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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 23.08.2021 – 1 L 609/21

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0823.1L609.21.00

Tenor§

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben festzustellen, dass das am 30. April 2021 bei dem Wahlleiter von den Antragstellern eingereichte Bürgerbegehren zur Abwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters zustande gekommen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin 90 % und die Antragsteller 10 %.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragsteller wollen von der Antragsgegnerin festgestellt haben, dass das von einer Bürgerinitiative am 30. April 2021 eingereichte Bürgerbegehren zur Abwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Antragsgegnerin zustande gekommen ist.

Am 30. April 2021 reichte die Bürgerinitiative „W ... “ beim Wahlleiter des Amts B ... 29 Unterschriftenlisten für ein Bürgerbegehren zur Abwahl von Herrn R ... als ehrenamtlichen Bürgermeister der Antragsgegnerin ein. Der Antragsteller zu 1 ist die auf den Unterschriftenlisten vermerkte Vertrauensperson des Bürgerbegehrens, die Antragstellerin zu 2 ist – nach den Darlegungen der Antragsteller und nach dem von ihnen vorgelegten Blanko-Unterschriftsbogen – die stellvertretende Vertrauensperson.

Nach Überprüfung des Bürgerbegehrens teilte der Wahlleiter in seiner „Ergebnismitteilung“ vom 7. Mai 2021 u. a. abschließend folgendes mit: „Das am 30.04.21 eingereichte Bürgerbegehren hat mit 255 gültigen Unterschriften das für einen Bürgerentscheid notwendige Quorum von 25 % (214 Wahlberechtigte) erreicht.“ Formale Mängel wurden nicht festgestellt.

Der Amtsdirektor, zugleich Wahlleiter, reichte bei der Gemeindevertretung der Gemeinde Weisen unter dem 4. Mai 2021 zur Nr. 213/21 die Beschlussvorlage eines Feststellungsbeschlusses nach § 81 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) zur Sitzung am 17. Mai 2021 ein. Diese beinhaltete den Beschlussvorschlag: „Die Gemeindevertretung der Gemeinde W ... stellt fest, dass das Bürgerbegehren zur Abwahl von R ... als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde W ... nach § 81 Bbg[K]WahlG“ zustande gekommen ist.“

In der Sitzung am 17. Mai 2021 wurde über die Beschlussvorlage namentlich abgestimmt. Dabei stimmten vier Gemeindevertreter mit „Ja“ und fünf Gemeindevertreter mit „Nein“.

Der Wahlleiter machte das Abstimmungsergebnis am 19. Mai 2021 öffentlich bekannt und unterrichtete den Antragsteller zu 1 über den Sachstand.

Der Antragsteller zu 1 legte mit Schreiben vom 22. Mai 2021 bei der Kommunalaufsicht in P ... und mit Schreiben vom 31. Mai 2021 gemeinsam mit der Antragstellerin zu 2 beim Wahlleiter gegen die Entscheidung der Gemeindevertretung vom 17. Mai 2021 Wahleinspruch ein.

Der Wahlleiter legte der Antragsgegnerin daraufhin einen Beschlussvorschlag vom 3. Juni 2021 vor, nach welchem der Wahleinspruch als zulässig und begründet anerkannt und das Bürgerbegehren als mit 249 gültigen Stimmen zustande gekommen festgestellt wurde. In der Sitzung am 15. Juni 2021 wurde der Beschluss mit fünf „Nein“-Stimmen gegen zwei „Ja“-Stimmen abgelehnt. In der Sitzung war zuvor ein Papier der Fraktion „U ... “ vorgelegt worden, in welchem (neben u. a einem kurzen Verweis auf die fehlende Angabe des ständigen Wohnsitzes auf den Unterschriftsbögen) auch ausführlich die Motivation der Betreiber des Bürgerbegehrens und ihre gegenüber Bürgern gegebenen Begründungen hinterfragt und auch die für einen Bürgerentscheid anfallenden (aus Sicht der UWG mit Blick auf die Gemeindefinanzen zu hohen) Kosten angesprochen wurden. Den Antragstellern wurde über die Zurückweisung unter dem 22. Juni 2021 durch den Vorsitzenden der Antragsgegnerin ein Bescheid erteilt, ihnen zugestellt am 25. Juni 2021. Der Bescheid ist zusätzlich gezeichnet vom Amtsdirektor des Amtes B ... .

