Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 02.02.2021 – 1 L 1153/20
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0202.1L1153.20.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.978,17 EUR festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az. VG 1 K 2989/20) gegen den Erschließungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 13. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2020 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag, der sich auf den bezeichneten Erschließungsbeitragsbescheid des Antragsgegners bezieht, mit welchem vom Antragsteller für das in seinem Eigentum stehende Grundstück I für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage einer neuen Anliegerstraße (I) ein Beitrag in Höhe von 11.912,66 EUR erhoben wurde, ist bereits unzulässig. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nach § 80 Abs. 6 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Einen solchen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller beim Antragsgegner nicht gestellt.
Das Antragserfordernis entfällt hier auch nicht nach § 80 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wonach ein Antrag nach Satz 1 dieser Vorschrift nicht erforderlich ist, wenn eine Vollstreckung droht. Eine Vollstreckung droht i. S. d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht bereits dann, wenn die Forderung fällig und der Vollstreckungsschuldner gemahnt worden ist, da andernfalls das Antragserfordernis nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nahezu leer liefe. Eine Vollstreckung droht vielmehr nur dann, wenn der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen,
OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. November 2006 - 4 ME 188/06 -, juris Rn. 15; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 186.
Es genügt insoweit noch nicht der formularmäßige Hinweis auf Vollstreckung bei nicht fristgerechter Zahlung.
Bay. VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 8 CS 08.11117 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke a. a. O. Rn. 186.
Hier hat der Antragsgegner die Begleichung der Kostenbeitragsforderung aus dem Beitragsbescheid vom 13. Juli 2020 lediglich angemahnt (Mahnung vom 5. November 2020). Darüber hinaus hat der Antragsgegner weder den Beginn von konkreten Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt noch konkrete Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen. Der in der Mahnung am Ende der ersten Seite enthaltene Hinweis, dass nach Ablauf der gesetzlichen Mahnfrist bei Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung angeordnet werde, führt nach dem Vorstehenden zu keiner anderen Betrachtung. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 hat der Antragsgegner gegenüber dem Gericht zugesichert, bis zur Entscheidung über den Eilantrag keine Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen.
Im Übrigen gibt der Inhalt der Antragsbegründung vom 20. November 2020, der sich im Wesentlichen auf politische Gesichtspunkte hinsichtlich eines möglichen zukünftigen Verzichts auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bezieht, keinerlei Anlass, an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides zu zweifeln. Maßgebliche rechtliche Gesichtspunkte hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Der pauschale Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis zur Nichterhebung von Straßenbaubeiträgen ist schon deshalb unergiebig, weil es sich mit Blick auf den Nutzen für den Anlieger um wesentlich unterschiedliche Sachverhalte handelt. Im Übrigen waren im hier in Rede stehenden Zeitraum (2017) auch noch Straßenbaubeiträge zu erheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert im Hinblick auf die Einstweiligkeit des Verfahrens zu einem Viertel anzunehmen war.