Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 29.04.2022 – 8 L 125/22
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0429.8L125.22.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller begehrt seine Versorgung mit Trinkwasser. Er ist Mieter von Gewerberäumen in der K..., in denen er das Restaurant „M...“ und ein Eiscafé betreibt. Die Vermieterin kündigte Ende 2021 das Gewerbemietverhältnis und forderte den Antragsteller auf, das Objekt zu räumen. Dagegen führt der Antragsteller ein Verfahren vor dem Zivilgericht.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 kündigte die Vermieterin dem Antragsteller an, ab dem 11. Februar 2022 die Versorgung des Restaurants und des Eiscafés mit Heizenergie und/oder Wasser einzustellen. Hiergegen wendete sich der Antragsteller am 1. Februar 2022 zunächst an das Amtsgericht Neuruppin mit dem Ziel, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Wasserversorgungsverhältnis für die Verbrauchsstelle Restaurant M..., K... mit dem Antragsgegner zu begründen. Dabei führte der Antragsteller sinngemäß aus, dass er beim Antragsgegner einen Wasseranschluss habe anmelden wollen. Man habe ihm jedoch gesagt, dass nur der Besitzer Anschlussnehmer und gebührenpflichtig sein könne.
Am 10. Februar 2022 wandte sich die Vermieterin an den Antragsgegner und verlangte eine vorübergehende Unterbrechung der Versorgung des Objektes K... 2... mit Trinkwasser. Dabei teilte sie im Nachgang mit, dass die Versorgung mit Trinkwasser gleichwohl erhalten bliebe, weil es einen Anschluss an eine weitere Versorgungsleitung in der Kleinen Kettenstraße 2 gebe. Am 11. Februar 2022 führte der Antragsgegner die Wassersperre des Hausanschlusses in der K... 2... aus. Mit Schriftsatz vom selben Tag berief sich der Antragsgegner gegenüber dem Amtsgericht darauf, dass nach seinem Satzungsrecht grundsätzlich nur die Grundstückseigentümer Anschlussnehmer der Wasserversorgung sein könnten.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2022 verwies das Amtsgericht Neuruppin den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht. Der Antragsteller verfolgt sein Ziel, ein eigenes Wasserversorgungsverhältnis mit dem Antragsgegner zu begründen, weiter. Er ist sinngemäß der Ansicht, dass die satzungsrechtliche Regelung des Antragsgegners, wonach nur der Eigentümer ein eigenes Anschlussrecht besitze, nicht rechtmäßig sei. Denn dadurch erhalte der Vermieter die Möglichkeit, die Vertragskündigung durchzusetzen, obwohl gerichtlich noch nicht über die Kündigung entschieden sei. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und beruft sich im Wesentlichen auf sein Satzungsrecht. Dieses ermögliche nur dann ein Versorgungsverhältnis mit dem tatsächlichen Nutzer eines Grundstückes, wenn unter anderem der Grundstückseigentümer nicht zu ermitteln sei. Neben dem fehlenden Anordnungsanspruch stehe dem Antragsteller auch kein Anordnungsgrund zur Seite, da die vom Vermieter ausgesprochene Versorgungssperre wohl primär auf Zahlungsrückständen aus dem Mietverhältnis beruhe und somit in der Einflusssphäre des Antragstellers begründet sei.
Der Antragsgegner hat mittlerweile die Sperrung des Hausanschlusses in der K... 2... aufgehoben.
II.
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, mit dem Antragsteller ein Wasserversorgungsverhältnis zu begründen,
hat keinen Erfolg.
Zwar ist der Antrag zulässig und insbesondere nach § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. In einem – noch nicht anhängigen – Hauptsacheverfahren wäre der Antragsteller darauf verwiesen, eine entsprechende Klage auf Begründung eines eigenen Wasserversorgungsverhältnisses zu erheben. Auch steht dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da der Antragsgegner den Abschluss eines eigenen Wasserversorgungsverhältnisses nebst entsprechender Wasserbelieferung unter Verweis auf seine satzungsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt hatte.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller den materiell rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung, ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht kein Anschluss- und Benutzungsrecht in Bezug auf die öffentliche Wasserversorgung für das in Rede stehende Mietobjekt zu. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Wittstock – Wasserversorgungssatzung – vom 12. Juni 1997 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28. November 2001 ist jeder Anschlussnehmer eines im Versorgungsgebiet des Verbandes liegenden Grundstückes berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. Gemäß § 2 Abs. 3 dieser Satzung sind Anschlussnehmer die natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines Grundstückes sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte der Anschlussnehmer. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers; Nutzer sind dabei die Nutzer im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Wenn für das Grundstück weder der Eigentümer, der Erbbauberechtigte noch der Nutzer im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu ermitteln ist, ist Anschlussnehmer der sonst dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen auch den Bestimmungen in § 6 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Wittstock (Gebührensatzung) vom 8. Dezember 2020. Danach sind gebührenpflichtig der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Sind diese nicht zu ermitteln, so tritt an deren Stelle der sonstige Grundstücksnutzer, § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung. Da der Antragsteller unstreitig Mieter des betroffenen Gewerbeobjektes ist und zudem die Vermieterin als Grundstückeigentümerin namentlich bekannt ist, hat er nach dem bezeichneten Satzungsrecht keinen Anspruch auf die Begründung eines Wasserversorgungsverhältnisses nebst Wasserlieferung gegenüber dem Antragsgegner.
Diese satzungsrechtlichen Regelungen zum Anschluss- und Benutzungsrecht unterliegen auch keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste der Zweckverband keine Regelung dahingehend vorsehen, dass auch der Mieter ein Anschluss- und Benutzungsrecht hätte. Etwas Anderes folgt nicht aus der Verpflichtung des Staates und seiner eigens hierfür geschaffenen Betriebe zur Daseinsvorsorge. Diese Verpflichtung wird schon dadurch hinreichend erfüllt, dass Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten ein Anschluss- und Benutzungsrecht eingeräumt wird. Grundstücksnutzer, die nicht Eigentümer oder dinglich Berechtigte sind, können regelmäßig auf der Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen zum Grundstückseigentümer verlangen, von diesem mit Trinkwasser versorgt zu werden. Hierfür bestehen auch ausreichende Durchsetzungsmöglichkeiten in Gestalt zivilrechtlicher Klage- und Eilverfahren und – äußerstenfalls – ein Einschreiten der Ordnungsbehörde. Sofern Grundstücksnutzer, die nicht Eigentümer oder dinglich Berechtigte sind, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Trinkwasserversorgungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer haben, ist nicht ersichtlich, warum ein Versorgungsunternehmen sie auf dem betreffenden Grundstück mit Trinkwasser versorgen müsste; vielmehr ist den Betreffenden zuzumuten, die Dinge mit dem Eigentümer zu klären (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2011 – OVG 9 S 78.10 –, juris Rn. 4; vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 25. April 2008, 8 L 75/08 –, juris Rn. 17). Dementsprechend hat der Antragsteller auch hier die Möglichkeit, die (gegebenenfalls vorläufige) Wasserversorgung durch seine Vermieterin mit dieser vor den Zivilgerichten in Klage- bzw. Eilverfahren zu klären. Eines eigenständigen Anspruches gegen das Wasserversorgungsunternehmen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.
Die satzungsrechtliche Regelung des Antragsgegners zum Anschluss- und Benutzungsrecht steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der Bundesverordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Auch diese Verordnung geht davon aus, dass ein Anspruch auf Anschluss und Versorgung grundsätzlich nur für den Grundstückseigentümer oder ähnlich dinglich Berechtigten besteht, da die Wasserversorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch den Abschluss des Wasserlieferungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen (Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, AVB WasserV, E § 1, Seite 4 f.).
Steht dem Antragsteller danach kein Anspruch auf Begründung eines Wasserversorgungsverhältnisses mit dem Antragsgegner zu, ist es auch unerheblich, dass der Antragsteller wohl Wasserzähler in dem Gewerbeobjekt besitzt. Diese dienen mutmaßlich der Abrechnung des Wasserverbrauchs mit der Vermieterin, die unstreitig in einem Wasserversorgungsverhältnis mit dem Antragsgegner für das in Rede stehende Mietobjekt steht.
2. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keinen – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden – Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wesentliche Nachteile für den Antragsteller, die durch ein Versorgungsverhältnis mit dem Antragsgegner abzuwenden wären, sind nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die bereits dargelegte Möglichkeit hingewiesen, sich zivilrechtlich gegen eine Wassersperre durch die Vermieterin zu wenden. Unabhängig davon hatte der Antragsteller, wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, wohl aufgrund eines nicht zu sperrenden Wasseranschlusses des Eiscafés ununterbrochen die Möglichkeit, Wasser zu beziehen. Darüber hinaus wurde auch die Wasserversorgung für das Restaurant Mendoza wiederaufgenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, § 52 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Kammer legt in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des gesetzlichen Auffangwerts zugrunde.