Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.01.2021 – 1 K 2097/18
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0121.1K2097.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten verfügte Untersagung der (Pferde-) Festmistablagerung auf im Eigentum des Klägers stehenden unbefestigtem Grund.
Der Kläger ist Landwirt im Haupterwerb und bewirtschaftet in D... seit 1995 einen Betrieb, der die Pferdezucht und Pferdehaltung mit überwiegend eigener Futtermittelerzeugung auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gehörenden Flächen zum Gegenstand hat. Die Pferdehaltung umfasst etwa 50 Pferde. Der Betrieb umfasst eine Fläche von rund 70 ha, von denen ein Teil als Pferdekoppeln zur Ausstallung und Weidehaltung der Tiere dient. Um Pferdekoppeln handelt es sich auch bei den vorliegend in Rede stehenden, im Eigentum des Klägers stehenden Flächen im Außenbereich von D... mit der folgenden katastermäßigen Bezeichnung: D... Flur 1 Flurstück 522 (Größe: 29.627 qm), Flurstück 523 (10.270 qm) und Flurstück 524 (95.619 qm). Katasteramtlich wie grundbuchlich sind die Flurstücke als Landwirtschaftsfläche erfasst. Die Grundstücke liegen weder in einem Trinkwasserschutzgebiet noch in einem Landschaftsschutzgebiet, einem Naturschutzgebiet, einem Vogelschutzgebiet, einem FFH-Gebiet oder einem Überschwemmungsgebiet. Weder auf den Grundstücken selbst noch auf den benachbarten Flächen befinden sich Trinkwassergewinnungsanlagen, auf den streitgegenständlichen Flächen hat der Kläger allerdings drei Brunnen zur Gewinnung von Tränkwasser für die Pferde angelegt. Auf den drei Flurstücken selbst finden sich weder Oberflächengewässer noch Drainagen. Der Boden besteht aus lehmigem Sand. Der Grundwasserflurabstand (Abstand des oberen Grundwasserspiegels zur Geländeoberfläche) beträgt nach dem Vorbringen des Klägers 1,62 m.
Weiter finden sich auf den drei Flurstücken offene Pferdeunterstände mit einer Größe von etwa 5 x 2 m, für die eine Einstreupflicht besteht. Aus der Verbindung des eingestreuten Heus mit dem Pferdekot entsteht Festmist (Strohdung, Pferdemist), der regelmäßig beräumt wird. Der beräumte Festmist wurde in der Vergangenheit bis zum Erreichen der Auslastung der betrieblichen Transportkapazität an wechselnden Standorten im Bereich der angelegten Fahrwege ohne weitere Befestigung oder Abdeckung zwischengelagert und von dort aus – nach Angaben des Klägers mehrmals im Jahr – abgefahren.
Bei einer Begehung durch Mitarbeiter des Umweltamts des Beklagten am 17. Juni 2016 wurden die bestehenden unbefestigten Festmistablagerungen festgestellt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anordnung der Beräumung der streitgegenständlichen Flächen (sowie des Flurstücks 545) von Festmistlagerungen sowie der Untersagung der weiteren Ablagerung am selben Standort an. Er verwies auf die Wassergefährdung und die Maßgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 19. Oktober 1995 (VAwS), nach welcher das Lagern von Festmist auf unbefestigten Flächen nur für kurzzeitige Zwischenlagerung zulässig sei. Bei den hier in Rede stehenden Lagerflächen handele es sich nicht um Feldrandlager entsprechend den wasserrechtlichen Anforderungen.
Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs beim Beklagten wurden am 10. Januar 2017 nach dem von einer Mitarbeiterin der Unteren Wasserbehörde gefertigten Protokoll folgende Festlegungen getroffen: Alle Misthaufen und Komposthaufen sollten bis Ende März (2017) beräumt werden. Bis Ende Juni 2017 sollten u. a. die Festmistlager der Mitnutzer entfernt werden. Eine Festmistlagerung auf den Flurstücken 551, 552 und 545 sei schon wegen der Lage im Trinkwasserschutzgebiet künftig nicht mehr möglich. Auf den übrigen Flächen sei eine Festmistlagerung ebenso wenig gestattet, da keine Feldrandlagerung nach wasserrechtlichen Anforderungen stattfinde (Punkt 6.2 der Anlage 2 zur VAwS). Diese Festlegungen wurden dem Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2017 mitgeteilt.
Zu den vorliegend streitigen Flurstücken teilte der Kläger mit Schreiben vom 30. März 2017 mit, dass die drei Festmistlager auf den Flurstücken 523 und 524 beseitigt worden seien und die Räumung des Flurstücks 522 vom Nutzer für den April zugesagt sei.
Nach dem über eine Begehung durch das Umweltamt am 17. Mai 2017 gefertigten Vermerk lagerte mindestens auf dem Flurstück 524 weiterhin ein großer unbefestigter Festmisthaufen.
Nachdem der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 23. Mai 2017 erneut angehört worden war, erließ der Beklagte unter dem 6. Juli 2017 einen Bescheid, nach dessen Tenor eine unbefestigte Feldrandlagerung auf den Flurstücken 522, 523 und 524 ab Bestandskraft „dieser Entscheidung“ unzulässig ist (Ziffer 1), für den Fall, dass der Kläger der Ziffer 1 nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR je unbefestigtes Feldrandlager angedroht wurde (Ziffer 2) sowie Gebühren von 346,80 EUR sowie Auslagen von 3,45 EUR festgesetzt wurden (Ziffer 3). Zur Begründung wurde auf § 62 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verwiesen. Festmist sei ein wassergefährdender Stoff, dessen Lagerung nach der VAwS besonderen Anforderungen genügen müsse, die hier nicht gegeben seien (zulässig nur kurzzeitige Lagerung). Die Erstlagerung des täglich anfallenden Festmistes habe auf einer ordnungsgemäßen Mistplatte zu erfolgen, welche den Bestimmungen nach § 62 WHG i. V. m. Punkt 6.1 der Anlage 2 zur VAwS entspreche. Die Feldrandzwischenlagerung sei nach Punkt 6.2 VAwS unter bestimmten Voraussetzungen nur kurzzeitig, nämlich für wenige Tage auf dem Feld möglich. Vorliegend diene die unbefestigte Feldrandlagerung der dauerhaften Lagerung des täglich anfallenden Festmistes. Es gehe im Übrigen hier nicht allein um Festmist aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, sondern auch von den von ihm an Privatpersonen verpachteten Flächen. Grundlage der Anordnung sei § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. §§ 124, 126 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG). Danach bestehe Ermessen. Der Gewässerschutz erfordere die Anordnung.
Den vom Kläger mit E-Mail-Schreiben erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2017 zurück. Der Widerspruch sei nicht formgerecht erhoben worden.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. September 2017 beantragte der Kläger die Rücknahme der ergangenen Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit und die Rückerstattung der entrichteten Verfahrenskosten, Gebühren und Auslagen. Die Bescheide seien handgreiflich rechtswidrig, wenn nicht nichtig, und nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zurückzunehmen. Die Verfügung zu Ziffer 1 des Bescheides, mit der die Festmistlagerung in Form der unbefestigten Feldrandlagerung auf den Flurstücken 522, 523 und 524 für unzulässig erklärt worden sei, sei bereits zu unbestimmt. Es sei nicht klar, welche Art von Feldrandlagerungen unzulässig sein sollten (Festmist, Heu, Holz, Steine…) und welche Verhaltenspflichten aus der Unzulässigkeitserklärung folgten. Im Übrigen habe ein unbefestigtes Feldrandzwischenlager für Festmist auf den streitigen Flurstücken zu keiner Zeit existiert. Die vom Beklagten bezeichneten Rechtsgrundlagen deckten die Ziffer 1 des Bescheidtenors auch nicht ab. Die Behörde dürfe danach allenfalls ein Verbot oder eine Verhaltensverpflichtung aussprechen, nicht aber die Bestimmung der Unzulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart. Der Beklagte habe hier eine abstrakt-generelle Aussage getroffen, die ihm nicht zustehe. Schließlich sei eine Feldrandzwischenlagerung von Festmist nach Ziffer 6.2 und 7 der Anlage 2 zur VAwS bis zu sechs Monate zulässig, wenn, wie hier, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht bestehe. Die Zwangsgeldandrohung sei mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts der Verfügung zu Ziffer 1 des Bescheides gleichfalls rechtswidrig.
Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 19. Januar 2018 einen Teilaufhebungs- und Neuregelungsbescheid, nach dem die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 6. Juli 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 15. September 2017 aufgehoben wurden und dem Kläger nunmehr zu Ziffer 1 die unbefestigte Festmistlagerung auf den bezeichneten drei Flurstücken ab Bestandskraft der Entscheidung untersagt wurde. Zu Ziffer 2 wurde dem Kläger für den Fall, dass der Forderung aus Ziffer 1 nicht oder nicht vollständig nachgekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR je festgestellter, unbefestigter Festmistlagerung angedroht. Die Anordnung zu Ziffer 1 stützte der Beklagte nunmehr auch auf die zum 1. August 2017 in Kraft getretene bundesrechtliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV - Anlagenverordnung). Diese enthalte für die Zulässigkeit einer unbefestigten Festmistlagerung für bis zu sechs Monate keine Vorgaben, so dass eine solche von der zuständigen Behörde im Einzelfall zu prüfen und zu genehmigen sei. Als Orientierung diene hier ein seit 2012 geltendes Merkblatt des brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, das die genauen Anforderungen zur unbefestigten Lagerung von Festmist enthalte. Danach dürfe die Zwischenlagerung mittels eines Feldrandlagers nur in Ausnahmefällen erfolgen und nur dann, wenn es zum Zwecke der Ausbringung am Feldrand der zu düngenden Fläche für wenige Tage erfolgt. Damit werde Landwirten die Möglichkeit eingeräumt, den Transport des Festmistes von der Festmistplatte zum Feld und dessen Verteilung auf dem Feld zu organisieren. Zuvor habe der Festmist auf einer den Regeln der Technik entsprechenden ortsfesten Festmistanlage zu lagern. Eine solche bestehe hier nicht. Die Festmisthaufen hätten hier im Übrigen augenscheinlich länger als sechs Monate (Vegetationsbewuchs, Kompostierung) auf unbefestigten Flächen gelagert. Auch wenn sich die Flurstücke nicht in einem ausgewiesenen Schutzgebiet befänden, so sei der Grundwasserflurabstand auf den Flächen mit rund 1,6 m relativ gering. Die Haufen hätten sich auch in der unmittelbaren Umgebung zu den vorhandenen Brunnenanlagen befunden. Diese Faktoren seien zusätzliche Argumente, um die Reinhaltung des Grundwassers sicherzustellen (§ 48 WHG). Das angedrohte Zwangsmittel sei geeignet und erforderlich zur Durchsetzung der Untersagungsverfügung. Das Zwangsgeld von 200,00 EUR je festgestelltem Festmisthaufen sei der Höhe nach angemessen.
Den hiergegen durch die Bevollmächtigten des Klägers eingelegten, auch nach entsprechender Fristverlängerung nicht begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2018 unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Das Ablagern von festen allgemein wassergefährdenden Stoffen auf unbefestigtem Untergrund wegen zu geringer Lagerkapazität einer ortsfesten Lageranlage sei nicht zulässig.
