Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 16.03.2021 – 8 K 3117/19.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0316.8K3117.19.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger und begehrt eine Beschäftigungserlaubnis zu seiner Aufenthaltsgestattung.
Er reiste nach eigenen Angaben erstmals im Jahr 1999 auf dem Landweg über Polen nach Deutschland ein. Am 7. Januar 2000 stellte er einen Asylantrag, welchen das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 30. März 2000 als offensichtlich unbegründet ablehnte und dem Kläger die Abschiebung in den Libanon androhte. Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte seinen dagegen gerichteten Antrag im einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 10. April 2000 (VG 3 L 345/00.A) ab und wies seine Klage (VG 3 K 1413/00.A) mit unanfechtbarem Urteil vom 27. November 2000 ab.
In der Folgezeit wurde der Kläger geduldet. Mit Urteil vom 9. Oktober 2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2004 setzte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen fest, weil der Kläger am 20. Juni 2004 aus den Niederlanden kommend erneut eingereist war.
Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. November 2007 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit Bescheid der Amtsvorgängerin des Beklagten vom 3. Dezember 2008 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Dagegen erhob er mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 Widerspruch und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, welchen das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 16. März 2009 (VG 5 L 690/08) ablehnte. Eine Entscheidung über den Widerspruch erging nicht.
Am 14. Januar 2009 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt), das diesen mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ablehnte. Im Mai 2012 wurde der Kläger aus dem Justizvollzug entlassen. Der Amtsvorgängerin des Beklagten gelang es nicht, ihn im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft in den Libanon abzuschieben.
Am 5. Juli 2012 stellte der Kläger einen zweiten Asylfolgeantrag, welchen das Bundesamt mit Bescheid vom 24. Juli 2012 ablehnte. Seinen dagegen gerichteten Antrag im einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 (VG 6 L 512/12.A) ab, die Klage in der Hauptsache wies es mit Urteil vom 15. Februar 2013 (VG 6 K 1784/12.A) rechtskräftig ab.
Am 15. Oktober 2015 wurde der Kläger wegen des Verdachts einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn am 11. Juli 2016 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten. Diese Freiheitsstrafe verbüßte er vom 24 Juni 2016 bis 18. Oktober 2019 in der Justizvollzugsanstalt Heidering.
Am 26. September 2018 stellte er aus der Haft heraus einen dritten Asylfolgeantrag. Nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 8. August 2019 dem Beklagten zunächst mitgeteilt hatte, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, korrigierte es diese Aussage mit Schreiben vom 5. November 2019 dahingehend, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde.
Mit Schreiben vom 16. April 2019 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Duldung mit einer Beschäftigungserlaubnis. Der Beklagte erteilte dem Kläger am 29. Oktober 2019 eine Duldung mit der Nebenbestimmung „Aufnahme selbst. od. unselbst. Erwerbstätigkeit nicht gestattet“. Nach Eingang der Mitteilung des Bundesamtes, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, erhielt der Kläger am 28. November 2019 eine Aufenthaltsgestattung mit der Nebenbestimmung „Selbst. oder vergleichb. unselbst. Erwerbstätigkeit nicht gestattet ./. Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet“. Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 2. Dezember 2019 abgelehnt.
Der Kläger hat am 13. Dezember 2019 Klage erhoben. Er macht einen Anspruch aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG geltend. Die Vorschrift setze nicht die Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung voraus. § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG sei nicht lediglich als deklaratorischer Hinweis zu verstehen, sondern ordne die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG auf Asylsuchende an, die nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet seien. Dies folge unter anderem aus dem Ziel des Gesetzgebers, die Vorgaben des Art. 15 der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU umzusetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Personen, die der Pflicht unterlägen, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, gegenüber Personen, die dieser Pflicht nicht unterlägen, im Hinblick auf den Arbeitsmarktzugang privilegiert sein sollten.
