Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 23.11.2022 – 16 K 3175/19.A
16. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:1123.16K3175.19.A.00
Tenor§
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 30. Dezember 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er wurde am ... 1977 in G ... (Russische Föderation) geboren.
Der Kläger stellte am 30. Oktober 2007 in der Republik Polen einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 lehnte die zuständige polnische Behörde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, erkannte aber subsidiären Schutz zu. Der Kläger erhielt eine vom 16. August 2011 bis zum 16. August 2013 gültige polnische Aufenthaltskarte.
Der Kläger schloss mit der am 1992 in A ... (Russische Föderation) geborenen Frau L ... am 26. November 2011 in der Republik Polen nach islamischem Recht die Ehe.
Die Ehefrau des Klägers reiste mit ihrer am ... 2008 in G ... (Russische Föderation) geborenen Tochter D ... am 11. September 2010 in die Republik Polen ein. Dort stellten die Ehefrau und Stieftochter des Klägers Asylanträge. Mit Bescheid vom 21. November 2011 lehnte die zuständige polnische Behörde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung subsidiären Schutzes ab und ordnete die Abschiebung in die Russische Föderation an. Nach Widerspruch beim Rat für Flüchtlingsangelegenheiten wurden der Ehefrau und Stieftochter des Klägers am 15. März 2012 nationale Abschiebungsverbote gewährt. Sie erhielten vom 30. April 2012 bis zum 30. April 2013 gültige polnische Aufenthaltskarten.
Der Kläger, seine Ehefrau und Stieftochter reisten im Juni 2012 über den Landweg aus der Republik Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 19. Juni 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Im Folgenden: Bundesamt) unbeschränkte Asylanträge.
Das Bundesamt richtete am 13. Februar 2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Am 18. Februar 2013 erklärte Polen seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers, seiner Ehefrau und seiner Stieftochter.
Mit Bescheid vom 13. März 2013 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge nach § 27a AsylVfG unzulässig seien, und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Der Kläger, seine Ehefrau und seine Stieftochter erhoben hiergegen Klage.
Die für den 10. April 2013 geplante Überstellung wurde aufgrund einer Risiko-Schwangerschaft der Ehefrau des Klägers storniert.
Mit Bescheid vom 24. September 2013 hob das Bundesamt den Bescheid vom 13. März 2013 mit der Begründung auf, dass Deutschland wegen Ablaufs der Überstellungsfrist zuständig geworden sei. Das korrespondierende Klageverfahren wurde am 8. Oktober 2013 eingestellt.
Am 18. November 2013 hörte das Bundesamt den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal an. Der Kläger gab im Wesentlichen an, dass er die Russische Föderation im Jahre 2007 aus Angst vor Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitsbehörden verlassen und nach Polen gereist sei. Ein Freund von ihm sei unmittelbar vor der Ausreise des Klägers festgenommen und geschlagen worden. Nach seiner Freilassung sei er zu dem Kläger gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei den Kläger aufgrund der Ereignisse im Jahre 1996, als der Kläger an den Widerstandskämpfen teilgenommen habe, suche. Der Freund habe sich dazu bereiterklärt, mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Er habe gesagt bekommen, dass er den Aufenthaltsort des Klägers preisgeben müsse, andernfalls getötet werde. Im Juni 2012 habe der Kläger die Republik Polen gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Stieftochter verlassen, da er sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. Zum einen habe sich die Regierung aufgrund des Absturzes des polnischen Regierungsflugzeugs im Jahre 2010 in Smolensk geändert und zum anderen sei A ... festgenommen worden.
Am 20. Dezember 2013 teilten die polnischen Behörden mit, dass der Kläger am 13. Oktober 2008 subsidiären Schutz und seine Ehefrau und Stieftochter am 15. März 2012 nationale Abschiebeverbote in Polen zugesprochen bekommen hätten.
Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Januar 2014 fest, dass dem Kläger, seiner Ehefrau und seiner Stieftochter auf Grund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein internationaler Schutz und kein Asylrecht zustünden, und ordnete die Abschiebung nach Polen an.
Mit Bescheid vom 24. März 2014 hob das Bundesamt den Bescheid vom 7. Januar 2014 wieder auf und erließ am 23. Juni 2014 einen Bescheid, in dem es erneut feststellte, dass dem Kläger, seiner Ehefrau und seiner Stieftochter in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete die Abschiebung nach Polen an.