Der Kläger hat am 2. Juli 2018 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertieft er die Ausführungen aus seinem Aufhebungsantrag vom 21. September 2017 und führt ergänzend aus, dass nicht ausnahmslos jede Festmistlagerung eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne der Anlagenverordnung und damit im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes sei. Die Ablagerungen über einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten fielen nicht unter den Anlagenbegriff. Damit hätten diese auch nicht den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Damit könne die Sanktionierung einer solchen Ablagerung gar nicht auf § 62 WHG gestützt werden. Die Anlagenverordnung lasse Ausnahmen für kleinere Ablagerungen von nicht mehr als 0,2 Tonnen außerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebieten zu. Der Beklagte agiere demgegenüber maßlos. Eine Notwendigkeit der Sicherstellung der Reinhaltung des Grundwassers sei hier nicht ersichtlich, der Beklagte gehe darauf auch nicht ein. Grundwasseruntersuchungen seien nicht veranlasst worden, eine konkrete Belastung sei nicht belegt. Eine Grundwassergefährdung sei vorliegend gerade nicht zu besorgen. Der Grundwasserflurabstand sei mit 1,62 m ungewöhnlich groß. Der Lehmsand bilde eine natürliche Flüssigkeitssperre. Es werde ein Mindestabstand von 50 m zu den Tränkbrunnen gewahrt. Die vom Kläger veranlassten Beprobungen der Tränkwasserbrunnen hätten zu keinem Zeitpunkt eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität ergeben. Die grundwasserführende Schicht in Trinkwasserqualität liege in einer Tiefe von etwa 35 m. Auf den hier in Rede stehenden Flurstücken seien nie Feldrandlager eingerichtet gewesen. Die Untersagung jeglicher Festmistablagerung verstoße jedenfalls gegen das Übermaßverbot. Einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe die Untersagungsverfügung mangels Bestimmtheit nicht, da jedwede Ablagerung untersagt werde, bis zum einzelnen „Pferdeapfel“. Zuletzt hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Januar 2021 noch vortragen lassen, dass er alle vom Beklagten monierten Pferdefestmisthaufen vollständig habe beseitigen lassen. Es seien keine neuen Haufen angelegt worden. Der Pferdemist werde seitdem abgesammelt, in wasserdichten und ausgekleideten Großcontainern aufbewahrt und regelmäßig in zeitlichen Abständen von weniger als sechs Monaten geleert. Die von ihm vorgenommenen Beprobungen der Tränkwasserbrunnen, deren Ergebnisse er nun vorlege, hätten Unterschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte für Nitrit und Sulfat ergeben. Den vom Beklagten vorgetragene geringere Grundwasserflurabstand könne er nicht nachvollziehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2018 aufzuheben
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und vertieft die Begründung der angegriffenen Bescheide. Die allgemeinen Anforderungen nach § 62 WHG seien auch nach Außerkrafttreten der (alten) Anlagenverordnung erhalten geblieben. Aus deren Nichtgeltung zu schließen, dass nun jedermann wassergefährdende Stoffe überall auf unbefestigtem Boden lagern könne, solange die Lagerdauer von einem halben Jahr nicht überschritten werde, sei weltfremd. Vielmehr werde der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde gestärkt. Anders als der Kläger angebe, erfolge die Lagerung des Festmistes nicht an wechselnden Standorten. Nach dem bezeichneten Merkblatt habe die Erstlagerung von Festmist auf einer Festmistlageranlage zu erfolgen. Der Beklagte orientiere sich zur Vermeidung von Härten für Landwirtschaftsbetriebe an den Regelungen zur unbefestigten Feldrandlagerung von allgemein wassergefährdenden Stoffen. Die Besorgnis der nachteiligen Veränderung der Eigenschaften von Gewässern setze bereits im Vorfeld der polizeilichen Gefahr ein. Es genüge, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer nachteiligen Veränderung bestünden. Der Nachweis einer Gewässerverunreinigung mittels Grundwasseruntersuchungen sei nicht erforderlich. Einwirkungen sollten vermieden werden und nicht erst eintreten. Der Kläger verharmlose die Grundwassergefährdung. Der vom Kläger zugrunde gelegte Grundwasserflurabstand liege nur 12 cm tiefer als es die Vorgabe des Umweltministeriums für eine unbefestigte Feldrandlagerung von Festmist vorschreibe. Die Flurstücke befänden sich auch nur etwa 190 m westlich der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Staaken. Die Nähe zu den Brunnen komme hinzu. Der vorgeschriebene Mindestabstand von 50 m werde nicht eingehalten.
