Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2023
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.03.2023 – 14 K 2224/18
14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0321.14K2224.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung des Beklagten.
Sie ist Eigentümerin eines in geringer Entfernung vom Havelufer im Gebiet der Landschaftsschutzgebietsverordnung „“ (LSG-VO) gelegenen, ca. 2.000 m² großen Wohngrundstücks (Gemarkung G..., Flur, Flurstück ) und des sich westlich davon in Richtung des Havelufers erstreckenden, ca. 20.400 m² großen Grundstücks (Flurstück ). Vom Havelufer über das der Bundesrepublik gehörende Flurstück ... (Flur ), eine baumgesäumte Aufschüttung auf dem Flurstück ... und das östlich davon gelegene, der Gemeinde gehörende Flurstück ... zur Straße („A...“) verlief in historischer Zeit ein als Zugang für den Fährbetrieb zur Insel Werder dienender Weg, der in der Folge als Zugang zum Havelufer genutzt wurde.
Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann im Jahr ... an der Grenze der Flurstücke ... und ... eine heckenartige Absperrung aus Bäumen, Sträuchern und Astwerk aus Totholz angelegt und zunächst Schilder, die das Betreten des Grundstücks untersagten, später solche, die auf das Privateigentum hinweisen, angebracht hatten, verfügte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom, die Hecke auf einer Breite von einem Meter zu öffnen und alle Hindernisse und Sperren in dieser Breite zu beseitigen. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass der Klägerin und ihrem Ehemann im Hinblick auf Probleme der Vermüllung und des Vandalismus zugestanden werde, die Hecke nur teilweise zu öffnen und ein Hinweisschild auf das Privatgrundstück aufzustellen. Das hiergegen gerichtete Eilrechtsschutzverfahren blieb erstinstanzlich (Beschluss vom ... - ... -) und zweitinstanzlich (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom ... - ... -) ohne Erfolg. Den nachfolgenden Antrag der Eheleute, die Sperrung der Zuwegung naturschutzrechtlich zu genehmigen, lehnte der Beklagte zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom ... bestandskräftig ab.
Zum ... verpachtete die Klägerin eine die Aufschüttung einschließende Teilfläche des Flurstücks ... zum Zwecke des Haltens und der Zucht von Moorschnucken an die A.... Im ... forderte der Kreistag des Landkreises ... den Beklagten auf, eine vollständige Öffnung des Havelzugangs an dieser Stelle durchzusetzen. In der zugrundeliegenden Kreistagsvorlage „“ (...) wird ausgeführt, dass erholungssuchende Radfahrer, Fußgänger und Wassersportler die heckenbewachsene Zuwegung nicht erkennen könnten und wiederholt von den Grundstückseigentümern bedrängt worden seien. Im ... stellte die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten fest, dass sich an der Grenze der Flurstücke ... und ... eine über die gesamte Breite des Weges abzüglich eines schmalen Durchganges reichende mehrreihige Hecke aus überwiegend allochthonen Gehölzen, innerhalb derer eine nahezu über die gesamte Breite des Weges reichende Holzbarriere von etwa 0,5 m Höhe, dahinter eine Einfriedung der Wegfläche mit einem ca. 1,5 Meter hohen Knotengeflechtzaun, dahinter eine nahezu über die gesamte Breite des Weges reichende Holzhütte von ca. 5x2x2 Metern sowie an zwei den Weg flankierenden Bäumen zwei Schilder „Privatgrundstück“ befanden; ferner kam sie zu dem Schluss, dass die Wegfläche als Weide für Schafe umgenutzt worden sei. Nachdem die Pächtergesellschaft erklärt hatte, den Zaun und die Holzhütte errichtet zu haben, verpflichtete der Beklagte diese mit gesondertem Bescheid zu deren Beseitigung; der entsprechende Bescheid ist nach Klagerücknahme im Verfahren ... seit dem ... rechtskräftig.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... forderte der Beklagte die Klägerin auf, spätestens einen Monat nach Zustellung der Verfügung – Ziff. 1) a) – den Zaun (i.), die Holzbarriere (ii.), die Hecke (iii.), die Schilder „Privatgrundstück“ (iv.), sowie spätestens zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung die Hütte – Ziff. 1) b) – zu beseitigen, ordnete die sofortige Vollziehung allein der Verfügung zu 1) a) an – Ziff. 2) – und drohte für den Fall nicht ausreichender Befolgung der Anordnungen Zwangsgelder in Höhe von 300 EUR – Zaun –, 100 EUR – Holzbarriere –, 200 EUR – Hecke –, 50 EUR – Schilder – bzw. 1000 EUR – Hütte – an (Ziff. 3). Zur Begründung führte er aus, die vorausgegangene Ordnungsverfügung habe sich als nicht umfassend genug erwiesen, die Klägerin von einer Sperrung abzuhalten und habe eine aktive Müllablagerung berücksichtigt, die aus heutiger Sicht nicht existiere. Die Klägerin werde als Zustandsstörerin gesondert neben ihrem Pächter in Anspruch genommen, da der Zustand durch ihren Willen eingetreten sei. Zaun, Holzbarriere, Hecke, Hütte und Weidenutzung seien, da die bis dahin freie Landschaft bebaut, bepflanzt und umgenutzt worden sei, Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG, für die die erforderliche Genehmigung weder beantragt noch erteilt worden sei. Auf § 14 Abs. 2 BNatSchG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die nicht im Feldblockkataster eingetragene Wegfläche keine Landwirtschafts-fläche sei und weil Bauten, Einfriedungen und Flächenumnutzungen nicht Teil des Landwirtschaftsprivilegs seien. Da der rechtmäßige Zustand der Eingriffsfläche nicht anders wiederherzustellen sei, werde gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG die Beseitigung der Anlagen angeordnet. Zaun, Holzbarriere, Hecke, Hütte und Weidenutzung seien materielle und die Schilder psychologische Sperrungen der freien Landschaft i. S. d. § 22 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) i. V. m. § 59 BNatSchG, für die die erforderliche Genehmigung i. S. d. § 23 Abs. 1 BbgNatSchAG nicht erteilt, sondern bestandskräftig abgelehnt worden sei. Die Genehmigungsfreiheit ortsüblicher Weidezäune gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchAG sei an eine zulässige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche gebunden, an der es hier fehle. Zaun, Holzbarriere, Hecke, Hütte, Weidenutzung und Schilder seien Vorhaben, für die eine nach der LSG-VO erforderliche Genehmigung weder beantragt worden sei noch erteilt werden könne, weil sie dem besonderen Schutzzweck der Sicherung der Erholungsfunktion sowie teilweise auch dem der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in Bezug auf die Bodenfunktion zuwiderliefen. Auf das Landwirtschaftsprivileg des § 5 Abs.1 Satz 1 LSG-VO könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Wegfläche keine rechtmäßig genutzte Landwirtschaftsfläche sei.