Er habe zudem Anspruch auf eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis nach
§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV, weil er sich mehr als vier Jahre ununterbrochen geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Die angestellten Ermessenserwägungen – sollte es auf diese noch ankommen – seien ungeeignet. Die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis sei weder im Aufenthaltsgesetz noch im Asylgesetz als Sanktion auf früheres strafbares Verhalten vorgesehen. Die Identität sei geklärt und die Passbeschaffung möglich, da sein abgelaufener Pass bei dem Beklagten vorliege.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt Brandenburg an der Havel vom 2. Dezember 2019 zu verpflichten, dem Kläger während der Dauer des Asylfolgeverfahrens eine Beschäftigungs-erlaubnis zu erteilen,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2019 zu verpflichten, dem Kläger während der Dauer des Asylfolgeverfahrens eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass eine Beschäftigungserlaubnis nach Erlaubnis der Ausländerbehörde erteilt werden kann.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das nach der Vorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszuübende Ermessen falle zu Ungunsten des Klägers aus. Zu seinen Gunsten seien die bisherige Aufenthaltsdauer von fast 20 Jahren und seine Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Dies werde jedoch überwogen durch die erheblichen Straftaten, welche mit Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren und zwei Monaten geahndet worden seien, die schlechte Bleibeperspektive sowie die nicht erfolgte Mitwirkung bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments im Zeitraum der bestehenden Ausreisepflicht.
Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 1. September 2020 Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (drei Hefter, Bl. 1-836) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger dem Beklagten keinen prüffähigen, auf die Erlaubnis einer bestimmten Beschäftigung gerichteten Antrag vorgelegt, sondern in seinem Schreiben vom 16. April 2019 lediglich pauschal eine Beschäftigungserlaubnis gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV beantragt hat. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 S 32.20 -, juris Rn. 21), wonach eine Beschäftigungserlaubnis im Sinne von § 4a Abs. 4, 2. Var. AufenthG, § 32 Abs. 1 BeschV immer nur im Einzelfall für eine bestimmte Beschäftigung beantragt und erteilt werden kann, ist auf Beschäftigungserlaubnisse, die Ausländern nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV), nicht übertragbar. Das Erfordernis der Angabe einer konkreten Beschäftigung folgt aus der Notwendigkeit der Prüfung, ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist und gegebenenfalls die Voraussetzungen dafür vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020, a.a.O.). Diese Prüfung ist in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV entbehrlich, da nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt jede Beschäftigung erlaubt werden kann, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen müsste.
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mit Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2019 ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl.
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
Ein Anspruch nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG in unmittelbarer Anwendung steht ihm nicht zu, weil er nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (1.). Die Vorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG führt nicht dazu, dass die Anspruchsnorm des § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG auf den Kläger anwendbar wäre (2.). Die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis im Rahmen des dem Beklagten nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG eröffneten Ermessens mit Bescheid vom 2. Dezember 2019 erfolgte ermessensfehlerfrei. Daher scheidet sowohl eine Ermessensreduzierung auf null zugunsten des Klägers als auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung aus (3.). Da die Beschäftigungserlaubnis auch bei Vorlage eines konkreten Stellenangebots von dem Beklagten ermessensfehlerfrei abgelehnt werden könnte, bleibt die Klage auch im Hilfsantrag unbegründet (4.).
1. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an den Kläger ist § 61 AsylG. Nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 5. November 2019 mitgeteilt hatte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, hat der Beklagte dem Kläger zu Recht erneut eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AsylG § 71 Rn. 15; Hailbronner, AuslR, Bearbeitungsstand: 1. August 2020, AsylG § 71 Rn. 95; Neundorf, in: BeckOK AuslR, Bearbeitungsstand 1. Juli 2020, AsylG § 55 Rn. 15).
Die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG findet auf den Kläger keine unmittelbare Anwendung, weil er nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Formulierung „abweichend von Satz 1“ macht deutlich, dass § 61 Abs. 1 Satz 2 ausschließlich für Ausländer gilt, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. Neundorf, in: BeckOK AuslR, Bearbeitungsstand 1. Januar 2021, AsylG § 61 Rn. 2a; Hailbronner, in: ders., AuslR, Bearbeitungsstand 1. August 2020, AsylG § 61 Rn. 6). Der Kläger als Folgeantragsteller ist grundsätzlich nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das folgt aus der Bezugnahme von § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf § 14 Abs. 1 AsylG, der bei einem Folgeantrag durch den spezielleren § 71 Abs. 2 AsylG verdrängt wird (Heusch, in: BeckOK AuslR, Bearbeitungsstand 1. Januar 2021, AsylG § 47 Rn. 3). Es wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass der Kläger das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hätte, was zur erneuten Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung geführt hätte (§ 71 Abs. 2 Satz i.V.m. § 47 Abs. 1 AsylG).
2. Der Kläger kann auch nicht die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach den Vorschriften des § 61 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AsylG beanspruchen.
a. Zwar erfüllt er die in § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AsylG genannten Voraussetzungen: Über seinen Asylfolgeantrag vom 26. September 2018 hat das Bundesamt bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bedürfte keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 32 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 BeschV, weil der Kläger sich mehr als vier Jahre geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Ihm wurde am 29. Oktober 2019 die Duldung und ab dem 28. November 2019 die Aufenthaltsgestattung bescheinigt. Für die Regelung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV ist es unschädlich, dass während der Zeit seiner Inhaftierung ab Oktober 2013 offenbar keine Duldungen erteilt wurden. Die Voraussetzung eines geduldeten Aufenthalts ist auch für einen Zeitraum erfüllt, in welchem dem Ausländer eine Duldung hätte erteilt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2014 - 5 C 13.13 -, juris, Rn. 16 ff. zum Anspruch auf Ausbildungsförderung für geduldete Ausländer nach § 8 Abs. 2a BaföG i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010, BGBl. I, S. 1952). Da eine Abschiebung aus der Haft heraus nur mit Zustimmung der Vollstreckungsbehörde (§ 456a Abs. 1 StPO) zulässig ist, war die Abschiebung des Klägers im Zeitraum seiner Inhaftierung rechtlich unmöglich. Sind die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Abschiebung gegeben, hat der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer förmlichen Duldung. Eine stillschweigende – „faktische" – Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Duldung sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor (BVerwG, Urteil vom 25. März 2014, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Der Kläger ist des Weiteren kein Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a AsylG) und sein Asylfolgeantrag vom 26. September 2018 wurde nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt.
b. Die Kammer folgt jedoch nicht der Auffassung, dass die Vorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG i.d.F. des Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I, Nr. 31, S. 1294) dazu führt, dass Asylbewerbern, welche nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten und die in § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AsylG genannten Voraussetzungen erfüllen, ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zustehe (so VG München, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - M 25 S7 19.4436 -, juris Rn. 18 ff.; Neundorf, in: BeckOK AuslR, Bearbeitungsstand 1. Januar 2021, AsylG § 61 Rn. 28a; Ziff. 61.2 der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20. Dezember 2019, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Abruf am 16. März 2021; Ziff. 2.2.3.1 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und geduldeten in der Fassung vom 13. Juli 2020, https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/mui/vollzugshinweise_zur_beschäftigung_und_berufsausbildung_von_asylbewerbern_und_geduldeten_vom_13.07.2020.pdf, Abruf am 16. März 2021). Daher kann für die Kammer auch dahingestellt bleiben, ob nach der Gegenauffassung ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis geschaffen wird oder ob die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG über § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG mit der Folge einer Ermessensreduzierung auf null zu berücksichtigen ist.
Ziff. 61.2 der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20. Dezember 2019 ist im Land Brandenburg ohne Anwendungsbefehl durch die Landesregierung – anders als allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundes nach Art. 84 Abs. 2 GG – für die Ausländerbehörden nicht bindend. Ein derartiger Anwendungsbefehl ist nicht ersichtlich.
Die besseren Gründe sprechen dafür, dass § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG in jedem Fall voraussetzt, dass eine Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung besteht (vgl. VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris, Rn. 26 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2020 - 8 K 2774/19.A -, juris, Rn. 4 ff.) und § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG lediglich klarstellt, dass ein nach Absatz 1 Satz 2 der Norm erworbener Anspruch auch nach dem Ende der Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten bleibt.
aa. Hierfür spricht in erster Linie der Wortlaut der Norm. Die in § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG verwendete Formulierung „bleibt unberührt“ besagt nicht, dass eine Regelung in den Anwendungsbereich der anderen eingreift, diese also einschränkt oder erweitert. Dies gilt hier für den Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 AsylG, der sich lediglich auf diejenigen Ausländer bezieht, welche noch zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind und § 61 Abs. 2 AsylG, welcher diejenigen Ausländer erfasst, die dieser Pflicht nicht mehr unterliegen. Wenn der Gesetzgeber es beabsichtigt hätte, auch Ausländern nach § 61 Abs. 2 AsylG über die zwingenden europarechtlichen Vorgaben (Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2013/33/EU) hinaus Rechte einzuräumen, hätte es ihm oblegen, dies in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck zu bringen. Dies wäre Formulierungen wie „§ 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG findet entsprechend Anwendung“ oder vergleichbaren Ausgestaltungen zu entnehmen. Eine solche liegt indes gerade nicht vor (VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris, Rn. 28; VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2020 - 8 K 2774/19.A -, juris, Rn. 5; vgl. auch Hailbronner, AuslR, Bearbeitungsstand 1. August 2020, AsylG § 61 Rn. 33).
bb. Auch ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ist nicht erkennbar. Die Gesetzgebungsmaterialien sind nicht aussagekräftig (so zutreffend VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris, Rn. 28). Sie verhalten sich nicht zum Sinn und Zweck des § 60 Abs. 2 Satz 5 AsylG. § 61 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 5 AsylG wurden erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat eingefügt (vgl. BT-Drs. 19/10706, S. 17), nachdem sie im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 10/10047) nicht vorgesehen waren. Zwar wurde ausweislich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat die Einführung des § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG für erforderlich erachtet, um den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU für Ausländer gerecht zu werden, über deren Asylantrag noch nicht innerhalb von neun Monaten entschieden worden ist. Über diese europarechtliche Vorgabe hinausgehend sollte auch der gleiche Maßstab für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung, die sich im gerichtlichen Verfahren befinden, normiert werden (BT-Drs. 19/10706, S. 17). Diese Begründung bezieht sich indes offensichtlich auf die in § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG getroffenen Regelungen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2020 - 8 K 2774/19.A -, juris, Rn. 6).
cc. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Gesetzes: Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 AsylG als Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach neun Monaten nach der Stellung des Asylantrages sowohl für Ausländer, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, als auch für Asylbewerber, die dieser Verpflichtung nicht mehr unterliegen und sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, ist nicht notwendig. Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU steht einer Auslegung des § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG, nach welcher nur bei einer Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung ein gebundener Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis besteht, nicht entgegen. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU regelt explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen den Asylantragstellern Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Dadurch wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt, der der Richtlinie als unionsrechtlicher Regelungstechnik (Art. 288 Abs. 3 AEUV) immanent ist und dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV), vor allem im hier tangierten Bereich der Beschäftigung(-spolitik) (Art. 5 Abs. 2, Art. 145 ff. AEUV), Rechnung trägt. Mit dieser Regelungstechnik gewährt der Richtliniengeber dem nationalen Gesetzgeber einen weiten Spielraum hinsichtlich der Kriterien, nach denen der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden soll (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-115/09 - juris, Rn. 45 und 55). Eine Überschreitung des durch die Richtlinie vorgegebenen Rahmens ist erst anzunehmen, wenn im Rahmen des Ermessens ein effektiver Arbeitsmarktzugang für alle oder die überwiegende Zahl der Antragsteller nicht mehr gewährleistet wäre (VG München, Urteil vom 3. Februar 2016 - M 9 K 15.3496 - juris, Rn. 23). Die Aufnahmerichtlinie ist bereits durch den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG umgesetzt (BayVGH, Beschluss vom 21. April 2017 - 10 ZB 16.2281 – juris, Rn. 16). Die Gewährung eines gebundenen Anspruchs ist zur Umsetzung der Richtlinie nicht erforderlich (vgl. VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris, Rn. 31; Hailbronner, AuslR, Bearbeitungsstand 1. August 2020, AsylG § 61 Rn. 34; a.A. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Bearbeitungsstand Dezember 2019, § 61 Rn. 47, 56; Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 61 Rn. 10; Wittmann/Röder, ZAR 2019, 412 417). Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2021 (verbundene Rs. C-322/19 und C-385/19, BeckRS 2021, 81, beck-online), das den Zugang zum Arbeitsmarkt nach einer Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung sowie die Frage betrifft, unter welchen Voraussetzungen eine Verzögerung beim Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung dem Antragsteller nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU zur Last gelegt werden kann.
