Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 04.09.2020 – 12 L 215/20.A
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0904.12L215.20.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 12 K 523/20.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Februar 2020 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
A.
Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig, obwohl der Antragsteller sich im Zeitpunkt seiner Klageerhebung und Antragstellung laut Zuweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 25. Februar 2020, zugestellt am selben Tage, im Landkreis Barnim und damit außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam aufzuhalten hatte. Abweichend von der allgemeinen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO i.V.m. § 2 BbgVwGG wurden im Land Brandenburg verwaltungsgerichtliche Ausnahmezuständigkeiten geschaffen.
Diese Ausnahmezuständigkeiten beruhen auf der Ersten Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016 (GVBl. II 2016, Nr. 2) und der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2016 (GVBl. II 2016, Nr. 30). Mit der letztgenannten Änderungsverordnung wurde in der Gerichtszuständigkeitsverordnung nach § 14 ein § 15 eingefügt. Nach § 15 Abs. 1 der Gerichtszuständigkeitsverordnung richtet sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylgesetzes nunmehr nach allgemeinen Vorschriften nur noch, soweit sich die betroffene Person auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in einem der folgenden Herkunftsstaaten beruft: Afghanistan, Albanien, Äthiopien, Eritrea, Kamerun, Kenia, Kosovo, Pakistan, Russische Föderation, Serbien, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tschad. Nach § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung ist im Übrigen das Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für betroffene Personen zuständig, soweit diese sich auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in dort einzeln in einer Tabelle aufgeführten Herkunftsstaaten berufen. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass das Verwaltungsgericht Potsdam, unter anderem, für den Irak zuständig sein soll. Auf eine Verfolgung bzw. Schädigung in diesem Staat beruft sich der Antragsteller.
Als Ermächtigungsgrundlage für die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung wird § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG genannt.
Die Beteiligten haben keine verfassungsrechtlichen oder anderweitigen materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtzuständigkeitsverordnung geltend gemacht.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich bereits mit der formellen Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtzuständigkeitsverordnung - ohne Prüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit - befasst (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 -, juris, m. w. N.). Der Auffassung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam, wonach die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot formell rechtswidrig sei (vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 20. September 2017 - VG 6 K 2854/17.A -, juris, Rn. 18 ff.), wurde insoweit obergerichtlich nicht gefolgt. Der zur Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG berufene Einzelrichter sieht aus Anlass dieses Eilverfahrens keinen Grund, von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur formellen Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung seinerseits abzuweichen.
Die bis Ende 2018 für asylrechtliche Streitigkeiten betreffend das Herkunftsland Irak zuständigen Berichterstatterinnen der Kammer haben in ihrer Spruchpraxis als Einzelrichterinnen gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit von § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung geäußert und ihre Zuständigkeit auch für Personen angenommen, wenn diese sich auf eine Verfolgung in dem Irak berufen und sich außerhalb des eigentlichen Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts Potsdam aufgehalten haben bzw. aufzuhalten hatten (vgl. Beschlüsse vom 3. April 2018 - VG 12 L 182/17.A und VG 12 L 18/17.A - und zuletzt Beschluss vom 15. August 2018 - VG 12 L 708/18.A -).
Die Zweifel des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters selbst an der Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung reichen nicht aus, abschließende Aussagen im Eilverfahren über ihre Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zu treffen. Deswegen ist mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren von der Wirksamkeit der Verordnung auszugehen.
Eine mögliche Vorlage des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle dieser Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur bei einer Wirksamkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung gemessen am Maßstab des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG in Betracht. Hierfür fehlt es aus Sicht des Einzelrichters zwar an hinreichenden tatsächlichen Erkenntnissen. Eine Prüfung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung am Maßstab des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG und gegebenenfalls eine Prüfung dieser Vorschrift ihrerseits an den Vorschriften des Grundgesetzes ist bei der gegebenen Sachlage und der bisherigen Entscheidungspraxis in der Kammer aber nur in der Hauptsache möglich.
Nur in einem Klageverfahren besteht auch für den Berichterstatter die Möglichkeit, seinen Zweifeln nachzugehen und die Überlegungen des Verordnungsgebers sowie die diesen Überlegungen zugrunde liegenden Tatsachengrundlagen, welche zum Erlass der Ersten Änderungsverordnung zur Gerichtszuständigkeitsverordnung geführt haben, zu ermitteln, § 86 Abs. 1 VwGO.
B.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung (gemeint: Abschiebungsandrohung) des Bundesamtes anzuordnen,
ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.).