Hiergegen hat die Klägerin am ... Widerspruch erhoben und diesen insbesondere damit begründet, dass dem Bescheid die Verfügung vom ... entgegenstehe, weil diese nicht widerrufen worden sei. Ferner handele es sich bei den Flächen um Grünland, so dass einer landwirtschaftlichen Nutzung, hier zur Weidetierhaltung, nichts entgegenstehe. Seit den Jahren werde das Flurstück zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt. Es handele sich damit um eine zulässige Nutzung und nicht um einen Eingriff in Natur und Landschaft. Auch die LSG-VO sehe keine Genehmigungspflicht für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung vor.
Den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom ... - ... - abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom ... - ... -) blieb ohne Erfolg.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom ... zurück, wobei er zur Begründung insbesondere den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom ... in Bezug genommen hat.
Am ... hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie meint, die Verfügung finde mit Blick auf die Anordnung der Beseitigung des Zauns ihre Rechtsgrundlage nicht in § 17 Abs. 8 BNatSchG; ein Eingriff in Natur und Landschaft liege mit Blick auf das „Landwirtschaftsprivileg“ des § 14 Abs. 2 BNatSchG nicht vor. Insoweit komme es nicht auf die letzte tatsächliche Nutzung an. Dessen ungeachtet sei die Fläche aber auch seit Anfang der Jahre und fortwährend bis zum Erlass der Ordnungsverfügung, wenn auch in unterschiedlicher Intensität, als Grün- und Weideland, genutzt worden. Der Voreigentümer habe auf dem Flurstück ... zeitweilig eine Kuhherde gehalten; bei Erwerb im Jahr ... sei im notariellen Kaufvertrag vereinbart worden, dass der Verkäufer den landwirtschaftlich nutzbaren Teil des Flurstücks einer regelmäßigen Mahd unterziehe und auch weiterhin berechtigt sei, dafür Fördermittel zu beantragen und zu vereinnahmen. Gleichzeitig habe sie sich auf die Suche nach einem Pächter, der die landwirtschaftliche Nutzung durch extensive Beweidung fortführe, begeben. Am ... sei die Vereinbarung mit dem Voreigentümer dann aufgehoben worden; am Folgetag sei ein Pachtvertrag mit der A..., die Schafhaltung ab dem ... betreffend, geschlossen worden. Die Intensität der landwirtschaftlichen Bodennutzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 1997 - 6 C 3.97 -) für die Erfüllung des Tatbestandes von § 14 Abs. 2 BNatSchG ohne Belang; auch Tätigkeiten, die nicht in kurzen Abständen wiederkehrten, wie etwas das Mähen einer Wiese, die unter Umständen nur einmal im Jahr erfolge, könne eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung darstellen. Die Genehmigungsfreiheit der Schafhaltung ergebe sich zudem aus § 5 Nr. 1 LSG-VO, wonach die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen zulässig sei. Die Errichtung eines Weidezauns entspreche der guten fachlichen Praxis eines Landwirts. Außerdem sei nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchAG eine Genehmigung für die Errichtung und Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune oder solcher Zäune die zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Wölfen errichtet und unterhalten werden nicht erforderlich. Auch eine Änderung der Nutzungsart liege nicht vor, wofür sie auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 21. August 1997 - 6 UE 4842/96 -) verweist, in welcher ein ohne Genehmigung abgeholzter Obstgarten inmitten gestanden habe, der als Grünland, wiederum mit einer Einfriedung, habe genutzt werden können, ohne dass dies eine Änderung der Nutzungsart dargestellt habe. Selbst wenn aber eine Genehmigung erforderlich wäre (was ihrer Auffassung nach nicht der Fall ist), so sei diese zu erteilen. Anhand zahlreicher Beispiele in der näheren Umgebung der streitbetroffenen Fläche sei belegt, dass der Beklagte derartige Weidezäune dulde bzw. genehmige; es handele sich um eine geübte Verwaltungspraxis. Die von dem Beklagten angeführten Schutzzwecke – Beeinträchtigung der Leitungsfähigkeit des Naturhaushaltes in Bezug auf die Bodenfunktion (§ 3 Nr. 1 Buchst. a LSG-VO) und die nachhaltige Sicherung der Erholungsfunktion des Gebietes (§ 3 Nr. 3 LSG-VO) – seien nicht tangiert. Landschaftspflege durch Beweidung mit Schafen werde vielerorts in FFH-Gebieten durchgeführt; dadurch hätten sich im konkreten Fall sogar seltene Tier- und Vogelarten angesiedelt. Der Beitrag der Fläche zur Erholungsfunktion sei ohnehin nur begrenzt, weil das Grundstück an einer viel befahrenen Kreisstraße liege und der Verkehrslärm auch am Ufer zu hören sei. Davon abgesehen sei ein Zugang zum Havelufer in nächster Nähe (100 Meter südlich) gewährleistet.
Auch bezüglich der Inhalte unter den Tenorpunkten 1) a) ii. bis iv. sei die Verfügung rechtswidrig. Der bestandskräftige Bescheid vom ... stehe entgegen, denn mit diesem sei ihr lediglich aufgegeben worden, die Hecke auf einer Breite von einem Meter zu öffnen, was sie auch getan habe; es sei insofern ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Im Übrigen werde ihr Grundstück, anders als der Beklagte behauptet, nach wie vor vermüllt. Die Hecke sei inzwischen Teil der Landschaft geworden. Sie biete Singvögeln und Kleintieren Schutz und Gelegenheit zum Nestbau, im Übrigen entspreche sie den Zielvorgaben des § 6 LSG-VO. Mit Blick auf die Hinweisschilder zum „Privateigentum“ weist sie darauf hin, dass sich in der unmittelbaren Umgebung auf nahezu jedem zweiten Grundstück derartige Schilder befänden.
Mit Klagebegründungsschriftsatz vom ... hat sie zudem angeregt, das Verfahren mit Blick darauf, dass sie zwischenzeitlich vorsorglich einen Antrag auf Genehmigung zur Errichtung des ortsüblichen Weidezaunes sowie des Unterstandes für die Moorschnucken beim Beklagten gestellt habe, auszusetzen, bis über den Genehmigungsantrag bestandskräftig entschieden sei.
Sie beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Gegen die rechtlichen Ausführungen des Widerspruchsbescheides sei mit der Klagebegründung nichts Wesentliches vorgetragen worden, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Ordner) sowie die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren ... Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die die Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet (Beschluss der Kammer vom ), hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht.
Die entsprechende Anregung der Klägerin mit Schriftsatz vom ... hat sich überholt. Den Genehmigungsantrag der Klägerin vom ... hat der Beklagte mit Bescheid vom ... abgelehnt und den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom ... zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass dem Antrag keine Unterlagen über die örtliche Lage des Weidezaunes und der Schutzhütte beigefügt gewesen seien. Zudem seien keine Unterlagen zur Durchführung der erforderlichen FFH-Verträglichkeitsvorprüfung eingereicht worden. Auch materielles Recht stehe der Erteilung entgegen, was weiter ausgeführt wird. Mit Schriftsatz vom ... erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Rücknahme des Antrags auf Genehmigung. Die, dessen ungeachtet, am selben Tag erhobene Klage auf Erteilung der Genehmigung ist mit Urteil vom (...) rechtskräftig abgewiesen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das vorliegende Verfahren (ohnehin) nicht weiter gefördert worden.
Eine erneute (aktuelle) Anregung, das Verfahren gemäß § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Blick auf einen etwaigen neuerlichen Antrag auf Genehmigung – dass ein solcher gestellt worden wäre, ist dem Gericht jedenfalls nicht mitgeteilt worden – auszusetzen, liegt nicht vor. Dessen ungeachtet – und einmal unterstellt, die verwaltungsbehördliche Entscheidung über diesen Genehmigungsantrag wäre für die Entscheidung über die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO – steht die Entscheidung über die Aussetzung im Ermessen des Gerichts. Hier wäre zu berücksichtigen, dass über einen, den Zaun und die Holzhütte betreffenden Genehmigungsantrag der Klägerin während der – inzwischen mehr als vierjährigen – Dauer der Anhängigkeit des Verfahrens bereits rechtskräftig, wenn auch durch Prozessurteil, entschieden worden ist. Insofern spricht der Gesichtspunkt, Rechtssicherheit binnen nicht gänzlich unangemessen langer Frist herbeizuführen dafür, das hiesige Verfahren betreffend die Ordnungsverfügung, auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Bestandskraft einer etwaigen weiteren Ablehnungsentscheidung erst in einigen Jahren zu erwarten wäre, einer Entscheidung
zuzuführen.
II.
Der Bescheid des Beklagten vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Anordnung in den Tenorpunkten 1) a) i., ii., iii. und b) – Beseitigung des Zauns, der Holzbarriere, der Hecke und der Holzhütte – ist § 17 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, s. unten 1.); Rechtsgrundlage für die Verfügung im Tenorpunkt 1) a) iv. – Beseitigung zweier Schilder mit der Aufschrift „Privatgrundstück“ – ist § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 30 Abs. 2 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) i. V. m. § 59 BNatSchG, 22 BbgNatSchAG (s. unten 2.). Auch die Zwangsgeldandrohung im Tenorpunkt 3) begegnet keinen Bedenken (s. unten 3.).
Der Beklagte hat als nach § 3 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BbgNatSchAG, § 11 Ordnungsbehördengesetz (OBG) zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 30 Abs. 2 BbgNatSchAG darüber zu wachen, dass die Rechtsvorschriften über den Naturschutz und die Landschaftspflege eingehalten werden und nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde die Klägerin mit behördlichem Schreiben vom … zum Vorgang angehört, § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Formelle Fehler hat die Klägerin im Übrigen nicht gerügt und sind überdies nicht ersichtlich.
1.
Hinsichtlich der Tenorpunkte 1) a) i., ii., iii. und b) – Beseitigung des Zauns, der Holzbarriere, der Hecke und der Holzhütte – liegen die materiellen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 17 Abs. 8 BNatSchG vor. Danach soll die zuständige Behörde, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird, dessen weitere Durchführung untersagen (Satz 1) und, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, entweder (Kompensations-)maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen (Satz 2).
Die Errichtung des Zaunes, der Holzbarriere und der Holzhütte sowie die Anpflanzung der mehrreihigen Hecke stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff i. S. d.
§ 14 Abs. 1 BNatSchG und eine i. S. d. § 4 Abs. 2 LSG-VO genehmigungsbedürftige Handlung dar, deren fehlende Genehmigung den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 8 BNatSchG eröffnet.
Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Eine Veränderung ist nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch eine Abweichung vom bisherigen Zustand; sie lässt sich durch einen Vergleich des tatsächlichen Zustands vor dem entsprechenden Vorgang mit dem Zustand nach dem Vorgang feststellen (Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 14 Rn. 14). Mit der Gestalt von Grundflächen ist deren äußeres Erscheinungsbild angesprochen, das durch geomorphologische Erscheinungen wie Berge, Hügel, Täler, fließende oder stehende Gewässer, aber auch durch seine charakteristischen Pflanzenbestände geprägt wird. Überdies sind künstlich geschaffene Bestandteile der Landschaft und namentlich bauliche Anlagen, vorhandene Steinbrüche oder Schütthalden einzubeziehen, zumal auch sie das Erscheinungsbild der Erdoberfläche prägen. Handlungen, Vorhaben und Maßnahmen, die eine Grundfläche in ihrem äußeren Erscheinungsbild verändern, sind als relevante Veränderungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erachten (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 09/22, § 14 BNatSchG Rn. 5 f. m. w. N.).
Der Naturhaushalt umfasst das aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und räumlich abgrenzbare komplexe ökologische Wirkungsgefüge. Seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit meint zunächst den aktuellen Zustand dieses Wirkungsgefüges, geht darüber aber insoweit hinaus, als der Begriff der „Fähigkeit“ vorhandene, derzeit aber noch nicht aktualisierte Potenziale einschließt. Eine Beeinträchtigung erfährt die Leistungs- und Funktionsfähigkeit dieses Wirkungsgefüges, wenn einzelne seiner Faktoren oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich nach ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt. (vgl. zum Ganzen: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 09/22, § 14 BNatSchG Rn. 12 f. m. w. N.). Um den Tatbestand des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen reicht schon die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung aus (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 09/22, § 14 BNatSchG Rn. 15 ff. m. w. N.). Eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie nach Art, Umfang und Schwere im Verhältnis zur ökologischen Qualität des betroffenen Naturhaushalts von Gewicht ist. Dabei ist insbesondere auf das Schutzwürdigkeitsprofil der betroffenen Naturgüter und das Gefährdungsprofil des Eingriffs abzustellen. Berücksichtigt werden sowohl formell ausgewiesene Schutzgebiete, die wegen des flächendeckenden Charakters der Eingriffsregelung nicht betroffen zu sein brauchen, als auch tatsächlich vorkommende Typen schutzwürdiger Lebensräume und Landschaftsstrukturen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 71). Um die Schwelle der Erheblichkeit zu überschreiten, ist es mit Blick auf den Naturhaushalt nicht erforderlich, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in einer „ohne weiteres feststellbaren Weise" herabgesetzt zu werden droht; die Intensitätsschwelle ist im Hinblick auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts umso eher überschritten, je empfindlicher das jeweilige Ökosystem und je schutzwürdiger die betroffenen Bestandteile des Naturhaushalts sind (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 09/22, § 14 BNatSchG Rn. 17 m. w. N.).
