Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.05.2021 – 12 K 1815/16.A
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0527.12K1815.16.A.00
Tenor§
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung der Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2016 die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anstelle subsidiären Schutzes.
Der am in geborene Kläger ist kurdischer Syrer und Moslem. Er reiste am 11. Januar 2016 in die Bundesrepublik ein und stellte am selben Tag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Der Kläger hat seinen Asylantrag auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkt.
Zur Begründung seines Asylantrags gab der Kläger im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 18. Mai 2016 im Wesentlichen an, dass er Syrien im Januar 2016 wegen des Krieges verlassen habe. Er hätte mit Vollendung seines 18. Lebensjahres seinen Militärdienst antreten müssen. Dies habe er nicht gewollt, daher sei er aus Syrien geflohen. Er sei zwar nicht offiziell einberufen worden, jedoch suche das Assad-Regime auf der Straße und in den Wohnungen nach den Leuten. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, getötet zu werden oder selbst töten zu müssen.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2016, dem Kläger zugestellt am 31. Mai 2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Aus dem klägerischen Vortrag sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmerkmal ersichtlich. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stelle für sich genommen keine politische Verfolgung dar. In politische Verfolgung schlügen Maßnahmen in Zusammenhang mit einer Wehrpflicht erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, etwa wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung. Dies setze etwa einen offiziellen Einberufungsbefehl voraus, wobei der Kläger den Erhalt eines solchen nicht glaubhaft gemacht habe.
Gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 hat der Kläger am 6. Juni 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass ihm wegen seiner illegalen Ausreise, des längeren Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung in Deutschland im Falle seiner Rückkehr nach Syrien Verfolgung drohe. Denn das syrische Regime stufe ein entsprechendes Verhalten als oppositionelle Gesinnung ein. Er ist zudem der Auffassung, dass ihm insbesondere wegen Entziehung vom Militärdienst Verfolgung durch das syrische Regime drohe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Klage unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung entgegengetreten. Ergänzend hat die Beklagte ausgeführt, dass die Frage, ob dem Kläger Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung drohe, offenbleiben könne. Auch bei totalitären Staaten sei nicht automatisch davon auszugehen, dass zwischen einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und einem Verfolgungsgrund eine Verknüpfung bestehe. Hierfür müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten betroffene Wehrdienstentzieher wegen ihrer politischen Überzeugung treffen. Im vorliegenden Fall sei den wegen Wehrdienstentziehung drohenden Maßnahmen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine den Kläger individuell treffende Richtung zu entnehmen. Insoweit gehe es nicht darum, den Kläger wegen seiner vermeintlichen politischen Überzeugung zu treffen. Die Einforderung der Wehrpflicht stehe auch totalitären Staaten zu. Nur gefahrerhöhende zusätzliche Umstände, die eine Wahrnehmung des Betroffenen als Regimefeind wahrscheinlich werden lassen, könnten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Soweit das OVG Berlin-Brandenburg in seiner aktuellen Rechtsprechung zu dem Ergebnis komme, dass syrischen Wehrpflichtigen Verfolgung drohe, berufe dies darauf, dass insoweit eine andere Bewertung der bekannten Erkenntnisse vorgenommen werde. Es bestehe aus Sicht der Beklagten keine einheitliche Verfolgungspraxis. Syrische Wehrdienstentzieher würden aktuell nicht mehr bestraft, sondern unmittelbar eingezogen und militärische eingesetzt werden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage konnte durch Einzelrichter entschieden werden, weil die Kammer ihm das Verfahren durch Beschluss vom 19. Juli 2017 zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG). Der Einzelrichter konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), und zwar der Kläger in der im Schriftsatz vom 30. Juni 2016 und die Beklagte im Schriftsatz vom 7. Mai 2021.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten.
„Akteure", von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG u. a. der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Unerheblich ist dabei, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (BVerwG, Urt. v. 19.1.2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24).
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, Rn. 19; Urt. v. 1.3.2012 - 10 C 7.11). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f).
Unter Zugrundelegung dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist zu prüfen, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, Rn. 32).