Die Antragsteller haben daraufhin am 19. Juli 2021 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht sowie Klage erhoben (VG 1 K 1640/21). Ihnen stehe ein Anordnungsanspruch zur Seite. Das gesetzlich vorgezeichnete Verfahren einer Abwahl des Bürgermeisters sei von der Gemeinde nicht eingehalten worden. Trotz der zutreffenden Feststellung des Wahlleiters, dass das Quorum erreicht worden sei, habe die Antragsgegnerin die Feststellung des Zustandekommens nach § 81 Abs. 6 Satz 2 BbgKWahlG verweigert. Hierzu sei sie nicht berechtigt gewesen. Es herrsche Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass das Quorum erreicht worden sei. Auch die formalen Vorschriften seien eingehalten worden. Die von den ablehnenden Gemeindevertretern genannten Gesichtspunkte, nämlich, dass es an einer Begründung für das Begehren fehle und dass mehrere Unterschriften auf den Listen gleich seien, sei rechtlich irrelevant. Eine Begründungspflicht bestehe nicht; ausschlaggebend sei allein die Erfüllung des Quorums. Der Einwand, dass von den Antragstellern in Kauf genommen worden sei, dass ein anderer die Unterschrift leiste und nicht die auf der Liste stehende Person selbst, sei bloß eine Behauptung ins Blaue hinein und treffe nicht zu. Ein politisches Ermessen hinsichtlich der Feststellung des Zustandekommens bestehe nicht. Zwar sei die Antragsgegnerin nach § 81 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 BbgKWahlG bei der Feststellungsentscheidung nicht an die Ergebnisermittlung des Wahlleiters gebunden. Sie könne aber auch nicht nach Gutdünken über das Zustandekommen entscheiden. Bei einem klaren Ergebnis des Bürgerbegehrens und wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 und 2 BbgKWahlG vorlägen sei die Antragsgegnerin verpflichtet, das Zustandekommen festzustellen. Die Bedeutung des § 81 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 BbgKWahlG liege nur darin, dass mangels Beteiligung eines Wahlausschusses sich die Kommunalvertretung ggf. ein eigenes Bild vom Vorliegen von Ungültigkeitsgründen machen können solle, indem sie Einsicht in die Unterschriftenlisten nehme. Nicht ermöglicht werden solle ihr eine Verhinderung des Bürgerbegehrens aus rein politischen Gründen. Dies würde dem Sinn und Zweck der Bürgerbeteiligung widersprechen. Hierfür sprächen auch systematische Gründe. In § 81 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG sei der kommunalen Vertretung die Möglichkeit zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids gegeben worden. Es könne aber nicht in beiden Varianten des § 81 Abs. 2 BbgKWahlG vom freien Willen der Vertretung abhängen, ob ein Bürgerentscheid durchgeführt werde. Allein die rechtlichen Voraussetzungen nach der Nr. 1 dürften von ihr geprüft werden. Auch ein Anordnungsgrund liege vor, da eine Entscheidung im Klageverfahren voraussichtlich nicht vor Ablauf der Amtszeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters ergehen würde. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei hinzunehmen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,

1) festzustellen, dass das am 30. April 2021 bei dem Wahlleiter von den Antragstellern eingereichte Bürgerbegehren zur Abwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters zustande gekommen ist,

