Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 23.09.2022 – VG 9 K 3866/17.A

9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0923.9K3866.17.00

Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2017 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich Kamerun ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin ist kamerunische Staatsangehörige und am 1 ... 1967 in M ... in der Region South-West geboren. Im Dezember 2014 beantragte sie bei der deutschen Botschaft in Jaunde unter Vorlage ihres bis zum 2. Juli 2017 gültigen Reisepasses die Erteilung eines Visums. Der Antrag ist von der Botschaft unter den im Rubrum benannten Personalien erfasst und abgelehnt worden. Am 5. Januar 2016 meldete sie sich in Berlin als Asylsuchende.

Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 15. September 2016 gab die Klägerin ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift insbesondere an, dass ihr Name R ... sei. Einen Reisepass habe sie in Kamerun nicht besessen. Ihre Identitätskarte habe sie zu Hause gelassen. Kamerun habe sie Ende September 2015 verlassen. In Deutschland sei sie am 31. Dezember 2015 eingereist. Die Länder über die sie gereist sei kenne sie nicht. Man sei gelaufen, sowie mit dem Zug und dem Boot gefahren. Ihre Eltern, der Bruder und die Schwester seien bereits verstorben. Sie habe einen 1990 geboren Sohn. Im Moment habe sie keinen Kontakt zu ihm. Der Vater der gemeinsamen Kinder sei verstorben. Zuletzt habe sie in W ... in der Nähe von L ... gelebt. Dort habe sie ein eigenes Haus bewohnt und ein kleines Geschäft gehabt. Sie habe gekocht und verkauft. Seit 2004 sei sie aktives Mitglied im SCNC gewesen. In ihrer Gegend sei sie die Führerin gewesen und habe Treffen organisiert, bei denen über die Unabhängigkeit gesprochen worden sei. Im Juni 2015 sei dann bei einem Treffen in ihrem Haus mit 30 Leuten die Polizei gekommen. Ob jemand verhaftet worden sei, wisse sie nicht. Sie selber habe fliehen können. Bei der Flucht sei sie gefallen und habe sich das Bein an einem Stein gestoßen. Der Süden des Landes wolle die Unabhängigkeit. Von dem französischen Teil würden sie nicht gut behandelt. Der Präsident möchte nicht, dass das Land in zwei Teile gespalten werde. Das Motto der Partei habe sie vergessen. An einen Visumsantrag könne sie sich nicht erinnern.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab (Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheidtenors). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheidtenors). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie in die Republik Kamerun abgeschoben. Die Klägerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5 des Bescheidtenors). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheidtenors). Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere an, dass die Klägerin keinen Nachweis für eine Mitgliedschaft im SCNC erbracht habe. Ein Mitgliedsausweis läge nicht vor. Die Angaben dazu seien trotz Nachfragen nur sehr pauschal und wiederholend gewesen. Konkrete Angaben zu dem Inhalt der Versammlungen seien nicht gemacht worden. Es dränge sich der Eindruck auf, dass spektakuläre Ereignisse, denen in den Medien breiten Raum gewidmet worden seien, zum Anlass genommen worden seien, diese mit dem persönlichen Schicksal zu verflechten. Bei einer Gesamtschau seien die Angaben als unglaubhaft und unwahr zu bewerten. Eine systematische politische Verfolgung fände in Kamerun nicht statt. Oppositionelle trügen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden. Der Einfluss des SCNC sei minimal. Staatliche Repressionen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder dem SCNC würden nur in vereinzelten Fällen vorkommen. – Der Bescheid ist vom Bundesamt am 12. Juni 2016 per Einschreiben zur Post gegeben worden.