Hiergegen erhoben der Kläger, seine Ehefrau und seine Stieftochter am 2. Juli 2014 Klage, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Mai 2015 abgewiesen wurde.
In dem darauffolgenden Berufungsverfahren hob das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 21. April 2016 auf.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte beim Bundesverwaltungsgericht Revision ein.
Mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom 1. Juni 2017 trennte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren des Klägers von dem Verfahren seiner Ehefrau und Stieftochter ab.
Die Beteiligten erklärten in dem die Ehefrau und Stieftochter des Klägers betreffenden Revisionsverfahren in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 das Verfahren insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, als die Beklagte im Rahmen der Verhandlung die in dem Bescheid vom 23. Juni 2014 verfügte Abschiebungsanordnung aufgehoben hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren insoweit ein und verwarf im Übrigen die Revision der Beklagten. Zur Begründung führte es aus, dass der Bescheid im Übrigen aufzuheben sei, weil die Republik Polen bei unionsrechtskonformer Auslegung im Sinne des § 26a AsylG kein sicherer Drittstaat sein könne und der Bescheid auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben könne.
Im Rahmen des abgetrennten Verfahrens des Klägers ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung unionsrechtlicher Zweifelsfragen bei der Prüfung von Folgeanträgen mit dem Ziel der "Aufstockung", wenn einem Asylantragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Ehefrau des Klägers und seiner Stieftochter als unzulässig ab (Nummer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation und der Republik Polen nicht vorliegen (Nummer 2) und forderte die Ehefrau und Stieftochter des Klägers auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte für den Fall des Nichteinhaltens der Ausreisfrist die Abschiebung in die Russische Föderation oder die Republik Polen an und stellte fest, dass die Ehefrau und Stieftochter auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den sie einreisen dürfen bzw. der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Nummer 3).
Am 4. Juni 2017 erhoben die Ehefrau des Klägers und seine Stieftochter gegen den vorbezeichneten Bescheid Klage und ersuchten das Gericht zugleich um einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 17. August 2018 lehnte das Gericht den Eilantrag der Kläger ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
Am 19. März 2019 (C-297/17) urteile der EuGH, dass Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine unmittelbare Anwendung der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auf noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge vorzusehen, in der sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 gestellt worden sind und nach Art. 49 der ... Dublin-III-Verordnung noch vollständig in den Geltungsbereich der der Dublin-II-Verordnung fallen. Daraufhin nahm die Beklagte die Revision in dem den Kläger betreffenden Prozess zurück und das Verfahren wurde eingestellt.
Am 26. November 2019 hörte das Bundesamt den Kläger zur Zulässigkeit seines Asylantrags und zum Zwecke der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG an. Dabei gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er im Rahmen der Widerstandskämpfe in Tschetschenien ab dem 6. August 1996 unter dem Namen „T ... “, dem Familiennamen seines Vaters, als Mitglied der Freiheitsarmee drei Jahre lang für die Unabhängigkeit des Staates „Itschkerien“ gekämpft habe. Zunächst sei er 1,5 Jahre mit den Kämpfern unterwegs gewesen und sei ab 1998 für sechs Monate Gefängniswärter im Gefängnis „C ... “ in G ... gewesen. Dort seien russische Soldaten, aber auch tschetschenische Soldaten und Strafgefangene inhaftiert gewesen. Nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges und dem Regierungswechsel im Jahre 1999 sei der Kläger aktiv unter dem Namen „T ... “ gesucht worden. Aus diesem Grund habe er unter dem Namen „M ... “, dem Familiennamen seiner Mutter, weitergelebt. Bis zum Jahre 2007 sei er von den Sicherheitsbehörden regelmäßig festgenommen, verprügelt und nach bestimmten Personen befragt worden. Danach gefragt, ob er neue Gründe habe, gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er sich weiterhin im Rahmen der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung engagiere. So betreibe er bei YouTube zwei Kanäle, über die er aus Tschetschenien erhaltene Informationen über die Machenschaften von Kadyrow, wie etwa die Folter von Frauen durch Elektroschocks, verbreite. Zudem helfe er dabei mit, dass die deutsche Polizei rechtzeitig Informationen über Personen erhält, die im Auftrag von Kadyrow in Europa tschetschenische Asylsuchende ermorden sollen. Angesichts dessen drohe ihm getötet zu werden, denn Kadyrow drohe öffentlich allen seinen in Europa ansässigen Gegnern.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig ab (Nummer 1), lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Nummer 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation und der Republik Polen nicht vorliegen (Nummer 3) und forderte den Kläger dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte für den Fall des Nichteinhaltens der Ausreisfrist die Abschiebung in die Russische Föderation oder die Republik Polen an und stellte fest, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf bzw. der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nummer 4).
