Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 07.12.2021 – 3 L 648/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:1207.3L648.21.00

Tenor§

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. März 2020 (VG 3 L 204/20) und vom 24. Juli 2020 (VG 3 L 554/20) aufzuheben und festzustellen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, um im Bewachungsgewerbe gemäß § 34a Abs. 1 a GewO als Wachperson für Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum beschäftigt zu werden, hilfsweise ihm dies bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzusprechen,

bleibt insgesamt erfolglos.

Die im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrte Feststellung, die der Antragsteller im Verfahren VG 3 K 1954/20 im Wesentlichen inhaltsgleich auch klageweise verfolgt, ist nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Nur diese Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO kommt hier als zulässiger Gegenstand eines Feststellungsantrags in Betracht. Die Frage nach der Zuverlässigkeit des Antragstellers betrifft eine Eigenschaft seiner Person. Eigenschaften einer Person sind jedoch regelmäßig nur Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, begründen also selbständig unmittelbar keine Rechte und Pflichten, und zwar auch dann, wenn sie mit einer rechtlichen Bewertung verknüpft sind. Zu solchen nicht feststellungsfähigen Eigenschaften wird ausdrücklich die Zuverlässigkeit hinsichtlich der Ausübung eines Gewerbes gezählt (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 31; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 15; Wysk/Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 43 Rn. 28).

Darüber hinaus hätte der auf Feststellung gerichtete Eilantrag auch in der Sache keinen Erfolg, da mit – auch nur befristeter – Stattgabe des Antrags die Hauptsache – die Entscheidung über den mit der Klage VG 3 K 1954/20 verfolgten Feststellungsantrag – zumindest teilweise vorweggenommen würde und der Antragsteller das Bestehen des von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruchs auf Feststellung nicht mit der dafür nötigen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat. Denn es liegt auch angesichts seines Vortrags gerade nicht ohne nähere Prüfung der Gegebenheiten im Einzelnen auf der Hand, dass der Antragsteller abweichend von der Würdigung der Kammer in den im Antrag genannten Beschlüssen die für die Durchführung von Bewachungsaufgaben gemäß § 34a Abs. 1 a GewO erforderliche Zuverlässigkeit nunmehr besitzt.

Hat danach der auf Feststellung gerichtete Eilantrag keinen Erfolg, muss auch der vorgeschaltete Antrag, die im Antrag genannten beiden Beschlüsse der Kammer aufzuheben bzw. gemäß § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend abzuändern, erfolglos bleiben. Im Übrigen hatten diese Beschlüsse die „Freischaltung im Bewacherregister“ bzw. (zusätzlich) die Vollziehung des im Verfahren VG 3 K 1954/20 angefochtenen Bescheids vom 27. Februar 2020 und die Löschung von im Register gespeicherten Daten zum Gegenstand. Demzufolge ging der Antrag auf Abänderung der Beschlüsse von vornherein ins Leere. Um dem Feststellungsantrag entsprechen zu können, hätte es einer Abänderung der Beschlüsse nicht bedurft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist in Ermangelung näherer Anhaltspunkte mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) zu bewerten.