Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 10.05.2021 – 12 L 99/21.A

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0510.12L99.21.A.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 12 K 248/21.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Januar 2021 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

A. Das Verwaltungsgericht Potsdam ist zur Entscheidung berufen, obwohl sich die Antragstellerin im Zeitpunkt der Klageerhebung und der Stellung ihres Aussetzungsantrages außerhalb der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam aufhielt, weil die Beschlüsse vom 1. Februar 2021, mit der das ursprünglich angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Verfahren an das entscheidende Gericht verwiesen hat, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 -, juris) jedenfalls nicht willkürlich erscheinen und somit das Verwaltungsgericht Potsdam binden.

B. Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (gegen die Abschiebungsandrohung) anzuordnen,

hat Erfolg.

1.) Er ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Nachdem der angegriffene Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit am 14. Januar 2021 zugestellt worden ist, hat die seit dem 7. März 2019 dem Landkreis Barnim zugewiesene Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2021 Klage erhoben und ihren Aussetzungsantrag beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) stellen lassen und somit schon zweifelsfrei die Wochenfristen der §§ 36 Abs. 3 S. 1,74 Abs. 1 2. Alt. AsylG eingehalten. Die gemäß § 58 Abs. 2 VwGO laufende Jahresfrist, weil dem angefochtenen Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit die unrichtige Belehrung beigefügt war, Klage und Aussetzungsantrag seien beim Verwaltungsgericht Cottbus einzureichen, braucht die Antragstellerin deshalb nicht zu bemühen.

2.) Der Antrag ist auch begründet. Auf Antrag kann der gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, mit der Rechtsfolge, dass der Ausreiseaufforderung keine Folge geleistet werden muss und die Abschiebung ausgesetzt ist. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse eines Antragstellers und ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes. Hier überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, - zumindest bis zur Entscheidung des Klageverfahrens - von der Abschiebung verschont zu bleiben, das aufrechterhaltene behördliche Interesse an einer raschen Abschiebung der Antragstellerin in den Irak.

Bei der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie grundsätzlich darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen und einen Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts besteht niemals, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte hingegen regelmäßig, ein öffentliches Interesse.

Im Asylverfahren macht der Gesetzgeber zusätzliche Vorgaben. Bei einer noch nicht vollständig überschaubaren Sach- und Rechtslage darf die Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG.

Die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet führt dazu, dass nach deutschem Recht die Abschiebung eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vollzogen werden darf, selbst wenn ein Asylantragsteller Klage gegen die Ablehnung seiner Anträge erhoben hat. Dies ergibt sich aus § 75 Abs. 1 AsylG, wonach die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73 b und 73 c aufschiebende Wirkung hat.

Wegen dieses Regelungszusammenhangs ist bei der Prüfung des Gerichts, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - jedenfalls mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren - auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 2 BvR 1475/93 -, juris, Rn.18), denn aus dem Offensichtlichkeitsurteil leitet sich nach nationalem Recht die maßgebliche Rechtsfolge der Vollziehbarkeit einer Abschiebung schon vor einer Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren ab.

Das Offensichtlichkeitsurteil selbst ist gemäß § 35 VwVfG ein zu der Ablehnung des Asylantrages akzessorischer Verwaltungsakt. Es ist die Entscheidung eines Einzelfalls durch eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und es ist auf die verbindliche Festlegung eines Rechtsstatus gerichtet (vgl. Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 17. Auflage, 2016, Anm. 88 zu § 35 VwVfG), indem zusätzlich über die Ablehnung des Antrages hinaus die Rechtsfolge gesetzt wird, dass die Abschiebung - ungeachtet eines anhängigen Klageverfahrens - nach deutschem Recht umgehend erfolgen darf. Damit kommt dem Offensichtlichkeitsurteil ein eigenständiger und regelnder Charakter zu.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mehr als nur geringe Zweifel sein (vgl. BT Drucksache 12/4550, S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifels, dessen Intensität nicht messbar ist, maßgeblich. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Fakten und Umstände an, die Anlass zu Zweifeln geben. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Behördenentscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil 14. Mai 1996 zu sogenannten Flughafenverfahren - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99).