Beim Landschaftsbild handelt es sich um den in wertender Betrachtung durch den Menschen definierten, sinnlich wahrnehmbaren Charakter des jeweiligen Gebiets. Es wird geprägt durch die optisch wahrnehmbaren natürlichen Faktoren wie Relief, Gewässer und Vegetation sowie auch bauliche Anlagen; ob daneben Geräusche oder Gerüche als wahrnehmbare Umstände, die für das menschliche Empfinden einer Landschaft bedeutsam sind, einzubeziehen sind, ist umstritten (dafür überzeugend: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 04/22, § 14 BNatSchG Rn. 14; Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand 01/23, § 14 BNatSchG Rn. 17). Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild nicht durch jede Veränderung von Landschaftsbestandteilen, sondern nur durch solche Handlungen, die sich nachteilig gerade auf solche Umstände auswirken, die prägenden Einfluss auf das sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsbild der Landschaft nehmen. Dabei muss die Veränderung von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden werden und erheblich oder nachhaltig (dauerhaft) sein (BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, juris Rn. 35, = BVerwGE 85, 348).
Hieran gemessen stellen die Errichtung des Knotengeflechtzauns und der Holzhütte Eingriffe im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Der 1,5 Meter hohe Knotengeflechtzaun und die 5x2x2 Meter große Holzhütte sind bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Brandenburgische Bauordnung, die die Grundfläche in ihrem äußeren Erscheinungsbild, mithin ihrer Gestalt, verändern. Bezogen auf die Holzhütte wird – abgesehen davon, dass sie allein aufgrund ihrer Größe das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, was die Fotos im Verwaltungsvorgang belegen – die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in Bezug auf die Bodenfunktion aufgrund der Überbauung einer Fläche von 10 Quadratmetern – auch unter Berücksichtigung der Lage der Fläche in einem Landschaftsschutzgebiet, das heißt einem sowohl besonders empfindlichen als auch besonders schutzwürdigen Gebiet – erheblich beeinträchtigt. Bezogen auf den 1,5 Meter hohen Knotengeflechtzaun, der die gesamte Wegfläche einfriedet ist jedenfalls, wegen des prägenden nachteiligen Einflusses der – nicht in die freie Landschaft gehörenden – Struktur, das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Gleiches gilt aber auch für die Errichtung einer einen halben Meter hohen Holzbarriere, die gleichfalls eine bauliche Anlage darstellt sowie die Anpflanzung einer aus mehreren Reihen bestehenden Hecke aus allochthonen Gehölzen (zur Beseitigung einer Hecke als naturschutzrechtlichem Eingriff, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1992 - 4 B 38/92 -, juris). Auch sie verändern die Grundfläche in ihrem äußeren Erscheinungsbild; gleichzeitig ist, jedenfalls bei Betrachtung sämtlicher vorgenommener Maßnahmen, von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes – es hat sich bis dahin um eine von baulichen Anlagen und Anpflanzungen mit Sperrwirkung freie Landschaft (s. dazu auch unten) gehandelt – auszugehen, bei der die mehrreihige Hecke und die Holzbarriere nicht ausgenommen werden können.
Die Eingriffsqualität der Errichtung des Zauns und der Holzhütte entfällt auch nicht mit Blick darauf, dass diese der Haltung von Moorschnucken dienen – für die Holzbarriere und die Hecke scheidet dies schon im Ansatzpunkt aus – aufgrund der Landwirtschaftsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bzw. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO.
Beide Regelungen privilegieren, worauf das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 19. Februar 2018 - OVG 11 S 76.17 -) bereits hingewiesen hat (S. 6 BA), die gleiche Art von Vorhaben. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden, nicht als naturschutzrechtlicher Eingriff i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG anzusehen. Nach § 5 Nr. 1 LSG-VO bleibt entgegen § 4 der LSG-VO die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes – BbgNatSchG – ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit bestimmten Maßgaben zulässig. Der in Bezug genommene § 11 BbgNatSchG in seiner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der LSG-VO im Jahr 1998 geltenden Fassung (vgl. GVBl. I/1992, S.208) definierte in Absatz 2 die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung näher, die nach Abs. 1 der Norm keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellte. Mit dem Außerkrafttreten des BbgNatSchG zum 1. Juni 2013 ist an die Stelle dieser Verweisung eine solche auf die entsprechende Vorschrift des Bundesnaturschutzgesetzes, mithin auf § 14 Abs. 2 BNatSchG, getreten (vgl. § 42 Abs. 4 BbgNatSchAG).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass dieses Landwirtschaftsprivileg nicht jede beliebige Tätigkeit eines Landwirtes, sondern nur die Bodennutzung im engeren Wortsinn umfasst und sich damit auf solche Tätigkeiten beschränkt, die zur täglichen Wirtschaftsweise des Landwirtes gehören, d. h. in einer sich planmäßig fortsetzenden Bestellung, Bearbeitung oder Pflege des Bodens bestehen (so zu § 8 Abs. 7 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C 76.80 -, juris Rn. 12, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 44.92 -, juris Rn. 2; zu § 20f Abs. 3 BNatSchG a. F.: das von der Klägerin partiell in Bezug genommene Urteil des BVerwG vom 18. Juni 1997 - 6 C 3.97 -, juris Rn. 19 ff.). Nicht vom Landwirtschaftsprivileg umfasst ist dagegen – anders als die Wiederaufnahme einer aus den dort genannten Gründen unterbrochenen landwirtschaftlichen Bodennutzung, für deren Privilegierung der Gesetzgeber Regelungsbedarf sieht
(vgl. § 14 Abs. 3 BNatSchG) – die erstmalige Begründung einer landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. BT-Drs. 13/6441, S. 51; Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 58). Gleiches gilt für solche Handlungen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder wirtschaftlich sinnvoll gestalten sollen (st. Rspr., grundlegend BVerwG, Beschluss vom 14. April 1988 - 4 B 55.88 -, juris Rn. 4). Ausgeschlossen sind damit beispielsweise die Errichtung von betriebsnotwendigen Gebäuden und baulichen Anlagen (Beschluss vom 18. März 1985 - 4 B 11.85 -, juris Rn. 3, und vom 3. März 1992 - 4 B 44.92 -, juris Rn. 2), das Aufsanden von Flächen (BVerwG, Beschluss vom 14. April 1988 - 4 B 55.88 -, juris Rn. 4), das Anlegen von Fischteichen (BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, juris Rn. 27) und von Zufahrtswegen (VGH München, Beschluss vom 9. August 2012 - 14 C 12.308 -, juris Rn. 19) sowie die Beseitigung einer Hecke (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1992 - 4 B 38/92 -, juris Rn. 6). Ebenso wenig umfasst ist der Wechsel von der land- zur forstwirtschaftlichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C 76.80 -, juris Rn. 12) oder zwischen verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungsarten (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 4 BN 27.03 -, juris Rn. 9).
Nach dem vorgenannten Maßstab ist die Errichtung des Zauns und der Holzhütte schon deshalb nicht nach § 14 Abs. 2 BNatSchG privilegiert, weil es sich dabei um die Errichtung von betriebsnotwendigen Gebäuden und Anlagen handelt, durch deren Aufstellung die Moorschnuckenhaltung erst ermöglicht werden soll.
Dessen ungeachtet ist das von der Klägerin im Jahr ... erworbene Flurstück seit dem Erwerb und bis zur Vornahme der hier streitbetroffenen Eingriffe sowie der damit verbundenen Aufnahme der Moorschnuckenhaltung im Jahr ... nicht landwirtschaftlich genutzt worden. Dass es, anders als die Klägerin meint, auf die der fraglichen Nutzung unmittelbar vorhergehende Nutzung ankommt, ergibt sich bereits aus § 14 Abs. 3 BNatSchG. Daraus, dass nach dieser Vorschrift unter bestimmten Umständen die Wiederaufnahme einer u. a. landwirtschaftlichen Bodennutzung nach Unterbrechung oder zeitweiser Einschränkung nicht als Eingriff gilt, ist im Umkehrschluss zu folgern, dass § 14 Abs. 2 BNatSchG eine unterbrechungslose Bodennutzung voraussetzt. Dafür, dass eine landwirtschaftliche Nutzung seit dem Erwerb nicht stattgefunden hat, spricht zunächst, dass die Klägerin – was sie im den Bescheid vom ... betreffenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ... unter dem ... eidesstattlich versichert hat – die Aufschüttung für ihre privaten Wohnzwecke genutzt hat. Der eidesstattlichen Versicherung zufolge stellten die Klägerin und ihr Ehemann im Sommer dort zum Schutz gegen starke Sonneneinstrahlung einen Sonnenschirm und auch transportable Liegestühle auf; die Nutzung der Fläche sei ihnen „ein besonderes Bedürfnis, weil es in unserem Garten die schönste Stelle ist“. Die späteren Angaben der Klägerin zu einer landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche in eben jenem Zeitraum – im Klagebegründungsschriftsatz vom, dort S. 6 sowie mit Schriftsatz vom . und ... ergeben kein stimmiges Bild. Den im Klagebegründungsschriftsatz erwähnten Pachtvertrag, auf den „der Beklagte im Rahmen eines Anhörungstermins am ... […] ausdrücklich hingewiesen“ worden sei und von dem „nach den Erinnerungen des Unterzeichners [Anmerkung: dem die Klägerin damals anwaltlich vertretenden Ehemann] auch eine Kopie […] übergeben“ worden sei, die „sich damit bei den Verwaltungsakten des Beklagten befinden“ müsste – was nicht der Fall ist –, hat die Klägerin auch auf explizite Nachfrage des Gerichts mit Verfügung vom ... nicht vorgelegt. Vielmehr war von dessen Existenz nicht mehr die Rede; stattdessen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom ... eine auf den ... – dem Tag vor Abschluss des Pachtvertrags betreffend die Moorschnuckenhaltung mit der A... – datierte Aufhebungsvereinbarung vor, wonach die Verpflichtung, die „auf dem Flurstück befindliche Wiese zu mähen“, die mit dem Voreigentümer B... „in dem geschlossenen Grundstückskaufvertrag […] schuldrechtlich“ vereinbart worden sei, aufgehoben werde. Der Bitte des Gerichts um Vorlage einer Kopie des notariellen Kaufvertrags mit Herrn B... konnte die Klägerin – aufgrund der Kurzfristigkeit der Anfrage vier Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung – nicht nachkommen, wie sie mit Schriftsatz noch vom selben Tage hat mitteilen lassen.
Das kann aber auch dahinstehen. Selbst wenn die streitbetroffene Fläche im maßgeblichen Zeitraum seit Erwerb durch die Klägerin und bis zur Aufnahme der Moorschnuckenhaltung gemäht worden ist, so handelte es sich dabei nicht um landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 BNatSchG. Es fehlte insoweit an einer sich planmäßig fortsetzenden Bestellung, Bearbeitung oder Pflege des Bodens. Zwar kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – nicht darauf an, wie häufig eine Tätigkeit ausgeführt wird (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 6 C 3.97 -, juris Rn. 18). Danach ist herkömmlich unter einer landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht nur die tägliche Bearbeitung und Bewirtschaftung des Bodens zu verstehen; auch Tätigkeiten, die nicht in kurzen Abständen wiederkehren wie etwa das Kornschneiden oder das Mähen einer Wiese, die unter Umständen nur einmal im Jahr erfolgen, können eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung darstellen. Es fehlt aber, worauf das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung, in der das Schneiden von Schilf und dessen Veräußerung an Unternehmer, die hieraus Reetdächer herstellen, inmitten stand, abgestellt hat, an der für eine landwirtschaftliche Bodennutzung charakteristischen Bestellung, Bearbeitung oder Pflege des Bodens. Danach ist das Vorliegen der Bodenertragsnutzung nur ein Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft; hinzukommen muss, dass der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig eigenverantwortlich bewirtschaftet wird. Mit diesem weiteren Kennzeichen sollen Tätigkeiten, wie etwa das Sammeln von Beeren und Pilzen im Wald, die sich ausschließlich als Ausnutzung der natürlichen Ressourcen ohne eigene Vorarbeiten darstellen, ausgeschlossen werden (BVerwG, a. a. O, Rn. 20). Vergleichbar mit dem Schilf wird auch eine Wiese lediglich geschnitten bzw. gemäht; es findet aber – das hat auch die Klägerin auf Grundlage der „Aufhebungsvereinbarung“ vom 15. Dezember 2016 nicht behauptet – keine Bestellung, Pflege oder Bearbeitung des Bodens statt, weshalb eine landwirtschaftliche Bodennutzung im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der Moorschnuckenhaltung nicht gegeben war.
Dessen wiederum ungeachtet stellt der Übergang von der Mahd einer Wiese – unterstellt bei dieser handelte es sich um eine „landwirtschaftliche Bodennutzung“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG – hin zu einer Nutzung als Weideland für Schafe einen nicht der Privilegierung unterfallenden Wechsel der Nutzungsart dar. Denn im entscheidenden Unterschied zur Wiesenwirtschaft, bei der in regelmäßigen Abständen gemäht wird, um zum Beispiel Gras und Heu als Viehfutter zu gewinnen, beinhaltet die Weidewirtschaft die Viehhaltung; es wird bei dieser das Weideland von Rindern, Kühen, Pferden, Schafen oder anderem Weidevieh abgegrast.