Am 27. Juni 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend zu ihrer Anhörung vor dem Bundesamt trägt sie schriftsätzlich insbesondere vor, dass sie weder staatliche noch familiären Unterstützungsleistungen bekomme. Als alleinerziehende Mutter habe sie keine Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie würde an Gastritis, Sodbrennen, Refluxösophagitis, Oberbauchschmerzen und einer Bewegungseinschränkung des rechten Knies nach einem Trauma leiden. Sie sei nicht arbeitsfähig. Menschen mit Behinderungen würden in Kamerun am Rande der Gesellschaft leben und könnten nur hoffen, von ihren Familien „durchgezogen“ zu werden. Eine medizinische Versorgung sei dort nicht gesichert. Zur Glaubhaftmachung werden ein Entlassungsbrief der O ... Klinik G ... vom 26.Oktober 2016 und zwei Schreiben der C ... vom 2. und 21. Februar 2022 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2022 ist die Klägerin informatorisch zu ihren Asylgründen angehört worden. Dabei gab sie u. a. zunächst an, dass sie in Kamerun keinen Reisepass besessen habe. Auf Vorhalt des Gerichts, dass sie 2014 unter Vorlage ihres Reisepasses bei der deutschen Botschaft ein Visum beantragt hatte, erklärte sie sodann, dass sie bei Gott dem Allmächtigen nunmehr die Wahrheit sagen wolle. Sie habe seinerzeit einen Reisepass besessen und mit diesem ein

Visum beantragt. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise habe sie keinen Reisepass gehabt. Auch sei sie nie Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen. Vor dem Bundesamt habe sie seinerzeit gelogen, weil sie befürchtete, ausgewiesen zu werden. Sie sei eine alleinerziehende Mutter. Nach der Geburt ihres Sohnes 1990 habe der Vater sie verlassen. Sie habe mit dem Kind in M ... gelebt. Wegen des Krieges sei der Sohn zwischenzeitlich nach Nigeria geflüchtet. Sie selber habe Kamerun wegen der Tötungswelle verlassen. Die Leute würden weglaufen, um ihr Leben zu retten. Wegen ihres Beins könne sie nur schwer laufen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2017 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen,

2. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

3. den subsidiären Schutzstatus anzuerkennen,

4. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen,

5. das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt das Bundesamt insbesondere aus, dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben kein Abschiebungsverbot ergebe. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG liege eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Hiernach genüge nicht bereits jede zu befürchtende ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes. Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig sei, sei nicht erforderlich. Die bei der Klägerin vorhandene Grunderkrankung bestehe ersichtlich bereits seit 1981. Bei Erkrankungen, die bereits vor der Ausreise im Herkunftsland bestanden hätten, sei zu vermuten, dass sie einer Rückkehr nicht entgegenstünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes und die ebenfalls beigezogene Ausländerakte des Landrates des Landkreises O ... Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. September 2018 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen worden ist, ist durch den Einzelrichter zu entscheiden. Gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2022 mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beklagte hat sich durch allgemeine Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 generell mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Bei diesem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung handelt es sich um eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 -, juris Rn. 13 und vom 13. Dezember 2013 - 6 BN 3.13 -, juris Rn. 8). Die durch Schreiben des Bundesamtes vom 23. Dezember 2020 und vom (?) Januar 2021 erfolgte Aufhebung der allgemeinen Prozesserklärung hat auf dieses ältere Verfahren keine Auswirkungen.

Die Klage ist insgesamt zulässig, aber nur teilweise begründet. Hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 des Tenors ist der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Juni 2017 rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus.

Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte ist gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) bereits deshalb ausgeschlossen, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Klägerin nicht über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen sonstigen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. Insbesondere liegen dem Gericht weder die seinerzeit genutzten Personaldokumente noch Flugtickets, Fahrscheine oder dergleichen vor.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, grundsätzlich - mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Dem Ausländer muss aus den in § 3 b AsylG näher umschriebenen Verfolgungsgründen eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a AsylG drohen. Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 3 d Abs. 1 AsylG kann Schutz nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationalen Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Nach § 3 d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Nach § 3 d Abs. 3 AsylG sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebietes beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen. Nach § 3 e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Nach § 3 e Abs. 2 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb des Heimatstaates befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die begründete Furcht vor Verfolgung muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Da der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelte Überzeugungsmaßstab auch im Asylprozess Anwendung findet, muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben. Hinsichtlich der den Schutzanspruch begründenden Vorgänge im Verfolgerstaat dürfen wegen der regelmäßig bestehenden asyltypischen Beweisschwierigkeiten zwar keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt und keine unumstößliche Gewissheit verlangt werden. In tatsächlich zweifelhaften Fällen hat sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind. Wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, kann allein der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers für eine Glaubhaftmachung ausreichen, sofern sich das Gericht von der Richtigkeit seiner Behauptungen zu überzeugen vermag. Eine solche Glaubhaftmachung setzt jedoch regelmäßig voraus, dass der Asylbewerber die Gründe für das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schlüssig, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten vorträgt. Der Art und Weise seiner Einlassung, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Vertrauenswürdigkeit, kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff. = juris Rn. 16 f. und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, juris Rn. 15 f.). Wurde der Ausländer bereits verfolgt oder war er von einer solchen Verfolgung bereits unmittelbar bedroht, gilt zwar kein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, jedoch eine Beweiserleichterung zugunsten des Asylbewerbers. Die Vorverfolgung ist als ernsthafter Hinweis darauf zu deuten, dass sich die Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird. Die Widerlegung der Vermutung einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist möglich, wenn stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff. = juris Rn. 23 und vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, BVerwGE 162, 44 ff. = juris Rn. 15).

Soweit die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch versucht hatte, eine Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung darzulegen, hat sie in der mündlichen Verhandlung selber eingeräumt, insofern gelogen zu haben, weil sie befürchtet habe, ausgewiesen zu werden. Der Vortrag, dass sie viele Jahre aktives Mitglied des Southern Cameroons National Council (SCNC) gewesen sei, in ihrer Gegend diese Organisation geführt habe, bei Treffen über die Unabhängigkeit der anglophonen Minderheitsregionen gesprochen worden sei und im Juni 2015 bei einem Treffen in ihrem Haus die Polizei gekommen sei, war ersichtlich frei erfunden.

Ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur dann, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden nur die Verhängung oder Vollstreckung der

Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind ebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere droht der Klägerin auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Zwar kann aufgrund der im Visumsverfahren bei der deutschen Botschaft in Jaunde erfassten Personaldaten davon ausgegangen werden, dass die englischsprachige Klägerin aus der Region South-West stammt und im Falle einer Rückkehr typischerweise auch wieder in diese Herkunftsregion zurückkehren würde. Auch hat die Kammer bereits entschieden, dass die anglophonen Minderheitsgebiete, insbesondere die Regionen South-West und North-West, derzeit von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt um ein „freies Ambazonien“ erschüttert werden (vgl. Urteil vom 17. Mai 2021 - VG 9 K 5112-16.A -, juris Rn. 27 m. w. N.).

Bei der nach § 4 Abs. 1 AsylG zu treffenden Gefahrenprognose, ob der anzunehmende innerstaatliche bewaffnete Konflikt gerade auch für die Klägerin eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bedeutet, ist jedoch zu Lasten der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass bei ihr keine gefahrerhöhenden individuellen Umstände ersichtlich sind. Solche gefahrerhöhenden individuellen Umstände, die einzelne Personen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere, können sich beispielsweise daraus ergeben, dass sie - etwa wegen ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt sind oder von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen sind, sich nahe an Gefahrenquellen aufzuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 ff, = juris Rn. 33 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 ff. = juris Rn. 17 ff.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Fehlen gefahrerhöhender individueller Umstände bedeutet zwar nicht, dass damit die Möglichkeit der Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG stets entfällt. Erforderlich ist jedoch ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt. Die im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohenden allgemeinen Gefahren müssen eine derart hohe Dichte bzw. einen derart hohen Grad aufweisen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188 ff. = juris Rn. 13, 15, 17, vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 ff. = juris Rn. 33 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19). Für eine solche hohe Gefahrendichte spricht hinsichtlich der Unruhen in der Region der anglophonen Minderheit nichts. Dass allen in dem Konfliktgebiet anwesenden Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, kann mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) auch bei einer großzügigen Betrachtungsweise nicht festgestellt werden. Das Risiko, zufällig Opfer der Unruhen zu werden, liegt unter Zugrundelegung der bekannten Opferzahlen, einer Gesamtbevölkerung Kameruns von ca. 29 Millionen Einwohnern, der Größe der anglophonen Minderheit von immerhin ca. 20 Prozent der Gesamtbevölkerung (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun des Auswärtigen Amtes vom 2. September 2022, S. 13), einer Einwohnerzahl der Regionen North-West und South-West von ca. 3,4 Millionen Einwohnern vor Beginn der Unruhen und der Dauer des Konflikts weit unterhalb der in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher angewandten Wahrscheinlichkeitsschwelle (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Mai 2021 - VG 9 K 5117/16.A -, juris Rn. 28; VG Cottbus, Urteil vom 14. August 2020 - VG 9 K 1161/17.A-, juris 28 ff.).