Bei einer genaueren Betrachtung ergebe sich sogar eine noch größere wasserwirtschaftliche Sensibilität des Gebietes. Das Gelände sei leicht abfallend von Süden nach Norden (31,50 m über NHN zu 30,08/30,80 m über NHN). Daraus dass die vom Landesamt für Umwelt (LfU) ermittelten langjährigen Grundwasserstände einen langjährigen mittleren Grundwasserstand von 30.03 m über NHN ergäben, könne gefolgert werden, dass der Grundwasserflurabstand auf den Flurstücken teilweise unter einem Meter liege. Entgegen dem klägerischen Vorbringen befinde sich südlich des Flurstückes 524 ein Graben (Nr. 82/02), der als Gewässer II. Ordnung gelte. Dies zusammen genommen lasse die fachliche Bewertung zu, dass es sich um ein wasserwirtschaftlich sensibles Gebiet handele. Zwar untersage die streitige Verfügung in der Tat jede Ablagerung; ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liege dennoch nicht vor. Jede Ablagerung von Festmist sei in der Zukunft zu verhindern. Da der Kläger die Anforderungen an eine Feldrandzwischenlagerung nicht erfülle, müsse das Ermessen wie geschehen im Sinne einer ausnahmslosen Untersagung ausgeübt werden. Eine zeitliche oder mengenmäßige Beschränkung komme nicht in Betracht, weil als Ausnahme allein die Feldrandzwischenlagerung möglich sei, deren Anforderungen hier eben nicht erfüllt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Landrates des Landkreises Havelland vom 19. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2018, mit welchem dem Kläger die unbefestigte Festmistlagerung auf den dort näher bezeichneten Flurstücken untersagt und bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1) Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung ist §§ 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 48 Abs. 2 Satz 1 WHG.
Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
§ 48 Abs. 2 Satz 1 WHG bestimmt, dass Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden dürfen, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
Eine Anordnung für den Einzelfall setzt voraus, dass eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu vermeiden oder beseitigen ist oder – regelmäßig vorgelagert – die Erfüllung einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Brandenburgischen Wassergesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung sicherzustellen ist. Die Anordnungsbefugnis setzt entweder eine bereits eingetretene Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes oder einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nach Wasserrecht voraus, oder aber die drohende Gefahr einer Beeinträchtigung bzw. eines Verstoßes. Der Tatbestand der Anordnungsbefugnis setzt – auch insoweit den sicherheitsrechtlichen Vorbildern entsprechend – eine Gefahr, allerdings in der wasserrechtlichen Ausformung des Begriffs voraus. Das ist nach allgemeinem Sicherheitsrecht eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den geschützten Gütern führen würde.
Gößl in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp (SZDK), WHG, Stand: 08/2019, § 100 Rn. 64 ff.
Wird im allgemeinen Sicherheitsrecht bei der Prognose eine Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verlangt, ist dieser Maßstab – wie auch der Beklagte hervorgehoben hat – im Wasserrecht zu modifizieren nach den materiellen Anforderungen, wie sie sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, den Landeswassergesetzen, darauf gestützten Verordnungen und den Inhalts- und Nebenbestimmungen in wasserrechtlichen Zulassungen ergeben. So ist der drohende Eintritt einer Gewässerverunreinigung nicht nach dem Maßstab der Wahrscheinlichkeit, sondern nach dem des Ausschlusses der Besorgnis zu beurteilen. Eine Verletzung der Verpflichtungen u. a. aus § 48 Abs. 2 WHG bzw. – außerhalb des tatbestandlichen Anwendungsbereichs dieser Norm – eine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes ist daher nur dann nicht zu besorgen, wenn keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, die Beeinträchtigung also nach menschlichem Erfahrung unwahrscheinlich ist.
Grundlegend insoweit BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 -, juris Rn. 18.
