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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 11.05.2022 – 13 K 900/19.A

13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0511.13K900.19.A.00

Tenor§

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der positiven Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans sowie gegen die entsprechende negative Feststellung.

Der am 15. Februar 1988 in Jalalabad geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit pashtunischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 21. Juli 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist Vater einer am 5. November 2014 geborenen Tochter.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte nach vorangegangener gerichtlicher Verpflichtung mit Bescheid vom 20. April 2015 zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 AufenthG fest.

Die Beklagte leitete am 5. November 2018 ein Widerrufsverfahren ein. Der schriftlich angehörte Kläger teilte mit, dass er in Deutschland gut integriert sei und sich fortgebildet habe. Er wolle weiter Kontakt zu seiner Tochter halten, die in der Bundesrepublik Deutschland lebe.

Die Beklagte sprach mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2019 aus, (Nr. 1) das mit Bescheid vom 20. April 2015 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu widerrufen und (Nr. 2) festzustellen, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege. Zur Begründung führte sie aus: Seit der positiven Entscheidung habe sich die Sachlage entscheidungserheblich geändert. Der Kläger sei mehrfach nach Afghanistan gereist. Er sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er habe die deutsche Sprache erlernt und sich fortgebildet. Er habe, anders als die Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet seien, einen umfangreichen Bildungs- und Erfahrungszugewinn, was ihm bei der Reintegration und beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Afghanistan einen erheblichen Vorteil verschaffen werde. Nach seinen Auskünften bei der Anhörung 2012 habe der Kläger mehrere Verwandte in Afghanistan, so dass davon auszugehen sei, dass er über ein soziales Netz verfüge. Eine Niederlassung im Großraum Kabul sei ihm zuzumuten. Es sei davon auszugehen, dass er das Existenzminimum für sich und seine Kinder erwirtschaften werden könne.

Der Kläger hat dagegen am 8. April 2019 Klage erhoben. Er trägt vor, dass der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen sei. Auch praktiziere er nicht mehr den sunnitischen Glauben. Deswegen werde er unter der Talibanherrschaft nicht überleben können. Er habe auch gesundheitliche Probleme. Er leide an Nierensteinen, die mit einer Laserkanone behandelt würden. Er zahle regelmäßig Unterhalt für sein deutsches Kind und wolle weiter zu ihr Kontakt halten.

Er beantragt – sinngemäß -,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger könne als gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann auch ohne familiäre Unterstützung für sich sorgen.

Auf die Akten des Widerrufsverfahrens des Klägers und die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe§

Die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage wird gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel als einheitlicher Anfechtungsantrag ausgelegt, den Widerrufsbescheid vom 20. März 2019 durch das Gericht in vollem Umfang aufzuheben. Der Kläger verfolgt das Rechtsschutzziel, den durch den Ausgangsbescheid vom 20. März 2019 erlangten Schutz ungeschmälert wiederzuerlangen. Dazu ist die vollumfängliche gerichtliche Aufhebung des Widerrufsbescheids sachdienlich.

Im Einzelnen:

Angefochten ist der Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2019. Im Tenor ist ausgesprochen, (Nr. 1) das im Ausgangsbescheid vom 21. Dezember 2015 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu widerrufen und (Nr. 2) festzustellen, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege. Der Tenor des Widerrufsbescheids ist, wie bereits der Tenor des in Bezug genommen Ausgangsbescheids, einer Auslegung zugänglich und bedürftig, um dem jeweils dahinterstehenden erkennbaren behördlichen Willen praktische Wirksamkeit zu verleihen. Bei Verwaltungsakten kommt es wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen auf den objektiven Erklärungswert an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013, 8 C 46/12, BVerwGE 147, 81).

Im Ausgangsbescheid ist dem Wortlaut nach ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. In Nr. 1 des Widerrufsbescheids ist dem Wortlaut nach ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG widerrufen und in Nr. 2 dem Wortlaut nach ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG verneint. Allerdings legten es die gewählten Formulierungen bei isolierter Betrachtung nahe, dass die Beklagte von zwei verschiedenen Rechtsinstituten des Schutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG einerseits und des Schutzes nach § 60 Abs. 7 AufenthG andererseits ausgegangen wäre. Indessen würde diese Auslegung nicht zu den Rechtsfolgen führen, die behördlich erkennbar gewollt sind.