Am 19. Dezember 2019 hat der Kläger gegen den vorbezeichneten Bescheid über seine Prozessbevollmächtigte Klage erhoben. Zugleich ersuchte der Kläger das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz.
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2019 änderte das Bundesamt die den Kläger betreffende Abschiebungsandrohung dahingehend ab, dass der Kläger nunmehr aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen.
Mit Beschluss vom 28. September 2021 gab das Gericht dem Eilantrag des Klägers statt und suspendierte die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Seiner Ansicht nach sei § 71a AsylG bereits europarechtswidrig, jedenfalls tatbestandlich nicht einschlägig, da internationaler Schutz in der Republik Polen nicht vollumfänglich, sondern nur partiell versagt worden sei. In jedem Falle habe der Kläger vor dem Hintergrund, dass ihm in der Republik Polen bereits subsidiärer Schutz zugesprochen worden sei, einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. In jedem Fall sei die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, da die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht worden sei, obwohl der Antragsteller im Besitz eines europäischen subsidiären Schutztitels sei.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben,
hilfsweise dem Kläger unter Teilaufhebung des streitgegenständlichen Bescheides subsidiären Schutz zu gewähren,
höchst hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 7. Juni 2022 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Während der Verhandlung wurde der Kläger in Bezug auf seine Asylgründe informatorisch angehört. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23. November 2022 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Juni 2022 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Entscheidung übertragen hat.
Die Klage hat Erfolg.
Der Anfechtungsantrag des Klägers ist zulässig. Denn eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - juris, Rn. 16).
Die Anfechtungsklage des Klägers ist auch begründet. Denn der Unzulässigkeitsbescheid des Bundesamtes erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
§ 71a Abs. 1 AsylG hat zur Voraussetzung, dass der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt. Ein weiteres Asylverfahren (Zweitantragsverfahren) ist in diesem Falle nur dann durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen.
Dahinstehen kann, ob Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides bereits deshalb rechtswidrig ist und mit einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers einhergeht, weil der auf Zuerkennung der Flüchtlingszuerkennung gerichtete Asylantrag des Klägers nach Art. 25 Abs. 2 der im Falle des Klägers maßgeblichen, vormaligen Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (AsylVf-RL 2005) nicht hätte als unzulässig abgelehnt werden dürfen, womit § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar wäre und es bereits an einer Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung mangeln würde. Denn der aus dem Unionsrecht folgende Anspruch des Klägers auf Prüfung seines Schutzbegehrens durch die Bundesrepublik Deutschland (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - juris, Rn. 43) ist jedenfalls deshalb verletzt, weil der Kläger eine veränderte Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorgebracht hat, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass er als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, jedenfalls subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG anzuerkennen ist, und daher einen Anspruch gemäß § 71a AsylG auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat.
Der Anwendbarkeit des § 71a AsylG steht das Recht der Europäischen Union wiederum nicht entgegen.
Der Asylantrag des Klägers fällt in den Anwendungsbereich der AsylVf-RL 2005. Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. März 2019 in den verbundenen Sachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 für Recht erkannt, dass Art. 52 Abs. 1 der gegenwärtigen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVf-RL 2013) dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine unmittelbare Anwendung der gegenwärtigen AsylVf-RL 2013 auf noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge vorzusehen, bei denen - wie im Falle des Klägers - sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, und die damit nach Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ... (Dublin-III-Verordnung) noch vollständig in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), fallen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris, Rn. 70).
Art. 32 AsylVf-RL 2005 eröffnet die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen. Art. 32 Abs. 1 und 2 AsylVf-RL 2005 lauten wie folgt:
„Artikel 32
Folgeanträge
(1) Wenn eine Person, die einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, kann dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, prüfen, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.
