Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 01.07.2022 – VG 3 I 8/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0701.3I8.22.00

Tenor§

1. Die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin,, zum Zwecke der Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers, geboren am, wird angeordnet.

2. Die Durchsuchungsanordnung wird bis zum 25. Juli 2022 befristet.

3. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe betraut.

Gründe§

1. Die Durchsuchungsanordnung beruht auf § 58 Abs. 6 und 8 Satz 1 AufenthG.

a) Durchsuchungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG bedürfen gemäß § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GG der richterlichen Anordnung; eine solche ergeht im Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2021 - 3 I 14/21 -, EA S. 2 m. w. N.; vgl. ausführlich auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. November 2021 - 12 W 124/21 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 24. September 2021 - 9 I 9/21 -, juris, Rn. 1).

b) Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 52 Nr. 1 VwGO, weil die zu durchsuchende Wohnung der Antragsgegnerin im hiesigen Gerichtsbezirk liegt.

c) Das Landesamt für Einwanderung Berlin ist hinsichtlich der begehrten Durchsuchungsanordnung antragsberechtigt, denn es ist in Berlin die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG Bln i.V.m. Nr. 36 der Anlage 1 zur Vorschrift – ZustKat Ord –) und somit für die Abschiebung des abzuschiebenden Ausländers sachlich zuständig. Der Antragsberechtigung des Landesamts steht nicht entgegen, dass es als Behörde des Landes Berlin nicht befugt ist, im Land Brandenburg Hoheitsgewalt – wie die hier beantragte Wohnungsdurchsuchung – auszuüben. Denn die Durchsuchung wird im Wege der Amtshilfe durch die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg erfolgen, die gemäß § 3 Nr. 6 AuslRZV die im Land Brandenburg für die Abschiebung sachlich zuständige Behörde ist. Nach § 58 Abs. 6 AufenthG verbleibt die Verantwortlichkeit für die Durchsuchung und letztlich die Abschiebung des zu ergreifenden Ausländers auch im Falle eines Amtshilfeersuchens – wie es hier per E-Mail vom 15. Juni 2022 gestellt wurde – bei der sachlich für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde (vgl. insgesamt zum Vorstehenden auch VG Gießen, Beschluss vom 26. November 2019 - 6 N 4595/19 -, juris, Rn. 5). Vor diesem Hintergrund hat die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg mit E-Mail vom 17. Juni 2022 den Antragsteller ersucht, den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung zu stellen.

d) Nach § 58 Abs. 6 AufenthG kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert (Satz 1). Bei anderen Personen sind Durchsuchungen zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (Satz 2). Die hiernach für eine Durchsuchung der Wohnung bestehenden Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Antragsgegnerin als eine „andere Person“ gegeben.

aa) Der abzuschiebende Ausländer, dessen Ergreifung die Durchsuchungsanordnung dient, ist vollziehbar ausreisepflichtig und daher gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abzuschieben. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer u.a. dann zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Der abzuschiebende Ausländer ist ausweislich der Eintragung in seinem nordmazedonischen Reisepass am 25. Oktober 2020 nach Deutschland eingereist. Er ist nach Ablauf des 90-tägigen visumfreien Aufenthalts (vgl. Art. 4 Abs. 1 der EU-VisumVO) nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, da er in der Folge keinen Aufenthaltstitel beantragt hat. Der Antragsteller hat den abzuschiebenden Ausländer mit bestandskräftigen Bescheid vom 1. Juli 2021 dementsprechend zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung angedroht.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass von Amts wegen zu beachtende zwingende Duldungsgründe vorliegen (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2021 - 3 I 7/21 -, EA S. 2 m. w. N.; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 24. September 2021 - 9 I 9/21 -, juris, Rn. 4).

bb) Es ist davon auszugehen, dass sich der abzuschiebende Ausländer in den zu durchsuchenden Wohn- bzw. Nebenräumen der Antragsgegnerin befinden wird. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Durchsuchungsanordnungen nach §§ 102 ff. StPO (vgl. zuletzt Beschluss vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18 -, juris, Rn. 27 m. w. N.) sind insoweit konkrete Tatsachen erforderlich; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen.