1.) Der Aussetzungsantrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gemäß § 34 a Abs. 2 S. 1 und § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gestellt worden.
2.) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, mit der Rechtsfolge, dass die Abschiebung ausgesetzt ist. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse eines Antragstellers und ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes. Hier überwiegt das private Interesse des Antragstellers, - zumindest einstweilen - von der Abschiebung verschont zu bleiben, das aufrechterhaltene behördliche Interesse an einer raschen Abschiebung des Antragstellers in den Irak.
Bei der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie grundsätzlich darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen und einen Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts besteht niemals, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte hingegen regelmäßig ein öffentliches Interesse.
Im Asylverfahren macht der Gesetzgeber zusätzliche Vorgaben. Bei einer noch nicht vollständig überschaubaren Sach- und Rechtslage darf die Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mehr als nur geringe Zweifel sein (vgl. BT Drucksache 12/4550, S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifels, dessen Intensität nicht messbar ist, maßgeblich. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Fakten und Umstände an, die Anlass zu Zweifeln geben. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Behördenentscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil 14. Mai 1996 zu sogenannten Flughafenverfahren - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99).
Solche ernstlichen Zweifel bestehen hier, weil der angegriffene Bescheid auf einer verfahrensfehlerhaften Anhörung beruht (a), das Bundesamt maßgebliche Dokumente bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat (b) und schließlich die Abschiebungsandrohung nicht unionsrechtskonform ist und auch eine Heilung diese Unionsrechtsmangels nicht bewirkt worden ist (c).
a) Die Ablehnungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus begegnen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit, weil sie nach Lage der Dinge verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Insbesondere auf einer Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG beruhende Bescheide können der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils entgegenstehen. Denn ohne korrektes Verwaltungsverfahren bestehen Zweifel an einem materiell-rechtlich zutreffenden Inhalt der Behördenentscheidung. So verhält es sich hier.
Das Gericht kann nicht feststellen, dass das Bundesamt den Antragsteller ordnungsgemäß angehört hat.
Die in § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG ausdrücklich vorgeschriebene persönliche Anhörung ist das zentrale Herzstück des in dem auf die Prüfung individueller Verfolgungsbehauptungen (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147,181, 182/80 in BVerfGE 54, 341, 359) angelegten Verfahrens. Mit den Vorschriften des § 24 Abs. 1 S. 1 und 3 AsylG wird die allgemein anwendbare Bestimmung des Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) einfachgesetzlich konkretisiert. Nach Art. 41 Abs. 2 GrCH umfasst das in Art. 41 Abs. 1 GrCH garantierte Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere gemäß Art. 41 Abs. 2 a GrCH das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Das Recht auf Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen und dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Erklärungen zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht, bevor eine nachteilige Entscheidung ergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-277/11 - in NVwZ 2013, Rn. 87, 88).
Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 17 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in der Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann. Mit dieser Vorschrift wird Art. 12 Abs. 1 b S. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) in dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen.
Als selbstverständlich und unstreitig anerkannter Standard gilt heute, dass vor Gericht die ausreichende Verständnis- und Artikulationsmöglichkeit für alle Beteiligten zu den Essentialien eines rechtsstaatlichen fairen und den Anspruch auf rechtliches Gehör achtenden Verfahrens rechnet (vgl. Art. 2 Abs. 1 i. V .m. Art. 20 Abs. 3 bzw. Art. 103 Abs. 1 GG), weil sie anderenfalls zum Objekt dieses Verfahrens gemacht werden und nicht in dem gebotenen Maße effektiv auf das Verfahren Einfluss nehmen können (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand: Dezember 2019, Anm. 3 zu § 17 AsylG, m. w. N. verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung). Für das Verwaltungsverfahren gilt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht anderes (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Anm. 4 zu § 17 AsylG). Dem trägt § 17 Abs. 1 AsylG Rechnung.
Im Asylverfahren hat die Tätigkeit des Übersetzers und/oder Dolmetschers herausragende Funktion. Setzt das Bundesamt einen nicht geeigneten Dolmetscher oder Übersetzer ein, wird das Recht auf Gehör verletzt (vgl. Marx, a. a. O., Anm. 7 und 8 zu § 17 AsylG).
