Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 08.10.2021 – 3 L 469/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:1008.3L469.21.00

Tenor§

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 5.875 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 22. April 2021 hinsichtlich der Anordnung zu 1. anzuordnen und hinsichtlich der Anordnung zu 2. wiederherzustellen,

ist wegen des gesetzlich bestimmten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den in der Anordnung zu 1. ausgesprochenen Widerruf zweier Waffenbesitzkarten (§ 45 Abs. 5 WaffG) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, wegen der vom Antragsgegner zu 3. gesondert ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung zu 2. gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zwar insgesamt zulässig, aber unbegründet.

In Anbetracht der geringen Erfolgsaussichten des vom Antragsteller in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs gegen den Widerrufsbescheid fällt die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angegriffenen Anordnungen und seinem privaten Interesse an einer vorläufigen Außervollzugsetzung derselben zu seinen Lasten aus.

Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Anordnungen einer Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit im Widerspruchsverfahren aller Voraussicht nach standhalten werden.

Der Widerruf der beiden dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (Anordnung zu 1. des Widerrufsbescheids) findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehlt Personen die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen.

Vorsichtig ist der Umgang mit Schusswaffen nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen vom Waffeninhaber ergriffen werden, dass eine möglichst geringe Gefahr von der Waffe ausgeht. Das erfordert es, dass die Waffe nach dem Gebrauch gesichert und entladen ist. Eine Kontrolle, ob sich noch Munition in der Waffe befindet, ist ebenfalls unerlässlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015 – OVG 11 S 9.15 –, Rn. 5, juris, m. w. N.).

Eine in diesem Sinne nachträglich eingetretene Tatsache, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht, stellt es dar, dass der Antragsteller in seinem Fahrzeug eine geladene und damit schussbereite Jagdwaffe mit sich führte. Unerheblich ist, dass sein Repetiergewehr dabei lediglich „unterladen“ („teilgeladen“) war. Gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 zum WaffG ist eine Waffe schon dann schussbereit, wenn sie geladen ist in dem Sinne, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin – wie es hier der Fall war – oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 6).

Der Antragsteller war auch nicht zum Mitführen der schussbereiten Waffe in seinem Fahrzeug gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 WaffG deswegen berechtigt, weil die Fahrt auf einer öffentlichen Straße, die durch sein Jagdrevier führt, stattfand und er sich auf dem Weg von der bzw. zur Jagdausübung befand.

Die genannte Bestimmung privilegiert Jäger gegenüber anderen berechtigten Waffenbesitzern nur insoweit, als sie die Jagdwaffen zugriffsbereit, also nicht nur in einem verschlossenen Behältnis (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2 Nr. 13), führen dürfen. Sie erlaubt es Jägern darüber hinaus aber nicht, auf einer öffentlichen Straße eine schussbereite Jagdwaffe zugriffsbereit im Kraftfahrzeug mitzuführen, und zwar auch dann nicht, wenn die Straße durch das Revier führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 6, m. w. N.).

Angesichts dessen, dass Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition zu jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 17. November 2016 – 6 C 36.15 –, Rn. 15, m. w. N.), kommt es für die Gefahrenprognose auch nicht darauf an, ob es sich bei dem Pflichtenverstoß des Erlaubnisinhabers um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt, ob er sich also über viele Jahre in der Vergangenheit ansonsten tadellos verhalten hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.), was allerdings auf den Antragsteller kaum zutreffen dürfte, weil er, folgt man seiner Argumentation, den Transport der schussbereiten Waffe in seinem Fahrzeug für zulässig hielt und dauerhafte Vorkehrungen in seinem Fahrzeug getroffen hatte, um etwaigen in solchen Fällen auftretenden Gefahren begegnen zu können.

Ebenso wenig könnte es dem Antragsteller zugute kommen, wenn er bei dem Verstoß einem Verbotsirrtum unterlegen gewesen wäre. Ein solcher Verbotsirrtum kann nur für die strafrechtliche Beurteilung des Handelns eines Erlaubnisinhabers von Belang sein. Für das Recht der Gefahrenabwehr, das hier in Rede steht, ist allein maßgeblich, ob der Erlaubnisinhaber die Gewähr dafür bietet, jederzeit mit Waffen oder Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Das wird sogar erst recht zu verneinen sein, wenn der Erlaubnisinhaber – wie hier offenbar der Antragsteller – sich schon der Tragweite der maßgeblichen Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit Waffen oder Munition nur unzulänglich bewusst ist. Die einschlägigen Bestimmungen der vom Antragsgegner angeführten Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG [= Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz] 4.4) mit dem Stand vom 1. Januar 2000, die im Übrigen auch Inhalt des Lernstoffs für die Jägerprüfung sind, lauten jedenfalls unmissverständlich dahin, dass Schusswaffen nur während der „tatsächlichen Jagdausübung“ geladen sein dürfen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) und beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt entladen sein müssen (§ 3 Abs. 3 Satz 1).

Dass es von diesen Vorgaben keine Ausnahme für Fahrten durch das Revier gibt, entspricht im Übrigen auch seit jeher dem Stand der Rechtsprechung. Schon in der ältesten der vom OVG Berlin-Brandenburg (a. a. O., Rn. 6) insoweit angeführten Entscheidungen heißt es im Leitsatz unzweideutig, dass ein geladenes Jagdgewehr bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug nicht in diesem mitgeführt werden darf, und zwar selbst dann nicht, wenn eine solche Fahrt Teil der Jagdausübung, z. B. eine Pirschfahrt, ist (VGH München, Beschluss vom 14. Juli 1993 – 19 CE 93.1849 –, juris).

