Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 15.12.2021 – VG 3 L 856/21
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:1215.3L856.21.00
Tenor§
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage
1. eine Duldung ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ zu erteilen,
2. die Beschäftigung als Verkaufshilfe bei der Fa. S ... GmbH, B ... 74, 1 ... mit 40 Stunden wöchentlich zu erlauben,
hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den hierfür jeweils notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Bei summarischer Prüfung bestehen ganz überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG ohne den von ihm beanstandeten Zusatz hat. Vielmehr kann ihm lediglich eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach Maßgabe des § 60b AufenthG erteilt werden.
Gemäß § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a AufenthG als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ zu erteilen, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vornimmt. In § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG sind die Handlungen aufgelistet, die dem Ausländer in diesem Sinn regelmäßig zumutbar sind.
Der Antragsteller hat die besondere Passbeschaffungspflicht des § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG verletzt. Er hat nicht glaubhaft gemacht (§ 60b Abs. 3 Satz 3 AufenthG), nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags im März 2019 (§ 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG) alle ihm insoweit zumutbaren Handlungen vorgenommen zu haben.
Zur Abschiebung des Antragstellers durch den Antragsgegner bedarf es eines libanesischen Nationalpasses oder eines sonstigen Heimreisedokuments (Laissez-Passer), jeweils mit Genehmigungsnummer, die ihn zu einer Rückkehr in den Libanon berechtigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 3 S 62/21 – n. v., EA S. 3). Es ist nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, sich ein solches Heimreisedokument bei der für den Ausländer zuständigen diplomatischen Vertretung des Libanon zu beschaffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 – OVG 3 B 4.18 –, Rn. 23 f., juris, betreffend einen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon).
Dass der Antragsteller alle ihm zumutbaren Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisedokuments unternommen hat, ist von ihm weder dargelegt noch aus der Ausländerakte ersichtlich. Im zugehörigen Klageverfahren (VG 3 K 2410/21) verweist er lediglich darauf, dass er am 6. Oktober 2020 und am 5. Mai 2021 die Botschaft des Libanon jeweils zwecks Beantragung eines Reisepasses bzw. Laissez-Passer aufgesucht habe und ihm dort ein Merkblatt „Erforderliche Dokumente zur Beantragung eines Libanesischen Nationalpasses“ ausgehändigt worden sei. Der Antragsteller durfte es – auch auf den von ihm behaupteten ausdrücklichen Antrag auf Ausstellung eines Einreisedokuments hin – jedoch nicht dabei belassen, sich lediglich dieses Merkblatt aushändigen zu lassen, wonach u. a. die Vorlage einer deutschen Aufenthaltserlaubnis entscheidend ist. Vielmehr hätte er sich, auch ohne über eine Aufenthaltserlaubnis zu verfügen, weiter aktiv um die Erteilung eines (sonstigen) Heimreisedokuments bemühen können. Bei der Botschaft des Libanon gibt es eine gesonderte Stelle, die für die Ausstellung eines Personaldokuments für Personen ohne einen deutschen Aufenthaltstitel zuständig ist. Die Botschaft hält ein besonderes Antragsformular mit der Bezeichnung „Beantragung eines Rückreisedokumentes für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“ vor (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018, a. a. O., Rn. 22). Dass der Antragsteller jemals auch nur ansatzweise darauf zielende Aktivitäten entfaltet hätte, ist nicht ersichtlich. Er hat nicht einmal dargelegt, dass er bei der Botschaft des Libanon zumindest einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag einschließlich einer ggf. abzugebenden „Freiwilligkeitserklärung“ gestellt, geschweige denn in der Folgezeit beharrlich um die Ausstellung des Papiers nachgesucht hätte.
Kann danach dem Antragsteller gemäß § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Bescheinigung über die Duldung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) nur mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt werden, könnte auch ein Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Zusatzes als einer selbständig anfechtbaren Nebenbestimmung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 1 VwGO, der grundsätzlich – auch neben einem Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO – statthaft wäre (vgl. im Einzelnen OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Juni 2021 – 3 B 164/21 –, Rn. 8, juris, m. w. N.), keinen Erfolg haben.
Da dem Antragsteller als Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ gemäß § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf, kann ihm auch kein (Anordnungs-) Anspruch auf die – mit dem Antrag zu 2. verfolgte – Gestattung einer Beschäftigung zustehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist in Ermangelung näherer Anhaltspunkte einheitlich für beide Anträge mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) zu bewerten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 13 ME 95/21 –, Rn. 12, juris), der wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Regelung zu halbieren ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2021 a. a. O., S. 2).