Im Verfahren des Antragstellers fand am 26. November 2019 eine Anhörung beim Bundesamt in Eisenhüttenstadt statt. Aus den vom Bundesamt übersandten elektronischen Daten ergibt sich, dass eine Niederschrift über die Anhörung gefertigt wurde. Danach soll als Sprachmittler anwesend gewesen sein der Dolmetscher Nr. 643. Trotz der entsprechenden Aufforderung in der Eingangsverfügung vom 6. März 2020 hat das Bundesamt keine Verwaltungsvorgänge vorgelegt, sondern nur elektronisch gespeicherte Daten übersandt. Auf die nochmalige ausdrückliche Aufforderung des Gerichts vom 15. April 2020, die vollständigen Originalverwaltungsvorgänge, einschließlich der die Bestellung der Übersetzer bei den durchgeführten Anhörungen betreffenden Vorgänge, dem Gericht binnen zwei Wochen ab Zugang der Verfügung vorzulegen, behauptete die Antragsgegnerin, dass sie ihre Akten schon seit geraumer Zeit, wie auch vorliegend, elektronisch führe.
Es ist für das Gericht schon nicht nachvollziehbar, wie eine solche Aktenführung in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehen soll. Bereits die Asylantragstellung kann schriftlich erfolgen (§ 13 Abs. 1 AsylG), über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält; ihm ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen (§ 24 Abs. 7 AsylG), die gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 AsylG schriftlich zu ergehen hat. Nach diesen Vorschriften entstehen Schriftstücke, die naturgemäß bei ordnungsgemäßer Aktenführung in Papierakten zusammengefasst werden. Unabhängig davon müsste auch bei einer rein elektronischen Aktenführung dem Gericht die Identität eines Übersetzers zur Kenntnis gebracht werden können. Dies ist hier nicht geschehen. Demnach ist für das Gericht nicht feststellbar, wer bei der Anhörung des Antragstellers als Übersetzer anwesend war.
Übersetzer kann nur eine individuell identifizierbare natürliche Person sein. Eine natürliche Person, die für das Gericht individuell identifizierbar ist und die bei der Anhörung des Antragstellers Übersetzungen entsprechend § 17 Abs. 1 AsylG vorgenommen hat, kann das Gericht angesichts der Weigerung der Antragsgegnerin, die entsprechenden Originalverwaltungsvorgänge des Bundesamtes vorzulegen oder die entsprechenden Daten zu übermitteln, nicht feststellen. Plausible Gründe für die unterlassene Vorlage und/oder Übermittlung der Akten und/oder Dokumente hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Einzelrichter hat die unberechtigte Weigerung der Behörde, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen oder Daten zu übermitteln, im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 24. Aufl. 2018, Anm. 7 zu § 99 VwGO).
Da hier nach Lage der Dinge nicht festgestellt werden kann, dass das Bundesamt seine Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 AsylG beachtet hat und somit eine Verletzung von § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG - jedenfalls mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren - anzunehmen ist, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des aufgrund einer bislang nicht ordnungsgemäß erfolgten Anhörung erlassenen Bescheides des Bundesamtes vom 25. Februar 2020.
b) Die vom Antragsteller vorgelegten und am 4. Dezember 2019 beim Bundesamt eingegangenen Schreiben hat das Bundesamt in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Allein deshalb begegnet der angegriffene Bescheid ernstlichen Zweifeln. Im Übrigen hat das Bundesamt auch diese ihm vorliegenden Schriftstücke dem Gericht nicht in dem Zustand vorgelegt, in dem sie beim Bundesamt eingegangen sind. Auch der Eingang von an den Antragsteller adressierten Schreiben aus dem Irak steht der Behauptung des Bundesamtes entgegen, die dortigen Akten würden ausschließlich elektronisch geführt.
c) Die im angefochtenen Bescheid angedrohte Abschiebung in den Irak erweist sich als offensichtlich rechtswidrig, weil die Abschiebung für den Fall angedroht wird, dass der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vom 25. Februar 2020 verlässt. Damit werden die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist gleichzeitig in Lauf gesetzt. Die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist dürfen indes nicht gleichzeitig laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19/19 -, juris, Rn. 37).
Zwar entspricht es § 34 Abs. 2 S. 1 AsylG, dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden wird. In den Fällen einer Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet beträgt die einem Ausländer zu setzende Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Nach Ablauf dieser Frist ist die Abschiebungsandrohung sofort vollziehbar. Nach Ablauf dieser Frist erlischt gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Aufenthaltsgestattung, und das asylverfahrensabhängige Bleiberecht entfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn.30).
Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern indes, dass die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist, sodass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er - so wie hier - eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn unter anderem alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind.
Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden, und daher darf insbesondere die in Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise von mindestens sieben Tagen nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C 181/16 Gnandi gegen Belgien -,Rn. 61 und 62).
Zwar vermittelt § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG kraft Gesetzes einen verbindlichen Vollstreckungsschutz, damit sind aber zunächst nicht alle unionsrechtlich geforderten Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung ausgesetzt. Lediglich die Vollziehung der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens gehemmt. Nur bei einer solchen Auslegung wird auch nachvollziehbar, dass nach nationalem Recht mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keine erneute Fristsetzung zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 39).
Der Konflikt des Europarechts mit dem nationalen Recht ist nicht durch eine europarechtskonforme Auslegung des § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG als Vollziehungsaussetzung contra legem aufzulösen, sondern durch die Nichtanwendung der dem Europarecht entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschriften. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, nach dem nationales Recht insoweit unanwendbar ist, als es dem Unionsrecht entgegensteht, stellt sicher, dass sich das Unionsrecht auch gegen entgegenstehendes nationales Gesetzesrecht durchsetzt und eröffnet insoweit den nationalen Gerichten auch eine Rechtsanwendung gegen das nationale Recht. Bei gegebenem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 48 mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung des EuGH).
Von der Möglichkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 54), die Vollziehung der Abschiebungsandrohung des streitbefangenen Bescheides vom 25. Februar 2020 auszusetzen, hat das Bundesamt keinen Gebrauch gemacht. Um einen unionsrechtskonformen Rechtszustand im Rahmen seiner Entscheidungsmöglichkeiten herbeizuführen, hat das Gericht daher die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, mit der Folge der Aussetzung der Abschiebung aufgrund gerichtlicher Entscheidung.
Eine Herstellung der Unionsrechtskonformität durch Änderung des Bescheides vom 25. Februar 2020 ist durch das Bundesamt nicht wirksam erfolgt.
Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesamtes schriftlich. Der Bescheid muss durch die Person, die ihn verfasst hat, unterzeichnet sein (vgl. Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 10. Aufl. 2019, Anm. 3 zu § 31 AsylG, m. w. Nachweis).
Ein solcher schriftlicher Änderungsbescheid wurde gegenüber dem Antragsteller nicht erlassen. Das Bundesamt hat lediglich über das besondere elektronische Behördenpostfach im gerichtlichen Verfahren mit Dokument vom 11.03.2020 erklärt, „der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen.“
Es kann dahinstehen, wie das in der Formulierung zum Ausdruck kommende Verständnis der Antragsgegnerin ihres Verhältnisses zum Verwaltungsgericht zu bewerten ist und ob eine solche Formulierung geeignet ist, eine Unionsrechtskonformität herzustellen, denn die Erklärung des Bundesamtes im elektronischen Dokument vom 11.03.2020 erweist sich hinsichtlich einer Bescheidänderung als formunwirksam.
Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift - so wie hier - die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen, § 37 Abs. 3 S. 2 VwVfG. Daran fehlt es hier (vgl. so bereits Beschluss des VG Potsdam vom 23. März 2020 - VG 6 L 539/19. A -, S. 2 des Beschlussabdrucks).
Das elektronische Dokument der Antragsgegnerin vom 11.03.2020 ist darüber hinaus auch nicht geeignet, die in § 31 Abs. 1 S. 1 AsylG angeordnete Schriftform für Bescheide des Bundesamtes zu ersetzen, weil die Kommunikation über das besondere elektronische Behördenpostfach nur gegenüber dem Gericht eröffnet ist, wie es sich eindeutig aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) ergibt. Dass dem Antragsteller hier ein gleichlautender schriftlicher Änderungsbescheid mit der oben genannten Formulierung übermittelt worden ist, ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich.
Die Übermittlung eines solchen Änderungsbescheides auf elektronischem Wege an den Antragsteller, welcher die gesetzlich angeordnete Schriftform gemäß § 3 a Abs. 2 S. 1 VwVfG ersetzt, liegt außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller über eine Empfangsmöglichkeit gemäß § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 3 VwVfG verfügt. Auch dafür, dass dem Antragsteller die Bescheidänderung durch Zugang eines elektronischen Datensatzes auf anderem Wege gemäß § 3 a Abs. 2 S.4 Nr. 4 VwVfG gegenüber wirksam geworden ist, bestehen keine Anhaltspunkte.
d) Vor dem Hintergrund, dass nach alledem dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, kann offenbleiben, welche Folgen die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Covid-19-Erkrankungen und seines eigenen Gesundheitszustandes im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebung in den Irak haben können.
C.
Die Antragsgegnerin hat als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83 b AsylG.
D.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.