Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 30.11.2020 – 12 L 527/20.A
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1130.12L527.20.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. April 2020 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
A. Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständig, obwohl der Antragsteller sich im Zeitpunkt seiner Klageerhebung und Antragstellung laut seiner Aufenthaltsgestattung in der Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt, und damit außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam aufzuhalten hatte, wobei in diesem Zusammenhang der Aufenthalt in D...-K..., wohin der Antragsteller auf wessen Veranlassung und auf welcher Grundlage auch immer hin offenbar verbracht worden ist, für die Begründung der Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts rechtlich unerheblich ist (vgl. dazu im Einzelnen VG Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A -, juris, Rn. 2, und Beschluss vom 24. Juli 2019 - VG 13 K 1817/19.A -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, dem folgend VG Potsdam, Beschluss vom 7. Februar 2020 - VG 12 L 509/19.A -, S.2 des Beschlussabdrucks). Abweichend von der allgemeinen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO i.V.m. § 2 BbgVwGG wurden im Land Brandenburg nämlich verwaltungsgerichtliche Ausnahmezuständigkeiten geschaffen.
Diese Ausnahmezuständigkeiten beruhen auf der Ersten Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016 (GVBl. II 2016, Nr. 2) und der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2016 (GVBl. II 2016, Nr. 30). Mit der letztgenannten Änderungsverordnung wurde in der Gerichtszuständigkeitsverordnung nach § 14 ein § 15 eingefügt. Nach § 15 Abs. 1 der Gerichtszuständigkeitsverordnung richtet sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylgesetzes nunmehr nach allgemeinen Vorschriften nur noch, soweit sich die betroffene Person auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in einem der folgenden Herkunftsstaaten beruft: Afghanistan, Albanien, Äthiopien, Eritrea, Kamerun, Kenia, Kosovo, Pakistan, Russische Föderation, Serbien, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tschad. Nach § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung ist im Übrigen das Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für betroffene Personen zuständig, soweit diese sich auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in dort einzeln in einer Tabelle aufgeführten Herkunftsstaaten berufen. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass das Verwaltungsgericht Potsdam, unter anderem, für den Irak zuständig sein soll. Auf eine Verfolgung bzw. Schädigung in diesem Staat beruft sich der Antragsteller.
Als Ermächtigungsgrundlage für die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung wird § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG genannt.
Die Antragsgegnerin hat sich auf die gerichtliche Verfügung vom 8. Oktober 2020, mit der die Beteiligten die Gelegenheit erhalten haben, innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Verfügung zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam Stellung zu nehmen, nicht geäußert. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers geht ausdrücklich davon aus, dass das Verwaltungsrecht Potsdam sachlich und örtlich zuständig ist.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich bereits mit der formellen Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtzuständigkeitsverordnung - ohne Prüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit - befasst (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 -, juris, m. w. N.). Der Auffassung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam, wonach die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot formell rechtswidrig sei (vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 20. September 2017 - VG 6 K 2854/17.A -, juris Rn. 18 ff.), wurde insoweit obergerichtlich nicht gefolgt. Der gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG zur Entscheidung berufene Einzelrichter sieht aus Anlass dieses Eilverfahrens seinerseits keinen Grund, von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur formellen Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung abzuweichen.
Die bis Ende 2018 für asylrechtliche Streitigkeiten betreffend das Herkunftsland Irak zuständigen Berichterstatterinnen der Kammer haben in ihrer Spruchpraxis als Einzelrichterinnen gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit von § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung geäußert und ihre Zuständigkeit auch für Personen angenommen, wenn diese sich auf eine Verfolgung in dem Irak berufen haben und sich außerhalb des eigentlichen Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts Potsdam aufgehalten haben bzw. aufzuhalten hatten (vgl. Beschlüsse vom 3. April 2018 - VG 12 L 182/17.A und VG 12 L 18/17.A - und zuletzt Beschluss vom 15. August 2018 - VG 12 L 708/18.A -).
Die Zweifel des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters selbst an der Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung reichen nicht aus, abschließende Aussagen im Aussetzungsverfahren über ihre Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zu treffen. Deswegen ist mit Verbindlichkeit für das Aussetzungsverfahren von der Wirksamkeit der Verordnung auszugehen.
