Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 16.02.2021 – 21 K 2917/20.PVL

21. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0216.21K2917.20.PVL.00

Tenor§

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG dadurch verletzt, dass die erneute Verlängerung der befristeten Abordnung des Polizeiobermeisters Florian Reschke vom Polizeipräsidium zum Ministerium für Inneres und Kommunales ohne Beteiligung des Antragstellers erfolgt, obwohl die Zustimmung des Antragstellers hierzu weder erteilt noch im Einigungsstellenverfahren ersetzt worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten über die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Antragsteller, einem von mehreren örtlichen Personalräten der durch die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung mehrerer Dienststellenteile geprägten Dienststelle, und dem Gesamtpersonalrat.

In der Dienststelle Polizeipräsidium bestehen insgesamt sieben örtliche Personalräte, nämlich je einer bei den vier Polizeidirektionen Nord, West, Ost und Süd, einer bei dem Landeskriminalamt (verselbständigt 2011), einer für den Leitungsbereich/Behördenstab (verselbständigt 2018) und der Antragsteller für den nach diesen Verselbständigungen übriggebliebenen „Rest“ des Polizeipräsidiums, welcher im Wesentlichen noch die Direktion Besondere Dienste (DBD) mit der Bereitschaftspolizei umfasst. Neben diesen sieben örtlichen Personalräten besteht ein Gesamtpersonalrat.

Anlass für das Verfahren sind insgesamt drei mitbestimmungspflichtige Personaleinzelmaßnahmen.

Der Polizeiobermeister (POM), seinerzeit tätig als Gruppenbeamter in der 2. Einsatzhundertschaft (EHu) der Bereitschaftspolizei, bewarb sich auf eine polizeiinterne Interessenabfrage erfolgreich für einen Einsatz in Abteilung 5 (Verfassungsschutz), Referat 53 (Observationen) des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK). Der Beteiligte beabsichtigte daraufhin, POM mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 für zunächst ein Jahr mit Verlängerungsoption an das MIK abzuordnen, und richtete unter dem 19. Juli 2017 eine Mitbestimmungsvorlage nach § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG an den Antragsteller. Der Antragsteller stimmte der Maßnahme am 3. August 2017 zu. Im September 2018 stand sodann die Verlängerung der Abordnung über den 30. September 2018 hinaus bis zum 30. September 2020 an. Der Beteiligte richtete unter dem 6. September 2018 erneut eine Mitbestimmungsvorlage nach § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG an den Antragsteller, der am 12. September 2020 erneut zustimmte. Im September 2020 beabsichtigten der Beteiligte und das MIK, die Abordnung des Beamten erneut, diesmal um sechs Monate und mit dem Ziel der Versetzung, zu verlängern. Mit Mitbestimmungsvorlage nach § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG vom 7. September 2020 ersuchte der Beteiligte nicht erneut den Antragsteller, sondern nunmehr den Gesamtpersonalrat um Zustimmung; der Gesamtpersonalrat stimmte der Maßnahme am 16. September 2020 zu.

Der POM, zum Zeitpunkt der nachstehenden Personalmaßnahme tätig als Gruppenbeamter in der 4. EHu der Bereitschaftspolizei, bewarb sich auf eine polizeiinterne Interessenabfrage erfolgreich für einen Einsatz als Streifenbeamter der Wasserschutzpolizei, Dienstort H... . Der Beteiligte beabsichtigte daraufhin, den Beamten mit Wirkung vom 5. Oktober 2020 von der DBD, 4. EHu, zur Polizeidirektion Ost, Wasserschutzpolizei, umzusetzen. Unter dem 8. September 2020 richtete der Beteiligte eine Mitwirkungsvorlage nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG an den Gesamtpersonalrat, der der Maßnahme unter dem 16. September 2020 zustimmte.