Solche ernstlichen Zweifel liegen hier vor. Zunächst bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin am 24. August 2020 vor dem Bundesamt ordnungsgemäß angehört worden ist (a). Weiterhin erfährt das Offensichtlichkeitsurteil im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der Ablehnung des subsidiären Schutzstatus nicht die erforderliche Begründung durch den Entscheider (b). Überdies ist die Frage, ob der Antragstellerin ein nationales Abschiebungsverbot zusteht, angesichts der unterlassenen Sachverhaltsermittlungen des Bundesamtes mindestens als offen zu bewerten (c). Schließlich ist die Abschiebungsandrohung nicht unionsrechtskonform (d).

a) Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus begegnet bereits ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit, weil diese Entscheidungen nach Lage der Dinge verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Insbesondere auf einer Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG beruhende Bescheide können der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils entgegenstehen. Denn ohne förmlich korrektes Verwaltungsverfahren bestehen Zweifel an einem materiell-rechtlich zutreffenden Inhalt der Behördenentscheidung. So verhält es sich hier.

Das Gericht kann nicht feststellen, dass das Bundesamt die Antragstellerin formell ordnungsgemäß angehört hat.

Die in § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG ausdrücklich vorgeschriebene persönliche Anhörung ist das zentrale Herzstück des in dem auf die Prüfung individueller Verfolgungsbehauptungen (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147,181, 182/80 in BVerfGE 54, 341, 359) angelegten Verfahrens. Mit dieser Vorschrift ist auch die Vorgabe des Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) -Asylverfahrensrichtlinie - in nationales Recht umgesetzt. Diese Vorschrift der Asylverfahrensrichtlinie legt eindeutig die Pflicht fest, der Person, die internationalen Schutz beantragt, Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, bevor eine Entscheidung über ihren Antrag getroffen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 C-517/17 – Rn. 46, in InfAuslR 2020, 393, 394). Mit den Vorschriften des § 24 Abs. 1 S. 1 und 3 AsylG wird weiterhin die allgemein anwendbare Bestimmung des Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) einfachgesetzlich konkretisiert. Nach Art. 41 Abs. 2 GrCh umfasst das in Art. 41 Abs. 1 GrCh garantierte Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere gemäß Art. 41 Abs. 2 a GrCh das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Das Recht auf Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen und dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Erklärungen zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht, bevor eine nachteilige Entscheidung ergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-277/11 - in NVwZ 2013, Rn. 87, 88).

Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 17 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in der Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann. Mit dieser Vorschrift wird dem Recht eines Asylantragstellers aus Art. 12 Abs. 1 b S. 1 Asylverfahrensrichtlinie in dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen, erforderlichenfalls einen Dolmetscher beizuziehen, damit er seinen Fall darlegen kann, und die Anforderung des Art. 15 Abs. 3 c Asylverfahrensrichtlinie an den Dolmetscher in nationales Recht umgesetzt (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 16 Juli 2020 C-517/17 Rn. 65, a. a. O., S. 396).

Als selbstverständlich und unstreitig anerkannter Standard gilt heute, dass vor Gericht die ausreichende Verständnis- und Artikulationsmöglichkeit für alle Beteiligten zu den Essentialien eines rechtsstaatlichen fairen und den Anspruch auf rechtliches Gehör achtenden Verfahrens rechnet (vgl. Art. 2 Abs. 1 i. V .m. Art. 20 Abs. 3 bzw. Art. 103 Abs. 1 GG), weil sie anderenfalls zum Objekt dieses Verfahrens gemacht werden und nicht in dem gebotenen Maße effektiv auf das Verfahren Einfluss nehmen können (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand: Dezember 2019, Anm. 3 zu § 17 AsylG, m. w. N. verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung). Für das Verwaltungsverfahren gilt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht anderes (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Anm. 4 zu § 17 AsylG). Dem trägt § 17 Abs. 1 AsylG Rechnung.

Im Asylverfahren hat die Tätigkeit des Übersetzers und/oder Dolmetschers herausragende Funktion. Setzt das Bundesamt einen nicht geeigneten Dolmetscher oder Übersetzer ein, wird das Recht auf Gehör verletzt (vgl. Marx, Asylgesetz Kommentar, 10. Aufl. 2019 Anm. 7 und 8 zu § 17 AsylG). Für das die Behördenentscheidung überprüfende Verwaltungsgericht ist es daher unverzichtbar, konkrete Kenntnis von der Person des Übersetzers zu erhalten.

