Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 08.09.2022 – VG 3 L 588/22
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0908.3L588.22.00
Tenor§
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 5. August 2022 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 3.250 Euro festgesetzt.
Gründe§
1. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 5. August 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. August 2022 hinsichtlich Ziffer 1 anzuordnen und hinsichtlich Ziffer 2 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG von Gesetzes wegen entfällt (hinsichtlich Ziffer 1) bzw. die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet wurde (hinsichtlich Ziffer 2).
Der Antrag ist aber unbegründet.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.
a) Hiervon ausgehend besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers, weil nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids bestehen.
Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
Maßgeblich für die Frage, ob nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 WaffG. Zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis gehört auch, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1a) WaffG besitzen u.a. Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Antragstellers erfüllt, da dieser mit Urteil des AG Neuruppin vom 26. Januar 2021 wegen Volksverhetzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist.
Soweit der Antragsteller ausführt, er sei wegen einer „angeblichen“ Volksverhetzung verurteilt worden, ist anzumerken, dass die Behörde ebenso wie das Gericht regelmäßig von der Richtigkeit des Strafurteils ausgehen darf (BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 6 B 108/06 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2015 – OVG 11 S 70.14 – juris Rn. 5), wovon wohl auch der Antragsteller ausgeht.
Der Antragsgegner hat hinreichend geprüft, ob ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der gesetzlichen Regelvermutung rechtfertigt, vorliegt und hat einen solchen in nicht zu beanstandender Weise verneint.
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Abweichung von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nur dann in Betracht kommt, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 5 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 21 CS 18.659 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2014 – OVG 11 N 116.12 – juris Rn. 16; Beschluss vom 30. Juni 2010 – OVG 11 S 5.09 – juris Rn. 5).
Derartige Umstände liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat zutreffend angenommen, dass die verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen die in § 5 Abs. 2 WaffG angelegte Schwelle von 60 Tagessätzen erheblich überschreitet und die aus dem verhängten Strafmaß abgeleitete Schwere der Tat die Annahme eines Ausnahmefalls nicht rechtfertigt.
Soweit der Antragsteller geltend macht, in geordneten Verhältnissen zu leben, sich vor und nach der Tat nichts habe zu Schulden kommen lassen und sich seiner Verantwortung im Umgang mit Waffen bewusst sei, begründet dies keinen Ausnahmefall. Vielmehr sieht der Gesetzgeber ansonsten beanstandungsfreies Verhalten als Regelfall an (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 – OVG 11 S 5.09 – juris Rn. 5).
Auch der Umstand, dass die Tat bereits im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 2. Januar 2019 verübt wurde, ist nicht geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit zu entkräften. Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 1 C 56/89 – juris Rn. 18, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 B 93/86 – juris Rn. 9). Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil auch die Tatbegehung innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgte. Wenngleich für die Annahme einer Ausnahme von der Regelvermutung keine starren Fristen definiert werden können, sondern es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, gilt im Übrigen, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG nur dann nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, wenn die Tat im maßgeblichen Zeitpunkt bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 1 C 56/89 – juris Rn. 18; vgl. VGH München, Beschluss vom 13. April 2021 – 24 B 20.2220 – juris Rn. 18: allenfalls nach zehn Jahren). Ein derart langer Zeitraum ist hier bei weitem nicht verstrichen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner verhalte sich widersprüchlich, weil dieser erst mit Schreiben vom 22. Juni 2022 mitgeteilt habe, eine Prüfung aufgrund von § 4 Abs. 4 WaffG habe ein fortbestehendes Bedürfnis ergeben, verfängt der Einwand nicht. Die Bedürfnisprüfung betrifft ausschließlich die Frage, ob für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen ein individuelles und besonders anzuerkennendes Interesse besteht (vgl. § 8 WaffG). Ein solches wurde im Fall des Antragstellers aufgrund seiner Tätigkeit als Jäger bejaht. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist eine zusätzliche, vom Erfordernis der Zuverlässigkeit unabhängige Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, vgl. § 4 Abs. 1 WaffG.
b) Gegen die in Ziffer 2 des Bescheids des Antragsgegners angeordneten und auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG beruhenden Pflichten, die erlaubnispflichtigen Waffen und Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies durch Vorlage von Nachweisen zu belegen, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Formulierungen im Bescheid zur Verhältnismäßigkeit der Regelungen verdeutlichen, dass der Antragsgegner sein Ermessen erkannt hat. Er hat dieses auch ordnungsgemäß ausgeübt. Die Maßnahmen sind insbesondere mit Blick auf die gesetzte Frist verhältnismäßig.
Es besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil die an den Widerruf anknüpfenden Folgeentscheidungen sicherstellen, dass der kraft Gesetzes sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umgesetzt wird.
c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind für den Widerruf der Waffenbesitzkarten bei drei eingetragenen Waffen 6.500 Euro anzusetzen. Der Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Die Regelung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.