Die POM‘in, zum Zeitpunkt der nachstehenden Personalmaßnahme tätig als Sachbearbeiterin/Sprechfunkerin in der 4. EHu der Bereitschaftspolizei, bewarb sich auf eine polizeiinterne Interessenabfrage erfolgreich für einen Einsatz als Sachbearbeiter/Ermittler Kriminaldauerdienst der Polizeidirektion Ost. Der Beteiligte beabsichtigte daraufhin, die Beamtin mit Wirkung vom 10. August 2020 von der DBD, 4. EHu, zur Polizeidirektion Ost, Kriminalpolizei/KDD, umzusetzen. Unter dem 29. Juli 2020 richtete der Beteiligte eine Mitwirkungsvorlage nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG an den Gesamtpersonalrat, der der Maßnahme unter dem 6. August 2020 zustimmte. Am 14. August 2020 wurden disziplinarische Vorwürfe gegen die Beamtin bekannt (unberechtigte Datenabfragen). Der Beteiligte beabsichtigte daraufhin, die Umsetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder rückgängig zu machen. Unter dem 28. August 2020 richtete der Beteiligte eine erneute Mitwirkungsvorlage nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG an den Gesamtpersonalrat, der der Rückumsetzung unter dem 2. September 2020 zustimmte.

Der Antragsteller hat am 29. November 2020 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.

Der Antragsteller trägt vor: Die drei Personaleinzelmaßnahmen, deren Beteiligungspflichtigkeit Gegenstand des Verfahrens ist, seien von der Dienststellenleitung der Hauptdienststelle entschieden und dem Gesamtpersonalrat zur Mitbestimmung bzw. Mitwirkung vorgelegt worden. Allein aus dem Umstand, dass die Leitung der Hauptdienststelle entscheidungsbefugt sei, lasse sich die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats jedoch nicht herleiten. Dieser sei erst und nur zuständig, wenn die Hauptdienststelle entscheidet und die Maßnahme die Beschäftigten der Hauptdienststelle und die Beschäftigten mindestens einer personalvertretungsrechtlich verselbständigten Teildienststelle betreffe. Daran fehle es. Im Anlassfall sei der Antragsteller als Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen. In den Anlassfällen und seien der Antragsteller als abgebende bzw. aufnehmende und der örtliche Personalrat der Polizeidirektion Ost als aufnehmende bzw. abgebende Dienststelle zu beteiligen; auch insoweit sei eine Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats nicht herzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Antragsschrift, Blatt 1 ff. der Gerichtsakte, und des Schriftsatzes vom 9. Februar 2021, Blatt 71 ff. der Gerichtsakte, verwiesen.

Der Antragsteller beantragt – wobei das Gericht den Antrag zu 1. im Wege der Auslegung durch Einfügung der Worte „erneute Verlängerung der“ redaktionell berichtigt hat –,

1. festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG dadurch verletzt, dass die erneute Verlängerung der befristeten Abordnung des Polizeiobermeisters vom Polizeipräsidium zum Ministerium für Inneres und Kommunales ohne Beteiligung des Antragstellers erfolgt, obwohl die Zustimmung des Antragstellers hierzu weder erteilt noch im Einigungsstellenverfahren ersetzt worden ist;

2. festzustellen, dass das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG dadurch verletzt worden ist, dass die Umsetzung von Polizeiobermeister von der Direktion Besondere Dienste zur Polizeidirektion Ost, Wasserschutzpolizei, vollzogen worden ist, ohne die beabsichtigte Maßnahme vor Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und umgehend mit dem Antragsteller zu erörtern;

3. festzustellen, dass das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG dadurch verletzt worden ist, dass die Umsetzung von Polizeiobermeisterin von der Polizeidirektion Ost, Kriminalpolizei, zur Direktion Besondere Dienste vollzogen worden ist, ohne die beabsichtigte Maßnahme vor Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und umgehend mit dem Antragsteller zu erörtern.

