Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2023
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 23.02.2023 – VG 1 K 2988/20
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0223.VG1K2988.20.00
Tenor§
Es wird festgestellt, dass Entscheidungen über Nebentätigkeiten, über Anträge auf Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen nach §§ 4 und 5 Brandenburgisches Richtergesetz sowie über die Rückkehr zur Vollbeschäftigung und über Angelegenheiten der Elternzeit für die beim L... B... beschäftigten Richterinnen und Richter der Mitbestimmung gemäß § 41 Satz 1 Brandenburgisches Richtergesetz unterliegen und die Nichtdurchführung des Mitbestimmungs-verfahrens durch die Beklagte den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger, der örtliche Richterrat beim L... (L...) B..., beantragt die Feststellung, dass Entscheidungen über Nebentätigkeiten, über Anträge auf Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen nach §§ 4 und 5 Richtergesetz des Landes Brandenburg (BbgRiG) sowie über die Rückkehr zur Vollbeschäftigung und über Angelegenheiten der Elternzeit sowie die Erstellung dienstlicher Beurteilungen für die beim L... beschäftigten Richterinnen und Richter der Mitbestimmung gemäß § 41 Satz 1 BbgRiG unterliegen.
Nach Neufassung des § 41 BbgRiG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 19. Juni 2019 (GBl. I/19 Nummer 34) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 legte die Beklagte dem Kläger zunächst Anträge auf Genehmigung von Nebentätigkeiten sowie auf Verlängerung von Teilzeit-beschäftigung im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens vor. Nachdem die Ministerin der Justiz des Landes Brandenburg mit Schreiben vom 16. April 2020 den Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwältin „Anwendungshinweise zur Auslegung des § 41 Satz 1 BbgRiG“ gegeben hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2020 dem Kläger mit, dass seine Beteiligung bei Entscheidungen über Nebentätigkeiten, über Anträge auf Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen nach §§ 4 und 5 BbgRiG sowie über die Rückkehr zur Vollbeschäftigung und über Angelegenheiten der Elternzeit nicht mehr erfolgen werde. Mit Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 22. Oktober 2020 machte dieser geltend, dass er an der Auffassung festhalte, bei den benannten Entscheidungen beteiligt werden zu müssen.
Mit Mail vom 13. November 2020 bat der Kläger um Auskunft über sämtliche seit dem 1. Januar 2020 abgeschlossene sowie über laufende Beurteilungsverfahren. Mit Schreiben vom 2. März 2020 teilte die Beklagte mit, dass diese nicht erteilt werde. Dem Kläger komme ein Mitbestimmungsrecht in Beurteilungsangelegenheiten nicht zu.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 bat der Beklagte um Deckungszusage für die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei zur Vorbereitung eines möglichen gerichtlichen Verfahrens zur Frage, ob die Ablehnung bzw. Unterlassung der Beteiligung des Klägers an den seit dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen und laufenden Beurteilungsverfahren sein Mitbestimmungsrecht verletze. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 erklärte die Beklagte die Kostenübernahme für eine anwaltliche Beratung und mit Schreiben vom 19. November 2020 die Übernahme der erforder-lichen Kosten für das Klageverfahren, die mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 beantragt worden war.
Der Kläger hat am 4. Dezember 2020 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Praxis der Beklagten dem Wortlaut und Gesetzeszweck des § 41 BbgRiG widerspreche. Ziel sei eine deutliche Ausweitung der Mitbestimmungsrechte gewesen. Der bisherige § 42 BbgRiG, der die Frage der Nebentätigkeit und der Teilzeitbeschäftigung/Beurlaubung ausdrücklich als Mitwirkungstatbestand enthalten habe, sei nach der Gesetzesbegründung gestrichen worden, da diese Tatbestände nunmehr auch von § 41 BbgRiG umfasst würden. Die Anwendungshinweise würden daher die Absicht des Gesetzgebers ins Gegenteil verkehren. Auch die Streichung des bisherigen § 41 Abs. 2 Nr. 5 BbgRiG, wonach der Erlass von Beurteilungs-richtlinien der Mitbestimmung unterlegen habe, erkläre sich damit, dass die Richterräte nunmehr auch in Beurteilungsangelegenheiten zu beteiligen seien. § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgRiG stehe dem nicht entgegen, da dieser auch vor der Änderung des § 41 Satz 1 BbgRiG im Gesetz enthalten gewesen sei. Er stelle – auch von der Systematik des Gesetzes – einen individuellen Anspruch des Richters dar, regele jedoch nicht die Befugnisse des Richterrates, so dass kein Spezialitätsverhältnis bestehe. Dem Richterratsvertreter komme lediglich ein passives Teilnahmerecht zu. Auch Zuständigkeiten des Präsidialrates stünden einer Beteiligung des Richterrates nicht entgegen. Insbesondere Regelbeurteilungen stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Entscheidungen der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt. Auch im Berliner Personalvertretungsgesetz sei eine Mitwirkung der Personalvertretungen bei der Abgabe dienstlicher Beurteilungen vorgesehen.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass Entscheidungen über Nebentätigkeiten und Entscheidungen über Anträge auf Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen nach §§ 4 und 5 BbgRiG sowie über die Rückkehr zur Vollbeschäftigung und über Angelegenheiten der Elternzeit für die beim L... beschäftigten Richterinnen und Richter der Mitbestimmung gemäß § 41 Satz 1 BbgRiG unterliegen und daher die Nichtdurchführung des Mitbestimmungsverfahrens durch die Beklagte den Kläger in seinen Rechten verletzt,
2. festzustellen, dass die Erstellung dienstlicher Beurteilungen für die beim L... beschäftigten Richterinnen und Richter der Mitbestimmung gemäß § 41 Satz 1 BbgRiG unterliegt und daher die Nichtdurchführung des Mitbestimmungsverfahrens durch die Beklagte den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der generalklauselartige Mitbestimmungstatbestand halte in Kombination mit dem Wegfall der gestuften Beteiligung bei Angelegenheiten, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, unvermeidlich aber auch Interessen der Bediensteten berühren, einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe die Entscheidung der Einigungsstelle in diesem Bereich nur empfehlenden Charakter haben. Dies sei durch die Neufassung des § 49 Abs. 3 BbgRiG nicht mehr gewährleistet. Daher bedürfe die Neufassung der Mitbestimmungsregelungen des Richtergesetzes einer verfassungskonformen Regelung, so dass § 41 Satz 1 BbgRiG einschränkend dahin auszulegen sei, dass bestimmte Beteiligungstatbestände, die Angelegenheiten, welche schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, unvermeidlich aber auch Interessen der Bediensteten berühren, aus der Mitbestimmung auszuschließen seien. Da die Änderung des § 49 Abs. 3 BbgRiG im Zusammenhang mit der Änderung des § 41 BbgRiG erfolgt sei, käme eine erweiternde Auslegung der Vorschriften über das Mitbestimmungsverfahren nicht in Betracht.
Beurteilungen als solche seien schon keine Maßnahme i. S. d. § 41 BbgRiG. Allein der Erlass von Beurteilungsrichtlinien unterläge der Mitbestimmung. Der Mitbestimmung des Klägers bei Beurteilungen stünde der § 9 Abs. 2 BbgRiG entgegen, der als spezieller Beteiligungstatbestand anzusehen sei. Die Beurteilung eines Richters sei ausschließliche und letztverantwortliche Aufgabe des Dienstherrn.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (2 Hefter) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig.
Gemäß § 32 Satz 1 BbgRiG steht für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Aus dem Umkehrschluss zu Satz 2 (Anwendung des § 95 Absatz 2 und des § 96 des Landespersonalvertretungsgesetzes über das Verfahren und die Besetzung bei gemeinsamer Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung – §§ 40 und 55 BbgRiG –) folgt, dass im Übrigen die Vorschriften der VwGO Anwendung finden.
Die Feststellungsklage ist die statthafte Klageart. Da – wie dargestellt – die Vorschriften der VwGO Anwendung finden und im BbgRiG insoweit keine abweichende Regelung getroffen wird, sind die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.
Der Kläger zielt auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zur Beklagten, nämlich in welchem Umfang in Anwendung des § 41 Satz 1 BbgRiG dem Kläger in den von ihm benannten Fällen ein Mitbestimmungsrecht zukommt.
An dieser von § 43 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Feststellung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse. Ist die Klage begründet, dann ist das Mitbestimmungs-verfahren in den benannten Fallgruppen – zumindest zukünftig – durchzuführen,
vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 16 A 4385/20 -, juris Rn. 14.
Die Feststellungsklage scheitert nicht an § 43 Abs. 2 VwGO, weil der Kläger sein Begehren nicht mittels einer anderen Klage verfolgen könnte. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen scheiden aus, da zwischen den richtervertretungsrechtlichen Partnern mangels Außenwirkung keine Verwaltungsakte erlassen werden,
Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats, 1. Aufl. 2012, DRiG, beck-online § 60 Rn. 1.
Auch eine allgemeine Leistungsklage auf Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens in den vom Kläger benannten Fallgruppen ist jedenfalls nicht rechtschutzintensiver, da das Begehren des Klägers nicht auf seine Mitbestimmung bei einzelnen, konkreten Maßnahmen, sondern generell auf die Klärung des Umfangs seiner Rechte gerichtet ist,
so i. E. auch VG Berlin, Urteil vom 18. September 2015 - 28 K 120.15 -, juris Rn. 15 ff.
Da vorliegend nicht die Frage der Mitbestimmung des Klägers bei einer konkreten Maßnahme Gegenstand des Verfahrens ist, sind auch die Verfahrensvorschriften bei Nichtzustimmung zu einer Maßnahme nach §§ 47 ff. BbgRiG nicht anzuwenden.
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 1. begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Gem. § 41 bestimmt der Richterrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Richterinnen und Richter insgesamt oder im Einzelfall betreffen oder sich auf sie auswirken. Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen der Richterin oder des Richters berühren, ist die Mitbestimmung von der Zustimmung der betroffenen Person abhängig. In jedem Fall ist das den Vorsitz des Richterrats führende Mitglied von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten. Die Mitbestimmung entfällt bei Organisationsentscheidungen der obersten Dienstbehörde, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen. Die Zuständigkeit des Richterrats besteht nicht in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Präsidialrats fallen.
Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob § 41 BbgRiG in seiner umfassenden Ausgestaltung Teilbereiche erfasst, die von vornherein einer Mitbestimmung nicht zugänglich sind und daher insoweit verfassungswidrig ist,
vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rn. 176,
da die mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. geltend gemachten Mitbestimmungs-tatbestände prinzipiell mitbestimmungsfähig sind.
Die Mitbestimmung des Richterrates ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des demokratischen Prinzips nur ausgeschlossen, wenn die Schutzzweckgrenze verletzt ist. Diese gebietet es, dass sich die Mitbestimmung des Personalrats nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstreckt und nur so weit geht, als die spezifischen im Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen. Innerdienstlich sind Entscheidungen im internen Bereich, die Richterinnen und Richter insgesamt oder im Einzelfall betreffen. Durch sie werden die Beschäftigten in ihren spezifischen Interessen berührt,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 6 P 13/03 -, juris Rn. 35.
Jedenfalls für die hier konkret zur Entscheidung anstehende Frage der Entscheidungen über Nebentätigkeiten und über Anträge auf Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen nach den §§ 4 BbgRiG (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen) und 5 BbgRiG (Teilzeitbeschäftigung) sowie über die Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist dies der Fall und eine Mitbestimmungsmöglichkeit des Richterrates dem Grunde nach zu bejahen. Dieses sind innerdienstliche Maßnahmen. Sie ergehen im Rahmen des Dienstverhältnisses zwischen Dienstherrn und Richtern, indem sie den Umfang der Dienstleistungspflicht bestimmen bzw. sicherstellen soll, dass die Diensttätigkeit des Richters nicht durch Nebentätigkeiten beeinträchtigt wird.
Die Mitbestimmung in den benannten Fällen entsprach auch der Rechtslage nach dem bisherigen Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) (§ 76 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BPersVG a. F.). Auch gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 20 und 21 Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (PersVG Bbg) bestimmt der Personalrat bei Beschränkung oder Verbot einer Nebentätigkeit und bei Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 78 bis 80 des Landesbeamtengesetzes oder Ablehnung des Antrages auf entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages mit.
Auch die in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfolgte Neufassung des BPersVG enthält für diese Bereiche ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates. Gem. § 78 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BPersVG bestimmt der Personalrat bei Personalangelegenheiten bei Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit und Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub mit. Insoweit sind auch Angelegenheiten der Elternzeit mit den vorgenannten Beurlaubungen vergleichbar und daher mitbestimmungs- und nicht nur mitwirkungsfähig.
Der Mitbestimmung der Richtervertretungen stehen auch nicht die Anwendungshinweise der Ministerin der Justiz vom 16. April 2020 entgegen. Insoweit vermögen Anwendungshinweise der Exekutive sich aus Gesetzesnormen ergebende Rechte bereits aus normhierarchischen Gründen nicht einzuschränken. Zudem kommt den Behörden nach allgemeiner Auffassung keine Verwerfungskompetenz für eine von ihnen für verfassungswidrig gehaltene Norm zu. Sie sind an Recht und Gesetz gebunden, vgl. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Hält ein Ministerium eine Norm für verfassungswidrig, so steht ihm der Weg der abstrakten Normenkontrolle über die Landesregierung offen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, Art. 113 Nr. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg) oder es kann dem Landtag die Änderung der betreffenden Norm vorschlagen. Es ist demgegenüber nicht möglich, dass in einem Fall, in dem das Land ein Landesgesetz für verfassungswidrig hält, es dieses nicht anwendet oder – wie vorliegend – auf die Nichtanwendung zielende, von den Adressaten als Anweisungen empfundene Auslegungshinweise erlässt,
vgl. Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 23. Dezember 2023 - DG 7/22 -, UA S. 9 -10.
Hinsichtlich der Mitbestimmungsregelung des Brandenburgischen Richtergesetzes bestehen zur Überzeugung der Kammer auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Einschränkung des Mitbestimmungstatbestandes des § 41 Satz 1 BbgRiG führen könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den sich aus dem Demokratieprinzip (Artikel 20 Absatz 2 GG) ergebenden Grenzen personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmung,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - sowie Beschluss vom 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 -,
die allerdings die Besonderheiten der Stellung der Richterschaft als mit eigenen verfassungsrechtlichen Rechten ausgestattete unabhängige dritte Gewalt nicht thematisiert hat, sind der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung der Beschäftigten an der Ausübung von Staatsgewalt – zu denen auch beteiligungspflichtige innerdienstliche Maßnahmen zählen – durch das Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation Grenzen in Form der Schutzzweck- und Verantwortungsgrenze gesetzt. Nach der Schutzzweckgrenze darf sich die Mitbestimmung nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur soweit gehen, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen. Ferner ist die Verantwortungsgrenze zu beachten, nach der das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrags jedenfalls verlangt, dass die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist.
Aus diesem Rahmen hat das Bundesverfassungsgericht ein Stufenmodell mit unterschiedlichen Beteiligungstiefen ausgebildet und den Stufen typisierende Beteiligungstatbestände zugeordnet.
In Angelegenheiten, die im Schwerpunkt den Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, typischerweise aber nicht oder nur unerheblich die Wahrnehmung von Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren (Stufe 1), kann die abschließende Entscheidung der Einigungsstelle überlassen werden. Jedoch verlangt das Erfordernis demokratischer Legitimation bei der Ausübung von Staatsgewalt, dass Entscheidungen, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, einem parlamentarisch verantwortlichen Amtsträger vorbehalten bleiben. Betrifft mithin die Entscheidung der Einigungsstelle in der Stufe 1 ausnahmsweise eine Angelegenheit von besonderem politischen Gewicht oder beeinträchtigt oder gefährdet diese die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung im Sinne der Fähigkeit zur zeitgerechten und ordnungsgemäßen Wahrnehmung und Erfüllung des Amtsauftrags, muss der Leiterin oder dem Leiter der obersten Dienstbehörde als demokratisch legitimiertem und parlamentarisch verantwortlichem Amtsträger ein Recht zur Letztentscheidung verbleiben.
Maßnahmen, die den Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, die Wahrnehmung des Amtsauftrages jedoch typischerweise nicht nur unerheblich berühren (Stufe 2), bedürfen eines höheren Maßes an demokratischer Legitimation, die auf unterschiedliche Weise bewirkt werden kann. Eine Kompetenz einer Einigungsstelle zur abschließenden Entscheidung kann nur unter der Voraussetzung hingenommen werden, dass die Mehrheit ihrer Mitglieder uneingeschränkt personell demokratisch legitimiert ist und die Entscheidung darüber hinaus von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird (was jedoch vorliegend nicht der Fall ist, da die Berufung der Mitglieder der Einigungsstelle von der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellt werden, § 47 Abs. 6 BbgRiG). Allerdings kann der der Einigungsstelle anhaftende Mangel demokratischer Legitimation auch durch das Letztentscheidungsrecht einer in parlamentarischer Verantwortung stehenden oder dem Weisungsrecht eines parlamentarisch verantwortlichen Amtsträgers unterliegenden Stelle ausgeglichen werden. Die Ausübung des Letztentscheidungsrechts darf insoweit nicht von der Darlegung abhängig gemacht werden, dass der jeweilige Mitbestimmungsfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwohl Bestandteil der Regierungsverantwortung sei.
Innerdienstliche Maßnahmen, insbesondere organisatorische, personelle und – in Einzelfällen – soziale Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, unvermeidlich aber auch die Interessen der Beschäftigten berühren (Stufe 3), sind stets von so großer Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages, dass die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung für sie keine substantielle Einschränkung erfahren darf. Solche Maßnahmen dürfen nicht auf Stellen zur Alleinentscheidung übertragen werden, die Parlament und Regierung nicht verantwortlich sind. Die Entscheidung der Einigungsstelle darf nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben. Zu den hier in Rede stehenden Maßnahmen gehören insbesondere solche der Personalpolitik, also alle Maßnahmen, die den Rechtsstatus von Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes betreffen, sowie alle organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle, die für die Wahrnehmung des Amtsauftrages von erheblicher Bedeutung sind,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rn. 146-148.
Auf die Frage, ob die Ausgestaltung der §§ 49 Abs. 3, § 50 BbgRiG über die Beschlussfassung der Einigungsstelle und die Aufhebung derartiger Beschlüsse den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügt, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn im Einzelfall es zu einem Verstoß gegen das Demokratieprinzip kommen können sollte, stünde dies der Beteiligung des Richterrates an den hier benannten Maßnahmen nicht entgegen. Vielmehr wird die Frage, ob und wie die oberste Dienstbehörde Entscheidungen der Einigungsstelle „übersteuern“ kann, erst dann erheblich werden, wenn die oberste Dienstbehörde von einem Aufhebungs- und Letztentscheidungsrecht in einem Streitfall keinen Gebrauch gemacht hätte. Die Frage eines verfassungsrechtlichen Konflikts stellt sich erst, wenn das entsprechende Verfahren tatsächlich durchgeführt wurde. Nur das konkrete Ergebnis eines solchen Verfahrens kann ein verfassungsrechtliches Problem aufwerfen, sollte die konkrete Problemlösung nicht mit der zuvor im Beteiligungsverfahren geäußerten Auffassung der obersten Dienstbehörde übereinstimmen,
vgl. von Roetteken: Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht zwischen 2001 und 2005, NZA-RR 2006, 225, beck-online.
Der Streit um die Reichweite einer Bindungswirkung von Entscheidungen der Einigungsstelle ist daher nicht geeignet, die Mitbestimmungspflicht präventiv generell einzuschränken, um damit mögliche Konflikte im Einzelfall zu umgehen. Das demokratische Prinzip verlangt daher nicht, Mitbestimmungstatbestände restriktiv zu interpretieren. Soweit die Regierungsverantwortung berührt ist, ist dem nicht durch Ausschluss von der Mitbestimmung, sondern durch Einschränkung der Bindungs-wirkung des Mitbestimmungsergebnisses nach den Regeln zur Verantwortungs-grenze Rechnung zu tragen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 6 P 9.04 -, juris Rn. 30.
Das verfassungsrechtlich geforderte Letztentscheidungsrecht des parlamentarisch verantwortlichen Entscheidungsträgers kann jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung des §§ 49 Abs. 3, § 50 BbgRiG sichergestellt werden.
Nach § 50 BbgRiG kann die oberste Dienstbehörde insoweit die Entscheidung der Einigungsstelle unabhängig von ihrem bindenden Charakter „übersteuern“. Danach kann die oberste Dienstbehörde Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden, wenn durch den Beschluss der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird (§ 50 Abs. 1 BbgRiG). Ferner hebt die oberste Dienstbehörde Beschlüsse der Einigungsstelle ganz oder teilweise auf und entscheidet endgültig, sofern der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt (§ 50 Abs. 2 BbgRiG). Insoweit ist jedenfalls die im Schreiben der Ministerin der Justiz vom 16. April 2020 für die Einschränkung des Mitbestimmungstatbestandes benannte Begründung der Nichtaufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes als erhebliche Berührung des vorbenannten Amtsauftrages anzusehen.
Selbst wenn man die Regelung des § 50 BbgRiG auch bei weiter Auslegung ihres Anwendungsbereiches nicht als ausreichend ansehen würde, die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen, folgt daraus nicht, dass die Mitbestimmung des Richterrates in den hier betroffenen Fallgruppen gegen die Verfassung verstößt. Vielmehr ist dann in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 5 PersVG Bbg bzw. im Wege der verfassungskonformen Auslegung § 49 Abs. 3 BbgRiG erweiternd dahin auszulegen, dass bei innerdienstlichen Angelegenheiten, die schwer-punktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, unvermeidlich aber auch die Interessen der Beschäftigten berühren, die Entscheidung der Einigungsstelle nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde hat.
Eine analoge Anwendung des § 72 Abs. 5 PersVG Bbg ist wegen der gleichzeitig mit § 41 BbgRiG erfolgten Änderung des § 49 Abs. 3 BbgRiG nicht ausgeschlossen. Aus der gemeinsamen Änderung lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ableiten, dass eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt. Aus den der Gesetzesänderung zugrunde liegenden Unterlagen – hier dem gemeinsamen Änder-ungsantrag der Fraktionen der SPD, CDU, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen in der Sitzung des Rechtsausschusses am 2. Mai 2019 – lässt sich lediglich entnehmen, dass davon ausgegangen wurde, dass durch die Neufassung der Mitbestimmungstatbestände die bisherige Regelung überflüssig geworden sei. Dass damit in Kenntnis der aufgestellten Grundsätze des Bundeverfassungsgerichts bewusst eine von diesen Grundsätzen abweichende Rechtslage geschaffen werden sollte, ist daraus nicht ersichtlich, so dass auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des § 72 Abs. 5 PersVG Bbg möglich ist.
Selbst wenn man nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgeht, steht dies einer verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den entsprechenden Vorschriften des schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes hindert eine solche nicht, da das Bundesverfassungsgericht damals eine solche nicht vornehmen konnte. Denn es hatte über einen Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG zu entscheiden,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2001 - 2 BvL 8/00 -, juris Rn. 31, so auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 6 P 13.03 -, juris Rn. 42.
Dass eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen des Mitbestimmungsrechts der Richterräte grundsätzlich möglich ist, wird in dem Schreiben der Ministerin der Justiz vom 16. April 2020 – allerdings in einer den gesetzgeberischen Willen zur Ausweitung der Mitbestimmung sein Gegenteil verkehrende Weise – gleichfalls angenommen und auch von der Beklagten nicht grundsätzlich bestritten.
Hinsichtlich der Erstellung dienstlicher Beurteilungen ist ein Mitbestimmungsrecht des Klägers dagegen nicht gegeben,
vgl. hierzu bereits VG Potsdam, Beschl. vom 6. September 2021 - VG 1 L 339/21 -, juris Rn. 56 ff.
Wie dargestellt, bestimmt der Richterrat zwar nach § 41 Satz 1 BbgRiG bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Richterinnen und Richter insgesamt oder im Einzelfall betreffen oder sich auf sie auswirken. Nach § 41 Satz 5 BbgRiG besteht die Zuständigkeit des Richterrats jedoch nicht in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Präsidialrats fallen. Der Präsidialrat ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BbgRiG (u. a.) zu beteiligen bei jeder Übertragung eines Richteramtes mit höheren Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes, mithin bei jeder Beförderung. Zur Mitwirkung des Richterrats speziell hinsichtlich dienstlicher Beurteilungen der Richterinnen und Richter ist in § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgRiG zudem festgelegt, dass auf Verlangen der Richterin oder des Richters der Richterrat an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen ist.
Danach gibt das Brandenburgische Richtergesetz für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen ein spezielles Regelungsgefüge vor, das keinen Raum lässt für die Erstreckung der generalklauselartigen Vorgabe der Mitbestimmung nach § 41 Satz 1 BbgRiG auf die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen. Die Vorschrift des § 41 Satz 1 BbgRiG ist dementsprechend in ihrem Anwendungsbereich hinsichtlich dienstlicher Beurteilungen reduziert.
Die bereits vor der Einführung des § 41 Satz 1 BbgRiG vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung des Richterrats durch die Beteiligung an der Besprechung der Beurteilung ist unverändert bestehen geblieben und bleibt als solche die Spezialregelung für die Beteiligung des Richterrats im Zusammenhang mit der Erstellung und Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung. Es ist daher sinnwidrig, wenn man den Richterrat bereits auf der Grundlage des § 41 Satz 1 BbgRiG als berechtigt ansehen würde, an der Erstellung der Beurteilung mitzuwirken, ihm für die abschließende Besprechung dann aber ein gesondertes (passives) Teilnahmerecht einzuräumen, das vom entsprechenden Verlangen des oder der zu Beurteilenden abhinge.
