Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 05.02.2021 – 6 L 89/21
6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0205.6L89.21.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag,
1. im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin unverzüglich einen Termin zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zuzuweisen,
2. hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin eine Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu verschaffen,
ist bei verständiger Würdigung (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) dahin auszulegen, dass er sich nicht gegen das Land, sondern gegen das im Rubrum genannte Ministerium als den zutreffenden Antragsgegner richtet, das als oberste Landesgesundheitsbehörde auch für die Organisation der Terminvergabe für die Corona-Schutzimpfung zuständig ist (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 [Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV]) vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3). Das Rubrum ist von Amts wegen entsprechend angepasst worden.
Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 40 Abs. 1 VwGO berufen. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die auch nicht – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nach § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Sozialgericht zugewiesen ist. Denn der Rechtsstreit betrifft keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, sondern die Geltendmachung eines infektionsschutzrechtlichen Leistungs- bzw. Teilhabeanspruchs, der vor dem Verwaltungsgericht zu verfolgen ist. Dieser Ansatz wird – soweit ersichtlich – in der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einhellig geteilt (vgl. z. B. VG Hannover, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 15 B 269/21 –, Rn. 1; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 20 L 79/21 –, Rn. 6 ff.; jeweils juris und m. w. N.).
Der auch im Übrigen zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat indes in der Sache keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Der von der Antragstellerin erhobene (Anordnungs-)Anspruch, der sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag jeweils auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin zielt mit dem Haupt- und Hilfsantrag darauf ab, eine Verpflichtung des Antragsgegners dergestalt zu erwirken, dass sie vorrangig priorisiert eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhält.
Bei summarischer Prüfung ist zweifelhaft, ob der Antragstellerin ein Recht auf eine Priorisierung dergestalt zusteht, dass der Antragsgegner ihr unverzüglich zu einem Termin zur Schutzimpfung bzw. zu einer Möglichkeit der Schutzimpfung verhilft.
Zweifel bestehen bereits deshalb, weil angesichts der bislang nur begrenzt ausgelieferten Impfstoffmengen im Land Brandenburg vor neuen Impfstoff-Lieferzusagen davon abgesehen wird, weitere Termine für eine Erstimpfung zu vergeben, um die noch vorhandenen Impfdosen für die erforderlichen Zweitimpfungen der bereits Erstgeimpften vorzuhalten, und damit aus Gründen der Kapazitätserschöpfung dem Antragsgegner derzeit die Möglichkeit fehlen dürfte, der Antragstellerin unverzüglich einen Impftermin bzw. eine Impfmöglichkeit anzubieten (https://www.rbb24.de/panorama/thema/corona/beitraege/2021/02/brandenburg-nonnemacher-impfstoff-lieferungen-bis-mitte-februar-.html).
Auch unabhängig davon ist der Antragstellerin nicht die von ihr begehrte Priorisierung einer Impfmöglichkeit einzuräumen.
Als „Person mit Krebserkrankung“ (§ 4 Nr. 2 Buchst. h CoronaImpfV) hat die Antragstellerin zunächst in der dritthöchsten Dringlichkeitsstufe Anspruch auf Schutzimpfung mit „erhöhter Priorität“. Als Person, die das 70. Lebensjahr vollendet hat (§ 3 Nr. 1 CoronaImpfV), rückt sie in zweihöchste Dringlichkeitsstufe („Schutzimpfungen mit hoher Priorität“) vor. Da im Land Brandenburg noch nicht einmal die Gruppen von Personen der höchsten Dringlichkeitsstufe (§ 2: „Schutzimpfungen mit höchster Priorität“) vollständig durchgeimpft worden sind, verlangt die Antragstellerin mit ihrem Begehren nach unverzüglicher Impfterminvergabe angesichts ihrer unmittelbar bevorstehenden Chemotherapie letztlich, dass ihr nicht nur eine Schutzimpfung mit höchster Priorität, sondern auch innerhalb der Gruppen von Personen dieser höchsten Dringlichkeitsstufe der Vorrang eingeräumt wird. Für einen solchen Anspruch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Der Verordnungsgeber selbst lässt in § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV bereits eine vorrangige Berücksichtigung „auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort“ zu, allerdings nur innerhalb der Gruppen von Anspruchsberechtigten der jeweiligen Dringlichkeitsstufe. Davon ausgehend kann die Antragstellerin nicht zu den Personen mit Anspruch auf Schutzimpfung mit höchster Priorität (§ 2 CoronaImpfV) zählen. Aber auch allein der Umstand, dass – wie die Antragstellerin vorträgt – aufgrund der erforderlichen stationären Behandlung und der immunsuppressiven Wirkung der Krebsmedikamente bei ihr ein stark erhöhtes Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung besteht, rechtfertigt nicht ihr Aufrücken in die höchste Dringlichkeitsstufe. Denn dieses Risiko besteht in vergleichbarer Weise bei einem großen Kreis von an Krebs Erkrankten. Der Verordnungsgeber hat sich dazu entschieden, hiervon Betroffene nicht in den Personenkreis mit Anspruch auf Schutzimpfungen mit höchster Priorität einzubeziehen. Dass er damit eine offenkundige und gemessen am Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) unvertretbare Fehleinschätzung getroffen hätte, die vorliegend durch den Erlass einer Einzelfallentscheidung im Wege der begehrten einstweiligen Anordnung korrigiert werden müsste, ist nicht ersichtlich.
Die in der Coronavirus-Impfverordnung in dieser Weise geregelte Priorisierung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Beschlussempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (vgl. zuletzt deren Beschluss zur 2. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung, Aktualisierung vom 29. Januar 2021). Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Empfehlungen nicht auf den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig evaluiert werden (vgl. Landessozialgericht Celle, Beschluss vom 2. Februar 2021 – L 5 SV 1/21 B ER –, Rn. 19, juris). Deshalb bestehen ebenso keine Bedenken, dass sich die Coronavirus-Impfverordnung an die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage des § 20i des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches hält. Schließlich ist auch nichts für einen Normergänzungsanspruch oder aber eine Ermessensbetätigung ersichtlich, bei medizinischer Notwendigkeit durch eine Einzelentscheidung ein Aufrücken in die höchste Prioritätsstufe zu rechtfertigen. Auch weitere Gruppen von Personen, bei denen das Immunsystem ebenfalls herabgesetzt ist, haben nach dem Willen des Verordnungsgebers allenfalls mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung. Dazu zählen namentlich sogar „Personen nach Organtransplantation“ (§ 3 Nr. 2 Buchst. c CoronaImpfV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. In einem Hauptsacheverfahren wäre die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin in Ermangelung näherer Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert von 5.000 € zu bemessen. Im Hinblick darauf, dass mit dem vorliegenden Verfahren die Hauptsache vorweggenommen wird, ist von einer Halbierung dieses Betrags, wie sie für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht kommt (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), abgesehen