sowie

2) den Abstimmungstag gemäß § 81 Abs. 7 Satz 2 BbgKWahlG schnellstmöglich zu bestimmen und den Bürgerentscheid durchzuführen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Beteiligten würden im Kern über die Auslegung des § 81 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 BbgKWahlG streiten. Nachdem der ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister der Antragsgegnerin sein Mandat Anfang März 2021 niedergelegt habe, habe die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 17. März 2021 die Neuwahl durchgeführt. Für das vorliegende Verfahren stünde den Antragstellern kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Die Antragsteller hätten das Abwahlbürgerbegehren in zweckwidriger Weise genutzt. Sie würden im Kern gar nicht das Interesse der Bürgermeisterabwahl verfolgen. In einem Zeitungsinterview habe der Antragsteller zu 1 angegeben, das Bürgerbegehren richte sich nicht gegen die Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters, sondern gegen die Umstände seiner Wahl. Sie sei ein „Husarenstreich gegen die Demokratie“ gewesen, trotz einer juristisch korrekten Wahl. Danach sei das Bürgerbegehren rechtsmissbräuchlich. Unbegründet sei der Eilantrag zum einen, weil den formellen Anforderungen an die Unterschriftenlisten nicht genügt worden sei. Es fehlten die Angaben zum ständigen Wohnsitz. Zum anderen seien die Gemeindevertreter nach § 81 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 BbgKWahlG tatsächlich nicht an die Ergebnisermittlung des Wahlleiters gebunden. Damit sei die Durchführung des Bürgerentscheids zwar nicht etwa abhängig von einer Willkürentscheidung der Kommunalvertretung; denn ihre Entscheidung unterliege der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Der Gemeindevertretung stehe aber ein Ermessensspielraum zu. Sie könne sich nicht nur auf der Tatsachenebene über die Bewertung des Wahlleiters hinwegsetzen. Sonst liefe die Regelung des § 81 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 BbgKWahlG leer.

Direkt-demokratische Elemente in der Brandenburger Kommunalverfassung seien im Übrigen restriktiv auszulegen. Schließlich fehle es auch an einem Anordnungsgrund, da die vorausgesetzte Dauer des Klageverfahrens nur auf Vermutungen beruhe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

II.

Das Gericht hat das Passivrubrum dahingehend klargestellt, dass nicht die Gemeindevertretung der Gemeinde W ..., vertreten durch das Amt B ... in B ..., sondern die Gemeindevertretung der Gemeinde W ..., vertreten durch ihren Vorsitzenden, in W ... ansässig, beteiligt ist.

Der Antrag hat im sich aus dem Tenor ergebenden Umfang teilweise Erfolg. Im Übrigen war er abzulehnen.

1) Der Antrag ist zulässig. Den Antragstellern steht (jedenfalls) als Unterzeichnern des Bürgerbegehrens,

vgl. zur Wahleinspruchsberechtigung Liese in: Schumacher, BbgKommVerfR, Stand: 06/2021, § 81 BbgKWahlG Anm. 5.3.2,

ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Welche Motive sie hierbei bewegen und insbesondere, ob sie den Ablauf der Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters für „juristisch korrekt“ halten und allein wegen der „Umstände“ der Wahl eine Abwahl anstreben, hat für das Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Eilantrag nach § 123 VwGO, der das Abwahl-Bürgerbegehren bzw. die darauf bezogene Wahlanfechtung betrifft, keine Bedeutung. Es bleibt auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin unklar, warum das Abwahlbegehren der Antragsteller rechtsmissbräuchlich sein sollte. Denn das Bürgerbegehren zur Abwahl eines Bürgermeisters dient ersichtlich nicht ausschließlich dem Zweck, eine „juristisch korrekte Wahl“ abzusichern; zur Motivation hat sich ohnehin lediglich ein Unterzeichner, der Antragsteller zu 1, erklärt. Das Erfordernis einer bestimmten Motivation ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BbgKWahlG noch aus dem Sinn und Zweck der Bürgerbeteiligung, die im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Abwahl eher einen allgemein-politischen Einfluss der Wahlberechtigten auf die Person des Bürgermeisters auch vor Ablauf von dessen Amtszeit sicherstellen will. Der Antrag ist auch insoweit statthaft, als er darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin und damit ihren Mitgliedern, den Gemeindevertretern, etwas aufzugeben. Die freie Mandatsausübung der Gemeindevertreter nach § 30 Abs. 1 BbgKVerf steht dem deshalb nicht entgegen, weil die Gemeindevertretung – einzuordnen ohnehin nicht als Parlament sondern als beschließendes Verwaltungsorgan – vorliegend nach § 81 Abs. 6 Satz 2 BbgKWahlG behördenähnlich tätig wird, wenn sie über die Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens entscheidet (vgl. dazu sogleich unter 2 a). Insoweit ist auch von Bedeutung, dass die Gemeindevertreter nach § 30 Abs. 1 BbgKVerf ihr Amt im Rahmen des geltenden Rechts ausüben.