Sind der Zaun, die Holzbarriere, die Hecke und die Holzhütte bereits deshalb i. S. d. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG ohne die erforderliche Zulassung errichtet worden, so kann die Frage, ob sich insoweit ein weitergehendes Genehmigungserfordernis – im Hinblick die Lage des Vorhabens im FFH-Gebiet „Mittlere Havel – Ergänzung“ (vgl. § 34 BNatSchG) oder aufgrund einer Sperrung des Betretens der freien Landschaft (vgl. § 59 Abs. 1 BNatSchG, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 BbgNatSchAG, s. hierzu aber auch unten, 2.) ergeben, dahinstehen. Auf § 23 Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchAG, wonach eine Genehmigung für eine Sperrung nicht erforderlich ist, wenn die Errichtung und Unterhaltung eines ortsüblichen Weidezauns oder solcher Zäune, die zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Wölfen errichtet und unterhalten werden, inmitten steht, kommt es deshalb nicht an.
Da damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG vorliegen und aufgrund der bereits vollständig durchgeführten Maßnahmen der Errichtung von Zaun, Holzbarriere und Holzhütte sowie Anpflanzung der Hecke eine Untersagung der weiteren Durchführung des Eingriffs nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG nicht mehr möglich war, kamen nur Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. Danach soll die zuständige Behörde entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.
Die Entscheidung des Beklagten, die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung der baulichen Anlagen sowie der Hecke zu verlangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es kann nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden.
Ein rechtmäßiger Zustand kann zwar im Einzelfall durch nachträgliche Zulassung des Eingriffs geschaffen werden. Die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für den Zaun, die Holzhütte, die Holzbarriere und die mehrreihige Hecke in der Form, wie sie im Frühjahr des Jahres 2017 errichtet bzw. angepflanzt worden sind und so der angegriffenen Ordnungsverfügung zugrunde liegen, kommt aber nicht in Betracht. Die Holzhütte, der Zaun und die Holzbarriere sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 LSG-VO (i. V. m. § 8 Abs. 3 BbgNatSchAG) genehmigungsbedürftig. Danach bedarf der Genehmigung, wer beabsichtigt bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern bzw. wer beabsichtigt, die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen. Der Hecke ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 LSG-VO – als standortfremde bzw. landschaftsuntypische Gehölzpflanzung – genehmigungsbedürftig. Die Erteilung einer Genehmigung ist abzulehnen, denn dem Vorhaben laufen besondere Schutzzwecke der Verordnung (nicht nur unerheblich) zuwider, vgl. § 4 Abs. 3 LSG-VO. Gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. a) LSG-VO ist Schutzzweck die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in Bezug auf die Bodenfunktionen durch Sicherung und Förderung ihrer Filter-, Speicher- und Austauscheigenschaften und den Schutz des Bodens vor Überbauung, Abbau und Erosion. Nach § 3 Nr. 3 LSG-VO ist weiterer Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung die nachhaltige Sicherung der Erholungsfunktion des Gebietes im Einzugsbereich des Großraumes ... sowie der Städte ... und ... einschließlich einer der Landschaft- und Naturausstattung angepassten Erschließung zum Zwecke der landschaftsgebundenen Erholung. Diese Schutzzwecke stehen dem Vorhaben entgegen. Durch die Errichtung des Zauns, der Holzhütte, der Holzbarriere und der Hecke wird der Zugang von der Straße „Am Wasser“ zum Havelufer – dem nach wie vor baumgesäumten Damm, der in historischer Zeit ein als Zugang für den Fährbetrieb zur Insel Werder dienender Weg war – blockiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Holzhütte, so wie sie im Jahr ... als Unterstand für die Moorschnucken errichtet worden ist, sich unmittelbar und mit ihrer Längsseite, die fünf Meter misst, auf dem Weg befindet und diesen dadurch – in Kombination mit dem Zaun, der Holzbarriere und der Hecke – vollständig absperrt. Ein Versuch, dem Schutzzweck der Erholungsfunktion bei der Errichtung Rechnung zu tragen, wurde nicht unternommen. Diese „Schutzzweckvereitelung“ kann nicht durch die Hinweise der Klägerin darauf, dass der Erholungswert aufgrund der nahe gelegenen Straße ohnehin gemindert sei sowie darauf, dass in der näheren Umgebung ein weiterer Zugang zum Havelufer zur Verfügung stehe – nähere Angaben hat sie hierzu im Übrigen nicht gemacht – ausgeräumt werden; die LSG-VO möchte die Erholungsfunktion des Gebietes in ihrer Vollständigkeit bewahren. Daraus, dass der Beklagte in der näheren Umgebung der streitbetroffenen Fläche angeblich in einer Vielzahl von Fällen die Errichtung von Weidezäunen dulde bzw. genehmigt habe, kann die Klägerin, selbst wenn es zutreffen sollte, nichts für sich herleiten. Es ist davon auszugehen, dass die Errichtung dieser Zäune der Erholungsfunktion des Gebietes nicht entgegenstehen, weil sie nicht die Absperrung eines Uferzugangs zur Folge haben. Anderes ist nicht vorgetragen, so dass diese Sachverhalte schon nicht mit dem hiesigen vergleichbar sind. Davon abgesehen widerspricht die Errichtung der Holzhütte dem Schutzzweck zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in Bezug auf die Bodenfunktion.
Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 7 LSG-VO i. V. m. § 67 Abs. 1 BNatSchG kommt nicht in Betracht. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist in der Errichtung des wolfsicheren Weidezaunes und einer Schutzhütte nicht erkennbar; dies gilt erst recht für die Holzbarriere und Hecke. Es handelt sich um Anlagen bzw. eine
Anpflanzung, die ausschließlich dem privatwirtschaftlichen Interesse des Vorhabenträgers bzw. der Klägerin als Verpächterin dient. Das überwiegende öffentliche
Interesse besteht vielmehr in der freien Zugänglichkeit der Havel sowie am Erhalt der sensiblen Biotopstrukturen. Auch eine unzumutbare Belastung der Klägerin durch die Versagung der Befreiung liegt nicht vor. Die Fläche kann weiterhin landwirtschaftlich extensiv zur Tierfuttergewinnung genutzt werden.
