Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 26.03.2021 – 12 L 85/21.A
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0326.12L85.21.A.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 12 K 228/21.A gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheides Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Januar 2021 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
A. Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuständig, obwohl die Antragsteller im Zeitpunkt ihrer Klageerhebung und Antragstellung laut Zuweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 2. Dezember 2019, zugestellt am selben Tage, dem Landkreis Barnim zugewiesen waren und sich damit außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam aufzuhalten hatten. Abweichend von der allgemeinen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO i. V. m. § 2 BbgVwGG wurden im Land Brandenburg verwaltungsgerichtliche Ausnahmezuständigkeiten geschaffen.
Diese Ausnahmezuständigkeiten beruhen auf der Ersten Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016 (GVBl. II 2016, Nr. 2) und der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2016 (GVBl. II 2016, Nr. 30). Mit der letztgenannten Änderungsverordnung wurde in der Gerichtszuständigkeitsverordnung nach § 14 ein § 15 eingefügt. Nach § 15 Abs. 1 der Gerichtszuständigkeitsverordnung richtet sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylgesetzes nunmehr nach allgemeinen Vorschriften nur noch, soweit sich die betroffene Person auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in einem der folgenden Herkunftsstaaten beruft: Afghanistan, Albanien, Äthiopien, Eritrea, Kamerun, Kenia, Kosovo, Pakistan, Russische Föderation, Serbien, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tschad. Nach § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung ist im Übrigen das Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für betroffene Personen zuständig, soweit diese sich auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in dort einzeln in einer Tabelle aufgeführten Herkunftsstaaten berufen. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass das Verwaltungsgericht Potsdam, unter anderem, für den Irak zuständig sein soll. Auf eine Verfolgung bzw. Schädigung in diesem Staat berufen sich die Antragsteller.
Als Ermächtigungsgrundlage für die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung dient § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist.
Die Antragsgegnerin hat keine verfassungsrechtlichen oder anderweitigen materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtzuständigkeitsverordnung geltend gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat sich zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam nicht geäußert.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich bereits mit der formellen Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtzuständigkeitsverordnung - ohne Prüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit - befasst (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 -, juris, m. w. N.). Der Auffassung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam, wonach die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot formell rechtswidrig sei (vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 20. September 2017 - VG 6 K 2854/17.A -, juris, Rn. 18 ff.), wurde insoweit obergerichtlich nicht gefolgt. Der zur Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG berufene Einzelrichter sieht aus Anlass dieses Eilverfahrens keinen Grund, die obergerichtliche Rechtsprechung zur formellen Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung anzuzweifeln.
Die bis Ende 2018 für asylrechtliche Streitigkeiten betreffend das Herkunftsland Irak zuständigen Berichterstatterinnen der Kammer haben in ihrer Spruchpraxis als Einzelrichterinnen gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit von § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung geäußert und ihre Zuständigkeit auch für Personen angenommen, wenn diese sich auf eine Verfolgung in dem Irak berufen und sich außerhalb des eigentlichen Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts Potsdam aufgehalten haben, bzw. aufzuhalten hatten (vgl. Beschlüsse vom 3. April 2018 - VG 12 L 182/17.A und VG 12 L 18/17.A - und zuletzt Beschluss vom 15. August 2018 - VG 12 L 708/18.A -).
Die Zweifel des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht an der Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung reichen nicht aus, abschließende Aussagen im Eilverfahren über ihre Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zu treffen. Deswegen ist mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren von der Wirksamkeit der Verordnung auszugehen.
Eine mögliche Vorlage des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle dieser Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur bei einer Wirksamkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung gemessen am Maßstab des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG in Betracht. Hierfür fehlt es aus Sicht des Einzelrichters einerseits zunächst an hinreichenden (tatsächlichen) Erkenntnissen. Eine Prüfung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung am Maßstab des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG und gegebenenfalls eine Prüfung dieser Vorschrift ihrerseits an den Vorschriften des Grundgesetzes ist andererseits bei der gegebenen Sachlage und der bisherigen Entscheidungspraxis in der Kammer aber nur in der Hauptsache möglich.
Nur in einem Klageverfahren besteht auch für den Berichterstatter die Möglichkeit, seinen Zweifeln nachzugehen und die Überlegungen des Verordnungsgebers sowie die diesen Überlegungen zugrunde liegenden Tatsachengrundlagen, welche zum Erlass der Ersten Änderungsverordnung zur Gerichtszuständigkeitsverordnung geführt haben, zu ermitteln, § 86 Abs. 1 VwGO.
B. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 27. 1. 2021 (gemeint: Bescheid vom 13. Januar 2021) anzuordnen,
ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.).
1.) Erlässt das Bundesamt - so wie im Falle der Antragsteller - eine Abschiebungsandrohung mit aus § 71 a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG abgeleiteter einwöchiger Ausreisefrist, ist ein Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gemäß § 34 a Abs. 2 S. 1 und § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gestellt worden. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 wurde der Bescheid vom 13. Januar 2021 den Antragstellern übersandt. Am 1. Februar 2021 und damit innerhalb Wochenfrist haben die Antragsteller durch den Prozessbevollmächtigten Klage erheben und ihren Aussetzungsantrag stellen lassen.
2.) Auf Antrag kann der aufgrund § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG zur Entscheidung berufene gesetzliche Einzelrichter gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, mit der Rechtsfolge, dass die Abschiebung ausgesetzt ist. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse eines Antragstellers und ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes. Hier überwiegt das private Interesse der Antragsteller, - zumindest einstweilen - von der Abschiebung verschont zu bleiben, das aufrecht erhaltene behördliche Interesse an einer raschen Abschiebung der Antragsteller in den Irak.
Bei der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie grundsätzlich darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen und einen Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts besteht niemals, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte hingegen regelmäßig ein öffentliches Interesse.
Im Asylverfahren macht der Gesetzgeber zusätzliche Vorgaben. Bei einer noch nicht vollständig überschaubaren Sach- und Rechtslage darf die Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mehr als nur geringe Zweifel sein (vgl. BT Drucksache 12/4550, S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifels, dessen Intensität nicht messbar ist, maßgeblich. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Fakten und Umstände an, die Anlass zu Zweifeln geben. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Behördenentscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil 14. Mai 1996 zu sogenannten Flughafenverfahren - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99).
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 13. Januar 2021 begegnet ernstlichen Zweifeln. Die Abschiebungsandrohung selbst ist offensichtlich rechtswidrig.
Es bestehen zunächst ernstliche Zweifel daran, dass das Bundesamt den Sachverhalt ermittelt hat. Es ist ernstlich zweifelhaft, dass der/die Einzelentscheider/in Kenntnis von dem Inhalt der lettischen Entscheidungen genommen hat (a). Weiterhin hat es das Bundesamt verfahrensfehlerhaft unterlassen, die erwachsenen Antragsteller zu 1., 2. und 3. persönlich zur Sache anzuhören (b). Schließlich ist die Abschiebungsandrohung offensichtlich nicht unionsrechtskonform und auch eine Heilung dieses Unionsrechtsmangels ist nicht bewirkt worden (c).
Die Frage, ob es unionsrechtlich zulässig ist, dass der Asylantrag eines Asylantragstellers, der in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat, nach Übernahme der Zuständigkeit durch die Bundesrepublik Deutschland aufgrund nationalen Rechts wie ein Folgeantrag behandelt werden darf, kann deshalb offenbleiben.
a) Das Bundesamt hat im Fall der Antragsteller das national geregelte Zweitantragsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft durchgeführt.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 71 a AsylG vorliegen, obliegt dem Bundesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 24). Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 71 a Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG.
Ob ein Antrag - so wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 a AsylG als unzulässig abgelehnt werden kann oder ob die Voraussetzungen auf materielle Prüfung eines Schutzbegehrens vorliegen, muss positiv feststehen, wenn die Entscheidung über den Antrag ergeht (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 10 B 7714/16 - juris Rn. 16).
Dazu muss das Bundesamt auf der ersten Stufe zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass eine Zweitantragsituation vorliegt; nur dann kann sich das Bundesamt auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2016 - B 54/16 - juris Rn. 7). Auf der zweiten Stufe ist anhand einer sicheren Erkenntnis von einem Zweitantrag zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Wenn beides der Fall ist, ist in einem solchen Fall ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, welches sich auf der dritten Stufe materiell mit dem Schutzbegehren des Asylantragstellers zu befassen hat.
