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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.10.2020 – VG 12 K 1185/18.A

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1027.VG12K1185.18.A.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft.

Der am 1. Mai 1969 in Homs/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger vom Volk der Araber mit islamischer Religionszugehörigkeit. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Oktober 2015 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Diese Entscheidung ist seit dem 23. Oktober 2015 bestandskräftig.

Am 31. Juli 2017 verurteilte das Landgericht Potsdam (Az. 21 Ks 4/17) den Kläger wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Januar 2017 passte der Kläger seine von ihm getrennt lebende Ehefrau auf offener Straße ab und verwickelte sie zunächst in eine verbale Auseinandersetzung. Nachdem die Ehefrau die Aufforderung, zu ihm zurückzukehren, ablehnte, schlug der Kläger ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Sodann stach er mit einem 16 Zentimeter langen Küchenmesser zwei Mal in Richtung des Brustbereichs seiner Frau. Die heftige Gegenwehr des Opfers verhinderte Verletzungen im Brustbereich. Danach fügte der Kläger dem Opfer eine etwa sieben Zentimeter lange und drei Zentimeter tiefe Schnittwunde im Bereich des Unterkiefers in der Absicht zu, die Halsschlagader zu durchtrennen. In der Überzeugung, die Tat vollendet zu haben, ließ der Kläger von seinem Opfer ab. Das Landgericht Potsdam gelangte zu der Überzeugung, dass der Kläger dabei aus niedrigen Beweggründen und mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Das Urteil ist seit dem 23. Mai 2018 rechtskräftig. Der Kläger sitzt in Haft.

Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Potsdam stellte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ein gegen den Kläger wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführtes Ermittlungsverfahren ein.

Ferner stellte die Staatsanwaltschaft Potsdam im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers ein gegen diesen gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach §§ 174, 177 StGB (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen, Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) ein. Als Geschädigte wurde eine minderjährige Tochter des Klägers geführt.

Aus Anlass einer Prüfanfrage des Landeskriminalamtes Eberswalde leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers ein und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 mit, dass beabsichtigt sei, seine Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen. Es bestehe der Verdacht, dass er Mitglied der terroristischen Vereinigung „Ansar al-Islam“ sei. Insoweit rechtfertigten schwerwiegende Gründe die Annahme, dass der Kläger den Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt habe und als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei. Der Kläger erhielt die Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern.

Mit Bescheid vom 13. März 2018, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. März 2018 zugestellt wurde, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegt. Die Flüchtlingseigenschaft sei zu widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr gegeben seien. Es lägen im Fall des Klägers schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt habe und als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei. Daher sei auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für ein Verbot der Abschiebung nach Syrien seien erfüllt.

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 9. April 2018 Klage erhoben. Er trägt vor, dass der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Wesentlichen auf belastenden Aussagen seiner Ehefrau und weiteren Familienmitgliedern beruhe. Diese verfolgten lediglich das Ziel, ihn ins Gefängnis zu bringen. Ferner bat der im Verfahren anwaltlich vertretene Kläger mit einem von ihm persönlich verfassten und an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 24. Januar 2020 darum, schnellstmöglich nach Libyen, Sudan, Ägypten oder ein anderes arabisches Land abgeschoben zu werden. Das Bundesamt leitete das klägerische Schreiben an das erkennende Gericht weiter.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2018 aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland lediglich im Hinblick auf dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren durch das Landgericht Potsdam erfolgt sei. Auch im Hinblick auf diese Verurteilung sei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, weil damit der Ausschlusstatbestand nach § 3 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) gegeben sei. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes lägen ebenfalls Ausschlusstatbestände vor. Im Falle des Klägers sei von einer erheblichen Gefahr wiederholter schwerwiegender Straftaten auszugehen und es gehe von ihm eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Er verhalte sich bereits seit vielen Jahren gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau. Der versuchte Mord sei als letzte Eskalationsstufe einer langen Kette von Gewalttätigkeiten anzusehen. Der Kläger komme mit den in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Wertvorstellungen nicht zurecht. Er sei insgesamt uneinsichtig und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger künftig im Einklang mit den hier vorherrschenden Wertevorstellungen leben werde. Das Landgericht Potsdam habe in seinem Urteil die Begehungsweise und die Tatumstände strafschärfend berücksichtigt. Schließlich habe der Kläger mit seinem Schreiben vom 24. Januar 2020 konkludent die Rücknahme der Klage erklärt.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-), hat keinen Erfolg.

Das Gericht ist nicht an einer Entscheidung gehindert, weil der Kläger nicht – wie die Beklagte meint – mit der schriftlich verfassten Bitte an den Beklagten, schnellstmöglich abgeschoben zu werden, die Klage zurückgenommen hat. Dem Wortlaut des Schreibens vom 24. Januar 2020 ist schon nicht zu entnehmen, dass der Kläger damit die Klagerückname erklären wollte. Auch ist das Schreiben weder an das Gericht adressiert noch mit dem Willen des Klägers hierhin weitergeleitet worden.

Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig.

Insbesondere steht dem Kläger für den Hauptantrag ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Der angefochtene Bescheid vom 13. März 2018 hat sich nicht durch Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erledigt, weil der Kläger mit dem Schreiben vom 24. Januar 2020 nicht auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat. Ein solcher Verzicht setzt im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Rechtsfolgen eine Willenserklärung voraus, die unmissverständlich zum Ausdruck bringt, auf die erworbene Rechtsstellung als anerkannter Flüchtling zu verzichten (Fleuß in: BeckOK AuslR, AsylG § 72 Rn. 28; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AsylG § 72 Rn. 26; Kerstin Müller in: NK-AuslR, AsylVfG § 72 Rn. 23). Eine solche unmissverständliche Erklärung ist dem Wortlaut des Schreibens nicht zu entnehmen. Auch liegt in der Bitte um Abschiebung kein konkludenter Verzicht, weil es auch insoweit an einem unmissverständlichen Bedeutungsgehalt fehlt.

Die Klage ist jedoch sowohl im Hinblick auf den Hauptantrag (dazu I.) als auch hinsichtlich des Hilfsantrags (dazu II.) unbegründet.

I. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 18. März 2018 ist formell (dazu unter 1.) und materiell (dazu unter 2.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Widerrufsbescheid leidet nicht an einem beachtlichen Anhörungsmangel. Zwar bezog sich die Anhörung des Bundesamtes zum beabsichtigten Widerruf nur auf den Widerrufsgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Ansar al-Islam“, nicht aber auf den nach Erhebung der Klage durch die Beklagte angeführten weiteren Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Die insoweit fehlende Anhörung führt indes nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides. Denn das Verwaltungsgericht hat bei Überprüfung der nicht im Ermessen der Behörde stehenden Widerrufsentscheidung auch Gesichtspunkte zu beachten, die von der Behörde im Bescheid oder im Gerichtsverfahren nicht angeführt worden sind. Die Aufhebung eines solchen Verwaltungsakts setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nämlich u.a. seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er unter einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 –, BVerwGE 146, 31-40, Rn. 9). Dieser umfassende Prüfungsmaßstab liefe ins Leere, wenn in die Überprüfungsentscheidung keine Gründe einfließen dürften, die nicht zuvor Gegenstand der Anhörung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylG waren. Hinzu kommt, dass eine insoweit unterbliebene Anhörung im Sinne des § 46 VwVfG unbeachtlich ist, weil keine Einlassung denkbar ist, die die Entscheidung über den Widerruf im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des Klägers oder die unter objektiven Gesichtspunkten zu treffende Prognose über die damit in Zusammenhang stehende Gefahr für die Allgemeinheit hätte beeinflussen können (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 23 A 3094/95.A –, Rn. 101ff., juris).

2. Der Widerrufsbescheid beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen beim Kläger nicht mehr vor, weil nachträglich Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eingetreten sind.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG u.a., wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG). Ist ein Flüchtling rechtskräftig zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles weiter zu prüfen, ob diese Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass er tatsächlich eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG darstellt (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 –, BVerwGE 146, 31, Rn. 15; vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, juris Rn. 58). Erforderlich ist insoweit, dass eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht. Zu den in die Prognoseentscheidung einzubeziehenden Umständen gehören insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Allein der Umstand, dass der Ausländer die Freiheitsstrafe verbüßt hat (oder verbüßt haben wird), lässt nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen. Denn rechtskräftige Verurteilungen im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG führen regelmäßig zur Verbüßung der Freiheitsstrafe, da eine Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB wegen der Strafhöhe von vornherein nicht in Betracht kommt. Würde der bloße mit der Strafverbüßung verbundene Zeitablauf regelmäßig zum Wegfall des Ausschlussgrundes führen, liefe die Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG praktisch weitgehend leer (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Juli 2008- 15 A 620/07.A -, juris Rn. 32).

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG liegen nach Maßgabe dieser Grundsätze vor, weil der Kläger durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31. Juli 2017 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden und auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Gefahr für die Allgemeinheit i.S.v. § 60 Abs. 8 AufenthG anzusehen ist. Die Kammer ist der Auffassung, dass vom Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, weil eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht.

Dafür spricht schon die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren, die die in § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG genannte Strafhöhe um das Doppelte überschreitet. Da der Gesetzgeber in der vorgenannten Regelung typisierend davon ausgeht, dass ab einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ein kausaler Zusammenhang („weil“) zwischen einer Freiheitsstrafe in einer bestimmten Höhe und der Gefahr für die Allgemeinheit besteht, ist damit – unabhängig von den weiteren für die Gefahrenprognose relevanten Faktoren – zunächst verbunden, dass eine höhere Freiheitsstrafe entsprechend stärker für diesen kausalen Zusammenhang spricht.