2) Der Antrag ist allein hinsichtlich des zu 1 sinngemäß gestellten Antrags begründet; hinsichtlich des Antrags zu 2 mangelt es bereits an einem Anordnungsgrund.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung oder Regelung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz ist nur gerechtfertigt, wenn Gründe des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) dies verlangen, weil dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen.

a) Soweit die Antragsteller mit dem Antrag zu 1 der Sache nach beantragen, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Zustandekommen des Bürgerbegehrens festzustellen, steht ihnen ein Anordnungsanspruch aus § 81 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 BbgKWahlG zur Seite. Die Gemeindevertretung war weder aus formellen noch inhaltlichen Gründen berechtigt, das Zustandekommen des Bürgerbegehrens nicht festzustellen. Fehlen Gründe, die einem Zustandekommen entgegenstehen, haben die Antragsteller einen Anspruch auf Feststellung des Zustandekommens. Ohne die begehrte Anordnung bleibt es von vornherein ausgeschlossen, dass es zu dem von den Antragstellern angestrebten Bürgerentscheid kommt; damit drohen ihnen ohne die begehrte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile.

In formeller Hinsicht genügt das Bürgerbegehren zwar nicht umfänglich den formellen Anforderungen des § 81 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BbgKWahlG. Denn danach muss jeder Unterschriftsbogen u. a. den „ständigen Wohnsitz und die Anschrift der unterzeichnenden wahlberechtigten Person“ in deutlich lesbarer Form enthalten. Vorliegend enthielten die Unterschriftsbögen zwar eine Spalte für die Anschrift der unterzeichnenden Person, nicht jedoch eine solche für den ständigen Wohnsitz. Als ständiger Wohnsitz dürfte, wie die Antragsgegnerin insoweit zutreffend ausgeführt hat, in der Regel der Ort der alleinigen Wohnung oder melderechtlichen Hauptwohnung anzusehen sein. Zwar haben die Unterschriftsbögen damit formal die genannte Vorgabe nicht eingehalten. Das Fehlen der Angabe zum ständigen Wohnsitz ist jedoch – nach dem Rechtsgedanken des § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) – hier unbeachtlich, da es offensichtlich ist, dass die Verletzung dieser Formvorschrift das Ergebnis, hier also die Erfüllung des Quorums nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgKWahlG, nicht beeinflusst hat. Denn von der Antragsgegnerseite unbestritten haben vorliegend allein Personen die Unterschriftsbögen unterschrieben, die nicht nur eine Anschrift, sondern auch ihren ständigen Wohnsitz in der Gemeinde W ... haben. Der formelle Verstoß wirkt sich also nicht aus. Eine Ungültigkeit nach § 81 Abs. 4 BbgKWahlG ist nicht gegeben, da das Fehlen der Angabe des ständigen Wohnsitzes dort nicht als Ungültigkeitsgrund aufgeführt ist. Weitere Einwände gegen die Feststellung des Wahlleiters, dass das Quorum erfüllt sei, weil 249 Unterschriften für das Bürgerbegehren geleistet worden seien, sind von der Antragsgegnerseite zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Soweit von der das Bürgerbegehren inhaltlich ablehnenden Fraktion der Gemeindevertretung auf Widersprüche in der Begründung bzw. auf deren Fehlen verwiesen worden ist, ist festzustellen, dass das Bürgerbegehren nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 BbgKWahlG zur Bürgermeisterabwahl keinem Begründungszwang unterliegt (anders als das initiierende oder kassatorische Bürgerbegehren nach § 15 BbgKVerf, s. dort Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 4).

Soweit die Gemeindeversammlung in ihrer Mehrheit ungeachtet des Umstandes, dass sie keine (erheblichen) Fehler des Wahlleiters bei der Überprüfung der formellen Voraussetzungen der Durchführung des Bürgerbegehrens oder bei der Stimmenzählung und der Feststellung der Erreichung des notwendigen Quorums von 25 % (214 Wahlberechtigte) konstatierte, die Zustimmung zur Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens versagte, handelte sie rechtswidrig. Denn die von ihr ausweislich ihres Vorbringens im vorliegenden Verfahren der Sache nach in Anspruch genommene umfassende Kompetenz auch zur politischen Bewertung des Bürgerbegehrens steht ihr rechtlich nicht zu.

Nach § 81 Abs. 6 Satz 1 BbgKWahlG ermittelt der Wahlleiter unverzüglich das Ergebnis des Bürgerbegehrens. Die Vertretung stellt dann nach Satz 2 Halbsatz 1 in öffentlicher Sitzung nach Anhörung des Wahlleiters fest, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist. Nach dem zweiten Halbsatz des Satzes 2 ist sie an die Ergebnisermittlung des Wahlleiters nicht gebunden.

Die Vorschrift des § 81 Abs. 6 Satz 2 BbgKWahlG ist dahin zu verstehen, dass die Gemeindevertretung die nach § 81 BbgKWahlG insgesamt bestehenden rechtlichen, insbesondere formellen, Maßgaben für die Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 BbgKWahlG überprüft, insbesondere das Erreichen des Quorums – und insoweit eben auch nicht an die Ergebnisermittlung des Wahlleiters gebunden ist –, dass sie aber darüber hinausgehend im Rahmen der Prüfung des Zustandekommens keine eigene Entscheidung über die Durchführung des Bürgerentscheides treffen kann, etwa im Sinne einer freien Entscheidung, ob sie ungeachtet der regelgerechten Erreichung des Quorums die Durchführung des Bürgerentscheides für sinnvoll erachtet oder ggf. verhindern will. Auch ein Beurteilungsspielraum oder ein gesetzliches Ermessen bestehen nicht. Gegen die so zu verstehende Vorschrift hat die Antragsgegnerin vorliegend verstoßen.

Dass die Prüfungskompetenz der Antragsgegnerin hinsichtlich des Bürgerbegehrens sich allein auf die formellen Aspekte bezieht, ergibt sich bereits bei einer Auslegung von § 81 Abs. 6 Satz 2 BbgKWahlG nach seinem Wortlaut. Die Vertretung stellt danach allein das Zustandekommen des Bürgerbegehrens fest. Diese Formulierung („stellt fest“), die sich auf einen bereits abgeschlossenen Vorgang (das „Zustandekommen“) bezieht und damit eine von der Vertretung selbst erst noch zu treffende, weitere (etwa Ermessens-) Entscheidung über das Bürgerbegehren sprachlogisch ausschließt, spricht für eine Beschränkung auf die gesetzlichen (formellen) Voraussetzungen und das Erreichen des Quorums. Wäre auch eine Überprüfung des Sinnes bzw. der – nach § 81 BbgKWahlG nicht anzugebenden, also ggf. zu mutmaßenden – Begründung des Bürgerbegehrens oder gar eine völlig freie Entscheidung möglich, dann hätte der Gesetzgeber dies klar zum Ausdruck bringen müssen, etwa indem eine Formulierung gewählt worden wäre, nach der nach der Ermittlung des Ergebnisses durch den Wahlleiter die Gemeindevertretung „über die Durchführung“ des Bürgerentscheids beschließt. Auch ein Hinweis darauf, dass sie dabei frei in ihrer Entscheidung ist oder nach eigenem Ermessen über die Durchführung des Bürgerentscheids bestimmen kann, hätte dann klarstellend erfolgen müssen.

Eine freie oder im Ermessen stehende Entscheidung der Gemeindevertretung über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens würde auch dem Sinn und Zweck des Einleitungsrechts nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 BbgKWahlG als maßgeblichem Instrument kommunaler Bürgerbeteiligung in Brandenburg (in historischer Anknüpfung an die Wendezeit, vgl. Liese in: Schumacher, a. a. O. Anm. 1.3) widersprechen. Letztlich würde, wie die Antragsteller zu Recht vorgetragen haben, ein so verstandenes Feststellungsrecht der Vertretung nur eine weitere Möglichkeit zur Entscheidung über einen Bürgerentscheid geben – neben dem eigenen Initiativrecht nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG. Das Initiativrecht der Bürgerschaft wäre entwertet.