Hinsichtlich der Ziffern 4, 5 und 6 des Tenors des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Juni 2017 ist die Klage begründet, da dieser insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass hinsichtlich Kamerun ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass durch dieses nationale Abschiebungsverbot nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigt werden, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen. Art. 3 EMRK erfasst nicht nur zielgerichtete Verletzungen. Ein Verfolgersubjekt ist nicht zwingend erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff. = juris Rn. 24 f. unter Berufung auf die Rechtsprechung des EGMR und unter Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung). Auch bei mangelhaften Lebensbedingungen im Zielstaat kann sich die Abschiebung eines Ausländers in besonderen Ausnahmefällen als eine konventionswidrige erniedrigende Behandlung darstellen, wenn das erforderliche Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“), welches relativ ist und von allen Umständen des Einzelfalles abhängt, erreicht ist. Eine Extremgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht erforderlich (vgl. EGMR [GK], Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 ff. Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 ff. = juris Rn. 23 ff. und Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 ff. = juris Rn. 8 ff.). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt im Zielstaat nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Bei der Abschiebung eines Schwerkranken ist das erforderliche Mindestmaß an Schwere nicht erst bei Kranken an der Schwelle des Todes erreicht. Ein besonderer Ausnahmefall ist auch dann anzunehmen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für das Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder weil er dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich der Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. insb. EGMR [GK], Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 181 ff.; ferner zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit ähnlichen Formulierungen EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris Rn. 96).

In Anwendung dieser in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze würde eine Abschiebung der Klägerin nach Kamerun für diese eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten. Zwar geht die Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es Asylbewerbern aus Kamerun trotz der schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in ihrem Heimatland im Regelfall möglich ist, dort die elementasten menschlichen Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. z. B. Urteil vom 28. Oktober 2021 - VG 9 K 5749/17.A -, juris, S. 10 des Urteilsabdrucks). An dieser Einschätzung dürfte sich im Grundsatz auch durch die COVID-19-Pandemie, den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und die dadurch bedingte weitere Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Kamerun (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. September 2022, S. 17) nichts geändert haben. Bei der Klägerin handelt es sich jedoch - soweit bekannt - um eine alleinstehende, bereits 55 Jahre alte und körperlich beeinträchtigte Frau. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen leidet sie an einer fortschreitenden massiven Gonarthrose des rechten Kniegelenks mit chronifizierten Schmerzen, die auf einen Verkehrsunfall im Jahre 1981 zurückzuführen sein soll. Damit ist sie ersichtlich nicht mehr oder zumindest nur noch eingeschränkt erwerbsfähig. Eine Erwerbstätigkeit, die ein längeres Laufen oder Stehen erfordert, dürfte von vornherein nicht in Betracht kommen. Mit einer staatlichen Unterstützung kann in Kamerun grundsätzlich nicht gerechnet werden. Notlagen werden in der Regel lediglich durch ein funktionierendes soziales Netz (in der Regel die Großfamilie) aufgefangen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. September 2022, S. 17), über das die Klägerin offensichtlich gerade nicht verfügt. Die Eltern und die Geschwister sollen bereits verstorben sein. Der erwachsende Sohn soll aufgrund der Unruhen in den anglophonen Minderheitsregionen nach Nigeria geflüchtet sein. Diese Angaben sind trotz der anderweitigen Lügen vor dem Bundesamt als glaubhaft zu erachten. Der Schriftsatz des Bundesamtes vom 30. August 2022 zu den vorgelegten Schreiben der C ... geht insofern an der Sache vorbei, als lediglich die Erkrankung an sich, nicht aber deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit in den Blick genommen werden. Dass in einem patriarchalisch geprägten Land wie Kamerun gerade alleinstehende Frauen besondere Schwierigkeit haben können, ihre elementarsten menschlichen Bedürfnisse zu befriedigen, hätte sich aufdrängen müssen.

Die unter Ziffer 5 des Bescheidtenors verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, da aufgrund des Bestehens eines Abschiebungsverbots die tatbestandliche Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebung nur dann verfügen darf, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nicht erfüllt ist. Durch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung wird zugleich auch die unter Ziffer 6 verfügte Befristung des seinerzeitigen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots für abgeschobene Ausländer gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).