Nach diesen Maßgaben liegen – auch im Hinblick auf die Antragsgegnerin als eine „andere Person“ im Sinne von § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG – hinreichend konkrete Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, dass sich der abzuschiebende Ausländer in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Er wurde am 29. Mai 2021 bei einer Verkehrskontrolle in Berlin angehalten und überprüft. Gegenüber den Polizeivollzugsbeamten gab er dabei als Aufenthaltsort die Anschrift der Antragsgegnerin an. Am 29. Oktober 2021 wurde er auf der Bundesautobahn 1 kontrolliert und gab als seinen Aufenthaltsort erneut die Anschrift der Antragsgegnerin an. Diese Anhaltspunkte lassen den Schluss zu, dass sich der abzuschiebende Ausländer zum Zeitpunkt der geplanten Durchsuchung in der zu durchsuchenden Wohnung aufhalten wird.

cc) Die beantragte Durchsuchung ist zum Zweck der Durchführung der Abschiebung erforderlich, ihre Anordnung auch (im Übrigen) verhältnismäßig. Ein anderes, gleichermaßen geeignetes und weniger belastendes Mittel, um den abzuschiebenden Ausländer zwecks Durchführung der Abschiebung zu ergreifen, ist nicht ersichtlich. Der bereits am 13. Februar 2022 unternommene Versuch seiner Festnahme in der Wohnung der Antragsgegnerin scheiterte, da er dort nicht angetroffen wurde und die Antragsgegnerin keine Auskunft über seinen Aufenthalt gab. Stattdessen wies die Antragsgegnerin die Polizeivollzugsbeamten und Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg aus ihrer Wohnung. Die hier beantragte Wohnungsdurchsuchung ist angesichts dessen zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers erforderlich.

Unabhängig davon können sich bereits bei Vorliegen hinreichender Tatsachen wie einer nachhaltigen Ausreiseverweigerung Durchsuchungen als erforderlich erweisen. Die Erforderlichkeit einer Durchsuchung zur Ergreifung einer Person zwecks Abschiebung ist demnach nicht erst dann gegeben, wenn die Vollstreckungsmaßnahme bereits einmal gescheitert ist, weil sich der abzuschiebende Ausländer so in der Wohnung verborgen gehalten hat, dass er nur durch eine Durchsuchung hätte gefunden werden können, sondern kann schon dann vorliegen, wenn aufgrund anderer Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Ingewahrsamnahme scheitern könnte, wie etwa bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2021 - 3 I 7/21 -, EA S. 2 m. w. N.). Solche Umstände ergeben sich vorliegend daraus, dass der abzuschiebende Ausländer keinerlei Bereitschaft hat erkennen lassen, freiwillig auszureisen. Im Gegenteil hat sein Bevollmächtigter mehrmals beantragt, die ihm ausgehändigten Grenzübertrittsbescheinigungen zeitlich zu verlängern.

Auch im Übrigen ist die Durchsuchungsanordnung verhältnismäßig.

2. Die Anordnung ist wie tenoriert zu befristen. Ein wirksamer Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung erfordert eine zeitliche Befristung, um den Grundrechtseingriff in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu halten. Dies entspricht auch dem Grundsatz des Richtervorbehalts. Er lässt nur eine entscheidungsnahe Durchsuchung zu, weil ansonsten nicht garantiert ist, dass die tatsächlichen, die Durchsuchungsanordnung rechtfertigenden Entscheidungsgrundlagen noch vorliegen (vgl. Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, Rn. 69 zu § 169 m. w. N.). Demgemäß ist mit Blick auf die für den 11. Juli 2022 avisierte aufenthaltsbeendende Maßnahme die Durchsuchungsanordnung zu befristen (ebenso VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 24. Februar 2021 - 3 I 3/21 -, juris, Rn. 29).

3. Die Anordnung ergeht ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, weil anderenfalls der Durchsuchungszweck aller Voraussicht nach vereitelt würde.