Von dem der Prognose zugrundeliegenden Lebenssachverhalt muss das Gericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 ‒ BVerwG 9 C 109/84 ‒, juris Rn. 16; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‒ 1 A 10922/16 ‒, juris Rn. 32). Hierbei ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, alle für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes in eigener Verantwortung durch ausreichende Erforschung des Sachverhaltes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl., 2014, Anm. 4 zu § 108 VwGO) festzustellen und die Streitsache in vollem Umfang spruchreif zu machen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Anm. 193 zu § 113 VwGO, m. w. N.). Dabei sind dem Gericht Grenzen dadurch gesetzt, dass vielfach Lebenssachverhalte aufzuklären und zu bewerten sind, die sich im Ausland zugetragen haben (sollen). Insoweit unterliegt die Möglichkeit richterlicher Sachverhaltsermittlung Einschränkungen. Es ist in diesem Zusammenhang deshalb auch zu beachten, dass sich ein schutzsuchender Ausländer typischerweise in einem Beweisnotstand befindet, was die Vorgänge in seinem Herkunftsstaat und die Verfügbarkeit von Beweismitteln betrifft. Dies ist bei der richterlichen Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Würdigung seines Vortrages zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 -, juris Rn. 16; VG Potsdam, Urteil vom 12. Juni 2017 - VG 12 K 3308/16.A -, S. 7 des Urteilsabdrucks). Daher ist es ausreichend, wenn der Vortrag eines Schutzsuchenden substantiiert ist, eine nachvollziehbare Erklärung für etwaige Lücken gegeben werden kann, sein Vorbringen schlüssig und plausibel ist und nicht im Widerspruch zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen steht (Art. 4 Abs. 5 a bis c Qualifikationsrichtlinie). Für die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es einem Schutzsuchenden obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen des Heimatstaates unter Angabe genauer Einzelheiten in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch zu tragen. Wesentliche Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen führen regelmäßig dazu, dass dieses nicht als glaubhaft angesehen werden kann.
II. Neben diese allgemeinen Grundsätze treten im Hinblick auf das jeweils geltend gemachte Verfolgungsschicksal bzw. die jeweils geltend gemachte drohende Verfolgung weitere rechtliche Voraussetzungen hinsichtlich der beanspruchten Flüchtlingseigenschaft. Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten drohenden Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes regelt § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, der Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie entspricht und diese umsetzt, dass als Verfolgung die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen, gelten kann. Dabei verlangt der Tatbestand der Verweigerung nicht, dass der Wehrpflichtige vor der Ausreise seine ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringt und sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung aussetzt, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 32). Dies bedeutet, dass eine ausdrückliche Ablehnung des Wehdienstes nicht erforderlich ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 109.18 –, Rn. 25, juris). Es reicht aus, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland flieht, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen, weil er den Wehrdienst nicht leisten möchte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 32). Ferner erfordert der Tatbestand der Verweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kein bestimmtes Motiv des Wehrdienstpflichtigen für seinen fehlenden Willen, Wehrdienst unter den dort genannten Rahmenbedingungen zu leisten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 109.18 –, Rn. 26, juris). Maßgeblich ist insoweit, dass die Verweigerung das einzige Mittel darstellen muss, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 27). Zu Verbrechen oder Handlungen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG, zählen u.a. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Zur Definition von Kriegsverbrechen kann auf Art. 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zurückgegriffen werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 – 10 C 7/09 – juris Rn. 26). Dessen Abs. 2 Buchst. c) bis f) bezieht sich auf Handlungen in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ohne internationalen Charakter und führt unter Buchst. c) schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte vom 12. August 1949 sowie unter Buchst. e) andere schwere Verstöße an (z. B. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche, vorsätzliche Angriffe auf Krankenhäuser). Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellen nach Art. 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs die dort genannten vorsätzlich begangenen Handlungen als Bestandteil eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung dar (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 109.18 –, Rn. 55, juris m. w. N.: Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 3 AsylG, Rn. 22; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 3 AsylG, Rn. 8). Dabei muss die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 – juris Rn. 34 f.). Es reicht aus, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, in dem die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen wiederholt und systematisch Verbrechen oder Handlungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU begeht, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 38). Speziell im Hinblick auf den Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG spricht nach dem EuGH eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 54 ff.). Dies wird u.a. damit begründet, dass die Verweigerung des Militärdienstes vor allem dann, wenn diese mit schweren Sanktionen bewehrt sei, die Annahme erlaube, es liege ein starker Wertekonflikt oder ein Konflikt politischer oder religiöser Überzeugungen zwischen dem Betroffenen und den Behörden des Herkunftslandes vor. Ferner bestehe bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 59 f.). Insoweit besteht ein Sonderfall, für dessen Konstellation der EuGH annimmt, dass ein unmittelbarer Beweis für die Verknüpfung zwischen Strafverfolgung und Verfolgungsgrund „besonders schwer“ zu erbringen sei, und deshalb zu einer schutzorientierten Auslegung gelangt, indem er - zudem in einem systematisch von Kriegsverbrechen geprägten Bürgerkrieg - eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ dafür bejaht, dass die Verweigerung des Militärdienstes als Akt politischer Opposition verstanden wird (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 109.18 –, Rn. 64, juris).
