Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.06.2022 – 9 K 179/19
9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0621.9K179.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des ...gerichts ...für das Jahr 2006.
Mit Schreiben vom 19. September 2018 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zusendung des „allgemeinen Geschäftsverteilungsplans“ für das Jahr 2006. Für den Fall, dass eine Übersendung nicht möglich sei, bat er um Benennung eines Termins, wann er den „internen Geschäftsverteilungsplan“ bei der Beklagten einsehen könne oder darum, diesen gegebenenfalls an sein „zuständiges Wohnortgericht“ zu versenden.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie der Bitte um Übersendung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2006 nicht nachkommen werde. § 21e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sehe nur die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts vor. Eine anderweitige Pflicht zur Zugänglichmachung, etwa durch Kopie oder Übersendung an ein anderes Gericht zum Zweck der Fertigung von Kopien, bestehe dagegen grundsätzlich nicht. Es bestehe keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Kläger habe weder in der Vergangenheit bei dem ...gericht ...einen Rechtsstreit anhängig gehabt noch sei aktuell dort ein Rechtsstreit anhängig. Selbstverständlich könne der Kläger den Geschäftsverteilungsplan nach vorheriger Terminvereinbarung in der Rechtsantragsstelle des ...gerichts ...während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 16. Oktober 2018 Widerspruch und führte aus, dass es unabhängig von einer falschen und veralteten Rechtsprechung kein Verbot gebe, Geschäftsverteilungspläne zu übersenden. Die Entscheidung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des jeweils betroffenen Gerichts. Andere ...gerichte sowie das ...gericht ... hätten ihre Geschäftsverteilungspläne für das Jahr 2006 bereits an ihn übersandt.
Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest und bat den Kläger, darzulegen, welches berechtigte Interesse er für sich in Anspruch nehme, Kopien des Geschäftsverteilungsplans an sich oder zu einem anderen Gericht, um dort Akteneinsicht zu nehmen, übersandt zu erhalten. Daraufhin teilte der Kläger ihr mit, dass sich die Angelegenheit für ihn in keiner Weise erledigt habe und er auch für die Zukunft Rechtssicherheit und Klarheit haben wolle. Zudem wies er auf das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG Berlin) hin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übersendung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2006. Er könne sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nicht auf § 21e Abs. 9 GVG stützen. Das dort normierte Einsichtsrecht beziehe sich, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergebe, nur auf den für das laufende Geschäftsjahr beschlossenen Geschäftsverteilungsplan. Sei aber bereits die Einsichtnahme in einen Geschäftsverteilungsplan für ein abgelaufenes Geschäftsjahr ausgeschlossen, gelte dies erst recht für die Übersendung (von Kopien) des Geschäftsverteilungsplans an den Kläger. Soweit dem Kläger mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan 2006 auf der Geschäftsstelle des Gerichts zugesagt worden sei, sei dies überobligatorisch erfolgt. Daraus folge jedoch keine Verpflichtung, ihm den Geschäftsverteilungsplan auch zuzusenden. Schließlich könne er den Anspruch auch nicht auf das am Sitz des ...gerichts ...in ...geltende Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg (AIG) stützen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AIG bestehe das Akteneinsichtsrecht gegenüber den Organen der Rechtspflege nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigten. Die Rechtsprechung der Gerichte als Organe der Rechtspflege sei damit vom Informationszugangsanspruch ausgeschlossen. Die Vornahme der Geschäftsverteilung in Rechtssachen durch das Präsidium gemäß § 21e GVG sei keine Tätigkeit der Gerichtsverwaltung.
Der Kläger hat am 19. Januar 2019 zunächst einen isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Beklagte gestellt. Mit Beschluss vom 19. November 2021 hat die Kammer ihm für das Verfahren 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 26. November 2021 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er ist der Ansicht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten sowohl aus § 21e Abs. 9 GVG als auch aus dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz zustehe. Daneben könne er seinen Anspruch auch noch auf das Berliner Informa-tionsfreiheitsgesetz stützen. Im Übrigen hätte die Beklagte bei einer Übersendung des Geschäftsverteilungsplans weniger Verwaltungsaufwand gehabt, so dass das pflichtgemäße Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei. Er habe die Einsichtnahme vor Ort zwar nicht abgelehnt, es erschließe sich dem Kläger aber bis heute nicht, warum diese nur vor Ort genommen werden könne. Ein rechtliches Interesse müsse nicht bekundet werden. Unabhängig von der Rechtsgrundlage seines Anspruchs erachte er es nicht für sinnvoll, dass im Zeitalter der EDV Beschlüsse noch vor Ort eingesehen werden sollten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2019 zu verpflichten, ihm den Geschäftsverteilungsplan des ...gerichts ...für das Jahr 2006 zu übersenden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt ergänzend vor: Ein Anspruch auf Übersendung einer Abschrift des Geschäftsverteilungsplans des ...gerichts ... für das Jahr 2006 bestehe nicht. Der Kläger habe bereits keinen Anspruch auf die Einsichtnahme in den abgelaufenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2006. Schon im Zeitpunkt seiner Antragstellung habe es sich bei dem Geschäftsverteilungsplan des Jahres 2006 um einen solchen aus einem in zeitlicher Hinsicht abgelaufenen Geschäftsjahr gehandelt. Der Kläger, der seinerzeit kein ...gerichtliches Verfahren bei dem ...gericht ... geführt habe, habe ein anerkennenswertes Interesse für die begehrte Einsichtnahme in den abgelaufenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2006 nicht dargelegt. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz. Ein Auskunftsanspruch nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz sei im Hinblick auf den bereichsspezifischen und bundesrechtlichen Vorrang von § 21e Abs. 9 GVG ausgeschlossen. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz finde auf Auskunftsansprüche gegen das ...gericht keine Anwendung, da das ...gericht in Verwaltungsangelegenheiten keine gemeinsame Behörde der Länder Berlin und Brandenburg sei, sondern in seinen Verwaltungsangelegenheiten der Aufsicht des Sitzlandes unterstehe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan für 2006 dem Grunde nach auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten vom 10. Oktober 2018. Verfügungssatz dieses Bescheides sei die Ablehnung, den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2006 zu übersenden. Soweit dem Kläger die Einsichtnahme vor Ort auf der Rechtsantragsstelle während der näher bezeichneten Öffnungszeiten angeboten worden sei, handele es sich um keinen hiervon abtrennbaren und den Kläger insofern begünstigenden Verfügungssatz. Im Übrigen habe der Kläger diese Form der Einsichtnahme abgelehnt. Bestehe hiernach bereits dem Grunde nach kein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in einen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung außer Kraft getretenen Geschäftsverteilungsplan, komme es auf die Frage der Art und Weise der zu gewährenden Einsichtnahme nicht mehr an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I. Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da dieser hierauf in der ihm ausweislich der Zustellungsurkunde am 31. Mai 2022 zugestellten Ladung hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Unerheblich ist insoweit, ob der Kläger den Beschluss sowie die Zugangsdaten für die ihm auf seinen entsprechenden Antrag gestattete Teilnahme im Wege der Videoverhandlung rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung erhalten hat. Denn angesichts des Umstands, dass der Kläger aufgrund der gemäß § 102 VwGO frist- und ordnungsgemäß erfolgten Ladung Kenntnis von dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2022 haben musste und er sich gleichwohl weder bei Gericht nach einer Entscheidung über seinen Antrag auf Gestattung der Teilnahme im Wege der Videoverhandlung sowie die hierfür erforderlichen Zugangsdaten erkundigt noch die ihm zumutbare Anreise zum Termin unternommen hat, hat er die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl. hierzu auch den ablehnenden Beschluss der Kammer vom 30. Juni 2022 über den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung).
II. Die Klage ist mit dem im Tatbestand aufgeführten Verpflichtungsantrag zulässig, der gemäß § 88 VwGO dem in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. Januar 2019 ausdrücklich bezeichneten Klagebegehren entspricht. Sie ist insbesondere nicht verfristet. Denn dem Kläger ist auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO zu gewähren, weil er angesichts seiner Mittellosigkeit unverschuldet verhindert gewesen ist, binnen der Frist gemäß § 74 VwGO Klage zu erheben, er innerhalb der Klagefrist aber ein isoliertes Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht angebracht hat und nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Klageerhebung als versäumte Prozesshandlung innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO nachgeholt hat.
III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übersendung des Geschäftsverteilungsplans des ...gerichts ...für das Jahr 2006 und ist durch die Ablehnung der Übersendung durch die Beklagte nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übersendung einer Kopie des begehrten Geschäftsverteilungsplans aus § 21e Abs. 9 GVG. Danach ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
Der Kläger kann die Übersendung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2006 schon deshalb nicht auf § 21e Abs. 9 GVG stützen, weil sich diese grundsätzlich für jedermann geltende Anspruchsgrundlage unmittelbar nur auf die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts für das laufende Geschäftsjahr und nicht auf die zurückliegender bzw. – wie hier – viele Jahre zurückliegender Geschäftsjahre bezieht (vgl. ausführlich zum Ganzen m. w. N. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. April 2020 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 78 ff.; ferner aus jüngerer Zeit OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 6 VA 3/20 –, juris Rn. 11; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, juris Rn. 31). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung, da dort der Geschäftsverteilungsplan nur im Singular aufgeführt ist, was einer Auslegung, die eine Mehrzahl von Geschäftsverteilungsplänen und mithin auch die Geschäftsverteilungspläne bereits abgelaufener Geschäftsjahre umfasste, entgegensteht. Vor allem spricht hierfür auch der systematische Vergleich der Bestimmung mit den vorherigen Absätzen des § 21e GVG, deren Regelungsgegenstand ebenfalls lediglich der Geschäftsverteilungsplan des aktuellen Jahres ist (vgl. insbesondere die Regelung in § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG, wonach das Präsidium die Anordnungen „vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer“ trifft). Die gesamte Regelung des § 21e GVG ist getragen vom sogenannten Jährlichkeitsprinzip (vgl. Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 21e GVG Rn. 35; Valerius, in: Graf, BeckOK, 15. Ed. Stand 15. Mai 2022, § 21e GVG Rn. 3).
Anders kann der Fall liegen, wenn ein Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend macht, das es gebietet, die Bestimmung des § 21 Abs. 9 GVG weiter auszulegen (vgl. m. w. N. VG Gelsenkirchen, a. a. O., Rn. 98, 106). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Einsicht in einen zurückliegenden Geschäftsverteilungsplan für die Durchsetzung oder Wahrnehmung subjektiver Rechte, namentlich der Grundrechte, erforderlich ist (vgl. OLG Zweibrücken, a. a. O., Rn. 10). In Betracht kommt insoweit etwa die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), die als grundrechtsgleiches Recht alle Prozessparteien oder Beteiligten in ähnlicher Rechtsstellung bzw. die von dem jeweiligen gerichtlichen Verfahren unmittelbar in ihren Rechten Betroffenen schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 – 2 BvR 389/94 -, juris Rn. 27). Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne ist von dem Kläger jedoch weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Vielmehr trägt die Beklagte unwidersprochen vor, dass der Kläger weder im Jahr 2006 noch danach ein Verfahren vor dem ...gericht ...geführt habe. Auf ihre Frage, welches berechtigte Interesse er für sich in Anspruch nehme, um Kopien des Geschäftsverteilungsplans übersandt zu erhalten, teilte der Kläger lediglich mit, dass er auch für die Zukunft Rechtssicherheit und Klarheit haben wolle. Sofern der Kläger abgesehen hiervon durch eine Art „Wächteramt“ ihn nicht betreffende Entscheidungen der Justiz auf die Einhaltung des gesetzlichen Richters kontrollieren möchte, genießt er hierbei weder den Schutz der Verfassung noch kann er sich insoweit für abgelaufene Geschäftsjahre auf die einfach-gesetzliche Regelung in § 21e Abs. 9 GVG berufen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 – I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 16).
2. Ein Anspruch auf Übersendung des begehrten Geschäftsverteilungsplans ergibt sich auch nicht aus § 1 AIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 AIG entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.
Zum einen besteht hier mit § 21e Abs. 9 GVG eine bereichsspezifische Sonderregelung für einen unbeschränkten Personenkreis, die den Vorschriften des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes vorgeht. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Bundesgesetzgeber mit § 21e Abs. 9 GVG eine – auch im Hinblick auf Geschäftsverteilungspläne zurückliegender Geschäftsjahre – abschließende Regelung getroffen hat (so im Verhältnis zum Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen auch VG Gelsenkirchen, a. a. O., Rn. 65 ff., und Beschluss vom 19. Februar 2020 – 15 K 5369/19 –, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 31).
Unabhängig davon steht einem Anspruch des Klägers aus § 1 AIG zum anderen die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 AIG entgegen. Danach besteht das Akteneinsichtsrecht gegenüber Organen der Rechtspflege nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Dies ist hier nicht der Fall. Der gemäß § 21e GVG vom Präsidium des Gerichts in richterlicher Unabhängigkeit zu beschließende Geschäftsverteilungsplan ist keine Verwaltungsaufgabe der Justizverwaltung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 AIG. Die Geschäftsverteilung ist zwar keine rechtsprechende, aber eine richterliche Tätigkeit im Bereich der Rechtspflege (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1964 – 2 BvR 411/61 –, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 14. September 1990 – RiZ (R) 3/90 –, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Nach Auffassung der Kammer bezieht sich der Ausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AIG nicht nur auf Akten über die eigentliche Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung, sondern auch auf den beschlossenen Geschäftsverteilungsplan, in den Einsicht genommen werden soll, als solchen. Aus dem Umstand, dass die Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Geschäftsverteilungspläne in den Aufgabenbereich der Verwaltung fällt, folgt nichts Anderes (mit anderer Tendenz aber wohl OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 24 ff.). Diese nur die gerichtsinterne Aufgabenzuweisung betreffende Abtrennung der Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Geschäftsverteilungspläne von deren Erstellung tritt im Rahmen der Ausschlussregelung des § 2 Abs. 2 S. 1 AIG in den Hintergrund (im Ergebnis so auch noch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 20 K 4062/18 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 29 K 6805/19 -, juris Rn. 9 ff.).
3. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 3 Abs. 1 IFG Berlin stützen. Dieses Gesetz findet angesichts des Sitzes des ...gerichts ...in ...keine Anwendung. Zwar trifft der Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (Staatsvertrag) keine ausdrückliche Regelung, welches Recht mit Blick auf Informationsfreiheitsgesuche für die gemeinsamen Fachobergerichte gelten soll. Art. 8 Staatsvertrag ist allerdings dahin zu verstehen, dass insoweit das Recht des Sitzlandes maßgeblich ist. Dem widerspräche die Anwendung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes neben dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz.
4. Soweit es der Beklagten freisteht, Geschäftsverteilungspläne aus vergangenen Geschäftsjahren dennoch zu übersenden, kann der Kläger hieraus für sich keine Rechte herleiten. Ein etwaiger ungeschriebener Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung käme von vornherein nur in Betracht, wenn insoweit ein berechtigtes Interesse geltend gemacht würde (vgl. m. w. N. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 – OVG 12 B 5.17 –, juris Rn. 13). Wie bereits ausgeführt fehlt es hieran. Insoweit liegt der vorliegende Fall anders als jener, über den der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. September 2019 – IV AR (VZ) 2/18 – zu entscheiden hatte, da dem ein Akteneinsichtsgesuch betreffend einen Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäftsjahres zugrunde lag und insoweit nur um eine vom Gesetz nicht vorgesehene Art des Zugangs gestritten wurde.
IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.