Speziell der Besorgnisgrundsatz in § 48 Abs. 2 WHG gebietet umfassend, jeder auch noch so wenig naheliegenden Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit vorzubeugen. Die Veränderung der Eigenschaften z. B. des Grundwassers bezieht sich auf die Wasserbeschaffenheit in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht und erfasst damit auch eine hygienische oder geschmackliche Beeinflussung des Wassers. Schädlich ist die Veränderung, wenn die Eigenschaften des Grundwassers gegenüber dem vorherigen oder dem natürlichen Zustand verschlechtert werden, sei es auch nur graduell und in geringem Ausmaß. Tatbestandsvoraussetzung für eine wasserrechtliche Anordnung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung oder sonstigen schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit ist eine auf konkreten Feststellungen beruhende Prognose zur Möglichkeit eines Schadenseintritts, die nach den gegebenen Umständen sachlich vertretbar ist.
BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 88.77 -, DÖV 1981, 104; Gößl in: SZDK, a. a. O., WHG § 100 Rn. 81 f.
Anordnungen im Einzelfall dürfen nur ergehen, wenn sie notwendig sind, um Beeinträchtigungen für den Wasserhaushalt zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Erfüllung von wasserrechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen. Eine Maßnahme ist nur dann erforderlich, wenn sie dem gesetzlich angestrebten Zweck dient, zur Erreichung des Ziels auch geeignet ist und dem Übermaßverbot nicht widerspricht. Das führt zu der Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit, mithin der Verhältnismäßigkeit der Anordnung.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht nicht entgegen, wenn rechtswidrige Zustände, die schon längere Zeit bestehen, beseitigt werden. Ein Recht auf Belassung eines rechtswidrigen Zustandes kann nicht entstehen, weil es insoweit keine Ersitzung gibt, andererseits auch der behördlichen Aufgabe und Befugnis keine Verwirkung entgegengehalten werden kann. So kann sich der in Anspruch Genommene gegenüber dem unter Androhung eines Zwangsgeldes erlassenen Verbot der Wasserbehörde, Jauche und sonstige Schmutzabwässer versickern zu lassen, nicht darauf berufen, dass dieser Zustand bereits 100 Jahre ohne nachteilige Folgen bestehe.
Gößl in: SZDK, a. a. O., WHG § 100 Rn. 77.
2) Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich der Bescheid des Beklagten in seiner Verfügung zu Ziffer 1, mit der dem Kläger die unbefestigte Festmistlagerung auf den in Rede stehenden Flurstücken untersagt wurde, als rechtmäßig. Die vom Beklagten angeordnete Untersagung ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls notwendig, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden sowie um die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen, nämlich öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten geblieben, dass es sich bei dem in Rede stehenden Festmist um einen wassergefährdenden Stoff i. S. v. § 62 Abs. 3 WHG handelt, nämlich um einen (festen) Stoff, der geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
a) Es könnte – mit Blick auf die vom Beklagten jedenfalls in einzelnen Fällen mit dem eingetretenen Bewuchs näher begründete Annahme einer Ablagerung von mehr als sechs Monaten – bereits manches dafürsprechen, dass die vom Kläger selbst und/oder von den Pächtern auf seinen Flurstücken (gegebenenfalls: vormals) praktizierte unbefestigte Festmistlagerung teilweise die Voraussetzungen für die Annahme einer Anlage (bzw. mehrerer Anlagen) erfüllt hat und nicht den Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genügte. Insoweit wird vertreten, dass es sich bei unbefestigten Lagerplätzen für Festmist auf Ackerflächen um Anlagen handelt. Der Zweck der §§ 62, 63 WHG gebietet es danach, den Begriff der Anlage weit zu verstehen. Nach § 2 Abs. 1 der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Anlagenverordnung war und nach § 2 Abs. 9 der nunmehr geltenden Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist eine Anlage eine selbständig ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheit. Maßgeblich ist eine auf eine gewisse Dauer vorgesehene, als Funktionseinheit organisierte Einrichtung von nicht ganz unerheblichem Ausmaß, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dient. Auf das Vorhandensein baulicher Anlagen, technischer Geräte, maschineller oder sonstiger Teile kommt es nicht an. Auch Lagerplätze können Anlagen sein, solange ihr räumliches Ausmaß nicht ganz unerheblich ist. Letzteres soll auch bei einer nur etwa 5 qm großen Lagerstätte nicht der Fall sein.