Der Beteiligte beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Der Beteiligte trägt vor: Er habe in den drei Anlassfällen zu Recht den Gesamtpersonalrat und nicht den Antragsteller beteiligt. Für die Aufgabenverteilung zwischen örtlichen Personalräten und Gesamtpersonalrat gälten die Vorschriften über Stufenvertretungen entsprechend. Daraus folge, dass der örtliche Personalrat nur dann zu beteiligten sei, wenn der Leiter der verselbständigten Teildienststelle eine beteiligungspflichtige Maßnahme treffe, hingegen der Gesamtpersonalrat, wenn der Leiter der Gesamtdienststelle eine solche Maßnahme treffe. Diese Beteiligungspraxis folge aus einem Vermerk vom 12. Oktober 2020, welcher im Leitungsstab gefertigt worden sei (Ablichtung Blatt 63 bis 68 der Gerichtsakte), und auf dessen Grundlage der Beteiligte die Beteiligungspraxis durch Hausverfügung vom 10. Dezember 2020 (Ablichtung Blatt 70 f. der Gerichtsakte) geordnet habe.

Der Vorsitzende der Fachkammer hat am 16. Februar 2021 einen erfolglosen Gütetermin durchgeführt; in diesem haben die Parteien übereinstimmend die sofortige streitige Verhandlung vor dem Vorsitzenden anstelle der Kammer beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Gerichtsakte VG 21 K 2917/20.PVL Bezug genommen.

II.

Der Vorsitzende konnte kraft übereinstimmenden Antrags der Parteien nach gescheitertem Gütetermin anstelle der Kammer entscheiden, § 55 Abs. 3 ArbGG.

Die insgesamt ohne weiteres zulässigen Anträge sind nur teilweise begründet.

1. Der Antrag zu 1. Ist begründet.

Der Beteiligte hat das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG im Anlassfall verletzt, indem er den Gesamtpersonalrat anstelle des Antragstellers im Mitbestimmungsverfahren, betreffend die zweite Verlängerung der Abordnung des Beamten an das MIK, beteiligte. Das Mitbestimmungsrecht steht insoweit dem Antragsteller und nicht dem Gesamtpersonalrat zu.

a) Unzutreffend geht der Beteiligte davon aus, dass die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichen Personalräten stets und auch im Anlassfall ausschließlich davon abhänge, ob die Entscheidungszuständigkeit für eine beteiligungspflichtige Maßnahme beim Leiter der Gesamtdienststelle liege oder an den Leiter einer personalvertretungsrechtlich verselbständigen Dienststellenteils delegiert sei. Dies mag zwar im Ausgangspunkt zutreffend sein, erfasst jedoch die Konstellation des Antragstellers nicht.

Die Situation des Antragstellers ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass es einen ihm gegenüberstehenden Teildienststellenleiter nicht gibt. Denn der Antragsteller ist – anders als dies in der Beteiligungspraxis der Dienststelle offenbar gehandhabt wird – gerade nicht der örtliche Personalrat eines verselbständigten Dienststellenteils „Direktion Besondere Dienste“, sondern der örtliche Personalrat der nach den diversen Verselbständigungen verbliebenen „Rests“ der Gesamtdienststelle, mithin dessen, was in der personalvertretungsrechtlichen Literatur in Abgrenzung zu verselbständigten Dienststellenteilen als „Hauptdienststelle“ bezeichnet wird. Die Hauptdienststelle ist gerade dadurch geprägt, dass der Leiter der Gesamtdienststelle, hier also der Beteiligte, insgesamt entscheidungszuständig ist und es einen von ihm personenverschiedenen Teildienststellenleiter nicht gibt (vgl. für die vorliegende Konstellation ausdrücklich so auf Seite 4 oben des Vermerks des Beteiligten vom 12. Oktober 2020, Blatt 66 der Gerichtsakte). Die von dem Beteiligten in seiner bisherigen Beteiligungspraxis vorgenommene Unterscheidung zwischen einem fiktiven Dienststellenleiter der Gesamtdienststelle und einem ebenso fiktiven Leiter der fiktiven Teildienststelle „Direktion Besondere Dienste“, die beide in der Person des Beteiligten personenidentisch sind, widerspricht der Systematik des Gesetzes; die Person des Dienststellenleiters ist personalvertretungsrechtlich unteilbar.

Danach mag der Frage der Entscheidungszuständigkeit der Teildienststellenleitungen zwar – ohne dass dies im vorliegenden Verfahren abschließend geklärt werden müsste – erhebliche, in den meisten Einzelfällen sogar ausschlaggebende Bedeutung für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Gesamtpersonalrat einerseits und den örtlichen Personalräten der sechs personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststellenteile andererseits zukommen; in Ermangelung eines vom Leiter der (gesamten) Dienststelle personenverschiedenen Teildienststellenleiters in der Hauptdienststelle trägt dieses Kriterium für die Klärung der Beteiligungszuständigkeit im Anlassfall nichts bei.

b) Neben die Frage der Reichweite der Entscheidungskompetenz der jeweiligen (Teil-)Dienststellenleitungen tritt deshalb als weiteres Zuständigkeitsabgrenzungskriterium das Repräsentationsprinzip. Diesem Prinzip zufolge bemisst sich die Frage, welche Personalvertretung für die Wahrnehmung eines Beteiligungsrechts im Einzelfall zuständig ist, (auch) danach, ob sich die Maßnahme ausschließlich für die zu dieser Personalvertretung wahlberechtigten Beschäftigten auswirkt, oder ob die Maßnahme weiterreichende Auswirkungen hat, welche die Beteiligung einer Personalvertretung, zu der alle potentiell betroffenen Beschäftigten wahlberechtigt waren bzw. sind, erforderlich macht (vgl. hierzu Eylert/Keilhold/Eidtner, a.a.O., § 76 Rn. 3 i.V.m. § 75 Rn. 10 ff.).

Danach war für die erneute Verlängerung der Abordnung des Beamten von der 2. Einsatzhundertschaft der Bereitschaftspolizei an das Ministerium allein die Zuständigkeit des Antragstellers und nicht die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats gegeben. Denn die Maßnahme wirkte sich ausschließlich im Repräsentationsbereich des Antragstellers aus (Wegfall der Arbeitskraft dieses Beamten in der Einsatzhundertschaft, entsprechende Mehrbelastung der übrigen dort tätigen Beamten), ohne dass eine auch nur faktische Betroffenheit von Beschäftigten anderer Dienststellenteile überhaupt denkbar wäre. Infolgedessen fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeitsverlagerung vom Antragsteller auf den Gesamtpersonalrat.

2. Die Anträge zu 2. und 3. sind demgegenüber unbegründet.

Der Beteiligte hat das Mitwirkungsrecht des Antragstellers aus § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG in den Anlassfällen und nicht verletzt, indem er den Gesamtpersonalrat anstelle des Antragstellers in den Mitwirkungsverfahren, betreffend die Umsetzungen dieser Beamten von der Bereitschaftspolizei zur Direktion Ost – und im Anlassfall wieder zurück – beteiligte. Das Mitwirkungsrecht steht insoweit dem Gesamtpersonalrat und nicht dem Antragsteller zu.

a) Da von den Umsetzungen jeweils die Hauptdienststelle und ein verselbständigter Dienststellenteil, nämlich die Polizeidirektion Ost, betroffen waren, scheidet schon nach dem Repräsentationsprinzip die Beteiligungszuständigkeit des Antragstellers aus. Vielmehr war schon aus diesem Grunde in beiden Anlassfällen der Gesamtpersonalrat als diejenige Personalvertretung, in der sowohl die Beschäftigten der Hauptdienststelle als auch die Beschäftigten der verselbständigten Teildienststelle – in beiden Anlassfällen jeweils die Direktion Ost – wahlberechtigt und repräsentiert sind, zu beteiligen.

