Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 12.10.2020 – VG 12 L 556/20.A
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1012.VG12L556.20.A.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 12 K 1381/20.A gegen die Abschie-bungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. Mai 2020 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.).
1.) Erlässt das Bundesamt - so wie im Falle des Antragstellers - eine Abschiebungsandrohung mit aus § 71 a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG abgeleiteter einwöchiger Ausreisefrist, ist ein Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gemäß § 34 a Abs. 2 S. 1 und § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gestellt worden.
2.) Auf Antrag kann der aufgrund § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG zur Entscheidung berufene gesetzliche Einzelrichter gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, mit der Rechtsfolge, dass die Abschiebung ausgesetzt ist. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse eines Antragstellers und ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes. Hier überwiegt das private Interesse des Antragstellers,
- zumindest einstweilen - von der Abschiebung verschont zu bleiben, das aufrecht erhaltene behördliche Interesse an einer raschen Abschiebung des Antragstellers in den I....
Bei der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie grundsätzlich darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen und einen Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts besteht niemals, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte hingegen regelmäßig, ein öffentliches Interesse.
Im Asylverfahren macht der Gesetzgeber zusätzliche Vorgaben. Bei einer noch nicht vollständig überschaubaren Sach- und Rechtslage darf die Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mehr als nur geringe Zweifel sein (vgl. BT Drucksache 12/4550, S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifels, dessen Intensität nicht messbar ist, maßgeblich. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Fakten und Umstände an, die Anlass zu Zweifeln geben. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Behördenentscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil 14. Mai 1996 zu sogenannten Flughafenverfahren - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99).
Die Frage, ob es (unions)rechtlich zulässig ist, dass der Asylantrag eines Asylantragstellers, der in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat, nach Übernahme der Zuständigkeit durch die Bundesrepublik Deutschland aufgrund nationalen Rechts wie ein Folgeantrag behandelt werden darf, kann offenbleiben. Denn selbst wenn dies der Fall ist, hat das Bundesamt im Falle des Antragstellers das national geregelte Zweitantragsverfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand und mit Verbindlichkeit für das Aussetzungsverfahren offensichtlich rechtsfehlerhaft durchgeführt, in der Sache nicht haltbare Bewertungen vorgenommen und eine gegen das Unionsrecht verstoßende Abschiebungsandrohung erlassen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen hier zunächst, weil das Bundesamt schon nicht ordnungsgemäß festgestellt hat, dass überhaupt eine Zweitantragssituation vorliegt (a). Weiterhin stellt sich die Anhörung des Antragstellers vom 5. Juni 2018 als verfahrensfehlerhaft dar (b). Das Bundesamt hat überdies das auf verfahrensfehlerhafter Anhörung beruhende Vorbringen des Antragstellers fehlerhaft bewertet (c). Die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid ist schließlich offensichtlich nicht unionsrechtskonform und auch eine Heilung dieses Unionsrechtsmangels ist nicht bewirkt worden ist (d).
a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 71 a AsylG vorliegen, obliegt dem Bundesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 24). Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 71 a Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG.
Ob ein Antrag - so wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 a AsylG als unzulässig abgelehnt werden kann oder ob die Voraussetzungen auf materielle Prüfung eines Schutzbegehrens vorliegen, muss positiv feststehen, wenn die Entscheidung über den Antrag ergeht (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 10 B 7714/16 - juris Rn. 16).
Dazu muss das Bundesamt auf der ersten Stufe zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass eine Zweitantragsituation vorliegt; nur dann kann sich das Bundesamt auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2016 - B 54/16 - juris Rn. 7). Auf der zweiten Stufe ist anhand einer sicheren Erkenntnis von einem Zweitantrag zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Wenn beides der Fall ist, ist in einem solchen Fall ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, welches sich auf der dritten Stufe materiell mit dem Schutzbegehren des Asylantragstellers zu befassen hat.
Die Prüfung, ob überhaupt eine Zweitantragsituation vorliegt, beinhaltet, unter anderem, dass das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung und den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2019 - A 4 K 15556/17 - Seite 6 des Urteilsabdrucks mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur europarechtskonformen Auslegung des § 71 a Abs. 1 AsylG). Damit ein Asylantragsteller zumindest eine einmalige sachliche Prüfung seines Schutzbegehrens in der Europäischen Union erlangt, muss im Vorfeld eines etwaigen Zweitantrags abgeklärt werden, ob tatsächlich eine Zweitantragssituation vorliegt und ein Rückgriff auf § 71 a AsylG in Betracht kommt oder ob das Bundesamt eine sachliche Prüfung vornehmen muss (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015, 13 a B 15.50069, 50070, 50071 - NVwZ, 2016, 625).
Zwar gab der Antragsteller bei der am 27. Oktober 2017 durchgeführten Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gegenüber dem Bundesamt an, sein Asylverfahren in Finnland sei beendet; er habe alle Mittel genutzt. Die Unterlagen seien bei seinem Rechtsanwalt, wobei aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar der vom Antragsteller in Finnland beauftragte Rechtsanwalt gemeint ist. Er - der Antragsteller - habe in Finnland zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach Deutschland am 2. Oktober 2017 noch keine schriftliche Abschiebungsanordnung erhalten.
Die Angaben des Antragstellers entbinden das Bundesamt nicht davon, positiv festzustellen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Antragsteller negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde. Denn ein Asylantragsteller ist in der Regel schon nicht in der Lage, über den Verlauf seines Verfahrens ausreichend fundierte Auskunft zu geben (vgl. VG Stuttgart, a. a. O., S. 7 des Urteilsabdrucks mit Nachweis der Rechtsprechung des BayVGH). Insbesondere steht nicht abschließend fest, ob die finnische Entscheidung tatsächlich im Zeitpunkt des Schutzersuchens des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland bestandskräftig war.
b) Das Gericht kann weiterhin nicht feststellen, dass das Bundesamt den Antragsteller ordnungsgemäß angehört hat.
Die in § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG ausdrücklich vorgeschriebene persönliche Anhörung ist das zentrale Herzstück des in dem auf die Prüfung individueller Verfolgungsbehauptungen (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147,181, 182/80 in BVerfGE 54, 341, 359) angelegten Verfahrens. Mit den Vorschriften des § 24 Abs. 1 S. 1 und 3 AsylG wird die allgemein anwendbare Bestimmung des Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) einfachgesetzlich konkretisiert. Nach Art. 41 Abs. 2 GrCH umfasst das in Art. 41 Abs. 1 GrCH garantierte Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere gemäß Art. 41 Abs. 2 a GrCH das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Das Recht auf Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen und dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Erklärungen zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht, bevor eine nachteilige Entscheidung ergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-277/11 - in NVwZ 2013, Rn. 87, 88).
Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 17 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in der Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann. Mit dieser Vorschrift wird Art. 12 Abs. 1 b S. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) in dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen.
Als selbstverständlich und unstreitig anerkannter Standard gilt heute, dass vor Gericht die ausreichende Verständnis- und Artikulationsmöglichkeit für alle Beteiligten zu den Essentialien eines rechtsstaatlichen fairen und den Anspruch auf rechtliches Gehör achtenden Verfahrens rechnet (vgl. Art. 2 Abs. 1 i. V .m. Art. 20 Abs. 3 bzw. Art. 103 Abs. 1 GG), weil sie anderenfalls zum Objekt dieses Verfahrens gemacht werden und nicht in dem gebotenen Maße effektiv auf das Verfahren Einfluss nehmen können (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand: Dezember 2019, Anm. 3 zu § 17 AsylG, m. w. N. verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung). Für das Verwaltungsverfahren gilt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht anderes (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Anm. 4 zu § 17 AsylG). Dem trägt § 17 Abs. 1 AsylG Rechnung.
Im Asylverfahren hat die Tätigkeit des Übersetzers und/oder Dolmetschers herausragende Funktion. Setzt das Bundesamt einen nicht geeigneten Dolmetscher oder Übersetzer ein, wird das Recht auf Gehör verletzt (vgl. Marx, a. a. O., Anm. 7 und 8 zu § 17 AsylG).
Im Verfahren des Antragstellers fand am 5. Juni 2018 eine Anhörung beim Bundesamt in Eisenhüttenstadt statt. Aus den vom Bundesamt übersandten elektronischen Daten ergibt sich, dass eine Niederschrift über die Anhörung gefertigt wurde. Danach soll als Sprachmittler anwesend gewesen sein: „32945“.
Übersetzer kann indes nur eine individuell identifizierbare natürliche Person sein. Eine natürliche Person, die für das Gericht individuell identifizierbar ist und die bei der Anhörung des Antragstellers Übersetzungen entsprechend § 17 Abs. 1 AsylG vorgenommen hat, kann das Gericht nicht feststellen, so dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des aufgrund einer bislang nicht ordnungsgemäß erfolgten Anhörung erlassenen Bescheides des Bundesamtes vom 14. Mai 2020 bestehen.
c) Das Bundesamt hat in seiner erst am 14. Mai 2020 getroffenen Entscheidung überdies das Vorbringen des Antragstellers rechtsfehlerhaft bewertet.
Im Falle eines Zweitantrages ist auf der zweiten Stufe anhand einer sicheren Kenntnis von einem Zweitantrag zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Wenn beides der Fall ist, ist in einem solchen Fall ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, welches sich auf der dritten Stufe materiell mit dem Schutzbegehren des Asylantragstellers zu befassen hat.
Das Bundesamt behauptet im angegriffenen Bescheid lediglich, der Antragsteller habe in Finnland alles vortragen können. Belege dafür existieren nicht. Die Behauptung beruht offenbar auf dem Umstand, dass das Bundesamt nicht bereit ist, sich mit den finnischen Entscheidungen vertraut zu machen. Im Übrigen hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang angegeben, er wisse nicht, ob er in Finnland geltend gemacht habe, dass im Jahre 2017 im I...nach ihm gefragt worden sei.
Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sicher beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen oder nicht. Auch deshalb begegnet der angegriffene Bescheid ernstlichen Zweifeln.
Zudem sind die vom Bundesamt inhaltlich getroffenen Wertungen falsch. Es wird im angefochtenen Bescheid lediglich behauptet, das Vorbringen des Antragstellers sei unsubstantiiert. Das Gegenteil ist der Fall. Wenn weiterer Aufklärungsbedarf gesehen worden wäre, hätte es nahegelegen, nachzufragen. Dies konnte freilich nicht geschehen, weil die Anhörung des Antragstellers bereits am 5. Juni 2018 in Frankfurt (Oder) stattfand und der Bescheid erst am 14. Mai 2020 in Chemnitz von einer mit der Anhörenden nicht identischen Person gefertigt wurde.
Dass die über den Antrag des Antragstellers entscheidende Person am 14. Mai 2020 sein Vorbringen nicht zutreffend zur Kenntnis genommen hat, kann der Behauptung im angefochtenen Bescheid entnommen werden, der Antragsteller habe erst auf Nachfrage vorgetragen. Das Gegenteil ergibt aus dem Protokoll über die Anhörung. Dort lässt sich feststellen, dass der Antragsteller frei und von sich aus vorgetragen hat und im Rahmen der Rückübersetzung selbstständig Ergänzungen seines Vorbringens gemacht hat.
Vor dem Hintergrund all dieser Mängel kann die Frage offenbleiben, ob nahezu zwei Jahre nach einer Anhörung in einem Zweitantragsverfahrens überhaupt noch ein Bescheid erlassen werden darf, der diese Anhörung zur Grundlage der Entscheidung macht.
d) Die im angefochtenen Bescheid angedrohte Abschiebung in den I...erweist sich schließlich als offensichtlich rechtswidrig, weil die Abschiebung für den Fall angedroht wird, dass der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vom 14. Mai 2020 verlässt. Damit werden die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist gleichzeitig in Lauf gesetzt. Die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist dürfen indes nicht gleichzeitig laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19/19 -, juris, Rn. 37).
Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern nämlich, dass die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist, sodass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er - so wie hier - eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn unter anderem alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind.
Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden, und daher darf insbesondere die in Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise von mindestens sieben Tagen nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C 181/16 Gnandi gegen Belgien -, Rn. 61 und 62).
Der Konflikt des Europarechts mit dem einfachen nationalen Recht ist nicht durch eine europarechtskonforme Auslegung des § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG als Vollziehungsaussetzung contra legem aufzulösen, sondern durch die Nichtanwendung der dem Europarecht entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschriften. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, nach dem nationales Recht insoweit unanwendbar ist, als es dem Unionsrecht entgegensteht, stellt sicher, dass sich das Unionsrecht auch gegen entgegenstehendes nationales Gesetzesrecht durchsetzt und eröffnet insoweit den nationalen Gerichten auch eine Rechtsanwendung gegen das einfache nationale Recht. Bei gegebenem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 48 mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung des EuGH).
Von der Möglichkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 54), die Vollziehung der Abschiebungsandrohung des streitbefangenen Bescheides vom 24. März 2020 auszusetzen, hat das Bundesamt keinen Gebrauch gemacht. Um einen unionsrechtskonformen Rechtszustand im Rahmen seiner Entscheidungsmöglichkeiten herbeizuführen, hat das Gericht daher die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, mit der Folge der Aussetzung der Abschiebung aufgrund gericht-licher Entscheidung.
Eine Herstellung der Unionsrechtskonformität durch Änderung des Bescheides vom 14. Mai 2020 ist durch das Bundesamt nicht wirksam erfolgt.
Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesamtes schriftlich. Der Bescheid muss durch die Person, die ihn verfasst hat, unterzeichnet sein (vgl. Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 10. Aufl. 2019, Anm. 3 zu § 31 AsylG, m. w. Nachweis).
Ein solcher schriftlicher Änderungsbescheid wurde gegenüber dem Antragsteller nicht erlassen. Das Bundesamt hat lediglich über das besondere elektronische Behördenpostfach im gerichtlichen Verfahren mit Dokument vom 23.06.2020 erklärt, den Bescheid - wie folgt - ändern zu wollen: „Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen.“
Es kann dahinstehen, wie das in der Formulierung zum Ausdruck kommende Verständnis der Antragsgegnerin ihres Verhältnisses zum Verwaltungsgericht zu bewerten ist und ob eine solche Formulierung geeignet ist, eine Unionsrechtskonformität herzustellen, denn die Erklärung des Bundesamtes im elektronischen Dokument vom 23.06.2020 erweist sich hinsichtlich einer Bescheidänderung bereits als formunwirksam.
Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift - so wie hier - die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen, § 37 Abs. 3 S. 2 VwVfG. Daran fehlt es hier (vgl. so bereits Beschluss des VG Potsdam vom 23. März 2020
- VG 6 L 539/19. A -, S. 2 des Beschlussabdrucks).
Das elektronische Dokument der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2020 ist darüber hinaus auch nicht geeignet, die in § 31 Abs. 1 S. 1 AsylG angeordnete Schriftform für Bescheide des Bundesamtes zu ersetzen, weil die Kommunikation über das besondere elektronische Behördenpostfach nur gegenüber dem Gericht eröffnet ist, wie es sich eindeutig aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) ergibt. Dass dem Antragsteller hier ein gleichlautender schriftlicher Änderungsbescheid mit der oben genannten Formulierung übermittelt worden ist, ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich.
Die Übermittlung eines solchen Änderungsbescheides auf elektronischem Wege an den Antragsteller, welcher die gesetzlich angeordnete Schriftform gemäß § 3 a Abs. 2 S. 1 VwVfG ersetzt, liegt außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller über eine Empfangsmöglichkeit gemäß § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 3 VwVfG verfügt. Auch dafür, dass dem Antragsteller die Bescheidänderung durch Zugang eines elektronischen Datensatzes auf anderem Wege gemäß § 3 a Abs. 2 S.4 Nr. 4 VwVfG gegenüber wirksam geworden ist, bestehen keine Anhaltspunkte.
e) Vor dem Hintergrund, dass nach alledem dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, kann offenbleiben, welche Folgen die vom Antragsteller geltend gemachten aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Covid-19-Erkrankungen im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebung der Antragsteller in den I...haben können.
3.) Die Antragsgegnerin hat als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83 b AsylG.
4.) Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
5.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Aussetzungsverfahren ist obsolet geworden, nachdem die Antragsgegnerin aufgrund des unanfechtbaren Beschlusses die Kostentragungspflicht trifft und davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin, als jedenfalls derzeit solvente Gläubigerin die dem Antragsteller entstandenen Kosten ausgleichen wird.