So für das parallele Landesrecht OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 - 4 LB 2/10 -, juris Rn. 33 f.
b) Selbst wenn man aber – mit dem Kläger – mit Blick auf die Bestimmung in § 2 Abs. 9 Satz 2 der seit dem 1. August 2017 in Kraft getretenen (Bundes-) Anlagenverordnung (AwSV), nach welchem eine – für eine Anlage erforderliche – ortsfeste Einheit (nur) dann vorliegt, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben wird, zugrunde legt, dass er die Festmisthaufen regelmäßig nicht länger als sechs Monate auf seinen Flurstücken belassen hätte und deshalb eine Anlage i. S. der aktuellen Anlagenverordnung und von § 62 WHG nicht vorliegt (bzw. gegebenenfalls vorlag), so sind doch die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gegeben.
Denn der Festmist wurde (und würde auch zukünftig bei einem entsprechenden Vorgehen) auf den Flurstücken des Klägers nicht – entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG – so gelagert, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen war bzw. wäre. Die Festmisthaufen waren – unstreitig – weder nach unten, zum unbefestigten Boden hin, noch nach oben, gegenüber Niederschlägen, abgesichert. Damit war eine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu besorgen.
Dies ergibt sich bereits aus den – hier nicht eingehaltenen – Vorgaben des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA-Merkblatt) vom 10. Oktober 2019, welches durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg mit Rundschreiben vom 13. März 2020 u. a. „zur Anwendung im wasserrechtlichen Vollzug“ eingeführt wurde. In der Einführung des Merkblatts wird nochmals klargestellt, dass (u. a.) Festmist ein Stoff ist, der geeignet ist, die Gewässer nachteilig zu verändern. Bei unsachgemäßer Lagerung kann es dadurch insbesondere bei Niederschlag zur Verschmutzung des Grund- und Oberflächenwassers kommen. Für alle Betriebe und Tierhaltungen, in denen Festmist anfällt, besteht die grundsätzliche Verpflichtung, flüssigkeitsundurchlässig befestigte Anlagen bzw. Lagerflächen mit entsprechender Lagerkapazität und ausreichend bemessenen Sammelgruben für die anfallende Jauche vorzuhalten. Eine Lagerung von Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen soll nur ausnahmsweise erfolgen. In den weiter angeführten Anforderungen an eine sachgerechte und ordnungsgemäße Lagerung heißt es zunächst, dass u.a. auf staunassen Flächen eine Lagerung im Regelfall ausgeschlossen ist. Bei Lagerung auf hängigen Flächen sind Vorkehrungen gegen das Durchsickern von Niederschlägen und gegen das oberflächige Ablaufen von Silagesickerwasser zu treffen. Speziell für Festmist ist weiter u. a. festgelegt, dass bei ausnahmsweiser Lagerung auf landwirtschaftlichen Flächen die Ausbringung zum nächstmöglichen, pflanzenbaulich sinnvollen Termin zu erfolgen hat, die Lagermenge auf den aktuell zu erwartenden Düngebedarf der Bewirtschaftungseinheit zu beschränken und das Lager mietenförmig zu gestalten und auf möglichst kleiner Grundfläche vorzunehmen ist. Das Abdecken der Miete mit einer wasserdichten Abdeckung ist spätestens nach Ablauf der thermophilen Phase (ca. vier Wochen nach Aufsetzen der Miete) erforderlich.
