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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 27.04.2022 – 3 L 997/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0427.3L997.21.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 13. Dezember 2021 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... aus Berlin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 2. angeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO.

2. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG vom 18. November 2021 vorläufig eine Duldung zu erteilen,

hat keinen Erfolg.

Zunächst war der Antragsteller verfahrensrechtlich nicht daran gehindert, nach Abgabe einer Erledigungserklärung zu seinem Sachantrag zurückzukehren, weil nur - hier nicht vorliegende - übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zur Verfahrensbeendigung führen.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm eine nunmehr bis zum 7. Juni 2022 befristete Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bereits erteilt wurde. Der Antragsgegner hat ausgeführt, die Duldung nicht ungeprüft zu verlängern, sondern davon abhängig zu machen, ob dem Antragsteller das beantragte Reisedokument zwischenzeitlich ausgestellt wurde.

Der Antrag ist indes unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn der Eilantrag - wie hier - der Sache nach nicht lediglich auf eine vorläufige Maßnahme, sondern zumindest teilweise auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben würde (BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 26. November 2016 - 6 VR 3.13 -, juris, Rn. 7).

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch für die Zeit nach Ausstellung eines Reisedokuments zusteht. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine nach Ausstellung des Reisedokuments allenfalls in Betracht kommende rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ist nicht gegeben.

Eine Duldung zur Sicherung eines vermeintlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann aus gesetzessystematischen Gründen nicht erteilt werden, wenn der entsprechende Aufenthaltserlaubnisantrag - wie hier - nicht die in § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG geregelte Fiktionswirkung ausgelöst hat. Anderenfalls würde die in diesen Vorschriften zum Ausdruck gelangende gesetzliche Wertung, der zufolge für die Dauer eines Aufenthaltserlaubnisverfahrens ein Bleiberecht grundsätzlich nur unter den dort geregelten Voraussetzungen gewährt wird, unterlaufen (OVG Berlin-Brandenburg, st. Rspr., u. a. Beschluss vom 24. März 2021 - 12 S 10/21 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 20. November 2019 - OVG 2 S 63.19 - BA S. 2 f.; Beschluss vom 26. November 2018 - OVG 2 S 38.18 -, juris, Rn. 2, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - OVG 3 S 64.18 -, juris, Rn. 5).

Der von dem Antragsteller am 18. November 2021 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat nicht die hier allein in Betracht kommende Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Nachdem der sein Asylverfahren beendende Einstellungsbeschluss am 2. November 2021 in Rechtskraft erwuchs, war er lediglich im Besitz einer am 18. November 2021 ausgestellten Duldung; diese vermittelt keinen rechtmäßigen Aufenthalt, wie ihn § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2011 - 1 C 17.10 -, juris, Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2012 - OVG 3 B 23.11 -, UA, S. 10).

b) Soweit der Antragsteller hilfsweise geltend macht, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 60d Abs. 1 AufenthG zu, ist damit eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass der Antragsteller seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung ist (vgl. § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), die ihm, wie aufgezeigt, erstmalig am 18. November 2021 erteilt wurde.

c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.