Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 20.12.2022 – 3 K 136/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0113.3K136.21.00

Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe§

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat keinen Erfolg.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung – zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 1 PKH 49.18 –, juris Rn. 6) – hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es, wenn die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung lediglich entfernt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 2020 – 2 BvR 437/20 –, juris Rn. 4 m.w.N.).

Letzteres trifft auf die vom Kläger verfolgte Verpflichtungsklage zu. Ganz überwiegende Anhaltspunkte sprechen dafür, dass sich die Entscheidung des Beklagten, den Antrag des Klägers auf Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG abzulehnen, als rechtmäßig und deshalb die dagegen gerichtete Klage als unbegründet erweisen wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ein Anspruch auf Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG kommt nur für einen „jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer“ in Betracht. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Altersvoraussetzung – heranwachsend –, mithin die Vollendung des 21. Lebensjahres, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt ist. Denn selbst wenn man von einer besitzstandswahrenden rechtzeitigen Antragstellung ausgeht (vgl. Wittmann, in: GK-AufenthG, Stand März 2022, § 25a Rn. 134 m.w.N.), so mussten alle Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben. Der am 15. Juli 1999 geborene Kläger hat das 21. Lebensjahr am 15. Juli 2020 vollendet. In diesem Zeitpunkt war er jedoch nicht geduldet i.S.v. § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, denn er befand sich noch im Asylverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2019 – OVG 6 M 23.19 –, S. 2 des amtlichen Entscheidungsabdrucks), das erst mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. April 2021 (4 K 458/18.A) bestandskräftig abgeschlossen wurde. Auf die Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Zeitpunkt kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.