Diesen Maßgaben wird die vom Kläger (und seinen Pächtern) jedenfalls in der Vergangenheit praktizierte unbefestigte Lagerung nicht gerecht. Nach den eigenen Angaben des Klägers (in der Klagebegründung vom 21. August 2018, dort S. 7) handelt es sich um jedenfalls zeitweise staunasse Flächen, von denen bei erheblichen Niederschlägen über Monate das Wasser nicht vollständig abfließt. Ungeachtet des leichten Abfallens des Geländes wurden keine Vorkehrungen gegen ein etwaiges langsames Ablaufen von Jauche getroffen. Eine Lagerung bis zu einer Ausbringung auf den Flächen des Klägers war nie beabsichtigt, die Lagermengen wurden schon deshalb auch nicht mit Blick hierauf beschränkt. Eine mietenförmige Anlage erfolgte ebenso wenig wie eine Abdeckung nach einem Zeitraum von etwa vier Wochen.
Ungeachtet der vom Kläger vorgetragenen Umstände lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit für eine Beeinträchtigung des Grundwassers besteht, die Beeinträchtigung also nach menschlichem Erfahrung unwahrscheinlich ist. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, dass bis zum oberen Grundwasserspiegel nur ein Abstand von – nach Annahme des Klägers – 1,62 m bestand; nach dem näher begründetem Vorbringen des Beklagten war dieser noch geringer und teilweise unter einem Meter. Danach erscheint ungeachtet des Lehmanteils im Sandboden ein Eindringen der Jauche/Sickersäfte in den Boden an Ort und Stelle oder nach einer Verbreitung auf den Flächen bis zu einer Stelle, an der ein Durchdringen in tiefere Schichten möglich ist, und damit eine Beeinträchtigung des Grundwassers (oder auch des unweit liegenden Grabens), gerade nicht unwahrscheinlich.
Was den vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkt der fehlenden Bestimmtheit der Untersagungsverfügung angeht, so vermag dieser nicht zu überzeugen. Die Formulierung der Verfügung, dass dem Kläger „die unbefestigte Festmistlagerung auf den Grundstücken in 14624 Dallgow-Döberitz, Flur 1 Flurstücke 522, 523, 524 ab Bestandskraft dieser Entscheidung“ untersagt werde, erscheint hinreichend klar. Durch den verwendeten Begriff der Festmistlagerung kommt insbesondere klar zum Ausdruck, dass nicht etwa, wie der Kläger nach seinem Vorbringen befürchtet, einzelne von Pferden hinterlassene „Pferdeäpfel“ davon betroffen sind, sondern alleine eine (gesammelte) Lagerung dieser Fäkalien in Verbindung mit Heu und/oder Futterresten der Untersagung unterliegt. Damit erscheint auch eine Androhung bzw. Anwendung von Verwaltungszwang beim Herumliegen einzelner „Pferdeäpfel“, wie vom Kläger befürchtet, ausgeschlossen.
Gegen die Ermessensausübung des Beklagten bestehen keine Bedenken, insbesondere auch hinsichtlich des Übermaßverbots. Es bestehen vor dem Hintergrund der dargestellten Besorgnis der Grundwasserbeeinträchtigung insbesondere keine Bedenken, dass der Beklagte, der seinen Ermessensspielraum erkannte und den Kläger mehrfach zu allen gegebenenfalls auch zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkten anhörte, jede unbefestigte Festmistlagerung auf den Flurstücken untersagte. Der Kläger selbst hat keine erheblichen wirtschaftlichen Interessen, die dem etwaig entgegenstehen könnten, vorgetragen.
3) Die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 2 der Verfügung, mit der für den Fall, dass der Untersagung nach Ziffer 1 nicht nachgekommen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR je festgestellter, unbefestigter Festmistlagerung angedroht wurde, findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 2, Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen mit Blick auf den nach § 30 Abs. 2 Satz 1 gegebenen Rahmen von 10,00 bis 50.000,00 EUR, auf den wirtschaftlichen Vorteil, den der Kläger aus der Nutzung der Flurstücke für seine Pferdezucht bzw. durch die Verpachtung an Pferdebesitzer erzielt, auf die für eine Entfernung anfallenden Kosten sowie auf die erhebliche Bedeutung des betroffenen Schutzgutes der Grundwasserqualität keine Bedenken.
4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.