Eine mögliche Vorlage des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle dieser Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur bei einer Wirksamkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung gemessen am Maßstab des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG in Betracht. Hierfür fehlt es aus Sicht des Einzelrichters zwar an hinreichenden tatsächlichen Erkenntnissen. Eine Prüfung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung am Maßstab des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG und gegebenenfalls eine Prüfung dieser Vorschrift ihrerseits an den Vorschriften des Grundgesetzes ist bei der gegebenen Sachlage und der bisherigen Entscheidungspraxis in der Kammer aber nur in der Hauptsache möglich.
Nur in einem Klageverfahren besteht auch für den Berichterstatter die Möglichkeit, seinen Zweifeln nachzugehen und die Überlegungen des Verordnungsgebers sowie die diesen Überlegungen zugrunde liegenden Tatsachengrundlagen, welche zum Erlass der Ersten Änderungsverordnung zur Gerichtszuständigkeitsverordnung geführt haben, zu ermitteln, § 86 Abs. 1 VwGO.
B. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der eingelegten Klage gegen die Abschiebungs- androhung im Bescheid des Bundesamtes vom 29. April 2020 wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.) Er ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Nachdem der angegriffene Bescheid dem Antragsteller nach dessen unwidersprochenen Angaben am 27. Mai 2020 zugegangen ist, hat er selbst am 29. Mai 2020 und durch seinen Prozessbevollmächtigten am 3. Juni 2020 Klage erhoben und seinen Aussetzungsantrag stellen lassen und somit zweifelsfrei die Wochenfristen der §§ 36 Abs. 3 S. 1,74 Abs. 1 2. Alt. AsylG eingehalten.
2.) Der Antrag ist auch - wie tenoriert - begründet.
Dabei spielt es keine Rolle, ob eine der Klagen unzulässig ist. Derzeit ist noch unklar, welche dies sein wird. Es obliegt dem Antragsteller zu entscheiden, welche der beiden fristgerecht erhobenen Klagen er zurücknehmen möchte. Es besteht zudem die Möglichkeit, die Klagen zu einem Verfahren zu Beginn verbinden. Wie diesbezüglich zu verfahren sein wird, bleibt (auch) dem prozessualen Verhalten des Antragstellers in den Klageverfahren vorbehalten.
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO in Fällen, in denen so wie hier durch Bundesgesetz die aufschiebende Wirkung entfällt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die aufschiebende Wirkung anordnen, mit der Rechtsfolge, dass die Abschiebung ausgesetzt ist. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse eines Antragstellers und ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes. Hier überwiegt das private Interesse des Antragstellers, - zumindest einstweilen - von der Abschiebung verschont zu bleiben, das aufrechterhaltene behördliche Interesse an einer raschen Abschiebung des Antragstellers in den Irak.
Bei der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie grundsätzlich darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen und einen Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts besteht niemals, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte hingegen regelmäßig, ein öffentliches Interesse.
Im Asylverfahren macht der Gesetzgeber zusätzliche Vorgaben. Bei einer noch nicht vollständig überschaubaren Sach- und Rechtslage darf die Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, § 36 Abs. 4
S. 1 AsylG.
Die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet führt dazu, dass nach deutschem Recht die Abschiebung eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vollzogen werden darf, selbst wenn ein Asylantragsteller Klage gegen die Ablehnung seiner Anträge erhoben hat. Dies ergibt sich aus § 75 Abs. 1 AsylG, wonach die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73 b und 73 c aufschiebende Wirkung hat.
Wegen dieses Regelungszusammenhangs ist bei der Prüfung des Gerichts, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - jedenfalls mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren - auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 2 BvR 1475/93 -, juris, Rn.18), denn aus dem Offensichtlichkeitsurteil leitet sich nach nationalem Recht die maßgebliche Rechtsfolge der Vollziehbarkeit einer Abschiebung schon vor einer Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren ab.
Das Offensichtlichkeitsurteil selbst ist gemäß § 35 VwVfG ein zu der Ablehnung des Asylantrages akzessorischer Verwaltungsakt. Es ist die Entscheidung eines Einzelfalls durch eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und es ist auf die verbindliche Festlegung eines Rechtsstatus gerichtet (vgl. Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 17. Auflage, 2016, Anm. 88 zu § 35 VwVfG), indem zusätzlich über die Ablehnung des Antrages hinaus die Rechtsfolge gesetzt wird, dass die Abschiebung - ungeachtet eines anhängigen Klageverfahrens - nach deutschem Recht umgehend erfolgen darf. Damit kommt dem Offensichtlichkeitsurteil ein eigenständiger und regelnder Charakter zu.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mehr als nur geringe Zweifel sein (vgl. BT Drucksache 12/4550,
S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifels, dessen Intensität nicht messbar ist, maßgeblich. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Fakten und Umstände an, die Anlass zu Zweifeln geben. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Behördenentscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil 14. Mai 1996 zu sogenannten Flughafenverfahren - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99).
Solche ernstlichen Zweifel liegen hier vor. Zunächst bestehen solche ernstlichen Zweifel deshalb, weil bislang nicht belegt worden ist, dass der Antragsteller am 3. Januar 2020 vor dem Bundesamt ordnungsgemäß angehört worden ist (a). Weiterhin erfährt das Offensichtlichkeitsurteil - unabhängig davon - im angegriffenen Bescheid im Hinblick auf seinen Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter im Ergebnis keine tragfähige Begründung durch die Einzelentscheiderin des Bundesamtes (b). Schließlich ist die Abschiebungsandrohung nicht unionsrechtskonform und auch eine Heilung dieses Unionsrechtsmangels ist nicht bewirkt worden (c).
a) Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus begegnet bereits ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit, weil diese Entscheidungen nach Lage der Dinge verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Insbesondere auf einer Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG beruhende Bescheide können der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils entgegenstehen. Denn ohne förmlich korrektes Verwaltungsverfahren bestehen Zweifel an einem materiell-rechtlich zutreffenden Inhalt der Behördenentscheidung. So verhält es sich hier.
Das Gericht kann nicht feststellen, dass das Bundesamt den Antragsteller ordnungsgemäß angehört hat.
Die in § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG ausdrücklich vorgeschriebene persönliche Anhörung ist das zentrale Herzstück des in dem auf die Prüfung individueller Verfolgungsbehauptungen (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147,181, 182/80 in BVerfGE 54, 341, 359) angelegten Verfahrens. Mit den Vorschriften des § 24 Abs. 1 S. 1 und 3 AsylG wird die allgemein anwendbare Bestimmung des Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) einfachgesetzlich konkretisiert. Nach Art. 41 Abs. 2 GrCh umfasst das in Art. 41 Abs. 1 GrCh garantierte Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere gemäß Art. 41 Abs. 2 a GrCh das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Das Recht auf Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen und dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Erklärungen zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht, bevor eine nachteilige Entscheidung ergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-277/11 - in NVwZ 2013, Rn. 87, 88).
Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 17 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in der Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann. Mit dieser Vorschrift wird Art. 12 Abs. 1 b S. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) in dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen.
Als selbstverständlich und unstreitig anerkannter Standard gilt heute, dass vor Gericht die ausreichende Verständnis- und Artikulationsmöglichkeit für alle Beteiligten zu den Essentialien eines rechtsstaatlichen fairen und den Anspruch auf rechtliches Gehör achtenden Verfahrens rechnet (vgl. Art. 2 Abs. 1 i. V .m. Art. 20 Abs. 3 bzw. Art. 103 Abs. 1 GG), weil sie anderenfalls zum Objekt dieses Verfahrens gemacht werden und nicht in dem gebotenen Maße effektiv auf das Verfahren Einfluss nehmen können (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand: Dezember 2019, Anm. 3 zu § 17 AsylG, m. w. N. verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung). Für das Verwaltungsverfahren gilt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht anderes (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Anm. 4 zu § 17 AsylG). Dem trägt § 17 Abs. 1 AsylG Rechnung.
Im Asylverfahren hat die Tätigkeit des Übersetzers und/oder Dolmetschers herausragende Funktion. Setzt das Bundesamt einen nicht geeigneten Dolmetscher oder Übersetzer ein, wird das Recht auf Gehör verletzt (vgl. Marx, Asylgesetz Kommentar, 10. Aufl. 2019 Anm. 7 und 8 zu § 17 AsylG). Für das die Behördenentscheidung überprüfende Verwaltungsgericht ist es daher unverzichtbar, konkrete Kenntnis von der Person des Übersetzers zu erhalten.
Am 3. Januar 2020 fand die Anhörung „gemäß § 25 AsylG“ des Antragstellers beim Bundesamt in Eisenhüttenstadt statt. Aus den vom Bundesamt übersandten elektronischen Daten ergibt sich, dass eine Niederschrift über die Anhörung gefertigt wurde. Danach soll als Sprachmittler/in anwesend gewesen sein „Nr.: 31391“. Trotz der entsprechenden Aufforderung in der Eingangsverfügung vom 6. Juni 2020 hat das Bundesamt keine Originalverwaltungsvorgänge vorgelegt, sondern nur elektronisch gespeicherte Daten übersandt und damit an seiner Praxis festgehalten, dem Gericht die Originalunterlagen vorzuenthalten (vgl. zu dieser andauernden Behördenpraxis, Beschluss vom 1. Juli 2020 - VG 12 L 105/20.A -, S. 8 des Beschlussabdrucks und zuletzt Beschluss vom 23. November 2020 - VG 12 L 338/20.A -, S. 9 des Beschlussabdrucks).
Übersetzer kann nur eine individuell identifizierbare, natürliche Person sein. Eine natürliche Person, die für das Gericht individuell identifizierbar ist und die bei der Anhörung des Antragstellers Übersetzungen entsprechend § 17 Abs. 1 AsylG vorgenommen hat, kann das Gericht angesichts der Weigerung der Antragsgegnerin, die entsprechenden Originalverwaltungsvorgänge des Bundesamtes vorzulegen und dem Umstand, dass sich den vorgelegten Ausdrucken elektronisch gespeicherter Daten keinerlei Unterlagen zur Bestellung des bei der Anhörung anwesenden Sprachmittlers finden, nicht feststellen.
Da hier nach Lage der Dinge nicht festgestellt werden kann, dass das Bundesamt seine Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 AsylG beachtet hat und somit eine Verletzung von § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG - jedenfalls mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren - nicht auszuschließen ist, bestehen bereits deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des aufgrund einer bislang als nicht ordnungsgemäß zu bezeichnenden Anhörung erlassenen Bescheides des Bundesamtes vom 29. April 2020.
b) Weiterhin enthält der angegriffene Bescheid jedenfalls im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter keine tragfähige Begründung hinsichtlich des Offensichtlichkeitsurteils.
Das Bundesamt stützt sein Offensichtlichkeitsurteil auf § 30 Abs. 1 AsylG. Ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Offensichtlich unbegründet sind solche Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, die sich bei richtiger Rechtsanwendung als eindeutig aussichtslos darstellen.
Ob im Einzelfall eine solche eindeutige Aussichtslosigkeit besteht, hat das Bundesamt durch umfassende Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984
- 2 BvR 1413/83 - in BVerfGE 67, 43, 56 f.; Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 10. Aufl. 2019, Anm. 13 zu § 30 AsylG). Das dabei erforderliche Maß an Richtigkeitsgewissheit des Offensichtlichkeitsurteils darf dabei nicht hinter der Abweisung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984, a. a. O., 57).
Zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass dieser Rechtsbegriff in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auslegung gefunden hat, die ihn mit einem hinreichend bestimmten Rechtsgehalt füllt und den Gerichten Entscheidungen nach objektiven Kriterien ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983, - 1 BvR 1470/82 - in BVerfGE 65, 76, 96). Das Bundesverfassungsgericht zitiert insoweit das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„Offensichtlich unbegründet… ist die Klage eines Asylbewerbers…, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerwG, DÖV 1979, S. 902 [903])."
In der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses sei allerdings erörtert worden, dass es sich bei der „Offensichtlichkeit“ der Unbegründetheit einer Klage um einen Erlebnis- und Erkenntnisbegriff handele, den man nicht bis ins letzte konkretisieren könne. Es genüge ein formelhafter Hinweis auf das Ergebnis im Tenor oder in den Entscheidungsgründen nicht. Es existiere vielmehr eine Darlegungspflicht, die es gebietet, dass sich aus den Entscheidungsgründen klar ergebe, weshalb das Gericht zu einem solchen Urteil gekommen sei. Warum eine Klage nicht nur als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei, habe sich mithin aus den die Unbegründetheit der Klage darlegenden Entscheidungsgründen des Urteils zu ergeben, denn durch diese Darlegungspflicht werde die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983, a. a. O.).