III. Die Lage in und die Bedingungen in Syrien stellen sich nach den Erkenntnissen des Gerichts wie folgt dar:
Männer ab dem 18. Lebensjahr bis zum 42. Lebensjahr unterliegen in Syrien der Wehrpflicht, wobei eine Verweigerung aus Gewissensgründen oder die Ableistung eines Ersatzdienstes nicht möglich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, Rn. 29, juris). Die Einberufung erfolgt entweder durch einen an den Wehrpflichtigen gerichteten Einberufungsbescheid oder durch öffentliche Aufrufe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, Rn. 31, juris, m. w. N., die sich mit den Erkenntnissen des Gerichts decken). Dabei gelten hinsichtlich der Einberufung für Wehrpflichtige die gleichen Modalitäten wie für Reservisten (Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Stand 18.01.2018, S. 6), wobei im Fall von Reservisten das lokale Rekrutierungsbüro häufig einen örtlichen Polizisten zur Adresse des Reservisten beordert. Nach abgeleisteter Wehrpflicht dienen Männer in Syrien während der nächsten 18 Jahre als Reservisten (SFH), Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Stand 30.07.2014, S. 3). Nach abgeleisteter Wehrpflicht dienen Männer in Syrien während der nächsten 18 Jahren als Reservisten (SFH), Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Stand 30.07.2014, S. 3). An Checkpoints werden syrische Männer überprüft, ob sie eine Einberufung als Rekruten oder Reservisten bei sich haben, wobei Männer, die militärpflichtig sind, sowohl für einen Pass, wie auch für eine staatliche Arbeitsstelle oder auch für Heiratszertifikate eine Bewilligung der Armee brauchen (SFH, aaO, S.7). Für das Jahr 2015 gibt es Auskünfte, die davon ausgehen, dass Reservisten aufgrund ihres Alters oder ihrer Qualifikationen einberufen werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Stand 18.01.2018, S. 6 unter Verweis auf: Danish Immigration Service, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty, September 2015, S. 15). Auch geben mehrere Auskünfte an, dass syrische Männer jenseits eines Alters von 42 Jahren zum Reservedienst eingezogen werden (SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017 unter Verweis auf: Danish Immigration Service, Syria: Recruitment Practices in Government-controlled Areas, August 2017, S. 12). Geflüchtete Syrer, die den Wehrdienst verweigert haben, müssen dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zufolge bei einer Rückkehr nicht nur mit einer Zwangsrekrutierung rechnen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14 und S. 30), sondern ihnen drohen auch zeitweilige Inhaftierungen oder dauerhaftes „Verschwinden“, die im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 – OVG 3 B 68.18 –, juris Rn. 55).
Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg umfasste der syrische Bürgerkrieg in der Zeit unmittelbar vor der Ausreise des Klägers aus Syrien Anfang 2016 Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die auch durch die syrische Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen begangen wurden (OVG Berlin-Brandenburg, aaO, Rn. 58f., juris). Dieser Beurteilung schließt sich das erkennende Gericht auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die Lage in Syrien an. Zudem hat sich an diesem Befund trotz eines Rückgangs der Kampfhandlungen im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen aktuell nichts geändert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 6f.).
IV. Der Kläger hat in Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über die Lage in ihrem Herkunftsland Syrien Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da ihm im Falle einer - trotz des ihm mit Bescheid vom 18. Mai 2016 zuerkannten subsidiären Schutzes und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 2 AufenthG) - hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.
Dem Kläger droht für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil er den Militärdienst als Wehrpflichtiger in der syrischen Armee verweigert, sodass sich die begründete Furcht vor Verfolgung aus §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG ergibt. Die ihm drohende Bestrafung stellt sich als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar. Danach kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen. Insoweit besteht auch die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung. Hierzu im Einzelnen:
Der Kläger befindet sich außerhalb seines Herkunftslandes Syrien. Denn er reiste im Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hält sich seitdem in Deutschland auf.
Der Aufenthalt des Klägers außerhalb Syriens hat seine Ursache auch in der begründeten Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung bzw. einer ihm vom syrischen Regime zugeschriebenen oppositionellen Haltung.
Denn der Kläger muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fürchten, bestraft zu werden, weil er den Wehrdienst in der syrischen Armee verweigert. Der Kläger hat sich dem Wehrdienst durch seine Ausreise entzogen. Nach den Ausführungen des Klägers fürchtete er, zum Militär eingezogen zu werden, und in diesem Fall getötet zu werden oder gegen seinen Willen töten zu müssen. Deshalb sei er ausgereist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Einstellung und Zielsetzung des Klägers jedenfalls auch ein tragendes Motiv für die Ausreise des Klägers aus Syrien war. Dieses Motiv ist nach den zuvor dargestellten rechtlichen Grundsätzen auch ausreichend.
Die Verweigerung des Klägers, Wehrdienst zu leisten, erfolgt auch in einem Konflikt im Sinne des § 3a Abs.2 Nr. 5 AsylG, weil der syrische Bürgerkrieg nach den zuvor dargelegten Erkenntnissen, von deren zutreffender Aussage das Gericht überzeugt ist, über die Lage in Syrien sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im November 2015 als auch bei einer zu unterstellenden Rückkehr – entgegen der Auffassung der Beklagten – zum jetzigen Zeitpunkt Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG umfasst bzw. umfasste.
Wegen dieser Verweigerung droht dem Kläger auch Bestrafung oder Strafverfolgung. Nach den zuvor dargelegten Erkenntnissen trifft die Strafbarkeit bzw. (extralegale) Bestrafung Reservisten und Wehrpflichtige gleichermaßen und damit auch den Kläger. Diese Strafen werden zur Überzeugung des Gerichts auch tatsächlich verhängt und drohen dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Entscheidung vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A, juris) vorträgt, Wehrdienstentzieher würden nicht mehr bestraft, sondern unverzüglich eingezogen und militärisch eingesetzt werden, fehlt es für diese Einschätzung - die soweit mitgeteilt ohnehin nur Reservisten betrifft - an nachvollziehbaren neuen Erkenntnissen. Im Übrigen lässt diese Bewertung auch unberücksichtigt, dass der Einsatz von zurückgekehrten Wehrdienstverweigerern an der Front ohne ausreichende Ausbildung eine Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG darstellt (vgl. OVG-Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 49).
Die Verfolgung droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Zum einen wird dem Kläger aus den dargelegten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Verweigerung eine entsprechende oppositionelle Gesinnung im Sinne einer politischen Überzeugung durch das syrische Regime zugeschrieben. Darüber hinaus hat der Kläger auch dargelegt, dass er eine im Ergebnis politisch motivierte Haltung habe, die es ihm verwehrt, Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten und die ihn letztlich in Gegnerschaft zum syrischen Regime setzt. Belegbare Erkenntnisse zur Lage in Syrien aufgrund derer nicht von einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen wäre, sind nicht gegeben.
Zwischen der politischen Überzeugung des Klägers als Verfolgungsgrund und der drohenden Bestrafung als Verfolgungshandlung besteht auch eine Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG. Denn gemessen an den zuvor dargelegten Maßstäben (unter II.) spricht aus Sicht des Gerichts alles dafür, dass der syrische Staat bzw. dessen Machthaber den Kläger im Falle seiner Rückkehr in Anknüpfung an die tatsächlich vorhandene wie auch die unterstellte Haltung bestrafen würde.
Somit droht dem Kläger auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat und damit einen nach § 3c Nr. 1 AsylG geeigneten Verfolgungsakteur. Eine innerstaatliche Schutzalternative im Sinne des § 3c AsylG bestand und besteht nicht.
Danach kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für sich beanspruchen; die Beklagte war entsprechend zu verpflichten.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.