Am 24. August 2020 fand die Anhörung der Antragstellerin beim Bundesamt in Eisenhüttenstadt statt. Aus den vom Bundesamt übersandten pdf Dateien ergibt sich, dass eine Niederschrift über die Anhörung gefertigt wurde. Danach soll als Sprachmittler/-in anwesend gewesen sein: „Dolmetscher-Nr.: 31391“. Trotz der entsprechenden gerichtlichen Aufforderung vom 9. Februar 2021 und der Verfügung vom 20. Februar 2021, worin die Antragsgegnerin neben der Aufforderung Originalverwaltungsvorgänge vorzulegen, also der in Papierform in der Dokumentenmappe vorhandenen Unterlagen, nochmals angehalten wurde, die Unterlagen, die die Bestellung einer Übersetzerin oder Übersetzers betreffen, vorzulegen, und der Erinnerung vom 12. März 2021 hat das Bundesamt seine Verwaltungsvorgänge nicht vollständig vorgelegt, sondern es bei der Vorlage der elektronisch gespeicherte Daten belassen und damit an seiner Praxis festgehalten, dem Gericht die Originalunterlagen zumindest teilweise vorzuenthalten (vgl. zu dieser Behördenpraxis etwa VG Potsdam, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - VG 12 L 928/20.A -, juris Rn. 28). In den übersandten Daten befinden sich keinerlei Angaben zur Person des/der Übersetzers/in, der/die bei der Anhörung am 24. August 2020 zugegen war. Solche Unterlagen hat die Antragsgegnerin auch nicht nachgereicht oder auf andere Weise Angaben zur Person der/des Übersetzers/in gemacht.

Übersetzer kann indes nur eine individuell identifizierbare natürliche Person sein. Eine natürliche Person, die für das Gericht individuell identifizierbar ist und die bei der Anhörung der Antragstellerin Übersetzungen entsprechend § 17 Abs. 1 AsylG vorgenommen hat, kann das Gericht angesichts der Weigerung der Antragsgegnerin, die entsprechenden Originalverwaltungsvorgänge des Bundesamtes vorzulegen oder zumindest konkrete Angaben zur Person des Übersetzers zu machen und dem Umstand, dass sich in den Ausdrucken elektronisch gespeicherter Daten keinerlei Unterlagen zur Bestellung des bei der Anhörung anwesenden Sprachmittlers finden, nicht feststellen.

Da hier nach Lage der Dinge nicht festgestellt werden kann, dass das Bundesamt seine Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 AsylG beachtet hat und somit eine Verletzung von § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG - jedenfalls mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren - nicht auszuschließen ist, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des aufgrund einer bislang als formell nicht ordnungsgemäß zu bezeichnenden Anhörung erlassenen Bescheides des Bundesamtes vom 7. Januar 2021.

b) Das Bundesamt hat darüber hinaus seiner Darlegungspflicht zur Begründung des Offensichtlichkeitsurteils im Hinblick auf die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus nicht genügt.

Ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, § 30 Abs. 1 AsylG. Offensichtlich unbegründet sind solche Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, die sich bei richtiger Rechtsanwendung als eindeutig aussichtslos darstellen.

Ob im Einzelfall eine solche eindeutige Aussichtslosigkeit besteht, hat das Bundesamt durch umfassende Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 - in BVerfGE 67, 43, 56 f.; Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 10. Aufl. 2019, Anm. 13 zu § 30 AsylG). Das dabei erforderliche Maß an Richtigkeitsgewissheit des Offensichtlichkeitsurteils darf dabei nicht hinter der Abweisung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984, a. a. O., 57).

Zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht nämlich ausgeführt, dass dieser Rechtsbegriff in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auslegung gefunden hat, die ihn mit einem hinreichend bestimmten Rechtsgehalt füllt und den Gerichten Entscheidungen nach objektiven Kriterien ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983, - 1 BvR 1470/82 - in BVerfGE 65, 76, 96). Das Bundesverfassungsgericht zitiert insoweit das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:

„Offensichtlich unbegründet … ist die Klage eines Asylbewerbers …, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerwG, DÖV 1979, S. 902 [903])."

