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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 07.03.2022 – 3 L 855/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0307.3L855.21.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 19. Oktober 2021 (VG 3 K 2399/21) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. September 2021 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 19. Oktober 2021 (VG 3 K 2399/21) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. September 2021 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 4 anzuordnen,

hat Erfolg.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen die Behörde - wie vorliegend hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederherstellen und in Fällen, in denen diese - wie hier hinsichtlich der Ziffer 4 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 VwVG Bbg - gesetzlich ausgeschlossen ist, anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. Hierbei ist in erster Linie darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich rechtmäßig erweist.

Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus, da ihre gegen die Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. September 2021 gerichtete Klage vom 19. Oktober 2021 (VG 3 K 2399/21) voraussichtlich Erfolg haben wird. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der darin getroffenen Anordnungen.

1. Rechtsgrundlage für die der Antragstellerin auferlegten Pflichten, dem von ihr gehaltenen Hund „ab sofort“ einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen, diesen außerhalb des befriedeten Besitztums an einer höchstens 150 cm langen reißfesten Leine und nicht von Dritten führen zu lassen (Ziffer 1) sowie die Haltung des Hundes innerhalb einer näher bestimmten Frist aufzugeben (Ziffer 2), ist § 13 Abs. 1 OBG. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Zwar liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners nach § 13 Abs. 1 OBG vor, insbesondere reicht der hier gegebene Gefahrenverdacht hierzu aus (dazu a). Allerdings berechtigt dieser nur zur Ergreifung von Gefahrerforschungs- nicht aber zu den in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung getroffenen Maßnahmen der Gefahrenbeseitigung (dazu b).

a) Soweit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit Blick auf die in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung ausgestalteten Gebote des § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 bzw. des Verbots des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung [HundehV]) in Betracht kommt, setzen diese die Gefährlichkeit des Hundes gemäß § 8 Abs. 1 HundehV - hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 2 konkret nach § 8 Abs. 2 HundehV - voraus.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 HundehV gelten als gefährlich Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist. Nach § 8 Abs. 2 HundehV zählen hierzu u.a. Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier (Nr. 2) und Staffordshire Bullterrier (Nr. 4) sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Vorliegend ist offen, ob der von der Antragstellerin gehaltene Hund gefährlich im vorgenannten Sinne ist. So legt der Antragsgegner der Ordnungsverfügung zwar zu Grunde, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um eine Kreuzung der Rassen Labrador und Staffordshire Terrier handelt. Diese Einstufung beruht allerdings allein auf einer an ihn gerichteten Mitteilung des Finanzamtes B ... -H ... vom 18. März 2020, die im Zusammenhang mit dem Umzug des damaligen Halters, Herrn R ... , in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners erfolgte. Hierzu erhielt der Antragsgegner auf telefonische Nachfrage am 6. Juli 2020 vom Finanzamt die Auskunft, dass alle den Vorgang betreffenden Unterlagen vernichtet worden seien. Es sei aber so, dass ein Hundehalter bei der steuerlichen Anmeldung des Hundes in Berlin die Rasse selbst angeben müsse (vgl. den Telefonvermerk vom 6. Juli 2021, Bl. 73 d. BA I). Dies impliziert, dass die Angabe des Hundehalters zur Rassezugehörigkeit ohne weitere Prüfung in den Datensatz des Finanzamtes übernommen wird. Hiervon ausgehend reicht die Mitteilung des Finanzamtes B ... -H ... zur zuverlässigen Einstufung des Hundes der Antragstellerin als gefährlich im Sinne von § 8 Abs. 1 HundehV nicht aus; sie ist nur ein dahingehender Anhaltspunkt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin die Zugehörigkeit ihres Hundes zu einer als gefährlich eingestuften Rasse bestreitet. So trägt sie unter Vorlage einer Bescheinigung ihres Tierarztes K ... vom 4. März 2021 vor, ihr Hund sei nur ein „typischer Dorfköter“. Nach der Bescheinigung handle es sich um einen Mischling, dessen Vorfahren bereits Mischlinge gewesen seien, „ansonsten wären phänotypische Anzeichen einer oder mehrerer Rassen sichtbar“. Insoweit wendet der Antragsgegner allerdings zutreffend ein, dass es sich bei dem Tierarzt nicht um einen Sachverständigen handelt, der über die zur Beurteilung der Rassezugehörigkeit notwendige Eignung und Sachkunde verfügt. Zweifel an seiner Einschätzung ergeben sich auch mit Blick auf die hierzu nicht im Einklang stehende Bewertung des amtlichen Tierarztes des Landkreises Uckermark, Herrn S ... , der den Hund - allerdings nur am Hoftor der Antragstellerin - in Augenschein genommen hat. Ihm zufolge seien rassespezifische Merkmale einer in der Hundehalterverordnung gelisteten Rasse, „insbesondere bezüglich Staffordshire Bullterrier“ nicht auszuschließen (vgl. die interne E-Mail vom 19. August 2022, Bl. 74 d. BA I). Nach alledem kann derzeit nicht sicher beurteilt werden, ob der Hund der Antragstellerin gefährlich im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 HundehV ist. Eine auf dem Verhalten des Hundes beruhende Gefährlichkeit (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HundehV) macht der Antragsgegner nicht geltend. Daher greift auch der Einwand der Antragstellerin, ihrem Hund sei vom Tierarzt ein unauffälliges, familienfreundliches Verhalten bescheinigt worden, nicht. Eine konkrete Gefahr, d.h. eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, kann derzeit nicht angenommen werden. Vielmehr besteht eine unklare Sachlage, die ebenso gefährlich wie ungefährlich sein kann.

b) In Situationen, in denen - wie hier - auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass der Zustand einer Sache oder das Verhalten einer Person zu einem Schaden an einem polizeilich geschützten Rechtsgut führen kann oder schon geführt hat, darf die Behörde auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um den Gefahrenverdacht weiter abzuklären. Insoweit ist (schon) der Gefahrenverdacht als Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne anzusehen. Der Gefahrerforschungseingriff ist danach die Vorstufe bzw. der erste notwendige Schritt zur Bekämpfung der Gefahr (so zu den jeweiligen landesrechtlichen Generalklauseln: OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 21 A 5820/00 -, Rn. 5; mit Nachweisen aus der Literatur; VG Saarland, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 6 L 30/18 -, Rn. 17 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 4 ME 229/15 -, Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 17. April 2020 - 3 L 129/20 -, Rn. 13, sämtlich juris).

Die in den Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen stellen indes keine Maßnahmen zur weiteren Gefahrerforschung dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um Maßnahmen, die erst nach zuverlässiger Einstufung des Hundes als gefährlich ergriffen werden dürfen, wie auch §§ 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und § 1 Abs. 2 Satz 3 HundehV zum Ausdruck bringen. Als Maßnahmen zur Verifizierung bzw. Widerlegung einer Gefahr kommen vorliegend etwa eine Anordnung zur Einholung eines Gutachtens über die Rassezugehörigkeit (vgl. hierzu VG Cottbus, a.a.O. -, juris; eine solche kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch zwangsweise vollstreckt werden, vgl. ebd., Rn. 29 ff.), die Vorlage nachprüfbarer vollständiger Unterlagen zur Herkunft des Tieres (vgl. insoweit d. Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. November 2021, S. 1) oder womöglich auch eine Genanalyse der Rasseanteile mittels Labordiagnostik (vgl. d. Schriftsatz d. Antragsgegners vom 11. Januar 2022) in Betracht.

3. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin ist auch gegen die unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung erfolgten Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, da die Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmitteln nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 nicht mehr vorliegen. Es fehlt an einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung bemisst die Kammer die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin hinsichtlich der in den Ziffern 1 und 2 getroffenen Maßnahmen jeweils mit dem halben Auffangwert (vgl. Ziffern 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit), wobei die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 4 außer Betracht bleiben (Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs).