Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2023

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 24.01.2023 – VG 3 K 2438/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0124.VG3K2438.21.00

Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO.

Die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon sicher erscheint. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2021 – OVG 3 M 154/20 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Prozesskostenhilfe darf jedoch verweigert werden, wenn die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung lediglich entfernt liegen (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 –, juris Rn. 27).

Nach diesen Maßstäben kann dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Er begehrt die Löschung bzw. Rückgängigmachung der Eintragung der JVA H ... als Wohnanschrift im Melderegister der Beklagten.

1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Eintragung – und damit auch bei der Rückgängigmachung als „actus contrarius“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 – 1 DB 30/92 –, juris Rn. 11) – um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg handelt und die Verpflichtungsklage statthaft ist oder ob ein bloßer Realakt vorliegt, sodass die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart ist.

Denn die von der Beklagten vorgenommene melderechtliche Eintragung der JVA H ... als Wohnanschrift des Klägers war rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Für den Kläger bestand gemäß § 17 Abs. 1 BMG eine Meldepflicht. Danach hat sich, wer eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde zu melden. Diese Voraussetzungen lagen vor. Der Kläger wurde am 9. Juli 2019 in der JVA H ... aufgenommen, diese unterfällt melderechtlich dem Wohnungsbegriff (vgl. § 20 Abs. 1 BMG).

Der Kläger war auch nicht von der Meldepflicht nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BMG in der zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Fassung vom 15. Januar 2021, die am 7. April 2021 in Kraft getreten ist, befreit. Nach dieser Vorschrift begründet § 17 Abs. 1 BMG für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, keine Meldepflicht, solange die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet (Satz 1 Nr. 2). Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen (Satz 2). Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BMG sind nicht erfüllt. Der Vollzug der Freiheitsentziehung hat im Fall des Klägers die Dauer von zwölf Monaten überschritten.

Entgegen seiner Auffassung kommt es für die Berechnung der Dauer nicht auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Anstaltsleitung gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 BMG an. Vielmehr ist für den Beginn der Berechnung der Zeitpunkt der Aufnahme der betroffenen Person in die Anstalt maßgeblich. Dies ergibt eine systematische Zusammenschau von § 17 Abs. 1 und 2 einerseits und § 27 Abs. 4 BMG andererseits. Nach § 17 Abs. 1 BMG besteht, wie dargelegt, die Pflicht zur Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in eine Wohnung. Ähnlich formuliert § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG, dass derjenige, der aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden hat. Der Wortlaut von § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BMG stellt mithin auf den tatsächlichen Vorgang (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Februar 2018 – A 7 K 15812/17 –, juris Rn. 14 m.w.N.) des Einzugs in bzw. Auszugs aus einer Wohnung ab. Daher heißt es in § 17 Abs. 2 Satz 2 BMG auch klarstellend, dass die Fortschreibung des Melderegisters zum Datum des Auszugs erfolgt (2. HS), obwohl eine Abmeldung frühestens eine Woche vor Auszug möglich ist (1. HS). Da § 27 (Abs. 4) BMG Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 BMG regelt, kann insoweit nichts anderes gelten. Denn liegen die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 27 BMG nicht vor, ist die betroffene Person zur Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG verpflichtet. Es kommt mithin zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 BMG auf den Zeitpunkt der Aufnahme in die Haftanstalt an. Dementsprechend bestimmt § 27 Abs. 4 Satz 2 BMG, dass die Haftanstalt die Aufnahme der betroffenen Person innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen hat.

Nichts anderes ergibt sich vorliegend daraus, dass § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BMG in der aktuellen Fassung erst zum 7. April 2021 in Kraft getreten ist und sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits in Haft befand. Zwar war es der Leitung der Haftanstalt in diesem Fall ersichtlich nicht möglich, ihrer Verpflichtung nach Satz 2 rechtzeitig nachzukommen, weil die gegenwärtige Regelung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Klägers am 9. Juli 2019 noch nicht existierte. Gleichwohl hat dies nicht zur Konsequenz, dass es für das Vorliegen eines Ausnahmefalls hier abweichend auf den Zeitpunkt ankäme, an dem die Anstalt die Mitteilung an die Meldebehörde nach § 27 Abs. 4 Satz 2 BMG nachholte bzw. die Meldebehörde die Eintragung in das Melderegister vornahm. Dem trägt auch der Umstand Rechnung, dass das Datum, an dem die jeweilige Eintragung im Register erfasst wird, selbst nicht zu den darin einzutragenden Angaben gehört. Nach alledem hat die Beklagte zu Recht die JVA H ... als Wohnanschrift des Klägers mit dem Einzugsdatum 9. Juli 2019 in das Melderegister eingetragen, weil er sich vom 9. Juli 2019 bis zum 7. April 2022 und damit offenkundig länger als zwölf Monate in Haft befand.

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Löschung der Eintragung aus dem Melderegister gemäß Art. 16 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom  4. Mai 2016, S. 1, im Folgenden: DSGVO) zu (zur Anwendbarkeit der DSGVO im Melderecht vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022 – 6 C 7.20 –, juris). Nach Art. 16 Satz 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die im Melderegister eingetragenen Daten betreffend die Wohnanschrift des Klägers sind aber nicht unrichtig, da die Eintragung rechtmäßig erfolgte. Der Kläger kann daher auch nicht deren Berichtigung in Form der Löschung beantragen.