Auch die Wahl des Beklagten, nicht lediglich Maßnahmen nach § 15 BNatSchG, sondern die Wiederherstellung des früheren Zustands zu verlangen, lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung vor, denn die geforderten Maßnahmen sind verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, wie die Erholungsfunktion als Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes anders als durch die Beseitigung der Anlagen und Bepflanzung wiederhergestellt bzw. ausgeglichen werden können. Dass die Hecke inzwischen „Teil der Landschaft“ geworden sein soll, ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im selben Schriftsatz aus dem mitgeteilt hat, die Hecke „einstweilen entfernt“ zu haben, schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Das kann aber dahinstehen, weil die mehrreihige Hecke eine dem Schutzzweck des § 3 Nr. 3 LSG-VO zuwiderlaufende physische Sperrwirkung entfaltet.
Der Anordnung der (vollständigen) Beseitigung der Holzbarriere und der Hecke steht nicht der Bescheid vom ... entgegen. Es kann insoweit offenbleiben, ob sich die Klägerin bei unveränderten Verhältnissen auf Vertrauensschutz berufen könnte. Denn in den Umständen, die den Beklagten damals zu einer Beschränkung der Beseitigungsanordnung veranlasst haben – die Beeinträchtigung der privaten Erholungsfunktion der Wegfläche für die Familie der Klägerin durch von den Besuchern des Havelufers ausgehende Vermüllung und Vandalismus – ist jedenfalls dadurch eine maßgebliche Änderung eingetreten, dass die Klägerin die Fläche inzwischen nicht mehr selbst zur Erholung nutzt, sondern diese zur Tierhaltung verpachtet hat.
Die Klägerin ist richtige Adressatin der Maßnahme. Adressat einer Verfügung nach § 17 Abs. 8 BNatSchG ist, wer für die den Eingriff enthaltende Veränderung, § 14 Abs. 1, verantwortlich ist. Das ist in der Regel, wem nach ordnungsrechtlichen Maßstäben als Verhaltensverantwortlicher die Veränderung zuzurechnen ist, meist der Eigentümer der Grundfläche, oder auch der Pächter oder sonst an der Grundfläche Berechtigte oder der Zweckveranlasser. Besteht kein Verhaltensverantwortlicher, kann die Behörde auf den Zustandsverantwortlichen zugreifen. Das ist die Person, die als Eigentümer oder sonst Berechtigter für den ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücks verantwortlich ist. Die Klägerin ist vorliegend als mittelbarer Verursacher des Eingriffs verantwortlich. Sie hat als Eigentümerin einen Eingriff auf ihrem Grundstück wissentlich geduldet oder ihn initiiert und hält damit das die negative Umweltfolge hervorrufende Geschehen in der Hand, weshalb sie die rechtliche Verantwortung für diese zu tragen hat (Bay. VGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 14 B 10.1550 -, juris Rn. 41; Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 13 Rn. 19; Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, Stand 01/2023, § 13 BNatSchG Rn. 10). Gründe für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der parallelen Inanspruchnahme der Pächterin – als unmittelbarer Verursacherin des Eingriffs – und der Klägerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.
Für die Anordnung im Tenorpunkt 1) a) iv. – Beseitigung der zwei Schilder mit der Aufschrift „Privatgrundstück“ von den wegbegleitenden Bäumen – liegen die materiellen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 30 Abs. 2 BbgNatSchAG i. V. m. § 59 BNatSchG, 22 BbgNatSchAG vor.
Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 30 Abs. 2 BbgNatSchAG treffen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, die die Einhaltung der Vorschriften des jeweiligen Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Vorschriften überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Gemäß § 59 Abs. 1 BNatSchG ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung allen gestattet, und die landesrechtliche Ausführungsregelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchAG konkretisiert und ergänzt diesen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass in der freien Landschaft „jede Person private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr“ – u. a. – betreten oder mit Krankenfahrstühlen oder Fahrrädern befahren darf. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BNAtSchAG gilt als Nutzzeit die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Ausgenommen von den Betretungsrechten sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 5 BbgNatSchAG Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Gemäß § 23 Abs. 1 BbgNatSchAG darf die Ausübung der Betretungsbefugnis gemäß § 22 nur nach vorheriger Genehmigung untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden (Sperrung). Die Genehmigung ist nicht erforderlich für die Errichtung und Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune oder solcher Zäune, die zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Wölfen errichtet und unterhalten werden.
Hieran gemessen erweist sich die Anordnung des Beklagten im Tenorpunkt 1) a) iv. als rechtmäßig. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass an dem über das Flurstück der Klägerin auf der Aufschüttung verlaufenden Weg ein allgemeines Betretungsrecht besteht, dessen Beeinträchtigung durch Anbringung von Schildern, die das Betreten unterbinden sollen, als Maßnahme der (psychologischen) Sperrung ohne vorherige Genehmigung gemäß § 23 BbgNatSchAG unzulässig ist.
Die Regelung des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts und der Voraussetzungen seiner Einschränkung in den §§ 22 und 23 BbgNatSchAG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende, die Sozialbindung des Eigentums konkretisierende Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 2 GG (i. d. S. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - BVerwG 10 C 7.16 -, juris Rn 50; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Januar 2021 - OVG 11 S 76/20 -, juris Rn. 21).
Seiner Wortbedeutung nach steht der Begriff der freien Landschaft für ein tendenziell weitläufiges Areal; es sind regelmäßig größere Flächenverbünde außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete gemeint, die klassischer Weise „auf dem Land" liegen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 2. April 2009 - 11 B 10.08 -, juris Rn 31).
Entscheidend ist dabei, dass die Flächen nicht von umliegender Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt sind (siehe Frenz/Müggenborg, BNatSchG Kommentar, 3. Auflage 2021, § 59 Rn. 14; Lütkes/Ewer, BNatSchG Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 59 Rn. 7). Dies ist vorliegend der Fall. Die baumgesäumte Aufschüttung, die zur Havel hinführt und ein historischer Weg zum damaligen Fähranleger zur Insel Werder gewesen ist, liegt außerhalb einer bebauten Ortslage. Von der Straße aus ausgesehen war der Blick vor Durchführung der Maßnahmen, die Gegenstand der Ordnungsverfügung sind, auf der Höhe des Weges und von diesem aus Richtung Havel, das heißt nach Westen und südlich davon – es schließt sich hier Wald an – völlig frei von Bebauung. Die einzige Bebauung in der näheren und weiteren Umgebung stellt das Fährhaus, das damals dem Fährbetrieb gedient hat und heute von der Klägerin bewohnt wird, dar, welches auf dem Flurstück, das nördlich des der Gemeinde gehörenden Flurstücks, auf dem der Weg von der Straße abgehend seinen Ausgang nimmt, liegt. Das Betretungsrecht ist auch nicht deshalb ausgenommen, weil die Wegefläche gemäß § 22 Abs. 1 Satz 5 BNatSchAG zum privaten Wohnbereich der Klägerin gehören würde, denn die Klägerin hat die Fläche inzwischen für die Weidehaltung verpachtet. Dessen ungeachtet bleibt das Betretungsrecht nach § 22 Abs. 6 BNatSchAG in dem Fall unberührt, in dem Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Flächen über das nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und den örtlichen Gegebenheiten sich ergebende Maß in den Bereich der freien Landschaft hinein ausgedehnt werden, wovon angesichts der Größe des Wohngrundstücks der Klägerin von 2.000 Quadratmetern auszugehen wäre. Auf eine etwaige Nutzzeit im Sinne vom § 22 Abs. 1 Satz 4 BbgNAtschAG muss bei Ausübung des Betretensrecht keine Rücksicht genommen werden. Die Weidehaltung, zu der die Klägerin die Fläche seit Anbringung der Schilder landwirtschaftlich nutzen lässt, ist unzulässig (s. hierzu oben); auf etwaige Eintragungen der Fläche als Landwirtschaftsfläche oder als Grünland im Flächennutzungsplan, im Grundbuch oder im Feldblockkataster kommt es insoweit nicht an (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Januar 2021 - OVG 11 S 76/20 -, juris Rn. 17 ff.)
