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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 11.11.2021 – 13 K 4138/16

13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:1111.13K4138.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Waldeigenschaft für eine Teilfläche ihres Grundstücks sowie eine Wiederbewaldungsanordnung.

Sie ist Eigentümerin mehrerer am und um den G ... gelegener Flurstücke. Dort betreibt sie eine Ferienanlage bestehend aus mehreren Bungalows und Nebenanlagen. Das Gelände ist bereits seit den 1960er Jahren als Ferienanlage mehrerer Ostdeutscher Volkseigner Betriebe (VEB) genutzt worden. Das streitgegenständliche Flurstück 4 ..., Flur 4 ..., Gemarkung R ..., ist mit Ferienbungalows und Nebenanlagen bebaut, hat eine Größe von 2,8728 ha und grenzt südlich, südwestlich, westlich und nordwestlich an größere bewaldete Flächen an. Nördlich grenzt es an bebaute Grundstücke an. Östlich bis südöstlich des Flurstücks befindet sich – getrennt durch einen schmalen Flurstückstreifen – der G ... .

In dem als „Hinweisschreiben zum Kahlhieb vom März 2015“ überschriebenen Schreiben vom 26. März 2015 stellte der Beklagte fest, dass „das Flurstück 4 ... in der Flur 4 ... der Gemarkung R ... […] auf 1,30 ha Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes des Landes Brandenburg […]“ sei. Er führte darin weiter aus: „Nachdem auf dem Flurstück im März 2015 teilweise die Waldbäume wie Kiefern und Buchen gefällt und beräumt wurden, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass innerhalb von 36 Monaten diese Fläche wieder zu bewalden ist.“ Die betroffene im südlichen und westlichen Flurstücksbereich gelegene Fläche machte er durch gelbe Markierung auf einer beigefügten Luftbildaufnahme kenntlich. Weiter führte er aus: „Zum März 2018 wird überprüft, ob Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind“.

Den am 29. März 2015 hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2016, zugestellt am 27. September 2016, als unzulässig zurück. Er führte aus, dass es sich bei dem Hinweisschreiben vom 26. März 2015 sowohl der äußeren Form, als auch dem Inhalt nach – es fehle am Regelungsgehalt – nicht um einen Verwaltungsakt handele, weshalb der Widerspruch unzulässig sei.

Am 27. Oktober 2016 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Bei dem Schreiben vom

26. März 2015 handele es sich um einen Verwaltungsakt. Denn durch die Feststellung der Waldeigenschaft für einen Teil des Flurstücks 4 ... und die Verpflichtung zur Wiederbewaldung, die durch den Beklagten auch kontrolliert werde, sei eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung erfolgt. Das streitgegenständliche Flurstück sei schon zu DDR-Zeiten seit Jahrzehnten als Erholungsfläche genutzt worden. Unter Vorlage mehrerer Bauanträge der VEB, Mitteilungen des Rates des Kreises T ... über dessen Einverständnis mit den Bauvorhaben, Baugenehmigungen der Staatlichen Bauaufsicht der DDR und Verträge zwischen den VEB und dem Rat der Gemeinde R ... aus den 1960er und 1970er Jahren zur Errichtung von Bungalows und Nebengebäuden auf dem Gelände sowie Unterlagen aus diesem Zeitraum zur Elektrifizierung des Areals vertritt sie die Auffassung, dass die Unterlagen dokumentieren, dass es sich bei dem Gelände um eine gezielt in die ursprüngliche Waldumgebung eingefügte formell genehmigte Bebauung und Gestaltung des Areals zu Freizeitzwecken handele. Das Gelände sei durch die Bebauung, die Spiel-, Erholungs- sowie Verkehrsflächen geprägt. Ein typischer Waldcharakter mit eigenem Mikroklima und typischem Waldboden habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Zur Schaffung des Erholungsgeländes sei in den 1960er Jahren kein Kahlschlag, sondern eine selektive Rodung erfolgt, um den Gebietscharakter als gestalterisches Element der Erholungsnutzung zu wahren. Es könne daher allenfalls von einer parkähnlich gestalteten Fläche die Rede sein. Dieser Charakter sei nie verloren gegangen, weil das Gelände nie ungenutzt gewesen sei. Bei einer höheren Auflösung der Luftbildaufnahmen des Beklagten hätte deutlich erkennbar sein müssen, dass der Eindruck geschlossener Kronen von einzelnen Bäumen mit großen Kronen, wie Buchen und von Sträuchern, insbesondere spätblühende Traubenkirschen, erweckt worden sei. Eine geschlossene Kronendecke allein genüge nicht für die Annahme der Waldeigenschaft. Schließlich habe sie lediglich aus Gründen der Schadensvorsorge und Verkehrssicherung unmittelbar neben den Wohngebäuden stehende und schadhafte Altkiefern gefällt. Rund zwei Drittel der Bäume haben massive Schäden aufgewiesen, wie Kernfäule und Schwamm, weshalb auf dem streitgegenständlichen Flurstück etwa 75 Bäume gefällt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten von 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 aufzuheben und