Die Prüfung, ob überhaupt eine Zweitantragsituation vorliegt, beinhaltet, unter anderem, dass das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung und den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2019 - A 4 K 15556/17 - S. 6 des Urteilsabdrucks mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur europarechtskonformen Auslegung des
Zwar liegt mit dem Asylantrag der Antragsteller vom 14. Mai 2019 in der Bundesrepublik Deutschland ein weiterer Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor, nachdem nach Lage der Dinge der Asylantrag der Antragsteller, den diese zuvor in Lettland gestellt hatten, dort keinen Erfolg hatte. Das Bundesamt hat aber auch auf ausdrückliche richterliche Nachfrage vom 25. Februar 2021 nicht dargelegt, wie sich der/die Einzelentscheider/in des Bundesamtes Kenntnis vom den Inhalt der lettischen Entscheidung(en) verschafft hat. Übersetzungen der von den Antragstellern im Verfahren vorgelegten lettischen Dokumente befinden sich in den vom Bundesamt eingereichten PDF Dateien nicht. Das Gericht ist der lettischen Sprache nicht mächtig, so dass es eine Prüfung aus eigener Sachkunde nicht durchführen kann. Das Bundesamt hat nicht dargelegt, dass dies die/der Einzelentscheider/in des Bescheides vom 13. Januar 2021 wegen ausreichender lettischer Sprachkenntnisse eine derartige Prüfung anhand der von den Antragstellern vorgelegten lettischen Dokumente selbständig durchführen konnte.
Eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im angegriffenen Bescheid ist somit mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich nicht erfolgt, denn die inhaltlichen Überlegungen des/der Einzelentscheiders/in im angegriffenen Bescheid vom 13. Januar 2021 wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Kenntnis des Sachverhalts angestellt, soweit dieser auf dem lettischen Asylverfahren beruht. An keiner Stelle des angegriffenen Bescheides findet sich auch nur ein einziges Wort zum Inhalt der lettischen Entscheidung(en). Sofern im Bescheid behauptet wird, die Antragsteller hätten ihre Asylgründe im Asylverfahren in Lettland entweder bereits vorgetragen und diese seien dort gewürdigt worden oder sie hätten diesen dort vortragen können, handelt sich dabei vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um schlichte Vermutungen.
b) Weiterhin hat es das Bundesamt verfahrensfehlerhaft unterlassen, die erwachsenen Antragsteller zu 1. und 2. persönlich anzuhören. Der seit dem 15. August 2020 - also im Zeitpunkt der Entscheidung seit mehreren Monaten - volljährige Antragsteller zu 3. erhielt überdies, soweit aus den eingereichten Dateien ersichtlich ist, noch nicht einmal die Gelegenheit sich schriftlich zu äußern.
Gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG hat das Bundesamt den Ausländer grundsätzlich persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als Asylberechtigten anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) eingereist ist. Von einer Anhörung kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt einem nach § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG beschränkten Asylantrag stattgeben will. Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt aufgrund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Keine der in § 24 Abs. 1 S. 4 - 6 AsylG normierten Ausnahmen ist im Fall der Antragsteller gegeben. Die Antragsteller sind nach ihren nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben nicht aus einem sicheren Drittstaat, sondern aus Lettland - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - eingereist. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 5 und 6 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Weder ist das Bundesamt gewillt, einem nach § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG beschränkten Asylantrag stattzugeben, noch ist der Sachverhalt aufgrund des Inhalts der Verfahrensakten geklärt.
Auch die Ausnahmeregelung des § 71 a Absatz 2 S. 2 AsylG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift kann von der Anhörung abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Dies ist allenfalls im Betracht zu ziehen, falls das Bundesamt Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat und es darüber hinaus Kenntnis von dem Inhalt des dortigen Vortrags eines Antragstellers hat. Den Daten des Bundesamtes und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der zuständigen Ausländerbehörde kann nicht entnommen werden, dass die Antragsgegnerin Kenntnis von dem antragstellerischen Vortrag in Lettland und von den dortigen Entscheidungsgründen Kenntnis genommen hatte oder wenigstens mittlerweile hat.
Nach alledem ist die Anhörung der erwachsenen Antragsteller zu 1.,2. und 3. verfahrensfehlerhaft unterblieben. Dies allein begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der darauf gründenden Entscheidung des Bundesamtes vom 13. Januar 2021.
c) Die im angefochtenen Bescheid angedrohte Abschiebung in den Irak erweist sich zudem als offensichtlich rechtswidrig, weil die Abschiebung für den Fall angedroht wird, dass die Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vom 13. Januar 2021 verlassen. Damit werden die Rechtsmittelfrist gegen die Ablehnung des Asylantrags und die Ausreisefrist gleichzeitig in Lauf gesetzt. Die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist dürfen indes nicht gleichzeitig laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19/19 -, juris, Rn. 37).
Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern nämlich, dass die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist, sodass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er - so wie hier - eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn unter anderem alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind.
Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden, und daher darf insbesondere die in Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise von mindestens sieben Tagen nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C 181/16 Gnandi gegen Belgien -, Rn. 61 und 62).
Der Konflikt des Europarechts mit dem nationalen Recht ist nicht durch eine europarechtskonforme Auslegung des § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG als Vollziehungsaussetzung contra legem aufzulösen, sondern durch die Nichtanwendung der dem Europarecht entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschriften. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, nach dem nationales Recht insoweit unanwendbar ist, als es dem Unionsrecht entgegensteht, stellt sicher, dass sich das Unionsrecht auch gegen entgegenstehendes nationales Gesetzesrecht durchsetzt und eröffnet insoweit den nationalen Gerichten auch eine Rechtsanwendung gegen das nationale Recht. Bei gegebenem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 48 mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung des EuGH).
Die in Nr. 3 des angegriffenen Bescheides vom 13. Januar 2021 gleichzeitig mit der Abschiebungsandrohung ausgesprochene Aussetzung der Abschiebung bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und „im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht“, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Es kann dahinstehen, wie das in der Formulierung der partiellen Aussetzung zum Ausdruck kommende Verständnis der Antragsgegnerin ihres Verhältnisses zum Verwaltungsgericht zu bewerten ist. Denn mit der zusätzlichen Erklärung in der Nr. 3 des angegriffenen Bescheides ist nicht gewährleistet, dass die Klage gegen die Ablehnung internationalen Schutzes ihre volle Wirksamkeit entfaltet. Hierzu ist es vielmehr erforderlich, dass für den Fall der Klageerhebung bis zur Entscheidung darüber die Wirkungen der Rückkehrentscheidung - hier also der mit einer Abschiebungsandrohung verbundenen Ausreiseaufforderung - ausgesetzt sind. Das ist hier durch die vom Bundesamt im angegriffenen Bescheid hinzugesetzte Erklärung gerade nicht geschehen.
Um einen unionsrechtskonformen Rechtszustand im Rahmen seiner Entscheidungsmöglichkeiten herbeizuführen, hat das Gericht auch deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 13. Januar 2021 anzuordnen, mit der Folge, dass die Antragsteller der Ausreiseaufforderung nicht folgen müssen und ihre zwangsweise Abschiebung aufgrund dieses Beschlusses bis zur gerichtlichen Entscheidung über das Klageverfahren ausgesetzt ist.
In diesem Zusammenhang weist das Gericht zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten erneut darauf hin, dass es rechtlich äußerst fragwürdig sein dürfte, zusätzlich zur Klageerhebung zugleich das Stellen eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht zu verlangen, zu dem die Behörde bereits im Vorgriff im Bescheid selbst erklärt, die Abschiebung bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vollumfänglich auszusetzen. Damit würde das Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgerade als Zwischenverfahren etabliert, ohne dass es dafür, soweit ersichtlich, einen europarechtlichen Anknüpfungspunkt gibt. Tatsächlich hielte man nämlich lediglich weiterhin an der - wie dargelegt - (europa-)rechtlich nicht haltbaren Auffassung fest, dass bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Asylantrags (also dem Verpflichtungsteil des aus der Sicht des sich durch die Ablehnung seines Asylantrags in seinen Rechten verletzt fühlenden Asylantragstellers notwendigerweise zu erhebenden Klage) alle anderen Wirkungen der Rückkehrentscheidung ausgesetzt sind und dass die gegen die Rückkehrentscheidung in Gestalt der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung notwendigerweise zu erhebende Anfechtungsklage gerade nicht bewirkt, dass bis zur Entscheidung über den über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Asylantrags die Wirkungen der Rückkehrentscheidung ausgesetzt sind.
Vor dem Hintergrund, dass nach alledem den Antragstellern einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, kann offenbleiben, welche Folgen die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Covid-19-Erkrankungen und der Virusmutationen im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebung der Antragsteller in den Irak haben können.
3.) Die Antragsgegnerin hat als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83 b AsylG.
4.) Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.