Zu Lasten des Klägers ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Potsdam bei der Tatbegehung sehr gezielt und planvoll vorging und nicht etwa im Affekt handelte. Er hatte bereits seit längerer Zeit mehrfach gedroht, seine Frau umzubringen und sorgte am Tattag dafür, dass er seine Ehefrau alleine antraf, indem er seinen Sohn an einen anderen Ort lotste. Am Tatort versuchte der Kläger dann zunächst seine Ehefrau zu überreden, zu ihm zurückzukehren. Als diese sich weigerte, attackierte der Kläger seine Ehefrau mit einem mitgeführten Küchenmesser und fügte seiner Ehefrau eine bleibende, sieben Zentimeter lange und drei Zentimeter tiefe Schnittverletzung im Gesicht zu. Zuvor hatte er mehrfach versucht, unmittelbar in das Herz des Opfers zu stechen. Die heftige Gegenwehr der Ehefrau verhinderte dies zwar, hielt den Kläger aber nicht von seinem Vorgehen ab. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Tat nur deshalb im Stadium des Versuchs blieb und entsprechend milder bestraft wurde, weil der Kläger davon ausgegangen war, mit dem tiefen Schnitt im Gesicht alles zur Vollendung des Mordes getan zu haben und deshalb von seinem Opfer abließ. Der Kläger handelte nach den Ausführungen des Landgerichts mit direktem Tötungsvorsatz, weil er nicht akzeptieren wollte, von seiner Frau verlassen und so um die Rolle als Familienoberhaupt gebracht worden zu sein. Insgesamt ergibt sich daraus, dass der Kläger mit großer Brutalität vorgegangen ist und seine Tötungsabsicht rücksichtslos verfolgt hat.

Auch spricht nach Ansicht des Landgerichts Potsdam in seinem Urteil vom 31. Juli 2017 Erhebliches dafür, dass es wiederholt zu sexuellen Übergriffen des Klägers gegenüber seiner ältesten Tochter gekommen ist. Zwar wurde das entsprechende Ermittlungsverfahren aufgrund der Verurteilung wegen versuchten Mordes eingestellt. Jedoch hat das Landgericht Potsdam die Protokolle der polizeilichen Vernehmung der Tochter des Klägers mit Zustimmung dieser verwertet und hat weder an der Glaubhaftigkeit der Aussagen noch an der Glaubwürdigkeit der Tochter des Klägers Zweifel gehabt. Diese Vernehmung sei durch eine im Bereich der Sexualstraftaten erfahrene Vernehmerin durchgeführt worden. Diese habe bestätigt, dass die Tochter während der Vernehmung ehrliche Emotionen gezeigt und in ihrer Ausdrucksweise und in ihren Emotionen erkennbar unter dem Eindruck der sie belastenden Ereignisse gestanden habe.

Die zur Persönlichkeit des Täters sowie seiner Entwicklung und den Lebensumständen vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen ebenfalls keine positive Prognose. Dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten, das das Landgericht Potsdam im Rahmen des Strafverfahrens über die Schuldfähigkeit des Täters eingeholt hatte, ist zu entnehmen, dass der Kläger die Situation in Deutschland insoweit als kränkend und verletzend erlebt, als seine Frau und seine Tochter aufgrund bisher nicht gekannter Autonomie seine Rolle als Familienoberhaupt in einer für den Kläger ehrverletzenden Weise in Frage gestellt haben, wobei sein Sozialverhalten insgesamt wesentlich durch seinen religiösen und kulturellen Hintergrund bestimmt worden ist. Die Ehe des Klägers war danach seit Beginn von häufigen gewalttätigen Übergriffen des Klägers auf seine Ehefrau und die Kinder geprägt.

Bei einer Gesamtschau der Umstände ergibt sich, dass der Kläger bereit war, aufgrund verletzten Ehrgefühls einerseits sowie aufgrund gefestigter religiös und kulturell geprägter Rollenbilder andererseits das Leben eines anderen Menschen gewaltsam zu beenden. Es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, dass der Kläger diese Gewaltbereitschaft, der tief in seiner Persönlichkeit wurzelnde Vorstellungen und Haltungen zu Grunde liegen, ablegen oder zumindest so sehr verändern wird, dass von einer positiven Prognose auszugehen sein könnte. Es fehlen im Gegenteil bereits jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich überhaupt mit seiner damaligen Lebenssituation und Einstellung sowie seinem Tatverhalten auseinandergesetzt hat oder auseinandersetzen wird. Deswegen spricht Überwiegendes dafür, dass eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten insbesondere gegenüber weiblichen Familienmitgliedern seiner alten oder einer etwaigen neuen Familie, aber auch gegenüber Frauen im Allgemeinen ernsthaft droht.