(2) Ferner können die Mitgliedstaaten ein besonderes Verfahren gemäß Absatz 3 anwenden, wenn eine Person einen Folgeantrag auf Asyl stellt,
a) nachdem ihr früherer Antrag gemäß Artikel 19 oder 20 zurückgenommen bzw. das Verfahren nicht weiter betrieben wurde;
b) nachdem eine Entscheidung über den früheren Antrag ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dieses Verfahren erst dann anzuwenden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.“
Eine Beschränkung auf Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, enthält Art. 32 AsylVf-RL 2005 nicht. Vielmehr unterscheidet auch dieser Artikel - ebenso wie das nationale Recht in den § 71 und § 71a AsylG - zwei Arten weiterer Anträge: zum einen den Folgeantrag nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat und zum anderen den Folgeantrag nach einem Antrag in einem anderen Mitgliedstaat. Zunächst spricht die Verwendung des Plurals in der Überschrift des Art. 32 AsylVf-RL 2005 dafür, dass es mehrere Arten von Folgeanträgen gibt. So lautet die Überschrift nicht „Folgeantrag“, sondern „Folgeanträge“. Dass auch das Unionsrecht unterschiedliche Arten von Folgeanträgen kennt, ergibt sich aber letztlich daraus, dass die Einschränkung des Art. 32 Abs. 1 AsylVf-RL 2005 nicht für den davon unabhängigen Art. 32 Abs. 2 AsylVf-RL 2005 dieser Vorschrift gilt. Dass das Unionsrecht mit seinen Regelungen zu Folgeanträgen auch nach nationalem Recht als „Zweitantrag“ bezeichnete Konstellationen erfasst und damit die vereinfachte Ablehnung weiterer Asylanträge nach einem früheren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen soll, wird schließlich auch durch Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinie bestätigt. Sie beruht auf dem Konzept eines einheitlichen Asylverfahrens und soll dazu beitragen, die Sekundärmigration von Antragstellern einzudämmen. Die gegenüber Erstanträgen deutlich restriktiveren Regelungen bei Folgeanträgen dienen diesem Ziel bei grenzüberschreitenden Folgeanträgen, also auch bei dem hier vorliegenden Zweitantrag, ganz besonders (wörtlich zitiert nach VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 33 L 164.15 A - juris, Rn. 10 ff.)
Das Asylverfahren des Klägers wurde zudem in Polen erfolglos durchgeführt.
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - juris, Rn. 29).
Die vorbezeichneten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ausweislich der seitens der polnischen Behörden übermittelten Verfahrensunterlagen stellte der Kläger in der Republik Polen am 30. Oktober 2007 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 lehnte die zuständige polnische Behörde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, erkannte aber subsidiären Schutz zu. Der Kläger erhielt eine vom 16. August 2011 bis zum 16. August 2013 gültige polnische Aufenthaltskarte. Zwar umfasst nach aktueller - sowohl nationaler (§ 13 AsylG) wie unionsrechtlicher (Art. 2 Buchst. b) AsylVf-RL 2013 und Art. 2 Buchst. b) Dublin III Verordnung i. V. m. Art. 2 Buchst. h) Richtlinie 2011/95/EU) Rechtslage - der Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz auch das Begehren auf subsidiären Schutz, womit im Anwendungsbereich der gegenwärtigen Asylverfahrensrichtlinie 2013 und Dublin-III-Verordnung ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren nicht vorliegt, wenn einem Kläger in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 42/16 - juris, ... Rn. 41). Die vorliegend maßgeblichen Art. 2 Buchst. b) AsylVf-RL 2005 und Art. 2 Buchst. c Dublin II-Verordnung umfassten jedoch auf den unionsrechtlichen subsidiären Schutz gerichtete Anträge nicht. Konsequenterweise liegt im Falle des Klägers ein „erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens“ vor, da in einem anderen EU - Mitgliedstaat, nämlich Polen, lediglich subsidiärer Schutz gewährt wurde, nunmehr aber (erneut) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt wird (so bereits schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem diesem Verfahren vorangegangen, den Kläger betreffenden Urteil vom 21. April 2016 - OVG 3 B 16.15 - juris, Leitsatz 3 und Rn. 27 und abweichend davon die vorläufige Würdigung des Gerichts in dem Eilbeschluss vom 28. September 2021 in Sachen 16 L 1084/19.A - juris, Rn. 19).
Darüber hinaus ist die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens auch zuständig. Zwar haben die polnischen Behörden auf Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 13. Februar 2013 unter dem 18. Februar 2013 die Bereitschaft zur Rückübernahme des Klägers erklärt. Die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist jedoch wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (so bereits schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem diesem Verfahren vorangegangen, den Kläger betreffenden Urteil vom 21. April 2016 - OVG 3 B 16.15 - juris, Rn. 26 ff.).