b) Dieses Ergebnis entspricht überdies den Entscheidungszuständigkeiten der an der Maßnahme beteiligten (Teil-)Dienststellenleiter; die Umsetzung eines Beschäftigten von einer Teildienststelle zur anderen Teildienststelle oder zwischen der Hauptdienststelle und einer Teildienststelle überschreitet typischerweise die Entscheidungszuständigkeiten von Leitungspersonen einer Teildienststelle und ist deshalb grundsätzlich – und so auch hier – dem Leiter der Gesamtdienststelle zuzurechnen mit der Folge, dass auch nach dem Abgrenzungskriterium der Entscheidungszuständigkeit hier der Gesamtpersonalrat zu beteiligen war.

c) Entgegen der Rechtsmeinung des Antragstellers folgt nichts Gegenteiliges aus § 75 Abs. 1 Satz 2 PersVG.

Nach dieser Vorschrift sind bei Versetzungen und Abordnungen von einer Dienststelle zu einer anderen Dienststelle die Personalvertretungen beider betroffenen Dienststellen zu beteiligen. Diese Vorschrift ist nicht entsprechend anwendbar, soweit es um Umsetzungen von Beschäftigten innerhalb einer gesamtpersonalratsfähigen Dienststelle geht.

aa) Dies folgt zum einen bereits daraus, dass eine Umsetzung schon begrifflich weder eine Abordnung noch eine Versetzung darstellt, mithin vom Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 2 PersVG nicht erfasst wird. Das Personalvertretungsrecht verwendet dienstrechtlich geprägte Begriffe wie Umsetzung, Versetzung und Abordnung typischerweise mit dem Sinngehalt, die diesen Begriffen im Beamtenrecht traditionell beigelegt wird; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung eines Dienststellenteils auch auf die beamtenrechtliche Abgrenzung von Umsetzung und Versetzung bzw. Umsetzung und Abordnung durchschlagen könnte.

bb) Dies folgt zum anderen und unabhängig davon aus der nur eingeschränkten entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften über die Stufenvertretung auf Gesamtpersonalräte.

Die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zuständigkeiten der Stufenvertretungen, welche der Gesetzgeber in § 76 Satz 1 PersVG vorgesehen hat, wird begrenzt durch die Vorschrift des § 76 Satz 2 PersVG, derzufolge Gesamtpersonalräte den örtlichen Personalräten nicht übergeordnet sind. Diese Regelung verbietet eine strikte Analogiebildung zu der Vorschrift des § 75 Abs. 2 PersVG; das Verhältnis zwischen den einzelnen Teilen einer durch personalvertretungsrechtliche Verselbständigungen gekennzeichneten komplexen Dienststelle entspricht nicht ohne Weiteres dem Verhältnis zwischen einer übergeordneten und einer nachgeordneten Behörde im Sinne des § 75 Abs. 2 PersVG (vgl. Eylert/Keilhold/Eidtner, Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, insoweit Stand der 46. Lieferung März 2020, § 55 Rn. 4).

Gerade weil mit dem Gesamtpersonalrat eine Personalvertretung existiert, die mit den örtlichen Personalräten auf derselben Stufe steht und sowohl die Beschäftigten des abgebenden wie des aufnehmenden Dienststellenteils repräsentiert, besteht für Umsetzungen kein Bedürfnis nach einer Doppelbeteiligung von abgebendem und aufnehmendem örtlichen Personalrat; es ist gerade Sinn und Zweck des § 55 PersVG, Mehrfachbeteiligungen in einer komplexen Dienststelle durch die Beteiligung des Gesamtpersonalrats entbehrlich zu machen.

Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung entfallen aufgrund der Gerichtskostenfreiheit des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens. Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit folgt aus § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), und zwar für jeden der drei Anträge gesondert.