Auch die Festlegungen in § 81 Abs. 6 Satz 2 BbgKWahlG, dass die Vertretung „nach Anhörung des Wahlleiters“ die Feststellung über das Zustandekommen trifft sowie die in Halbsatz 2 getroffene Maßgabe, dass die Vertretung an die Ergebnisermittlung des Wahlleiters nicht gebunden ist, sprechen, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht für, sondern gegen eine freie bzw. im Ermessen stehende Entscheidung der Vertretung. Denn sie verdeutlichen, dass die Feststellungsentscheidung der Vertretung auf die Ergebnisermittlung des Wahlleiters bezogen ist. Im gleichen Prüfungsumfang kann und muss die Vertretung das Bürgerbegehren selbst (ohne insoweit gebunden zu sein) überprüfen. Hinweise darauf, dass darüber hinaus eine eigene Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Vertretung erfolgen kann, finden sich gerade nicht im Gesetzeswortlaut.

Auch in der Literatur wird unausgesprochen vorausgesetzt, dass die Vertretung nicht nach freiem Ermessen über das Zustandekommen entscheidet, sondern sich (allein) ein eigenständiges Urteil „über das Vorliegen von Ungültigkeitsgründen“ macht, etwa indem sie Einsicht in einzelne Unterschriftenbögen nimmt. Bezugspunkt der Prüfung ist der Bericht des Wahlleiters. Dies ist gerade auch deshalb sinnvoll, weil der Gesetzgeber auf eine Einschaltung des Wahlausschusses bei der Prüfung des Ergebnisses des Bürgerbegehrens verzichtet hat.

Vgl. Liese in: Schumacher, BbgKommVerfR, a. a. O. Anm. 5.2.

Dementsprechend ist für die das (allgemeine) Bürgerbegehren betreffende Vorschrift des § 15 Abs. 2 BbgKVerf in der bis zum 1. Juli 2021 geltenden Fassung, nach der in Satz 2 eine entsprechende Geltung des § 81 Abs. 6 BbgKWahlG festgeschrieben war, befunden worden, dass die Gemeindevertretung bei der Ergebnisermittlung nicht über einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum verfüge. Die Rechtmäßigkeit sei zu prüfen, ohne dass politische Zweckmäßigkeitserwägungen zum Tragen kommen dürften.

Grünewald in: Muth, Potsdamer Kommentar - BbgKommunalR u. KommFinR, Stand: 07/2021, § 15 Rn. 87.

Den Antragstellern steht hinsichtlich ihres Antrages zu 1 auch ein Anordnungsgrund zur Seite, da das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel der Abwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters bei der Durchführung des zeitaufwändigen Klageverfahrens ins Leere laufen würde.

b) Hinsichtlich des Antrages zu 2 ist nicht ersichtlich, aus welchem Gesichtspunkt sich für die begehrte Anordnung zur Bestimmung des Abstimmungstages nach

§ 81 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 BbgKWahlG ein Anordnungsgrund ergeben soll. Ein über das an der Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens hinausgehendes Interesse der Antragsteller an einer „schnellstmöglichen“ Bestimmung des Abstimmungstages ist nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Dafür, dass die Gemeindevertretung sich nach einer durch das Gericht angeordneten Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens etwa im Widerspruch zu § 81 Abs. 7 Satz 2 BbgKWahlG weigern würde, einen Abstimmungstag für den Bürgerentscheid zu bestimmen, bestehen keine Anhaltspunkte. Für eine hinreichende Zügigkeit des Verfahrens sorgt im Übrigen § 81 Abs. 7 Satz 1 BbgKWahlG, nach dem dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind, der Bürgerentscheid binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach Absatz 6 Satz 2 durchzuführen ist.

Für die von den Antragstellern weiter begehrte Verpflichtung, „den Bürgerentscheid durchzuführen“ ist die Gemeindevertretung bereits nicht zuständig.

3) Die Kostenentscheidung ergeht nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und Ziffer 22.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei das Gericht zu dem im Streitwertkatalog für ein Bürgerbegehren (Feststellung des Zustandekommens, Antrag zu 1) ausgewiesenen Betrag von 15.000,00 EUR für den Antrag zu 2 einen weiteren Betrag von 5.000,00 EUR entsprechend dem Auffangwert hinzurechnet und im einstweiligen Rechtsschutz wegen der Vorwegnahme der Hauptsache auf eine Halbierung des Streitwerts verzichtet.