Der Offensichtlichkeitsbegriff hat seitdem keinen Bedeutungswandel erfahren. An dem herkömmlichen Verständnis hat sich das Offensichtlichkeitsurteil in einem Bescheid des Bundesamtes somit zu orientieren. Dem ist das Bundesamt hier nicht gerecht geworden, denn die Begründung des Offensichtlichkeitsurteils erweist sich - jedenfalls im Hinblick auf die Ablehnung des Antrages auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter - als offensichtlich fehlerhaft.
Soweit das Bundesamt insoweit ausführt, der Antragsteller habe sich aus schutzfremden Motiven in die Bundesrepublik Deutschland begeben, beruht diese Annahme auf unzutreffenden Überlegungen und Feststellungen, auch wenn man insoweit das mängelbehaftete Protokoll der Anhörung vom 3. Januar 2020 und den weiteren Inhalt der elektronisch gespeicherten Daten des Bundesamtes zugrunde legt.
Der Antragsteller hat - entgegen der Annahme des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid - durchaus zunächst einen Asylantrag in Griechenland und damit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt. Nachdem er aber dort erfahren habe, dass er drei Jahre auf seine Anhörung warten müsse und angesichts der prekären Lebensumstände in Griechenland habe er sich nach Deutschland begeben. In diesem Zusammenhang fügt er die Bemerkung an, „weil Deutschland mein Traum war“. Dem kann nur entnommen werden, dass der Antragsteller sich erst, nachdem sich die Situation für ihn in Griechenland als prekär und hoffnungslos darstellte, nach Deutschland begeben hat. Daraus lässt sich keinesfalls schließen, so wie dies die Entscheiderin beim Bundesamt getan hat, dass der Antragsteller sich ausschließlich und von vornherein gezielt aus schutzfremden Motiven nach Deutschland begeben hat. Es zeigt nur, welch hohes Ansehen die Bundesrepublik Deutschland beim Antragsteller genießt.
Auch die Annahme, aus der persönlichen Anhörung des Antragstellers habe sich ergeben, dass er gezielt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, weil er sich hier unter anderem auch eine bessere medizinische Behandlung erhoffe, trifft nicht zu. Derartiges hat der Antragsteller weder vorgetragen noch kann ihm dies unterstellt werden. Er hat lediglich auf die Frage, ob eine weitere Behandlung in seinem Heimatland möglich gewesen wäre, geantwortet, ein Arzt im Irak, der in Großbritannien studiert habe, habe ihm gesagt, dass er weder im Irak noch im Nahen Osten richtig behandeln werden könne und er dafür nach Europa gehen müsse. Im Irak seien nur seine Wunden verbunden und versorgt worden und ihm sei gesagt worden, dass man ihm bezüglich seiner Knochen im Irak nicht weiterhelfen könne. Auch in Deutschland erhalte er derzeit nur Schmerztabletten, weil er noch keine Krankenversicherung habe. Ihm sei aber gesagt worden, dass er noch operiert werden müsse.
Aus diesen freimütigen und vom Bundesamt im Wesentlichen auch nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Antragstellers angesichts seines umfangreichen Vorbringens zu seinen Fluchtgründen zu schließen, der Antragsteller habe sich ausschließlich aus schutzfremden Motiven nach Deutschland begeben, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat der Antragsteller angegeben, er wünsche sich, dass er wieder in seine Heimat zurückkehren könne, er könne das aber nicht, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Bezüglich der auf der Flucht erlittenen Erschwernisse, Nöte und Übergriffe führt er aus, er habe das alles erlitten, weil er nicht wieder in seine Heimat zurückkehren könne. Auch seine Familie sage ihm, dass er nicht wieder zurückkommen solle, weil seine Rückkehr auch eine Gefahr für seine Familie darstelle.
Aus den Angaben des Antragstellers lässt sich somit nicht belegen, dass er sich (ausschließlich) aus schutzfremden Motiven nach Deutschland begeben und hier seinen Asylantrag gestellt hat.
c) Die im angefochtenen Bescheid angedrohte Abschiebung in den Irak erweist sich zudem als offensichtlich rechtswidrig, weil die Abschiebung für den Fall angedroht wird, dass der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vom 29. April 2020 verlässt. Damit werden die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist gleichzeitig in Lauf gesetzt. Die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist dürfen indes nicht gleichzeitig laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19/19 -, juris, Rn. 37).
Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern nämlich, dass die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist, sodass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er - so wie hier - eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn unter anderem alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind.
Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden, und daher darf insbesondere die in Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise von mindestens sieben Tagen nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C 181/16 Gnandi gegen Belgien -, Rn. 61 und 62).
Der Konflikt des Europarechts mit dem nationalen Recht ist nicht durch eine europarechtskonforme Auslegung des § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG als Vollziehungsaussetzung contra legem aufzulösen, sondern durch die Nichtanwendung der dem Europarecht entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschriften. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, nach dem nationales Recht insoweit unanwendbar ist, als es dem Unionsrecht entgegensteht, stellt sicher, dass sich das Unionsrecht auch gegen entgegenstehendes nationales Gesetzesrecht durchsetzt und eröffnet insoweit den nationalen Gerichten auch eine Rechtsanwendung gegen das nationale Recht. Bei gegebenem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 48 mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung des EuGH).
Von der Möglichkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 54), die Vollziehung der Abschiebungsandrohung des streitbefangenen Bescheides vom 29. April 2020 auszusetzen, hat das Bundesamt keinen Gebrauch gemacht. Die Herstellung der Unionsrechtskonformität durch Änderung des Bescheides vom 29. April 2020 ist durch das Bundesamt ebenfalls nicht wirksam erfolgt.
Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesamtes schriftlich. Der Bescheid muss durch die Person, die ihn verfasst hat, unterzeichnet sein (vgl. Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 10. Aufl. 2019, Anm. 3 zu § 31 AsylG, m. w. Nachweis).
Ein solcher schriftlicher Änderungsbescheid wurde gegenüber dem Antragsteller nicht erlassen. Das Bundesamt hat lediglich über das besondere elektronische Behördenpostfach im gerichtlichen Verfahren mit Dokument vom 16. 06. 2020 erklärt, die im angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung werde wie folgt geändert: „Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen.“
Es kann dahinstehen, wie das in der Formulierung zum Ausdruck kommende Verständnis der Antragsgegnerin ihres Verhältnisses zum Verwaltungsgericht zu bewerten ist. Die Erklärung des Bundesamtes im elektronischen Dokument vom 06.06. 2020 erweist sich hinsichtlich einer Bescheidänderung bereits als formunwirksam. Denn das elektronische Dokument der Antragsgegnerin vom 06.06.2020 ist nicht geeignet, die in § 31 Abs. 1 S. 1 AsylG angeordnete Schriftform für Bescheide des Bundesamtes zu ersetzen, weil die Kommunikation über das besondere elektronische Behördenpostfach nur gegenüber dem Gericht eröffnet ist, wie es sich eindeutig aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) ergibt. Dass dem Antragsteller hier ein gleichlautender schriftlicher Änderungsbescheid mit der oben genannten Formulierung übermittelt worden ist, ist weder vorgetragen noch aus den übersandten Daten ersichtlich.
Die Übermittlung eines solchen Änderungsbescheides auf elektronischem Wege an den Antragsteller, welcher die gesetzlich angeordnete Schriftform gemäß § 3 a Abs. 2 S. 1 VwVfG ersetzt, liegt außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller über eine Empfangsmöglichkeit gemäß § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 3 VwVfG verfügt. Auch dafür, dass dem Antragsteller die Bescheidänderung durch Zugang eines elektronischen Datensatzes auf anderem Wege gemäß § 3 a Abs. 2 S.4 Nr. 4 VwVfG gegenüber wirksam geworden ist, bestehen keine Anhaltspunkte.
Um einen unionsrechtskonformen Rechtszustand im Rahmen seiner Entscheidungsmöglichkeiten herbeizuführen, hat das Gericht auch deshalb die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 29. April 2020 anzuordnen, mit der Folge der Aussetzung der Abschiebung aufgrund dieser gerichtlichen Entscheidung.
d) Vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller aus den vorstehenden Gründen einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, kann offenbleiben, welche Folgen die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Covid-19-Erkrankungen und die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebung des Antragstellers in den Irak haben können.
3.) Die Antragsgegnerin hat als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83 b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
4.) Eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Aussetzungsverfahren ist obsolet (geworden), nachdem die Antragsgegnerin aufgrund des unanfechtbaren Beschlusses die Kostentragungspflicht trifft und davon auszugehen ist, dass sie - als jedenfalls derzeit - solvente Gläubigerin die dem Antragsteller entstandenen Kosten ausgleichen wird.