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass das als Hinweisschreiben überschriebene Schreiben vom 26. März 2015 keine Verwaltungsaktqualität habe. Das Schreiben sei explizit als Hinweisschreiben überschrieben. Es fehle an einer eindeutigen Entscheidung, Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Blick auf die Wiederbewaldungspflicht werde lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben. Es fehle somit am Regelungscharakter. Jedenfalls sei für die hier maßgeblichen Flächen die Waldeigenschaft gegeben. Dies ergebe sich aus den Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2001 bis 2009 sowie aus den Jahren 2013 bis 2015, die mit dem Blick auf das Kronendach einen geschlossenen Waldbestand vermitteln. Mit dem vorgenommenen Holzeinschlag ende nicht die Waldeigenschaft. Solange keine Waldumwandlungsgenehmigung erteilt wurde, änderen auch die vorhandenen Baulichkeiten, die Nutzung des Geländes zu DDR-Zeiten als Erholungsfläche sowie etwaige Festsetzungen in Plänen oder amtlichen Registern nichts an der Waldeigenschaft. Auch nach der Rechtslage zu DDR-Zeiten hätte es einer Zustimmung zur Umwandlung von Wald bedurft, welche die Klägerin nicht vorgelegt habe. Die vorgelegten Dokumente ersetzen nicht die Genehmigung zur nichtforstwirtschaftlichen Nutzung durch den Vorsitzenden des Rates des Bezirkes. Auch liege keine Parkanlage vor. Es fehle an den dafür notwendigen Merkmalen. Das Grundstück sei nicht nach gartenbaulichen Gesichtspunkten planmäßig angelegt und gestaltet. Eine geordnete Wechselbeziehung von Forstpflanzen, Rasen, Blumen und Sträuchern sei nicht sichtbar. Ferner fehle es an dem Kriterium „zum Wohnbereich gehörend“, da die Baulichkeiten nicht als Wohnbereich genutzt werde.

In dem Erörterungstermin vom 10. Juni 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.

Die vorliegend nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthafte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 ist zulässig. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass der Bescheid vom 26. März 2015 lediglich als „Hinweisschreiben“ überschrieben ist und ein (deutlich hervorgehobener) Tenor, eine Begründung der Entscheidung und eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlen. Der Bescheid beinhaltet zwei Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes: Die Feststellung, dass das Flurstück 4 ..., Flur 4 ..., Gemarkung R ..., auf 1,30 ha Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes des Landes Brandenburg sei lässt keine Zweifel darüber, dass der Beklagte damit verbindlich für den Einzelfall und mit Außenwirkung bestimmen wollte, dass für die in dem Bescheid konkret bezeichnete Fläche die Waldeigenschaft gegeben sein soll. Hierbei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, der mit einer Anfechtungsklage angreifbar ist (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. März 2019 – 5 K 632/17 –, juris Rn. 20 f.; VG Cottbus, Urteil vom 28. August 2012 – 7 K 230/10 – Urteilsumdruck Seite 5 f.; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, 13. Nachlieferung Februar 2021, § 2, Ziff 3.4). Auch wenn der Beklagte ausdrücklich mitteilt, die Klägerin darauf „hinweisen“ zu wollen, dass innerhalb von 36 Monaten die streitgegenständliche Fläche wieder zu bewalden ist, so gebietet der Wortlaut nach dem hier maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont die Annahme, dass auch die Wiederbewaldung verbindlich angeordnet werden sollte und somit einen Verwaltungsakt darstellt. Jedenfalls in der Zusammenschau mit der weiteren Aussage, dass zum März 2018 überprüft werde, ob die Klägerin ihrer Pflicht nachgekommen ist, ist dieses Verständnis zwingend und eine Anfechtungsklage auch insoweit statthaft.

Der angegriffene Bescheid vom 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes hinsichtlich des Vorliegens der Waldeigenschaft auf einer 1,30 ha großen Teilfläche des Flurstücks 4 ..., Flur 4 ..., Gemarkung R ..., ist § 34 Abs. 2 Satz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) in Verbindung mit § 11 und § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) (vgl. dazu nur VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008

3 K 1242/05 –, juris Rn. 13 ff.). Danach können die Sonderordnungsbehörden alle notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Eine konkrete Gefahr im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sich bergen. Dabei hängt der für die Annahme einer Gefahr erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts von der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 – 6 CN 8.01 –, juris Rn. 41).

Vorliegend hat der Beklagte festgestellt, dass die Klägerin auf dem streitgegenständlichen Teilbereich des Flurstücks 4 ... zahlreiche Bäume eingeschlagen und das Grundstück beräumt hat. Somit ist bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten – und es ist eine weitere Störung zu befürchten –, weil es sich bei der betroffenen Fläche um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG handelt, dessen Umwandlung in eine andere Nutzungsart nur mit einer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung zulässig ist, über die die Klägerin nicht verfügt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008 – 3 K 1242/05 –, juris Rn. 16).

Nach § 2 Abs. 1 LWaldG ist Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Es kommt auf die tatsächliche Bestockung mit Forstpflanzen an, wobei ein ungenehmigter Kahlschlag außer Betracht bleibt. Auch die Beseitigung von Bäumen, etwa zum Zwecke der Anlegung von Rasen und der Errichtung von Baulichkeiten, bliebe für die Beurteilung der Waldeigenschaft außer Betracht, solange hierfür keine Waldumwandlungsgenehmigung vorliegt. Nicht entscheidend sind ferner rechtliche Festsetzungen in Plänen, Grundbuch, Waldverzeichnis oder ähnliches, die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit der streitbefangenen Fläche oder, wie diese früher genutzt wurde. Auch ist die Bestockungsdichte für die Beurteilung der Waldeigenschaft nicht entscheidend; maßgebend ist vielmehr, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG vor (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 1999 – 4 A 41/97 –, Urteilsumdruck Seite 14 f.). Indizien für einen Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG können die Dichte des Baumbestandes (Eindruck der „Undurchdringlichkeit" vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008 – 3 K 1242/05 –, juris, Rn. 18), das Vorhandensein von Unterbewuchs (Unterholz) sowie eine geschlossene Kronendecke sein (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/96 –, juris, Rn. 29).