Schließlich liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG vor.
Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - juris, Leitsatz 1) umfasst die in Art. 40 Abs. 2 und 3 AsylVf-RL 2013 enthaltene und mit Art. 32 Abs. 4 AsylVf-RL 2005 inhaltsgleiche Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“ sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.
§ 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12, juris, Rn. 14). Dabei genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen. Es genügt, wenn der Asylbewerber eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Diese Prüfung hat im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylgesetzes ausgestatteten materiellen Anerkennungsverfahrens zu erfolgen. Lediglich wenn das Vorbringen des Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Antrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 - juris, Rn. 20-21; BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 - juris, Rn. 32).
Daran gemessen hat der Kläger den Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hinreichend schlüssig dargelegt. Er hat eine Änderung der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der früheren Asylentscheidung, nämlich der Gewährung subsidiären Schutzes in der Republik Polen am 13. Oktober 2008, glaubhaft und substantiiert vorgetragen.
Im Einzelnen hat der Kläger folgende neue Elemente vorgetragen: Er sei in der Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung im Zusammenhang mit der 1991 von tschetschenischen Separatisten ausgerufenen, international überwiegend nicht anerkannten „Tschetschenischen Republik Itschkeria“ politisch aktiv. In diesem Rahmen setze er sich für die Unabhängigkeit Tschetscheniens von der Russischen Föderation ein und verbreite entsprechende Informationen. Nach Beginn des Angriffskrieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 habe er gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der „Itschkeria-Bewegung“ eine Hotline eingerichtet, über die russische Soldaten, die für den Ukrainekrieg einberufen wurden, Informationen darüber erhalten können, wo sie Unterstützung bekommen können oder wie sie sich in ukrainische Gefangenschaft begeben können. Die Hotline werde regelmäßig von russischen Sicherheitsbehörden blockiert und mache daher die ständige Änderung der Rufnummer und die Nutzung von Codewörtern erforderlich. Des Weiteren gab der Kläger an, dass er bei YouTube zwei Kanäle betreibe, über die er aus Tschetschenien erhaltene Informationen über die Machenschaften von Kadyrow, wie etwa die Folter von Frauen durch Elektroschocks, verbreite. Zudem helfe er dabei mit, dass die deutsche Polizei rechtzeitig Informationen über Personen erhält, bei denen der Verdacht besteht, im Auftrag von Kadyrow in Deutschland lebende und asylsuchende- oder berechtigte Personen auszuspähen oder zu ermorden. Des Weiteren hat der Kläger geäußert, dass er aus dem deutschen Exil seine kritische Haltung gegenüber dem amtierenden tschetschenischen Regime und der russischen Regierung auch öffentlich äußere. So nehme er an öffentlichen Versammlungen, bei der in der Regel 50 - 60 Leute teilnehmen würden, etwa anlässlich von in der Russischen Föderation stattfinden Wahlen oder sonstigen aktuellen Anlässen, teil. Beispielsweise habe er dieses Jahr an einer Versammlung vor dem Russischen Konsulat teilgenommen, bei der man für die Freilassung einer Frau namens Amina demonstriert habe, die an den FSB ausgeliefert werden sollte, und dabei Plakate mit der Aufschrift „Freiheit für Amina“ hochgehalten habe. Schließlich habe der Kläger in Deutschland bei einem in der Öffentlichkeit stattgefundenen Flashmob seinen russischen Inlandspass verbrannt.
Der Kläger hat diese neuen Gründe in der mündlichen Verhandlung lebensnah und anschaulich vorgetragen. Er konnte gezielte Nachfragen des Gerichts stets direkt, ruhig, ohne Nachzudenken und zu Zögern sehr detailreich beantworten. Die Verhandlung bot zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für einen wahrheitswidrigen Vortrag. Die Art und Weise der Schilderung legt nahe, dass der Kläger die von ihm aufgezeigte exilpolitische Tätigkeit tatsächlich in dem aufgezeigten Umfang durchführt.