In der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses sei allerdings erörtert worden, dass es sich bei der „Offensichtlichkeit“ der Unbegründetheit einer Klage um einen Erlebnis- und Erkenntnisbegriff handele, den man nicht bis ins letzte konkretisieren könne. Es genüge ein formelhafter Hinweis auf das Ergebnis im Tenor oder in den Entscheidungsgründen nicht. Es existiere vielmehr eine Darlegungspflicht, die es gebietet, dass sich aus den Entscheidungsgründen klar ergebe, weshalb das Gericht zu einem solchen Urteil gekommen sei. Warum eine Klage nicht nur als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei, habe sich mithin aus den die Unbegründetheit der Klage darlegenden Entscheidungsgründen des Urteils zu ergeben, denn durch diese Darlegungspflicht werde die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983, a. a. O.).

Der Offensichtlichkeitsbegriff hat seitdem keinen Bedeutungswandel erfahren. An dem herkömmlichen Verständnis hat sich das Offensichtlichkeitsurteil in einem Bescheid des Bundesamtes somit zu orientieren. Dem ist das Bundesamt hier nicht gerecht geworden. Im Fall der Antragstellerin ist das Bundesamt namentlich seiner Darlegungspflicht im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das Offensichtlichkeitsurteil zumindest teilweise nicht nachgekommen.

Der Entscheider des Bundesamtes hat sich bei der Begründung der Ablehnung des subsidiären Schutzstatus im angegriffenen Bescheid auf Seite 9 am Ende seiner Ausführungen, die ein gänzliches Unverständnis der Mechanismen häuslicher Gewalt gegen Frauen zeigen und die überwiegend von subjektiven Mutmaßungen des Entscheiders geprägt sind, weshalb sich ein Eingehen auf die Ausführungen im Einzelnen erübrigt, lediglich die Auffassung geäußert, eine Bedrohung der Antragstellerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG habe (somit) offensichtlich nicht vorgelegen. Die Offensichtlichkeit wird im Hinblick auf den subsidiären Schutzstatus damit lediglich behauptet. Behauptungen ersetzen aber keine Begründungen. Schon deshalb ist das Offensichtlichkeitsurteil insoweit rechtlich nicht haltbar.

c) Überdies ist zumindest als offen zu beurteilen, ob der Antragstellerin ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und/oder 7 S. 1 AufenthG zusteht. Die dazu vom Einzelentscheider gemachten Ausführungen erweisen sich als nicht tragfähig und können die Ablehnung der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes nicht rechtfertigen.

Die im angegriffenen Bescheid aufgestellte Behauptung, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass alsbald nach Rückkehr in den Irak eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung drohe und dies sei nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht wahrscheinlich, geht an den Realitäten vorbei.

Die Antragstellerin leidet seit ihrem zweiten Lebensjahr an Epilepsie. Im Verwaltungsverfahren hat sie mehrere ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie, Dr. K..., zuletzt vom 9. Juli 2020 vorgelegt, wonach die Medikation unverändert weitergeführt werde, nämlich zweimal täglich 1500 mg LEV, zweimal täglich 200 mg Lamotrigin (LTG) und zweimal täglich 150 mg Vimpat. In der Bundesrepublik Deutschland ist Vimpat in Einheiten von 100 mg und 50 mg zu erhalten. Die Packungen enthalten 56 Tabletten und kosten je Packung mehr als 100 €. Eine Tablette 1500 mg LEV ist zu 0,51 € erhältlich; Lamotrigin kostet 0,50 € je 200 mg Tablette. D. h., die Antragstellerin benötigt in der Bundesrepublik Deutschland Medikamente im Wert von mindestens 6 € täglich, so dass sich ihre Gesundheitskosten im Monat ohne Arztbesuche auf mindestens 180 € summieren.

Bei einer Unterbrechung der Medikation, ist mit einer alsbaldigen deutlichen Verschlechterung des Zustandes der Antragstellerin zu rechnen, was die Antragstellerin im Übrigen nicht nachzuweisen hatte, sondern was sich aus den vorgelegten Attesten und dem Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes zwanglos ergibt.