Das Betretensrecht ist durch die von der Klägerin angebrachten Schilder mit Hinweis auf das Privateigentum eingeschränkt. da diese eine unzulässige Sperre (vgl. § 23 Abs. 1 BbgNatSchAG) darstellen. Als Sperre bezeichnet man jedes in der freien Landschaft errichtete Hindernis, das gegenüber demjenigen, der sein Betretensrecht ausüben will, den Willen des mutmaßlich Berechtigten, ihn daran zu hindern, deutlich erkennen lässt, wobei es auf eine tatsächliche Unüberwindbarkeit des Hindernisses nicht ankommt (VGH BaWü, Urteil vom 21. April 1994 – 5 S 2157/93 – juris Rn. 16). Erfasst sind auch nicht gegenständliche Sperren, wie etwa entsprechende Beschilderungen, wenn diese den Eindruck vermitteln, man tue etwas Unerlaubtes bzw. handle gegen den Willen des Eigentümers (VG Ansbach, Urteil vom 27. Juni 2012 - AN 11 K 11.01732 -, juris Rn. 88; VG Augsburg, Urteil vom 17. November 2015 - Au 2 K 15.160 -, juris, Rn. 30). Davon ist hier auszugehen. Die Beschilderungen mit dem Hinweis auf das Privatgrundstück auf den wegbegleitenden Bäumen verursacht nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont eines Betretungswilligen eine psychologische Barriere. Die Schilder suggerieren, der Betretende sei auf dem Weg nicht erwünscht; dies gilt erst recht in Kombination mit den weiteren physischen Absperrmaßnahmen – dem Zaun, der mehrreihigen Hecke, der Holzbarriere sowie der auf der gesamten Wegesbreite aufstehenden Holzhütte –, durch die ein Betreten schon in tatsächlicher Hinsicht derart erschwert wird, dass ein „Betreten“ den Eindruck des widerrechtlichen Eindringens und damit der Durchführung einer strafrechtlich relevanten Handlung vermitteln würde.
Da die Sperre nicht nach § 23 Abs. 1 BbgNatSchG genehmigt ist – dies ist vielmehr mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2015 bestandskräftig abgelehnt worden – und eine Genehmigung, auch unter Berücksichtigung der Nutzung als Weidefläche (s. hierzu oben), nicht offensichtlich nach § 23 Abs. 2 BbgNatSchG zu erteilen ist, liegt eine unzulässige Beschränkung des Betretensrechts nach § 59 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 22 BbgNatSchAG vor.
Die Anordnung der Beseitigung der Schilder ist frei von Ermessensfehlern. Insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren physischen Sperrmaßnahmen ist nicht ersichtlich, wie die Erholungsfunktion als Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung anders als durch vollständige Beseitigung auch der Schilder in Gänze wiederherstellt werden könnte. Daraus, dass der Beklagte in der näheren Umgebung der streitbetroffenen Fläche ähnliche Schilder dulde, kann die Klägerin, selbst wenn es zutreffen sollte, nichts für sich herleiten. Es ist weder vorgetragen noch, etwa anhand der vorgelegten Fotos, ersichtlich, dass diese Fälle mit dem hiesigen, in dem die Schilder als psychologische Hürde gemeinsam mit massiven physischen Hindernissen einen Zugang zum Havelufer absperren, vergleichbar sind. Auch bezogen auf den Tenorpunkt 1) a) iv. ist die Klägerin richtige Adressatin; der Anordnung der Beseitigung steht ferner nicht der Bescheid vom ... entgegen (s. hierzu jeweils schon oben).
3.
Der Beklagte hat schließlich zu Recht Zwangsgelder für den Fall nicht, nicht vollständiger oder nicht fristgemäßer Befolgung der Anordnungen in Höhe 300 EUR – Zaun –, 100 EUR – Holzbarriere –, 200 EUR – Hecke –, 50 EUR – Schilder – bzw. 1000 EUR – Hütte – ... angedroht (Ziff. 3). Dies hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, so dass zur Meidung von Wiederholungen auf diesen Bezug genommen wird (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist die Androhung der Zwangsgelder in bestimmter Höhe zulässigerweise mit dem Grundverwaltungsakt verbunden worden (§ 28 Abs. 2, 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg - VwVGBbg -); zudem ist die Androhung zugestellt worden (Bl. 138a VV, § 28 Abs. 6 Satz 1 VwVGBbg). Die eingeräumten Fristen zur Befolgung der Anordnung – ein Monat nach Zustellung der Verfügung für die Anordnungen unter 1) a) bzw. zwei Monate nach Bestandskraft der Verfügung für die Anordnung unter 1) b) sind ausreichend und angemessen. Fehler, die dem Bescheid bezogen auf die Zwangsgeldandrohung anhaften könnten, sind im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleiches gilt für die Gebührengrundentscheidung im Tenorpunkt 4) sowie die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Tenorpunkt 5).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 7.100 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Das Interesse der Klägerin bemisst das Gericht in Anlehnung an Nr. 29 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (online abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) im Wege pauschalierter Schätzung mit 2.100 Euro, was der Festsetzung im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der hier inmitten stehenden Entscheidung in der Hauptsache, entspricht (vgl. Beschluss der 4. Kammer vom 20. September 2017 - VG 4 L 897/17 -, Beschluss des OVG Bln-Bbg vom 19. Februar 2018 - OVG 11 S 76.17 -). In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte bemisst das Gericht den Streitwert betreffend den Tenorpunkt 1) b) – Beseitigung der Holzhütte – beruhend auf § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro.