Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 23.06.2022 – 8 K 6329/17.A

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0623.8K6329.17.A.00

Tenor§

Dem Kläger wird mit Wirkung ab dem 1. März 2018 für das Verfahren 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Klage sich auf die Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung eines Abschiebungsverbots richtet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Dem Kläger wird für die Zeit bis zum 18. Januar 2022 Rechtsanwältin S...aus B..., für die Zeit danach der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt T...aus B...beigeordnet mit der Maßgabe, dass der Staatskasse dadurch Mehrkosten nicht entstehen.

Gründe§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das trifft auf die vom Kläger verfolgte Klage insoweit zu, als sie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist. Dagegen können den mit der Klage zusätzlich verfolgten Anträgen auf Flüchtlingsanerkennung (§ 3 AsylG) und Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife allenfalls entfernt liegende Aussichten auf Erfolg eingeräumt werden. Es ist nicht erkennbar, weswegen dem erst knapp 9 Jahre alten Kläger, der ebenso wie seine Eltern ursprünglich aus Sierra Leone stammt, aber im Asylverfahren einen vom libanesischen Staat ausgestellten Personalausweis vorgelegt hat, wo er sich mit seinen beiden Elternteilen gemeinsam für gut zwei Jahre aufgehalten hatte, im Fall der Rückkehr dorthin Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG oder eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne eines ernsthaften Schadens gemäß § 4 Abs. 1 AsylG seitens staatlicher oder sonstiger in Frage kommender Akteure (§ 3c AsylG) drohen könnten. Nichts Anderes wäre für eine Rückkehr des Klägers in den Staat Sierra Leone anzunehmen, auf dessen Verhältnisse sich die Mutter des Klägers zur Begründung ihres Asylantrags bei der Anhörung durch das Bundesamt berufen hatte.

Der Kläger hatte bereits durch die erstmalige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. Dezember 2017 nachgewiesen, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

Das Gericht gewichtet den ablehnenden und den stattgebenden Teil der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahingehend, dass er jeweils die Hälfte des Interesses des Klägers an der Verfolgung der Klage erfasst.

Auch ist – wie tenoriert – gemäß § 121 Abs. 1 ZPO die vom Kläger beantragte zeitlich gespaltene Beiordnung seiner beiden Bevollmächtigten auszusprechen.

Zwar hat der Kläger einen triftigen Grund für den Anwaltswechsel, dessen es im Grundsatz bedarf, um die im Fall der Beiordnung eines weiteren Prozessbevollmächtigten etwaig entstehende Mehrkosten zu rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – OVG 10 B 4.09 –, juris Rn. 3; Musielak/Voit/Fischer, 19. Aufl. 2022, ZPO § 121 Rn. 25; jeweils m. w. N.), nicht geltend gemacht.

Das steht aber einer zeitlich gespaltenen Beiordnung der beiden Bevollmächtigten nicht entgegen, weil der zweite, die vormalige Prozessbevollmächtigte ablösende Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt hat, auf die zugunsten der Ersteren bereits angefallenen Gebühren zu verzichten. Wird auf diese Weise bereits bewirkt, dass die Staatskasse keinen zusätzlichen anwaltlichen Gebührenforderungen durch eine Beiordnung des zweiten Anwalts ausgesetzt wird, ist die Rechtfertigung des Anwaltswechsels ausnahmsweise entbehrlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg und Musielak/Voit/Fischer, jeweils a. a. O.; vgl. auch MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 121 Rn. 27 m. w. N.).

Die Erklärung des Gebührenverzichts rechtfertigt auch den Ausspruch der entsprechenden Beschränkung im Tenor der Entscheidung über die Beiordnung (vgl. Saenger/Kießling, Zivilprozessordnung, 9. Auflage 2021, ZPO § 121 Rn. 30.1).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.