Die vom Kläger gegen die Annahme einer speziellen Regelung der Zuständigkeit des Richterrats in der Beurteilungserstellung in § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgRiG angeführten Gesichtspunkte vermögen nicht zu überzeugen. Dass die Vorschrift im Kapitel 1 („Allgemeine Vorschriften“) zu finden ist, lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Vorschrift über die dienstliche Beurteilung, also mit § 9 BbgRiG, auch die bei der Beurteilung zu beachtende Aufgabe des Richterrats (Beteiligung an der Besprechung) geregelt wird. In Kapitel 3 Abschnitt 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes finden sich demgegenüber allein die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeiten der Richterräte und die Generalklausel zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen. Soweit der Kläger meint, es handele sich bei dem Recht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgRiG allein um ein Recht der Richterin oder des Richters, nicht aber des Richterrats, so ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl das Recht der Richterin oder des Richters, eine Beteiligung nach Satz 3 zu verlangen, als auch das Recht des Richterrats, im Fall eines solches Verlangens beteiligt zu werden, normiert ist. Der Verweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Februar 2020 - 2 VR 2.20 - (juris Rn. 27 f.) trägt seine Auffassung nicht. Nicht nur war das Hinzuziehungsrecht dort in einer Verwaltungsvorschrift geregelt; vor allem gehörte der vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlegene Rechtsanwalt des Beamten nicht zu den in der Vorschrift bezeichneten – nämlich bei der Behörde beschäftigten – Personen (Mitglieder des örtlichen oder des Gesamtpersonalrats). Dass es sich allein um ein Recht auf passive Teilnahme handelt, spricht nicht gegen die Annahme eines lex specialis, das dem allgemeinen § 41 Satz 1 BbgRiG vorgeht. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch aus dem weiter benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris, ableiten.
Gegen die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Richterrats bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen spricht weiter die Zuständigkeit des Präsidialrats im Rahmen von Beförderungsentscheidungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BbgRiG. Die Zuständigkeit des Richterrats besteht, wie dargelegt, nicht in den Angelegenheiten in der Zuständigkeit des Präsidialrats. Zwar beinhaltet das Beteiligungsrechts des Präsidialrats nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BbgRiG nach dem Normwortlaut (allein) die „Übertragung eines [höher dotierten] Richteramtes“. Genau dies ist indes die maßgebliche personelle Maßnahme, aus deren Anlass und als deren Grundlage die einschlägigen dienstlichen Beurteilungen erstellt werden. Der Richterrat soll nicht schon an der Entscheidung über die (Anlass-) Beurteilung mitbestimmen, sondern die hierfür zuständige Richtervertretung, der Präsidialrat, soll erst an der endgültigen personellen Maßnahme, der Beförderung, beteiligt werden. Es ist deswegen davon auszugehen, dass die gesetzgeberische Entscheidung, den Präsidialrat an der personellen Maßnahme der Beförderung zu beteiligen, den Willen beinhaltet, Vorfragen und Vorstufen der Beförderungsentscheidung (die Anlassbeurteilungen als solche) von der Beteiligung (der Richtervertretungen) auszuschließen,
vgl. allgemein für das Landespersonalvertretungsrecht Eylert in: ders., PersVG Bbg, Stand 04/2021, § 68 Rn. 142 m. w. N.
Hierfür spricht auch der Umstand, dass dem Präsidialrat im Rahmen seiner Beteiligung nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BbgRiG nach § 61 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BbgRiG die Personalakten sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen sind, so dass Grundlage der Prüfung und Stellungnahme des Präsidialrats nicht allein der (begründete) Personalvorschlag des oberen Landesgerichts ist, sondern er im Rahmen seiner Beteiligung gleichzeitig Zugriff auf die aktenmäßige Grundlage der Erstellung dieses Vorschlages einschließlich der dienstlichen Beurteilungen unter Einschluss der zuvor erstellten Regelbeurteilungen erhält. Die hinsichtlich der Auswahlentscheidung (unter Berücksichtigung ihrer Grundlagen einschließlich der Anlassbeurteilungen und ggfls. auch der Regelbeurteilungen in Fällen, in denen die aktuelle Anlassbeurteilung allein keine Auswahlentscheidung ermöglicht) zu beteiligende Richtervertretung ist danach der Präsidialrat, so dass nach § 41 Satz 5 BbgRiG die Mitbestimmung des Richterrates ausgeschlossen ist.
Auch eine Folgenbetrachtung spricht für dieses Ergebnis. Das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts nach § 41 Satz 1 BbgRiG würde nämlich nach § 46 Abs. 1 BbgRiG zur Folge haben, dass eine Anlassbeurteilung nur mit Zustimmung des Richterrates wirksam erstellt werden könnte. Gleiches gilt im Ergebnis auch für Regelbeurteilungen, da diese gem. § 2 Abs. 4 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 20. Juni 2005 – so auch § 2 Abs. 7 des Entwurfs der Brandenburgischen Beurteilungsverordnung für die Richter- und Staatsanwaltschaft, Stand 21. Juli 2022 – ergänzt um die vorausschauende Eignungsbewertung Grundlage der Auswahlentscheidung werden kann.
Denn nach § 46 Abs. 1 BbgRiG kann eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit nicht in dem Gesetz eine Ausnahme bestimmt ist (was hier nicht ersichtlich ist). Eine solch weitgehende, über das Stellungnahmerecht des Präsidialrats nach § 61 Abs. 1 BbgRiG deutlich hinausgehende Beteiligung, die – mindestens über einen gewissen, mitunter auch längeren Zeitraum – verhindern könnte, dass die Grundlagen für eine Auswahlentscheidung überhaupt geschaffen werden, würde die erst in einer späteren Stufe einsetzende Beteiligung des Präsidialrats de facto aushebeln bzw. ins Leere laufen lassen. Sie könnte darüber hinaus das gesamte, auch von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten der betroffenen Richterinnen und Richter (aus Art. 33 Abs. 2 GG) geprägte System der personellen Entwicklung im Richterbereich blockieren und unterläge wohl auch verfassungsrechtlichen Bedenken,
vgl. Schmidt-Räntsch, DtRiG, 6. Aufl. 2009, § 75 Rn. 11.
Diese Blockademöglichkeit spricht für eine Auslegung der den Richterrat betreffenden Beteiligungsvorschriften, die es bei dem explizit geregelten Recht zur Hinzuziehung bei der Besprechung der Beurteilung belässt; alle weiteren richtervertretungsmäßigen Rechte im Zusammenhang mit der Beförderung stehen dem Präsidialrat zu.
Will man hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit des Richterrats von derjenigen des Präsidialrats bei Maßnahmen mit Doppelcharakter (wie der dienstlichen Beurteilung) auf den Schwerpunkt der in Rede stehenden personellen Maßnahme abstellen und fragt dementsprechend, ob bei der Vertretungsbeteiligung die Interessenvertretung des einzelnen Richters gegenüber dem Gerichtsvorstand oder diejenige der Gerichtsbarkeit gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde oder dem Richterwahlausschuss im Vordergrund stehen,
zu diesem Ansatz Schmidt-Räntsch, DtRiG, 6. Aufl. 2009, § 73 Rn. 5 ff.,
dann ist die dienstliche Beurteilung dem Aufgabenkreis des Präsidialrats zuzuordnen. Denn sie ist – ungeachtet ihrer individualisierenden Betrachtungs- und Bewertungsweise – in erster Linie Mittel zur Umsetzung der Bestenauslese und dient damit der Vorbereitung von im Gesamtinteresse der Richterschaft stehender personeller Maßnahmen – insbesondere eben auch Beförderungen,
vgl. Schnellenbach, NWVBl. 1989, 329, 330; im Ergebnis auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand 04/2021, Rn. 522; a. A. wohl Schmidt-Räntsch, a. a. O. Rn. 7 (ohne Begründung).
Entgegen der Ansicht des Klägers wird mit dieser Argumentation auch nicht ein Beteiligungsrecht des Richterrates bei der Erstellung von Beurteilungsrichtlinien – welches im Übrigen die Beklagte nicht in Abrede stellt – als generell-abstrakte Maßnahme ausgeschlossen. Im Übrigen dürfte aufgrund der Neufassung des § 9 BbgRiG die Frage der Beteiligung bei der Erstellung von Beurteilungsrichtlinien ohnehin obsolet geworden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Umfangs des Mitbestimmungsrechts der Richterräte nach dem Brandenburgischen Richtergesetz zugelassen.
BESCHLUSS§
Der Wert des Streitgegenstandes wird je geltend gemachten Mitbestimmungskomplex auf 5.000,00 €, mithin auf insgesamt 10.000,00 € festgesetzt, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.