Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.08.2020 – VG 2 K 3884/17
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0825.VG2K3884.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Geschehens am Abend des 29. November 2014 als Dienstunfall in dessen Folge der Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erlitten hat.
Der Kläger ist Polizeibeamter und war als Revierpolizist in L... eingesetzt. Zudem war er seit 2003 bis Ende 2016 nebenamtlich Einsatzkraft in der dem Polizeipräsidium unterstellten Verhandlungsgruppe. Er wohnte mit seiner damaligen Ehefrau auf dem Grundstück L... in L... im Ortsteil J.... Auf dem Nachbargrundstück L... hatte der Stiefsohn des Klägers ein Einfamilienhaus erworben, welches von ihm renoviert wurde. Der Stiefsohn besaß einen Schlüssel für das Wohnhaus des Klägers.
Am 29. November 2014 gegen 17.00 Uhr verließ der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau sein Wohnhaus, um nach einem Weihnachtsmarktbesuch im Kulturhaus L... eine Veranstaltung mit Beginn 18.30 Uhr zu besuchen. In der Pause aktivierte der Kläger sein zuvor aus- bzw. stummgeschaltetes Mobiltelefon. Dabei nahm er eine von seinem Stiefsohn um 19.32 Uhr geschriebene WhatsApp-Nachricht „Ich wollte dir nie zur last fallen, tut mir leid. tschüss“ und eine weitere um 19.41 Uhr verfasste Nachricht: „Danke für eure unterstützung bei allem was ich gemacht habe.“ zur Kenntnis. Nachdem die um 20.00 Uhr gesendete Nachfrage des Klägers „Wassen los?“ ebenso wie zwei Anrufe ohne Antwort geblieben waren, begab sich der Kläger allein zu seinem Wohnhaus. Dort entdeckte er an der verschlossenen Tür des fensterlosen Gästebades einen Zettel mit der Aufschrift „Tür nicht öffnen! CO-Gase treten aus, Feuerwehr rufen.“ Gleichwohl trat der Kläger die Badtür auf und fand seinen bewusstlosen Stiefsohn neben einem rauchenden Grill. Er barg seinen Sohn aus dem Bad und rief um 20.18 Uhr die Polizeileitstelle an, während er Wiederbelebungsmaßnahmen durchführte. Dabei meldete er sich mit „B... von der Polizei“. Die Polizeileitstelle verband sich mit der Regionalleitstelle der Feuerwehr. In der Folgezeit gab es Probleme mit der Lokalisierung der Adresse, da die Einsatzkräfte die L... zunächst nur in L... selbst, nicht jedoch im Ortsteil J... suchten. Um 20.23 Uhr wurde der Kläger zurückgerufen und ihm die Anfahrt eines Rettungswagens bestätigt. Um 20.33 Uhr erfolgte durch den Kläger ein erneuter Anruf beim Polizeinotruf. Wenige Minuten später trafen dann die Rettungskräfte ein. Zwischenzeitlich hatte der Kläger den Leiter der Verhandlungsgruppe, EPHK D..., mit dem er auch befreundet war, unter Schilderung des Vorfalls mit der Bitte angerufen, sich um die in L... verbliebene damalige Ehefrau des Klägers zu kümmern. EPHK D... informierte seinerseits den KHK E.... Um 20.54 Uhr stellte der Notarzt den Tod des Stiefsohnes fest. EPHK D... traf nach den Rettungskräften in J... ein und organisierte dann den Rücktransport der ehemaligen Ehefrau des Klägers. Auch KHK E... traf gleichfalls nach den Rettungskräften ein und kümmerte sich nach Abfahrt der Eheleute Becker um die Reinigung des Tatorts.
Seit dem Geschehen vom 29. November 2014 war der Kläger mehrfach dienstunfähig erkrankt, so von September 2016 bis 25. September 2017. Seit dem 25. September 2017 war der Kläger zunächst im Hamburger Modell als Sachbearbeiter im Innendienst tätig. Aus einer Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes vom 29. Januar 2019, ergibt sich, dass das Ereignis vom 29. November 2014 als Ursache für die erlittene PTBS anzusehen ist. Aktuell besteht nach dieser Einschätzung eine klinische Stabilität ohne Restsymptome.
Mit Unfallanzeige vom 7. September 2016 zeigte der Kläger den Vorfall als Dienstunfall an. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Der Kläger habe sich nicht im Dienst befunden. Den mit Schreiben vom 7. November 2016 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2017 zurück.
Der Kläger hat am 29. Juni 2017 Klage erhoben. Vorliegend handele es sich um einen Dienstunfall. Er habe bei Auffinden seines Stiefsohnes nicht als Privatperson gehandelt, sondern sich mit dem Auftreten der Badtür in den Dienst versetzt, um neben den bestmöglichen Rettungsmaßnahmen als erster Polizeibeamter vor Ort die Tatortsicherung, Spurenerhaltung und Einsatzkoordination vorzunehmen. Er sei nicht von einem Selbstmord ausgegangen. Nach dem ersten Notruf habe er seine Kollegen von der Verhandlungsgruppe des LKA angerufen. Diese seien trotz weiterer Anfahrt kurz nach den Rettungskräften eingetroffen. EKHK D... habe er angerufen, da er von dessen Rufbereitschaft gewusst habe. Aus dessen Stellungnahme ergebe sich, dass der Anruf dienstlich gewesen sei.
Dass er dienstlich gehandelt habe, werde auch dadurch belegt, dass er mehr als die ihm allgemein obliegende allgemeine Hilfspflicht getan habe. Er habe vielmehr unter erheblicher Eigengefährdung Hilfe geleistet. Bei einem freiverantwortlichen Suizid sei ein Privater nicht zu Rettungsmaßnahmen verpflichtet. Er sei im Rahmen der ihm als Polizeibeamten obliegenden Gefahrenabwehr zum Schutz des Lebens tätig geworden. Unerheblich sei dabei eine persönliche Nähe oder der Umstand, dass sich der Unfall in seinem Haus ereignet habe.
Aufgrund der unprofessionelle Bearbeitung des Notrufs habe er ein posttraumatische Belastungsstörung, die sich durch Intrusionen, Albträume und Flashbacks geäußert habe, erlitten und die zu einem verminderten Antrieb und Psychomotorik, Konzentrationsschwäche und Depression geführt habe. Zudem habe er eine CO-Vergiftung erlitten. Er sei seit dem Ereignis mehrfach dienstunfähig erkrankt und auch stationär behandelt worden. Er befinde sich weiter in ambulanter Behandlung. Diese Folgen seien auch kausal auf den Unfall zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2017 zu verpflichten, das Geschehen vom 29. November 2014 mit der Folge einer vom Kläger erlittenen posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfall anzuerkennen und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es läge kein Dienstunfall vor, da der Kläger sich nicht in den Dienst versetzt habe. Der Kläger habe bei seinen Handlungen am 29. November 2014 allein Interessen verfolgt, die in seiner privaten und persönlichen Sphäre gelegen hätten. Er habe eine schnelle medizinische Versorgung des Stiefsohnes erreichen wollen. Er habe es nicht dabei belassen, sich gegenüber der Rettungsstelle als Polizeibeamter zu erkennen zu geben, sondern auch seine persönliche Nähebeziehung zu seinem Stiefsohn zum Ausdruck gebracht. Hätte der Kläger als Polizeibeamter gehandelt, hätte er anders vorgehen müssen. Angesichts der durch das Schreiben an der Tür bekannten Gefahr einer CO-Vergiftung hätte er zunächst geeignete Schutzmaßnahmen für sich und andere treffen müssen, um eine Gefährdung für sich und andere auszuschließen. Auch Maßnahmen der Tatortsicherung, Spurenerhaltung und Einsatzkoordination habe der Kläger – ungeachtet, dass es sich dabei nicht um Gefahrenabwehrmaßnahmen gehandelt habe – nicht vorgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und den eingereichten Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Geschehens vom 29. November 2014 als Dienstunfall. Der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 1 Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtV) gemeldete Geschehen vom 29. November 2014 stellt keinen Dienstunfall dar.
Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 1 BbgBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußere Einwirkungen beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Ein Dienstunfall kann dabei auch vorliegen, wenn sich ein Beamter, der sich zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht im Dienst befand, wirksam in den Dienst versetzt hat und ein enger Zusammenhang zwischen dem Dienst und dem Unfall besteht. Auch Polizeivollzugsbeamte sind hierzu berechtigt, wenn sie Zwecke der Verbrechensbekämpfung oder der Gefahrenabwehr verfolgen,
vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage, § 14 Dienstunfall Rn. 36 m.w.N.
Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann dabei nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks.
vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 - 2 C 49.68 -, juris Rn. 14.
Vorliegend ist ein auf äußere Einwirkungen beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Geschehen i.S.d. Norm gegeben. Es fehlt jedoch die erforderliche Dienstbezogenheit. Der Kläger, der dienstfrei hatte, hat sich nicht wirksam selbst in den Dienst versetzt.
Dienstunfallrechtliche Ansprüche vermag nur ein rechtlich anzuerkennendes, d.h. wirksames Sich-in-den-Dienst-Versetzen auszulösen. Andernfalls hätte es der konkret handelnde Beamte in der Hand, ein ausschließlich oder zumindest überwiegend privat motiviertes Verhalten in den unfallrechtlichen Schutzbereich einzubeziehen und auf diese Weise die mit seinem Handeln verbundenen Risiken auf den Dienstherrn abzuwälzen. Ein wirksames Sich-in-den-Dienst-Versetzen setzt deshalb zunächst voraus, dass das Verhalten im Rahmen des Amtes oder des dienstlichen Auftrags des Beamten liegt, d.h. dass es nach objektiver Betrachtungsweise maßgeblich durch die Erfordernisse des für diesen Beamten typischen Dienstes geprägt und in diesem Sinne „in den Bann des Dienstes einbezogen“ ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1971 - VI C 36.66 -, juris Rn. 19; VG Würzburg, Urteil vom 3. März 2015 - W 1 K 13.366 -, juris Rn. 22; VG Bayreuth, Urteil vom 19. April 2013 - B 5 K 11.632 -, juris Rn. 19.
Die Feststellung, dass der Beamte, sich wirksam in den Dienst versetzt hat, setzt ferner neben seiner diesbezüglichen subjektiven Vorstellung voraus, dass besondere, objektiv erkennbare Tatsachen gegeben sind, die einen Schluss auf den Willen des Beamten, in Ausübung des Dienstes zu handeln, rechtfertigen und den notwendigen Zusammenhang zwischen der jeweiligen Tätigkeit des Beamten und den typischen Anforderungen seines Amtes belegen,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2010 - 23 K 2664/99 -, juris Rn. 23.
Maßgeblich ist weiter, wodurch das Unfallgeschehen seine maßgebliche Prägung erfährt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1971 - VI C 36.66 -, juris Rn. 17.
Die zu beurteilende Tätigkeit muss durch die Erfordernisse des Dienstes, den der Beamte üblicherweise leistet, maßgeblich geprägt sein; alleine die Möglichkeit, dass das Tätigwerden des Beamten in irgendeiner Weise auch im Interesse des Dienstherrn lag, ist nicht ausreichend, denn letztendlich geht es um eine Begrenzung des Haftungsrisikos des Dienstherrn,
vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 6. Mai 2004 - 1 E 1111/02 -, juris Rn. 17.
An einer Dienstbezogenheit fehlt es, wenn die für das Verhalten maßgeblichen privaten Gründe überwiegen, d.h. wenn der Beamte überwiegend zum Schutz eigener Rechtsgüter oder in der Vertretung eigener Interessen tätig geworden ist,
vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. März 2015 - W 1 K 13.366 -, juris Rn. 22.
In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich das Geschehen am Abend des 29. November 2014 nicht als Dienstunfall dar.
Zwar gehört objektiv die Rettung von gefährdeten Personen als Aufgabe der Gefahrenabwehr gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) – jedenfalls solange die Gefahrenabwehr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint – zum Dienst des Klägers als Polizeivollzugsbeamter. Die vom Kläger herangezogene Verpflichtung aus § 56 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) greift jedoch bereits deshalb nicht, weil es sich nicht um einen Verteidigungsfall gehandelt hat.
Für ein wirksames Versetzen in den Dienst fehlt es bereits an ausreichenden objektiven Anhaltspunkten. Zwar hat sich der Kläger bei seinem Anruf beim Polizeinotruf mit „B... von der Polizei“ gemeldet und bei dem späteren Anruf beim Polizeinotruf um 20.33 angegeben „Ey, ich hab vor einer Viertelstunde bei Dir angerufen. Ich bin ein Kollege.“ Diese Äußerungen sind jedoch in Ansehung der konkreten Umstände des Geschehens nicht geeignet, ein sich in den Dienstversetzen ausreichend zu belegen. Diese Äußerungen lassen bereits für einen objektiven Dritten nicht ausreichend sichtbar werden, dass die Anrufe vom Kläger gerade als Polizist getätigt wurden. Sie sind mangels Angabe der Dienstbezeichnung bzw. Dienstelle nur vage und nicht ausreichend konkret. Auch das übrige Verhalten des Klägers bei den Telefonaten mit dem Polizeinotruf bzw. der Regionalleitstelle der Feuerwehr lassen ein dienstliches Agieren des Klägers nicht erkennen. Vielmehr reagiert und handelt der Kläger – angesichts der Situation vollkommen nachvollziehbar – äußerst emotional und nicht professionell. Zudem betont er durchgängig seine persönliche Nähe zu dem Opfer als seinem Sohn. Aus dem gesamte Agieren des Klägers, der neben seiner Ausbildung und langjährigen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter und durch seine Tätigkeit in der Einsatzgruppe eine besondere Ausbildung für den Umgang mit extremen Einsatzsituationen erfahren hat, wird nicht deutlich, dass er als Polizeibeamter gehandelt hätte. Vielmehr sind die Gesprächsführung und Äußerungen des Klägers nach der von der Kammer u.a. durch die Tonaufzeichnungen gewonnenen Überzeugung – angesichts der extrem schwierigen Situation nur zu verständlich – von Überforderung und Panik geprägt; der Kläger handelte als persönlich betroffener (Stief-)Vater.
Der Kläger führte auch keine Handlungen aus, die ihm nur in seiner hoheitlichen Funktion zugestanden hätten. Dass die vom Kläger geltend gemachten Maßnahmen zur Tatortsicherung, Spurenerhaltung und Einsatzkoordinierung von ihm durchgeführt wurden, ist nicht ersichtlich. Näheres hat der Kläger hierzu nicht vorgetragen; die Angaben des KHK E... belegen, dass der Kläger selbst insoweit nicht tätig geworden ist. Ferner folgt aus dem Umstand, dass sich das Geschehen im privaten Wohnhaus des Klägers abspielte und zur Rettung des Stiefsohnes, zu dem nach Angaben des Klägers ein besonderes Näheverhältnis bestand, erfolgte, dass das Geschehen und die Art und Weise des Handelns des Kläger primär durch private Umstände geprägt waren, nicht jedoch durch ein dienstliches Agieren. Dass ein Privater gegebenenfalls rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre, angesichts einer möglichen eigenen Gefährdung die Tür zum Gästebad aufzubrechen und Wiederbelebungsmaßnahmen vorzunehmen, steht dieser Bewertung des Geschehens nicht entgegen, da ein Privater – abgesehen von möglichen moralischen Verpflichtungen – jedenfalls rechtlich nicht gehindert gewesen wäre, wie der Kläger zu handeln.
Das tragische Geschehen am 29. November 2014 lässt bei objektiver Betrachtung nicht erkennen, dass der Kläger im Banne des Dienstes agiert hat, sondern entspricht einem Verhalten, welches üblicherweise auch ein (nicht polizeiangehöriger) Stiefvater zur Rettung des ihm nahe stehenden Stiefsohnes gezeigt haben würde. Einer Indienstversetzung bedurfte es für die Durchführung und Initiierung der Rettungsmaßnahmen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe i. S. d. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für eine Berufungszulassung sieht das Gericht nicht.
BESCHLUSS§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.