Ein Verwaltungsakt ist als behördliche Willenserklärung mit Rücksicht darauf auszulegen, welche vertypten Rechtsfolgen das jeweilige Fachrecht vorsieht. Da die Behörde durch Verwaltungsakt nur in dem vom Fachrecht gesteckten Rahmen eine Rechtsfolge setzen darf und grundsätzlich nicht angenommen werden kann, dass sie diesen Rahmen verlassen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass sie sich bei der Regelung im fachrechtlich gesteckten Rahmen hält. Gemäß dem vorliegend einschlägigen Fachrecht bildet das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht zwei verschiedene Schutzformen, sondern einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Schutz mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015, 1 C 2/15, NVwZ-RR 2015, 790). Eingeordnet ist dies in die Prüfreihenfolge im Asylrecht. Nach dieser sind zu prüfen die Asylberechtigung, die Flüchtlingseigenschaft, sodann der subsidiäre Schutz und schließlich das nationale Abschiebungsverbot (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 16). Vor diesem Hintergrund kann und muss der Ausgangsbescheid vom 20. April 2015 gesetzeskonform ausgelegt werden: Das Bundesamt hat ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans als Herkunftsland des Klägers festgestellt, unabhängig davon, ob dieses aus § 60 Abs. 5 AufenthG oder aus § 60 Abs. 7 AufenthG folgen mag.

Anknüpfend daran ist der Widerrufsbescheid vom 20. März 2019 auszulegen. Es handelt sich dabei um eine Auslegung im Rahmen der vom Gesetz vertypten Rechtsfolgen. Die behördliche Erklärung unter Nr. 1 und Nr. 2 des Widerrufsbescheids lässt den dahinterstehenden behördlichen Willen zu zwei Rechtsfolgen erkennen. Zum einen soll die im Ausgangsbescheid zu Gunsten des Klägers getroffene positive Feststellung beseitigt werden. Die dem Ausgangsbescheid im Wege der Auslegung zu entnehmende Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans soll durch Widerruf als actus contrarius ihre Wirksamkeit als Verwaltungsakt verlieren. Zum anderen soll nunmehr zu Lasten des Klägers eine negative Feststellung getroffen werden, dass kein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans vorliegt, unabhängig davon, ob dieses auf § 60 Abs. 5 AufenthG oder auf § 60 Abs. 7 AufenthG gründen mag. Diese negative Feststellung ist nicht angesichts des zugleich ausgesprochenen Widerrufs der im Ausgangsbescheid getroffenen positiven Feststellung entbehrlich. Dass ein nationales Abschiebungsverbot nicht vorliegt, ist als inzidente Feststellung lediglich ein nicht bestandskraftfähiges Begründungselement des Widerrufs. Bestandskraftfähig ist nur eine am Regelungsgehalt teilhabende prinzipale Feststellung, dass ein nationales Abschiebungsverbot nicht vorliegt. Ein Widerruf der positiven Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt, ohne eine negative Feststellung, dass kein Abschiebungsverbot vorliegt, ließe keine Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zurück. Dies widerspräche aber dem erkennbaren Regelungswillen, die Frage eines nationalen Abschiebungsverbots für die Ausländerbehörde verbindlich zu beantworten. Die Ausländerbehörde ist nach § 42 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Diese Bindungswirkung bezieht sich nur auf den Tenor der Entscheidung, nicht auf Feststellungen in den Gründen oder ein obiter dictum (Faßbender, in BeckOK MigR, 5. Ed. 1.10.2019, AsylG, § 42 Rn. 6 m.w.N.). Sie knüpft an den bestands- oder rechtskraftfähigen Regelungsgehalt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, nicht an bloße Begründungselemente an. Dies folgt aus dem Gesetzeszweck des § 42 Satz 1 AsylG. Die Ausländerbehörde ist weder am behördlichen noch am gerichtlichen Asylverfahren beteiligt. Ohne die durch § 42 Satz 1 AsylG bewirkte Erstreckung auf die Ausländerbehörden wären sie nach § 121 VwGO mangels Verfahrensbeteiligung nicht einmal an rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gebunden (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 30. September 2020 – 1 A 2533/20 –, juris).

Die so ausgelegte zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. März 2019 ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die erforderlichen Befugnisse, die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots aufzuheben und festzustellen, dass kein nationales Abschiebungsverbot vorliegt, fehlen der Beklagten im Einzelfall deshalb, weil zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt zugunsten des Klägers die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans vorliegen.

Die Befugnis der Beklagten, eine zuvor zugunsten des Ausländers getroffene Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu seinen Lasten aufzuheben, bestimmt sich nach § 73c Abs. 1 und 2 AsylG.

Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nach § 73c Abs. 1 AsylG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und nach § 73c Abs. 2 AsylG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die behördliche Aufhebung der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots erfordert, dass in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt die Feststellung nicht zutrifft, weil die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG nicht gegeben sind. Liegen in dem für die Beurteilung der Aufhebung maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots weder nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor, ist die behördliche Aufhebung der vormaligen behördlichen Feststellung grundsätzlich geboten. Insoweit kann ungeprüft bleiben, ob die Aufhebung als Rücknahme (Abweichung der Bescheidlage von der Gesetzeslage auch im Zeitpunkt der Feststellung) oder als Widerruf (Abweichung erst danach) gerechtfertigt ist.

Die Befugnis der Beklagten, im Zuge der Rücknahme oder des Widerrufs einer vorherigen positiven Feststellung zugleich die negative Feststellung zu treffen, dass kein nationales Abschiebungsverbot vorliegt, gründet auf § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG.

Für Rücknahme oder Widerruf der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 73c Abs. 1 oder 2 AsylG verweist § 73c Abs. 3 AsylG auf eine entsprechende Geltung des § 73 Abs. 2c bis 6 AsylG. Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 3 AsylG ist bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

Das Bundesamt ist zur (negativen) Feststellung, dass ein nationales Abschiebungsverbot nicht vorliegt, auf Grundlage des § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG nur dann befugt, wenn die (positive) Feststellung zu Recht nach § 73c Abs. 1 und 2 AsylG aufgehoben wird. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der positiven Feststellung ist eine notwendige Bedingung der Rechtmäßigkeit der negativen Feststellung. Grundsätzlich obliegt die inzidente Feststellung, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt, in Vollzug des Aufenthaltsgesetzes nach § 75 AufenthG der Ausländerbehörde. Das Bundesamt ist zur prinzipalen Feststellung, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt, nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen befugt. Das Bundesamt entscheidet über ein nationales Abschiebungsverbot nur aufgrund § 31 Abs. 3 AsylG im Zuge der ihm obliegenden Statusentscheidung über einen Asylantrag oder aufgrund § 51 VwVfG oder § 73c AsylG im Zuge der Korrektur einer von ihm selbst zuvor getroffenen Entscheidung über ein nationales Abschiebungsverbot.

Nach diesem Maßstab ist der angefochtene Widerrufsbescheid vom 20. März 2019 rechtswidrig. Die Beklagte ist bereits nicht zur Aufhebung der im Ausgangsbescheid getroffenen Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots befugt und deshalb auch nicht im Zuge dessen zu der negativen Feststellung, dass kein nationales Abschiebungsverbot vorliegt. Denn zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vor. Da es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Schutz mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt, genügt es, wenn der Tatbestand einer Anspruchsgrundlage erfüllt ist. Hier ist der Tatbestand des § 60 Abs. 5 AufenthG erfüllt. Ein nationales Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung leitet sich ausgehend von den allgemeinen humanitären Verhältnissen in Afghanistan und den dazu von der Kammer entwickelten Grundsätzen für den Kläger her.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf.

Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht.

Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will.

Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt.

Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (vgl. zu den Maßstäben Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, m.w.N., juris).

Hier muss der Kläger aufgrund der Situation in Afghanistan befürchten, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt zu werden. Damit macht er zwar nicht geltend, dass ihm näher spezifizierte, konkrete Maßnahmen drohen würden, sondern er beruft sich auf die allgemeine Lage. Die zu erwartende schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen vorliegend jedoch eine Intensität auf, bei der auch ohne ernsthaft individuelle Bedrohung des Lebens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.

Nach der aktuellen Erkenntnislage ist derzeit nicht mehr an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeder alleinstehende, gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Aus den seit März 2020 weiter erheblich verschlechterten humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan ergeben sich auch für junge, alleinstehende und arbeitsfähige Rückkehrer höhere Anforderungen an die individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit, um ihre elementarsten Bedürfnisse an Nahrung und Obdach zu befriedigen. Ob eine solche Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit vorliegt, ist im Rahmen einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, die nachteilige Faktoren, aber auch begünstigende Umstände des jeweils Betroffenen berücksichtigt. Die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin schließt sich hinsichtlich der Situation in Afghanistan und des Vorliegens eines Abschiebungsverbots voll umfänglich den Ausführungen des OVG Bremen (vgl. Urteil vom 24. November 2020 – 1 LB 351/20 –, juris m.w.N.) an.

Seit dieser Einschätzung hat sich die Lage in Afghanistan noch weiter verschlechtert. Die Regierung ist geflohen. Die Taliban haben die Macht übernommen. Die ausländischen Truppen und viele ihrer Helfer haben Afghanistan verlassen. Die internationalen Hilfsprogramme sind zusammengebrochen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2022 – OVG 12 N 137/21 -). Angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan liegen im Hinblick auf junge, erwachsene, gesunde, alleinstehende und nicht zum Unterhalt verpflichtete Männer regelhaft die sehr hohen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK im Hinblick auf eine drohende Verelendung vor, wenn keine begünstigenden Umstände gegeben sind (vgl. auch VG Greifswald, Urteil vom 10. März 2022 – 3 A 2070/20 HGW –, juris).

„Spätestens seit der Machtübernahme der Taliban ist Afghanistans Wirtschaft im freien Fall. Um an Bargeld zu kommen, verkaufen die Menschen ihre letzten Habseligkeiten. Viele stehen vor dem Nichts.“ (FAZ-NET vom 12. Oktober 2021). „Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. Rückkehrende verfügen aufgrund des gewaltsamen Konflikts und der damit verbundenen Binnenflucht der Angehörigen nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern.“ (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan, Stand: 21. Oktober 2021, S. 14).

Das Gericht ist nach alledem davon überzeugt, dass dem 34 Jahre alten Kläger in Afghanistan eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Er hat zwar inzwischen zahlreiche Weiterbildungsveranstaltungen in Deutschland absolviert. Der daraus nach Ansicht der Beklagten resultierende Vorteil kommt bei der derzeitigen Situation in Afghanistan nicht zum tragen. Der Kläger hat niemand, der ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnte. Der Kläger verfügt über kein Vermögen. Er ist für seine Tochter in Deutschland unterhaltsverpflichtet.

Dem Kläger droht nach in der Gesamtschau der Umstände zur Überzeugung des Gerichts mit „beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ eine Verletzung des Mindestinhalts seines Grundrechts gemäß Art. 4 GRC („Brot, Bett und Seife“). Ihm wird es in der derzeitigen Situation nicht gelingen, eine angemessene Unterkunft zu finden und sich den Lebensunterhalt zu erarbeiten (vgl. auch VG Greifswald, Urteil vom 10. März 2022 – 3 A 2070/20 HGW –, juris m.w.N.).

Zudem lebt er seit 10 Jahren in Deutschland. Er wird nicht in der Lage sein, den islamischen Glauben so zu leben, wie es die Taliban erwarten. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban wurden Rückkehrende aus Europa von der afghanischen Gesellschaft misstrauisch behandelt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 15. Juli 2021 S. 24). Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese Situation verbessert hat. Es besteht die Gefahr, dass er in das Visier der Taliban geraten wird.

Da derzeit die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots bezüglich des Klägers vorliegen, war der angegriffene Bescheid aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.