Ob der Kläger darüber hinaus wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Ansar al-Islam“ und in diesem Zusammenhang möglicherweise weiterer begangener Straftaten einen Ausschlussgrund verwirklicht hat, kann dahinstehen.

II. Auch der Hilfsantrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist unbegründet, denn der streitbefangene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes.

Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Allerdings ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 Nr. 2 der Vorschrift u.a. ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat.

So liegt der Fall hier. Zwar sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes beim Kläger dem Grunde nach wegen der Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland Syrien erfüllt. Jedoch greift der Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, weil er eine schwere Straftat begangen hat.

Der Begriff der schweren Straftat ist im Asylgesetz nicht definiert. Die Vorschrift entspricht in ihrer Formulierung Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der RL 2011/95/EU (EU-Qualifikations-RL). Auch die EU-Qualifikations-RL enthält keine Definition des Begriffs der schweren Straftat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „schweren nichtpolitischen Straftat“ in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG (jetzt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG) dient Art. 1 F Buchst. b der Genfer Flüchtlingskonvention dem Ausschluss "gemeiner Straftäter". Daher rechtfertigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung. Es muss sich vielmehr bei der Straftat um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24/08 -, BVerwGE 135, Rn. 41 und Beschluss vom 14. Oktober 2008 10 C 48.07 -, juris Rn. 19).

Diese Wertungen zum Begriff der „schweren nichtpolitischen Straftat“ in § 3 Abs. 2 Satz Nr. 2 AsylG/AsylVfG sind auf den Begriff der schweren Straftat in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu übertragen (so im Ergebnis auch VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2019 – W 9 K 17.30895 -, juris; Kluth in: BeckOK AuslR, AsylG § 4 Rn. 36). Denn im Hinblick auf den beiden Vorschriften gemeinsamen Zweck, gemeine Straftäter auszuschließen, kommt dem Umstand, dass die schwere Straftat nichtpolitischer Art sein muss, keine eigenständige Bedeutung zu. Hintergrund der geforderten Eigenschaft einer Straftat als nichtpolitisch in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist vielmehr, dass nur im Rahmen einer nichtpolitischen Straftat ein Zusammenhang zwischen der Straftat und einer (an sich zu schützenden) Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgeschlossen werden kann. Dieses Erfordernis besteht im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG aber nicht, da die Zuerkennung subsidiären Schutzes keine (politische) Verfolgung voraussetzt, sondern das Drohen eines ernsthaften Schadens ausreichen lässt. Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat vorliegt, ist eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369717 -, juris Rn. 58).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt im Fall der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu neun Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG vor. Beim Tatbestand des versuchten Mordes handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Die Frage, ob eine schwere Straftat stets ein Verbrechen im Sinne des deutschen Strafrechts voraussetzt (so Keßler in: NK-AuslR/ 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 4 Rn. 23; Keßler, aaO, § 3, Rn. 13;Kluth in: BeckOK, AsylG § 3 Rn. 23 und § 4, Rn. 36), kann daher offenbleiben. Das Delikt wird auch in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und entsprechend strafrechtlich verfolgt, da es gegen das Leben als universell geschütztes Rechtsgut gerichtet ist.

Die Schwere der Straftat des Klägers ergibt sich schließlich auch bei Betrachtung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls des Klägers. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei dem Tatbestand des Mordes um ein Delikt handelt, dass bereits aus sich heraus, durch Verwirklichung eines Mordmerkmals, besonders schwer wiegt. Das Strafmaß des versuchten Mordes beträgt nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe. Vor diesem Hintergrund ist das gegen den Kläger verhängte Strafmaß von neun Jahren zu sehen, das zwar unter der lebenslangen Freiheitsstrafe bleibt, aber die Mindeststrafe um das Doppelte übersteigt. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht Potsdam strafschärfend berücksichtigt, dass der Kläger die Tat geplant und seinem Opfer aufgelauert hatte. Zudem ist er bei Ausführung der Tat gegenüber seinem deutlich schwächeren Opfer mit großer Brutalität und rücksichtslos vorgegangen. Das Opfer hat durch die Tat Todesangst erlitten und ist im Bereich des Gesichts aufgrund einer bleibenden Narbe dauerhaft entstellt. Schließlich ist in die Beurteilung der Schwere der Straftat miteinzustellen, dass der Kläger durch eine tiefe Verletzung seiner Ehre als Mann und Familienoberhaupt motiviert war, weil er von seiner Ehefrau gegen seinen Willen verlassen wurde. Diese Motivlage ist nicht nur nicht von der Rechtsordnung gedeckt, sondern auch von der allgemeinen Werteordnung als verwerflich eingestuft

III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.