Die klägerseits dargelegte, exilpolitische Tätigkeit im Rahmen der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegungist bei Gesamtbetrachtung mit den Gründen, die der Kläger für die Ausreise aus der Russische Föderation im Jahre 2007 aufgezeigt hat, nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, jedenfalls zur Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu verhelfen. So führte der Kläger im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 18. November 2013 und im Rahmen der über die übliche Dauer bei weitem hinausgehenden, vierstündigen Anhörung beim Bundesamt am 26. November 2019 aus, dass er unter der Kommandantur der zwischenzeitlichen getöteten tschetschenischen Feldkommandanten I ... und A ... als auch des jetzigen, im Exil in London lebenden Vorsitzenden der „Republik Itschkeria“, Ahmed Zakaev im Rahmen der Widerstandskämpfe in Tschetschenien ab dem 6. August 1996 unter dem Namen „T ... “, dem Familiennamen seines Vaters, als Mitglied der Freiheitsarmee drei Jahre lang für die Unabhängigkeit des Staates „Itschkeria“ gekämpft habe. Ab 1998 sei er für sechs Monate Gefängniswärter im Gefängnis „C ... “ in G ... gewesen, wo unter anderem russische Soldaten inhaftiert gewesen seien. Nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges und Regierungswechsel im Jahre 1999 sei der Kläger aktiv unter dem Namen seines Vaters „T ... “ gesucht worden. Aus diesem Grund habe er mit dem Nachnamen seiner Mutter „M ... “ weitergelebt. Bis zum Jahre 2007 sei er von den tschetschenischen Sicherheitsbehörden regelmäßig festgenommen, erniedrigt, beschimpft, verprügelt und nach bestimmten Personen befragt worden. Viele seiner Verwandten, die unter dem Namen „T ... “ weitergelebt hätten, seien umgebracht worden. Als jedoch ein Freund von dem Kläger im Jahre 2007 festgenommen, geschlagen, zur Zusammenarbeit mit Kadyrows Leuten und zur Preisgabe des Aufenthaltsorts des Klägers gezwungen worden sei, habe der Kläger das Land verlassen.
Die Ausführungen des Klägers beim Bundesamt und bei Gericht decken sich zudem mit den einschlägigen Erkenntnismitteln und sind daher auch bei Betrachtung der allgemeinen Gegebenheiten in der Russischen Föderation nicht nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. So geht Ramsan Kadyrow gegen vermeintliche Extremisten und politische Gegner rigoros vor. Die Bekämpfung geht einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird. Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten, die zugleich keinen effektiven Rechtsschutz genießen. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen zwar nicht mehr auszugehen. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der „Republik Itschkeria“ zuzurechnen sind, sogar im Ausland vorgeht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28. September 2022, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 9. November 2022, S. 9-10, 21 ff. und 53-54). Dass es sich wie von dem Kläger angegeben bei den Vertretern der „Tschetschenischen Republik Itschkeria“ in Deutschland um einen überschaubaren und damit besonders exponierten Personenkreis handelt, bestätigt der Verfassungsschutzbericht des Bundes aus dem Jahre 2015, in dem die Anzahl der Mitglieder/Anhänger in Deutschland mit gerade mal 30 beziffert wurde.
Insbesondere ist es möglich, dass im Falle des Klägers eine inländischen Fluchtalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG, jedenfalls im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG ... ... i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG abzulehnen ist. Denn der Kläger dürfte gerade kein politisch unverdächtiger Tschetschene sein, bei dem von der Möglichkeit internen Schutzes auszugehen ist. Er dürfte vielmehr dem Personenkreis zuzurechnen sein, der glaubhaft verdächtigt wird, ein aktiver Unterstützer des Separatismus zu sein (Siehe zu der landesweiten Verfolgungswahrscheinlichkeit in Bezug auf Tschetschenen im Einzelnen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 9. November 2022, S. 22-23 und 96,Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28. September 2022, S. 16-17, Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 2, 3, 6, 7, 10, 11, 12 und 16). Es ist nicht fernliegend, im Falle des Klägers die reale Möglichkeit anzunehmen, dass er im Anschluss an die amtliche Registrierung oder eine Polizeikontrolle auf dem Gebiet der Russischen Föderation von den tschetschenischen Sicherheitsbehörden aufgespürt, verhaftet und nach Tschetschenien zurückgeführt wird und ihm dann eine langjährige Gefängnisstrafe bis hin zur gezielten Tötung drohen. Dafür spricht, dass der Kläger nach seinem Vortrag in den Anhörungen beim Bundesamt nicht nur ein vorverfolgt ausgereister Kämpfer des ersten Tschetschenienkriegs ist, sondern zudem ein nach dem russischen Strafgesetzbuch in Bezug auf mehrere Paragraphen strafrechtlich relevantes, exilpolitisches Verhalten an den Tag legen dürfte. So besagt Art. 67 S. 2 der russischen Verfassung, dass Aktionen, die darauf abzielen, einen Teil des Territoriums der Russischen Föderation zu entfremden, sowie Aufforderungen zu solchen Aktionen nicht zulässig sind. Art. 12 Abs. 1 des russischen Strafgesetzbuchs besagt, dass Bürger der Russischen Föderation, die außerhalb der Russischen Föderation eine Straftat gegen die durch dieses Gesetz geschützten Interessen begangen haben, der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach diesem Gesetzbuch unterliegen, wenn in Bezug auf diese Personen keine Entscheidung eines Gerichts eines ausländischen Staates für dieses Verbrechen ergeht. So sind nach Art. 280 Abs. 1 des russischen Strafgesetzbuchs öffentliche Aufrufe zu Maßnahmen zur Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation, also etwa zum Separatismus, strafbar. Darüber hinaus stellt Art. 205.4 des russischen Strafgesetzbuchs die Schaffung einer terroristischen Gemeinschaft, d. h. einer stabilen Gruppe von Personen, die sich im Voraus zum Zwecke der Durchführung terroristischer Aktivitäten und Verbrechen zum Zwecke der Propaganda, Rechtfertigung und Unterstützung des Terrorismus zusammengeschlossen haben, unter Strafe. Strafrechtliche Relevanz dürfte auch die von dem Kläger eingerichtete Hotline für russische Deserteure haben. So sieht das russische Strafgesetzbuch nach Art. 338 für Desertierende, die es als Militärangehörige, die ihre Einheit oder ihren Dienstort ohne Erlaubnis verlassen haben oder nicht erschienen sind, jeweils mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen definiert, eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren vor. Bei Hinzutreten erschwerender Umstände wie der Desertion in einer Gruppe oder - seit einer Gesetzesänderung am 24. September 2022 - der Desertion unter den Bedingungen einer Mobilmachung oder eines bewaffneten Konflikts sind Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren, in den beiden letztgenannten Fällen von fünf bis 15 Jahren, möglich (Russische Föderation, Situation von Deserteuren und Kriegsdienstverweigern, Entscheiderbrief 10/2022 vom 31. Oktober 2022). Art. 33 Abs. 4 des russischen Strafgesetzbuchs stellt auch die Beihilfe unter Strafe. Er definiert Gehilfen unter anderem als Personen, die durch Ratschläge, Anweisungen, Bereitstellung von Informationen, Mitteln oder Instrumenten zur Begehung einer Straftat oder zur Beseitigung von Hindernissen zur Begehung einer Straftat beigetragen haben, was bei der Unterhaltung der Hotline nicht fernliegend sein dürfte. Schließlich dürfte auch die Preisgabe der Personendaten von in der Bundesrepublik Deutschland agierenden Leuten Kadyrows strafrechtlich relevant sein. So stellt Artikel 275.1. des russischen Strafgesetzbuchs die vertrauliche Zusammenarbeit mit einem ausländischen Staat unter Strafe. Resümierend ist es denkbar, den Kläger als "high-profile Zielperson" anzusehen, zu denen beispielsweise ehemalige Kommandeure, Kämpfer oder Repräsentanten der "Itschkeria-Bewegung" gehören, aus deren Kreis zwischen 1999 und 2015 mindestens neun Personen im Ausland getötet wurden. Diese Personen sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst sowohl in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2020 - 10 K 294/18.A - juris, Rn. 122 - 125 und VG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VG 33 K 614.16 A - juris, S. 14-15).
Die Tatsache, dass die exilpolitische Tätigkeit des Klägers erst nach der Ausreise aus der Russischen Föderation erfolgt ist, steht der Möglichkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedenfalls der Gewährung subsidiären Schutzes, ebenfalls nicht entgegen. Denn § 28 Abs. 2 Asyl besagt, dass die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden, auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer - wie im Falle des Klägers - bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
Der angefochtene Bescheid ist in Gänze aufzuheben. Wird nämlich die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage aufgehoben, sind auch die Ablehnung der Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn diese Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris, Rn. 21).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die sachliche Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).