Der Einzelentscheider des angefochtenen Bescheides hat nicht geprüft, ob die von der Antragstellerin benötigten Medikamente im Irak erhältlich sind, und, wenn ja, zu welchem Preis. Angesichts der schwierigen Situation des irakischen Gesundheitssystems, hätte sich eine solche Prüfung angesichts der Umstände des Falles geradezu aufgedrängt. Diese ist unterblieben und muss nun dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Daran hätte sich sodann die Prüfung anschließen müssen, ob die Antragstellerin in der Lage ist, sich neben den Kosten des Lebensunterhalts diese Medikamente zu beschaffen. Auch dies ist unterblieben.

d) Die im angefochtenen Bescheid angedrohte Abschiebung in den Irak erweist sich zudem schließlich als offensichtlich rechtswidrig, weil die Abschiebung für den Fall angedroht wird, dass die Antragstellerin die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vom 7. Januar 2021 verlässt. Damit werden die Rechtsmittelfrist der Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags und der Anfechtung der Abschiebungsandrohung einerseits sowie die Ausreisefrist anderseits gleichzeitig in Lauf gesetzt. Die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist dürfen indes nicht gleichzeitig laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19/19 -, juris, Rn. 37).

Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern nämlich, dass die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist, sodass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er - so wie hier - eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn unter anderem alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind.

Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden, und daher darf insbesondere die in Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise von mindestens sieben Tagen nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C 181/16 Gnandi gegen Belgien -, Rn. 61 und 62).

Der Konflikt des Europarechts mit dem nationalen Recht ist nicht durch eine europarechtskonforme Auslegung des § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG als Vollziehungsaussetzung contra legem aufzulösen, sondern durch die Nichtanwendung der dem Europarecht entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschriften. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, nach dem nationales Recht insoweit unanwendbar ist, als es dem Unionsrecht entgegensteht, stellt sicher, dass sich das Unionsrecht auch gegen entgegenstehendes nationales Gesetzesrecht durchsetzt und eröffnet insoweit den nationalen Gerichten auch eine Rechtsanwendung gegen das nationale Recht. Bei gegebenem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 48 mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung des EuGH).

Die in Nr. 5 des angegriffenen Bescheides vom 7. Januar 2021 zusätzlich zur Abschiebungsandrohung ausgesprochene Aussetzung der Abschiebung bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und „im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht“, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Einer solchen Aussetzung der Abschiebung durch das Bundesamt bedarf es im Übrigen nicht, wenn das Bundesamt von vornherein Abschiebungsandrohungen in Fällen, in denen es Schutzanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt, mit einer europarechtskonformen Abschiebungsandrohung mit ordnungsgemäßer Ausreisefrist erlässt. Es kann deshalb dahinstehen, wie das in der Formulierung der partiellen Aussetzung zum Ausdruck kommende Verständnis der Antragsgegnerin ihres Verhältnisses zum Verwaltungsgericht zu bewerten ist.

Um einen unionsrechtskonformen Rechtszustand im Rahmen seiner Entscheidungsmöglichkeiten herbeizuführen, hat das Gericht auch deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 7. Januar 2021 anzuordnen, mit der Folge, dass die Antragstellerin die Ausreiseaufforderung vorerst nicht befolgen muss und ihre zwangsweise Abschiebung aufgrund dieses Beschlusses bis zur gerichtlichen Entscheidung über das Klageverfahren ausgesetzt ist.

e) Vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin aus bereits den vorstehend unter B. 2. a - d) dargelegten Gründen einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, kann offenbleiben, welche Folgen die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Covid-19-Erkrankungen im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebung der Antragstellerin in den Irak haben.

3.) Die Antragsgegnerin hat als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83 b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

4.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Aussetzungsverfahren ist obsolet geworden, nachdem die Antragsgegnerin aufgrund des unanfechtbaren Beschlusses die Kostentragungspflicht trifft und davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin als derzeit solvente Gläubigerin die der Antragstellerin aus Anlass des Aussetzungsverfahrens entstandenen Kosten ausgleichen wird.