Ergeben sich aus diesen Umständen bereits hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers, kommt es nicht mehr darauf an, dass weitere Zuverlässigkeitszweifel sich aus dem – vom Antragsgegner zusätzlich angeführten – Grund folgern lassen, der Antragsteller habe die Schusswaffe in einem „alkoholisierten Zustand“ geführt, weil ein bei ihm durchgeführter Atemalkoholtest einen Wert von 0,39 Promille ergeben habe.

Dass er tatsächlich vor der Fahrt Alkohol konsumiert hatte, hat der Antragsteller anfangs eingeräumt. Seine Alkoholisierung ist durch den vor Ort bei ihm durchgeführten Atemalkoholtest auch bestätigt worden. Entgegen seiner Auffassung kommt es nach dem im Waffenrecht anzulegenden Maßstab, bei dem es nicht um Strafverfolgung, sondern um Gefahrenabwehr geht, auch nicht darauf an, ob ein „gerichtsverwertbarer“ Blutalkoholtest durchgeführt wurde. Vielmehr reicht insoweit auch ein Atemalkoholtest zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration des Betroffenen aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2021 – OVG 6 S 17.21 –, Rn. 3 f., juris). Sofern das Ergebnis des seinerzeit durchgeführten Atemalkoholtests mit dem Wert von „0,39 Promille“ die gemessene Atemalkoholkonzentration – allerdings begrifflich unscharf – angeben sollte, entspräche dies in etwa einem Wert von 0,78 Promille zur Angabe der Blutalkoholkonzentration (vgl. § 24a Abs. 1 StVG).

Gerade mit Blick auf das besondere Gefahrenpotential kann auch das bloße Mitführen einer Waffe sowie von Munition bei einer Autofahrt in stark alkoholisiertem Zustand die Prognose rechtfertigen, dass der Waffenbesitzer unzuverlässig ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2016 – 11 ME 35/16 –, Rn. 12, juris).

Insoweit kann vorliegend allein noch die Frage aufzuwerfen sein, ab welchem Wert der Blutalkoholkonzentration bzw. Atemalkoholkonzentration das Mitführen einer Waffe bei einer Autofahrt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ausschließt, ohne dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beim Betroffenen festgestellt sind. Die zur Ermittlung mangelnder Kraftfahreignung heranzuziehenden Werte müssen jedenfalls nicht erreicht sein (vgl. zur Kasuistik: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30.13 –, Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2021, a. a. O., OVG Lüneburg, a. a. O.)

Die im Widerrufsbescheid ferner ausgesprochene Anordnung zu 2., mittels derer der Antragsgegner den Antragsteller auffordert, die in dessen Besitz befindlichen zehn im Einzelnen aufgeführten erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie die dazugehörige Munition einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies ihm gegenüber bis zum 14. Mai 2021 nachzuweisen, wird sich voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Als Annexmaßnahme zum Erlaubniswiderruf ist sie durch § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Insbesondere erweist sich die auf Grundlage dieser Bestimmung gesetzte Frist als – noch – angemessen. Jedenfalls sind vom Antragsteller keine Umstände geltend gemacht, aus denen gefolgert werden könnte, dass die vergleichsweise kurze Frist von 17 Tagen, berechnet ab dem 27. April 2021 als dem Tag der Zustellung des Bescheids (Blatt 54 der beigezogenen Verwaltungsakte), sich für ihn als unverhältnismäßig kurz darstellen würde.

Angesichts der danach geringen Erfolgsaussichten des Widerspruchs überwiegt bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angegriffenen Anordnungen. Die Kammer teilt auch im Hinblick auf die Anordnung zu 1. die Einschätzung des Antragsgegners in seiner – den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden – Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung zu 2., dass Gefahren, die von einem unzuverlässigen Waffenbesitzer ausgehen können, im öffentlichen Sicherheitsinteresse auch nicht vorläufig hingenommen werden können. Angesichts der Risiken für hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben müssen sowohl der Widerruf der Waffenbesitzkarten als auch die in der Anordnung zu 2. bestimmten Maßnahmen durchgesetzt werden können, ohne den Ausgang des Widerspruchverfahrens und eines möglicherweise sich anschließenden Klageverfahrens abzuwarten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. In einem Hauptsacheverfahren wäre zur Bewertung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten in Ermangelung näherer Anhaltspunkte zunächst von dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) auszugehen (vgl. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013). Dieser Wert ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 26. August 2020 – VG 3 L 616/20 –, EA S. 6 f., im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 – OVG 11 S 5.09 –, Rn. 7, juris) wegen des einheitlichen Lebenssachverhalts nur einmalig für den Widerruf beider Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe anzusetzen. Unter Hinzurechnung von jeweils 750 € für jede der neun weiteren vom Bescheid erfassten Schusswaffen (vgl. Streitwertkatalog 2013, a. a. O.), also eines Betrags von insgesamt 6.750 €, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 11.750 €, der wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren um die Hälfte auf 5.875 € zu kürzen ist.