Der Einwand des Klägers, eine Privilegierung im Hinblick auf den Arbeitsmarktzugang für Personen, die der Pflicht unterliegen, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, gegenüber Personen, die dieser Pflicht nicht unterliegen, sei sachlich nicht zu rechtfertigen (ebenso Ziff. 2.2.3.1 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Juli 2020, a.a.O.), greift demgegenüber nicht durch. Die differenzierte Behandlung beider Personengruppen findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Regelungssystematik des § 61 AsylG, wonach für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und damit in der Regel für die erste Zeit des Aufenthalts von Asylsuchenden nach Einreise in die Bundesrepublik die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich verboten ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG schafft einen gewissen Ausgleich dafür, dass dieses Verbot mit der Verlängerung der Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung von maximal sechs auf maximal 18 Monate (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG) durch das Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 zeitlich erheblich ausgedehnt wurde (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Bearbeitungsstand Dezember 2019, § 61 Rn. 16; Wittmann/Röder, ZAR 2019, 412, 415; Hailbronner, AuslR, Bearbeitungsstand 1. August 2020, AsylG § 61 Rn. 33). Für Asylbewerber, die dieser Verpflichtung nicht mehr unterliegen, wird der effektive Zugang zum Arbeitsmarkt durch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 61 Abs. 2 AsylG gewährleistet. Die danach verbleibende Besserstellung von Asylsuchenden, welche zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind und die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG erfüllen, ist Folge der gesetzgeberischen Anknüpfung an das Merkmal der Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung sowie der nachträglichen Einfügung eines Rechtsanspruchs in § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG, der sich nicht ohne Widersprüche in die Binnensystematik des § 61 AsylG integrieren lässt. Die Beseitigung dieses Widerspruchs ist Aufgabe des Gesetzgebers und kann nicht über eine den Wortlaut einer Unberührtheitsklausel überschreitende Auslegung erreicht werden (vgl. Hailbronner, AuslR, Bearbeitungsstand 1. August 2020, AsylG § 61 Rn. 33).
dd. Auch die Systematik der Regelung des § 61 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG spricht – wie vorstehend bereits ausgeführt – für eine enge Auslegung von § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG. Wie sich aus dem Wort „abweichend“ ergibt, stellt § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot für die Dauer der Wohnverpflichtung dar. Nur § 61 Abs. 2 AsylG regelt, wie sich aus den Worten „im Übrigen“ ergibt, die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach Beendigung der Wohnverpflichtung. Der deklaratorische Hinweis auf Absatz 1 Satz 2 in § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG unterstreicht deutlich die Trennung der beiden Ansprüche. Absatz 1 regelt die Beschäftigungserlaubnis für die Zeit der Wohnverpflichtung. Absatz 2 regelt die Beschäftigungserlaubnis nach Beendigung der Wohnverpflichtung. Beide Ansprüche stehen unabhängig bzw. unberührt voneinander (VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris, Rn. 27 f.; vgl. auch Hailbronner, AuslR, Bearbeitungsstand 1. August 2020, AsylG § 61 Rn. 33).
3. Die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis durch den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2019 erfolgte ermessensfehlerfrei. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist – wie vorstehend unter 2.a. bereits ausgeführt – nicht erforderlich. Im Rahmen der Ermessensentscheidung muss das private Interesse des Asylbewerbers an der Aufnahme einer Beschäftigung gegen öffentliche Interessen abgewogen werden, die einer Beschäftigungsaufnahme durch den Ausländer entgegenstehen. Die öffentlichen Interessen müssen aus den Vorgaben des Aufenthalts- und Asylrechts abgeleitet werden (vgl. Hailbronner, AuslR, AsylG § 61, Bearbeitungsstand 1. August 2020, Rn. 35; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Bearbeitungsstand Dezember 2019, § 61 Rn. 54; Neundorf, in: BeckOK AuslR, Bearbeitungsstand 1. Januar 2021, AsylG § 61 Rn. 27).
Das der Verwaltung eingeräumte Ermessen ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Das Gericht prüft lediglich, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler des Beklagten sind insoweit nicht erkennbar. Er hat das ihm eröffnete Ermessen erkannt und auch ausgeübt. Er hat sich dabei auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 2. Dezember 2019 zugunsten des Klägers seine Aufenthaltsdauer in Deutschland von damals fast 20 Jahren und seine Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigt, zu seinen Lasten die „erheblichen Straftaten mit Freiheitsstrafen von bis zu 4 Jahren und 2 Monaten“, seine schlechte Bleibeperspektive sowie die im Zeitraum der bestehenden Ausreisepflicht nicht erfolgte Mitwirkung bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments.
a. Das Abstellen auf die vom Kläger begangenen Straftaten stellt eine zulässige Ermessenserwägung dar, soweit damit eine schlechte Bleibeperspektive begründet wird. Es besteht ein erhebliches aufenthaltsrechtliches öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt von Ausländern, die erheblich straffällig geworden sind, zu beenden (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Sollte das Bundesamt keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse feststellen und ein Heimreisedokument für den Kläger beschafft werden können – inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nach Aktenlage nicht erkennbar –, dürfte davon auszugehen sein, dass der Beklagte die Aufenthaltsbeendigung des Klägers mit Nachdruck betreiben wird. Im Hinblick darauf stellt es grundsätzlich eine zulässige Ermessenserwägung dar, eine zukünftige Aufenthaltsbeendigung durch die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zu erschweren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1990 - 1 B 14/90 -, juris, Rn. 7; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Bearbeitungsstand Dezember 2019, § 61 Rn. 58). Dies ist auch im Hinblick auf die gesetzgeberische Zielsetzung, die Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt durch Verkürzung der Sperrfrist zu fördern (vgl. Hailbronner, AuslR, Bearbeitungsstand 1. August 2020, AsylG § 61 Rn. 36), im Fall des Klägers nicht unzulässig. Dieser Gesichtspunkt kommt zum Tragen, wenn die Ausländerbehörde die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis allein darauf stützt, dass wegen des vermeintlich bevorstehenden Abschlusses des Asylverfahrens mit negativem Ausgang die Durchsetzung der Ausreisepflicht gesichert werden müsse. Dies steht erkennbar im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers, Asylbewerbern, die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG stammen (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG), jedenfalls nicht ausschließlich aufgrund einer voraussichtlichen Ablehnung bzw. mangelnden Bleibeperspektive die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verwehren (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 39; Neundorf, in: BeckOK AuslR, Bearbeitungsstand 1. Januar 2021, AsylG § 61 Rn. 28). Anders ist es jedoch zu beurteilen, wenn das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gegebenenfalls zukünftig eintretenden Ausreisepflicht des Klägers sich vorwiegend auf die von ihm begangenen schwerwiegenden Straftaten stützt. Die Verurteilung des Klägers zu insgesamt drei Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten im Jahr 2002, zu vier Jahren und drei Monaten im Jahr 2007 sowie zu vier Jahren und zwei Monaten im Jahr 2016 deuten darauf hin, dass dem Kläger auch nach rund 20 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Integration in die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht gelungen ist.
Sachlich unzutreffend führt der Beklagte allerdings in dem Bescheid ein Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24. August 2006 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro an. Diese Angabe wurde offensichtlich einer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auskunft aus dem Zentralregister vom 20. März 2017 entnommen, welche eine andere Person als den Kläger betrifft. Der Beklagte ist insoweit zwar von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, die angeführte Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro fällt jedoch gegenüber den übrigen, mit Ausnahme des um einen Monat zu Gunsten des Klägers zu gering wiedergegebenen Strafmaßes des Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. November 2007 zutreffend berücksichtigten strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers nicht maßgeblich ins Gewicht. Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung setzt nicht voraus, dass alle von der Behörde ihrer Ermessensbetätigung zugrunde gelegten Einzelfeststellungen zutreffend sind. Es genügt, dass sich aus den zutreffenden Feststellungen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund nach Art und Gewicht ergibt (vgl. nur Rennert, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 114 Rn. 25 m.w.N.). Das ist hier offensichtlich der Fall.
b. Ebenfalls einem zulässigen aufenthaltsrechtlichen Zweck dient die Berücksichtigung der mangelhaften Mitwirkung des Klägers bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments (vgl. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für geduldete Ausländer). Der von April 2000 bis November 2019 geduldete Kläger war während dieses Zeitraums verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (vgl. § 48 Abs. 3 AufenthG). Er wurde mit Schreiben der Ausländerbehörde des Beklagten vom 26. Juni 2003 und vom 25. Oktober 2019 zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Identitätspapiers aufgefordert. In seinen Anträgen auf Erteilung einer Duldung vom 10. Juli 2012 und vom 24. Oktober 2019 hat er mit seiner Unterschrift die Belehrung über seine Pflichten nach § 48 Abs. 3 AufenthG bestätigt. Im Verwaltungsvorgang befindet sich zwar eine Kopie eines offenbar im Rahmen der Asylantragstellung am 7. Januar 2000 vom Kläger ausgefüllten und unterschriebenen Formulars zur Beantragung eines libanesischen Passes. Weitere Mitwirkungshandlungen mit dem Ziel, einen libanesischen Pass oder eine anderes Identitätspapier für ihn zu erlangen, sind aus den Verwaltungsvorgängen hingegen nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger gegenüber Mitarbeitern der Berliner Ausländerbehörde am 31. Mai 2012 erklärt, er werde keinesfalls in den Libanon ausreisen und sich einer Abschiebung mit allen Mitteln widersetzen. Das am 29. Mai 2012 von der libanesischen Botschaft in Berlin ausgestellte Laissez-Passer wurde auf Betreiben der Ausländerbehörde des Beklagten ohne erkennbare Mitwirkung des Klägers erteilt.
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Passes oder Identitätspapiers ist infolge der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und der damit verbundenen Aufenthaltsgestattung auch nicht entfallen, sondern folgt nunmehr aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Die Kammer kann dahin gestellt bleiben lassen, ob es dem Kläger während des noch nicht abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens zumutbar ist, sich wegen der Neuausstellung eines Passes an die libanesische Botschaft zu wenden (vgl. zu dieser Frage Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 15 Rn. 11; Hailbronner, AuslR, Bearbeitungsstand 1. April 2020, AsylG § 15 Rn. 35). Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die offensichtlich fehlende Mitwirkung des Klägers bei der Beschaffung eines Identitätsdokuments während seines 19-jährigen geduldeten Aufenthalts bzw. seine offenen Ankündigung, nicht auszureisen und sich einer Abschiebung mit allen Mitteln zu widersetzen, im Rahmen der Ermessensausübung zu seinen Lasten gewertet und zum Anlass genommen hat, ihm die Beschäftigungserlaubnis zu verweigern, um für den Fall einer negativen Entscheidung des Bundesamtes die spätere Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht durch eine ausgeübte Erwerbstätigkeit zusätzlich – zur Passlosigkeit – zu erschweren.
c. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch sind im Übrigen weder ersichtlich noch vorgetragen. Weder sind Abwägungsfehler der Behörde erkennbar noch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis ist ein geeignetes Mittel, die Durchsetzung der eventuellen späteren Ausreisepflicht des Klägers nach einem negativen Abschluss seines Asylfolgeverfahrens zu erleichtern. Sie ist auch erforderlich, da ein milderes, gleich wirksames Mittel nicht zur Verfügung steht. Schließlich bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Der Lebensunterhalt des Klägers ist durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gesichert.
Ein Verstoß gegen die Selbstbindung der Verwaltung ist ebenfalls nicht ersichtlich, da weder vorgetragen worden noch ersichtlich ist, dass der Beklagte oder andere Behörden in Brandenburg auf der Grundlage der Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums in vergleichbaren Fällen von einer gebundenen Entscheidung ausgingen. Der Gleichheitssatz vermittelt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit der Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1-83 = juris, Rn. 151).
4. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet. Hat der Beklagte dem Kläger in rechtmäßiger Weise eine Beschäftigungserlaubnis zu jeder Art von Beschäftigung verweigert, kann dieser auch nicht die Ausstellung einer Bescheinigung verlangen, wonach ihm der Beklagte nach Vorlage eines konkreten Stellenangebots die Beschäftigung erlauben werde.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.