Nach Maßgabe dieser Kriterien handelt es sich bei der auf der dem Bescheid beigefügten Luftbildaufnahme durch gelbe Markierung kenntlich gemachten Teilfläche des Flurstücks 4 ... um Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 LWaldG. Der auf diesem Grundstücksteil vor der Fällung vorhandene Baumbestand erweist sich als Teil eines zusammenhängenden Waldgebietes, weil sich die Bestockung auf dem jeweiligen Nachbargrundstück sowohl südlich als auch in westlicher Richtung fortsetzt. Nach der hier maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise ist die streitgegenständliche Fläche als Wald zu beurteilen. Abzustellen ist auf den tatsächlichen Zustand vor dem Einschlag im Jahr 2015, weil ungenehmigte Baumfällungen sich auf die Waldeigenschaft nicht auswirken. Insbesondere aus der mit Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juli 2021 vorgelegten Luftbildaufnahme aus den Jahren 2013 bis 2015 ergibt sich, dass der maßgeblichen Zeit auf der in der Luftbildaufnahme zu dem Bescheid vom 23. März 2016 gelb markierten Fläche Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 LWaldG vorhanden war. Auf den Aufnahmen ist schon in dem hier maßgeblichen Bereich eine nahezu komplett geschlossene Kronendecke zu erkennen, die einen Blick auf die darunter befindlichen Bungalows und Nebenanlagen weitestgehend verhindert. Dies ist ein wesentliches Indiz dafür, dass sich in den Jahren vor dem Einschlag, der bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen ist, ein Wald (jedenfalls wieder) ausgebildet hatte. Da Aufnahmen von dem Unterholz von vor dem im März 2015 vorgenommenen Einschlag nicht existieren, hat das Gericht die Fotos von dem Ortstermin am 28. Mai 2020 und die von der Klägerin mit Schriftsatz von 8. Juli 2021 zur Gerichtsakte eingereichten Fotos von der Anlage insoweit ausgewertet. Insbesondere die Fotos, die noch mit Bäumen bestandene Flächen abbilden, belegen, dass es auch in den vom Einschlag betroffenen Flächen einen waldtypischen Unterboden gegeben haben muss, wie er auf diesen Bildern noch zu erkennen ist. Vor dem Einschlag war auch eine hinreichende Flächenhaftigkeit gegeben.

Soweit die Klägerin auf die frühere Nutzung als Ferienanlage durch mehrere VEB und deren Fortsetzung nach der Wende und die eingereichten Genehmigungen, Erklärungen und Verträge aus der Vorwendezeit verweist, ist dies nach dem oben dargestellten ohne Belang. Denn den Dokumenten ist bereits nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass eine Waldumwandlung genehmigt worden sei. Bereits zu DDR-Zeiten waren Waldumwandlungen nach §§ 10, 14 der Bodennutzungsverordnung (BNVO) vom 26. Februar 1991 (GBl. I S. 105) genehmigungspflichtig. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BNVO bedurfte die nichtlandwirtschaftliche Nutzung von Boden der Zustimmung, für deren Erteilung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c BNVO bei dauerndem oder zeitweiligem Entzug von forstwirtschaftlichen Nutzflächen der Vorsitzende des Rates des Bezirkes zuständig war. Im Rahmen des förmlichen Zustimmungsverfahrens waren gemäß § 15 Abs. 4 BNVO auch die von der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung betroffenen sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe einzubeziehen, vorliegend wäre dies der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb gewesen (vgl. dazu OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 1999 – 4 A 41/97 –, Urteilsumdruck S. 19). Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen betreffen ausschließlich die Errichtung der Bungalows, der Nebenanalagen und die Elektrifizierung der Anlage, treffen jedoch keine ausdrückliche Aussage zur Umwandlung des Flurstücks 4 ... oder eines Teiles davon in etwas anderes als Wald. Es ist damit nicht ersichtlich, dass das nach der BNVO erforderliche Verfahren durchgeführt und die Genehmigung zur Umwandlung durch den Vorsitzenden des Rates des Bezirks erteilt worden wäre. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist der Luftbildaufnahme aus den Jahren 2013 bis 2015 zu entnehmen, dass sich in dem streitgegenständlichen Bereich wieder ein Wald ausgebildet hatte, so dass es auf eine frühere Umwandlungsgenehmigung nicht ankommt.

Schließlich ist die Waldeigenschaft auch nicht deswegen abzulehnen, weil es sich bei der streitgegenständlichen Fläche auch nicht um eine zu einem Wohnbereich gehörende Parkanlage im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG oder ein mit Waldbäumen bestockte Fläche in einer gärtnerisch gestalteten Anlage im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG handelt, die der Erholung der Bevölkerung dient. Es fehlt bereits am erforderlichen gärtnerische gestalteten bzw. Parkcharakter der Fläche. Eine Parkanlage setzt jedenfalls eine überwiegend mit gartenbaulichen Mitteln gestaltete Fläche voraus, in der eine ausgewogene Wechselbeziehung zwischen Forstpflanzen, Rasen-, Blumen- und Strauchflächen (Rabatten) besteht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/96 –, juris Rn. 31). Nach den von der Klägerin zur Gerichtsakte übersandten und im Ortstermin gefertigten Fotos ist eine gartenbauliche Gestaltung in diesem Sinne nicht zu erkennen. Die im Rahmen der Freizeitnutzung entstandenen Pfade sind keine „angelegten Wege“, die eine gartenbauliche Gestaltung belegen könnten. Deshalb können auch die durchgeführten Fällarbeiten und Auslichtungen des Unterwuchses nicht als gerade hierauf bezogene Pflegemaßnahmen angesehen werden (so auch VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2014 – VG 4 K 567/12 –, Urteilsumdruck S. 5). Aufgrund der danach auch nicht ersichtlichen gärtnerischen Gestaltung greift auch § 2 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG vorliegend nicht. Zudem ließe eine etwaige rein tatsächliche Durchführung von Pflegemaßnahmen in einer bisherigen Waldfläche, die einen Charakter der Fläche als Park herstellen soll, deren Eigenschaft als Wald im Sinne des Gesetzes ohnehin nicht entfallen, wenn sie ohne entsprechende Waldumwandlungsgenehmigung erfolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 –, juris Rn. 52).

Der von der Klägerin vorgenommene Einschlag von etwa 75 Bäumen auf der streitgegenständlichen Fläche begründet einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG. Denn die Klägerin verfügt nicht über die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Waldumwandlungsgenehmigung alsbald erteilt werden würde.

Der Beklagte hat das ihm hiernach eingeräumte Ermessen gemäß § 13 OBG in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand genügt es insoweit im Regelfall, dass die Behörde zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihr um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes geht. Dies gilt umso mehr, als nach Art. 40 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg Land, Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet sind, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, zu der auch Wälder gehören, freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen. Bei Entscheidungen, die darauf abzielen, der Allgemeinheit den Zugang zum Wald freizuhalten oder zu eröffnen, ist das Ermessen daher intendiert und nur für den Fall der Abweichung davon eine besondere Begründung erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017 – OVG 11 B 19.16 – juris Rn. 22). Den danach bestehenden Anforderungen an die Ermessensausübung hat der Beklagte bereits dadurch genügt, dass er das Fällen von Bäumen auf einer als Wald einzuordnenden Fläche festgestellt und die Klägerin zur Wiederbewaldung aufgefordert hat.

Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Wiederbewaldungsanordnung ist § 11 Abs. 1 Satz 1 LWaldG. Danach sind Kahl geschlagene sowie stark verlichtete Waldflächen mit weniger als 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrates und einer Größe von mehr als 0,5 Hektar mit standortgerechtem, forstlichem Vermehrungsgut innerhalb von 36 Monaten wieder zu bewalden. Bei der streitgegenständlichen Fläche handelt es sich nach dem Vorstehenden um Wald. Durch das Fällen der etwa 75 Bäume auf dem streitgegenständlichen Flurstück hat die Klägerin einen Kahlschlag im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 LWaldG vorgenommen. Der vorgenommene Einschlag hat, wie die aktuellen Luftbilder und die Fotos von dem Ortstermin sowie die von der Klägerin zu der Gerichtsakte gereichten Fotos belegen, freilandähnliche Verhältnisse bewirkt und damit mindestens zeitweilig zum Verlust von Schutzfunktionen des Waldes geführt. Die Fläche beträgt 1,30 ha und überschreitet die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LWaldG geforderte Mindestgröße von 0,5 ha. Es handelt sich auch nicht um eine von der Wiederbewaldungspflicht ausgenommene Fläche nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 bis 4 LWaldG. Auch im Übrigen ist die Anordnung nicht zu beanstanden; gleiches gilt für die angekündigte Kontrolle, die der Durchsetzung der Anordnung dient.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Angesichts dessen war eine Entscheidung über die Hinzuziehung des Prozessvertreters im Vorverfahren nicht notwendig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse der Klägerin auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht bemisst den Antrag gegen die Feststellung der Waldeigenschaft und die Anordnung der Wiederbewaldung einheitlich mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR.