Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 07.12.2022 – 3 L 659/22
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:1207.3L659.22.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
1. Der auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützte Antrag des Antragstellers,
unter Änderung des Beschlusses der Kammer vom 25. Februar 2022 (VG 3 L 177/21) die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 3 K 889/21) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17. März 2021 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte bei dem Gericht der Hauptsache die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Entscheidung der Kammer vom 25. Februar 2022 liegen nicht vor.
Die vom Antragsteller vorgelegte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis des Restaurants A... vom 21. Oktober 2022 bzw. der zwischen ihm und dem Restaurant geschlossene Arbeitsvertrag vom 24. November 2022 stellt einen Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO dar, der die Sachlage im Verhältnis zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kammer vom 25. Februar 2022 verändert.
Die veränderte Sachlage führt aber nicht zu einer Änderung der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO getroffenen Entscheidung. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorzunehmende gerichtliche Ermessensentscheidung am Maßstab des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt zulasten des Antragstellers aus. Sein Aussetzungsinteresse überwiegt nicht das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil letztere die am 11. Februar 2020 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Spezialitätenkoch voraussichtlich zu Recht nicht erteilt hat.
Zwar ist die Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch weiterhin passivlegitimiert, § 78 VwGO. Dem steht der Umzug des Antragstellers nach Berlin nicht entgegen. Das Aufenthaltsgesetz selbst enthält keine bundesrechtliche Regelung der Verbandszuständigkeit bei länderübergreifenden Sachverhalten. Daher ist die hier aufgeworfene Frage, ob weiterhin das Land Brandenburg oder mittlerweile das Land Berlin zur Sachentscheidung befugt ist, durch entsprechende Anwendung der mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 5/11 – juris, dort auch zur sich anschließenden Frage, welche Behörde innerhalb eines Landes örtlich zuständig ist).
Es kann dahinstehen, ob das Land Brandenburg nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg örtlich zuständig ist, weil der Antragsteller dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) hat. In diesem Zusammenhang wäre zwar auch eine ggf. angeordnete Wohnsitzauflage zu berücksichtigen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2008 – OVG 2 S 6.08 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Insoweit sei aber angemerkt, dass das an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2021 nur als dahingehende und auch derart bezeichnete „Bitte“ und wohl nicht als Wohnsitzauflage nach § 46 Abs. 1 AufenthG auszulegen sein dürfte.
Die Antragsgegnerin ist jedenfalls nach § 3 Abs. 3 VwVfG zuständig. Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, wie hier durch den Umzug des Antragstellers nach Berlin, so kann nach dieser Vorschrift die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Nach den Bekundungen des Antragstellers im parallelen Klageverfahren VG 3 K 889/21 habe sich die Antragsgegnerin nach Rücksprache mit dem Landesamt für Einwanderung Berlin weiterhin für zuständig erklärt. Soweit die Antragsgegnerin hierzu mitteilt, eine entsprechende Korrespondenz sei ihrer Akte nicht zu entnehmen, die zuständige Sachbearbeiterin könne wegen Urlaubsabwesenheit nicht befragt werden, ist inzwischen ausreichend Zeit vergangen sein, um die Angabe durch die Sachbearbeiterin ggf. falsifizieren zu lassen. Im Übrigen sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Angabe des Antragstellers inhaltlich nicht zutreffen sollte.
Nach der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 BeschV.
Zwar hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 24. November 2022 auf Grundlage der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis des Restaurants A... vom 21. Oktober 2022 und der eidesstattlichen Versicherung des Herrn vom 8. November 2022, der nach eigenen Angaben Mitinhaber des Restaurants A... ist, nunmehr ihre Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgegeben, vgl. § 39 Abs. 1 AufenthG. Eine Zustimmung setzt aber voraus, dass der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Dies wäre bei einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch unter den Bedingungen, die im Arbeitsvertrag vom 24. November 2022 abweichend von der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis vereinbart sind, aber der Fall.
Der Vertrag lässt nicht die Erwartung rechtfertigen, dass der Antragsteller zu den ortsüblichen Arbeitsbedingungen für einen Spezialitätenkoch im Land Berlin beschäftigt werden soll bzw. bereits ab dem 1. Dezember 2022 beschäftigt wird. Zwar sieht der Arbeitsvertrag einen monatlichen Gesamtbruttolohn von 2.789 Euro vor, der den tariflichen Bestimmungen des Hotel- und Gaststättengewerbes im Land Berlin, die seit dem 1. Oktober 2022 für die Tätigkeit eines Spezialitätenkochs gelten, entspricht. Er spricht dem Antragsteller bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden aber nur einen Urlaubsanspruch von 21 Tagen zu. Die Beigeladene hat – als insoweit fachkundige Behörde – mit Schreiben vom 1. Februar 2022 im Verfahren VG 3 L 177/21 mitgeteilt, dass nach den ortsüblichen Arbeitsbedingungen im Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Berlin bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden demgegenüber ein Jahresurlaub von 25 Tagen gilt. Der Arbeitsvertrag unterschreitet diese Anforderungen.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist in Ermangelung näherer Anhaltspunkte mit dem für das einstweilige Rechtsschutzverfahren halbierten Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten.