Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2023
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 24.05.2023 – VG 14 K 3040/19
14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0524.14K3040.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage in . Sie begehrt Fällgenehmigungen für drei Bäume.
Unter dem 14. Februar 2017 beantragte sie zunächst eine Fällgenehmigung für eine Fichte mit einem Stammumfang nach klägerischen Angaben von (damals) 90 cm. Zur Begründung gab sie an, der Baum habe Trocknungsschäden und störe das Wachstum der benachbarten Bäume. Bei einem Ortstermin der Beteiligten am 1. August 2017 wurde ein Stammumfang von 95 cm und die Vitalitätsstufe 0 nach Roloff sowie eine Funktion des Baumes für Naturhaushalt, Abwehr schädlicher Einwirkungen, als Lebensstätte von Tieren und für die Verbesserung des Stadtklimas festgestellt. Darüber hinaus heißt es im Protokoll, der Abstand zu benachbarten Bäumen reiche aus, es gebe keine Beeinträchtigung der Entwicklung, der Buchsbaum unterhalb der Fichte sei beschattet, dies rechtfertige die Fällung der Fichte aber nicht. Eine Lärche, auf die der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin darüber hinaus hingewiesen habe, zeige ebenfalls keine Anzeichen verminderter Stand- und/oder Bruchsicherheit.
Mit dem auf das Anhörungsschreiben des Beklagten zur Ablehnung der Fällgenehmigung vom 29. August 2017 eingegangenen Schriftsatz vom 7. September 2017 erweiterte die Klägerin ihren Antrag um die Fällung einer Douglasie und der oben genannten Lärche auf dem in Rede stehenden Grundstück. Beide würde man gerne (noch) stehen lassen, allerdings scheine ihre Standsicherheit nicht mehr gewährleistet. Stürmische Winde rissen stets große Äste aus den Kronen ab, dies habe bereits wiederholt zu Sachschäden geführt. Personenschäden seien aufgrund der Nähe zum Fahrradunterstand nicht auszuschließen. Bei komplettem Umwurf der Bäume sei sogar eine Beschädigung des Wohnhauses und seiner Bewohner nicht auszuschließen.
In der Folge reichte die Klägerin noch einen Lageplan zu den beiden nun ebenfalls zur Fällung beantragten Bäumen sowie Angaben zum Stammumfang (Lärche: 130 cm, Douglasie: 230 cm) nach und teilte unter Beifügung einer Fotografie mit, dass ein Sturm am 5. Oktober 2017 einen großen Nadelbaum auf einem Grundstück in der Nähe abgerissen habe. Auch auf dem Nachbargrundstück habe der Sturm bereits einen gesunden Ahornbaum so stark entwurzelt, dass er habe gefällt werden müssen. Auch hierzu fügt die Klägerin eine Fotografie bei.
Am 7. Februar 1018 erfolgte ein weiterer Ortstermin; ausweislich des Protokolls bezog dieser sich auf die Douglasie. Deren Stammumfang in 1 m Höhe wurde mit 204 cm angegeben und die Vitalitätsstufe nach Roloff mit 0. Zum Zustand allgemein heißt es: „gesund/wüchsig“, zum Stamm: „Astungswunden/Verletzungen“ und zur Krone: „Astab- oder Ausbrüche“ und „baumfremder Bewuchs“. Der Baum wurde als verkehrssicher eingeordnet.
Mit dem auf das Anhörungsschreiben des Beklagten zur Ablehnung der Fällgenehmigung auch hinsichtlich der Douglasie und der Lärche vom 29. März 2018 eingegangenen Schriftsatz vom 13. April 2018 bat die Klägerin um Bescheidung der Anträge. Der Beklagte übersehe die veränderten Bedingungen wegen des Klimawandels. Die stärker gewordenen Stürme ließen es nicht zu, diese Bäume stehen zu lassen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4. Mai 2018 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Fällgenehmigung für alle drei Bäume ab. Zur Begründung heißt es, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Abs. 2 Potsdamer Baumschutzverordnung (PBaumSchVO) sei nicht zu erteilen. Die dort aufgeführten Voraussetzungen (a bis d) lägen nicht vor: Die Fichte sei baumarttypisch entwickelt und weise keine Anzeichen verminderter Stand- und/oder Bruchsicherheit auf. Der Baum habe sich dem Standort und den benachbarten Bäumen angepasst. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Entwicklung der geschützten Bäume habe nicht festgestellt werden können. Der Baum weise auch keine Trocknungsschäden auf. Es sei bei Nadelbäumen typisch, dass die Nadeljahrgänge in den inneren Kronenbereichen aufgrund der mangelnden Belichtung nach und nach abstürben, braun würden und letztlich auch abfielen. Dies sei kein Anzeichen mangelnder Vitalität oder Standsicherheit. Auch bei der vitalen, baumarttypisch entwickelten Lärche seien keine Anzeichen verminderter Stand- und/oder Bruchsicherheit erkennbar. Die beantragte Douglasie sei durch den Baumgutachter Herrn bei seinem Ortstermin als verkehrssicher eingeschätzt worden. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass grundsätzlich eine allgemeine Gefahr keine Ausnahme von Verboten einer Baumschutzsatzung oder -verordnung rechtfertige. Diese allgemeine Gefahr bestehe für jeden Baum. Der derzeitige Zustand der drei Bäume rechtfertige eine Fällung nicht. Es bestehe für die Klägerin indes die Möglichkeit, eine Untersuchung durch einen Baumgutachter zu beauftragen. Sollten die Ergebnisse eines solchen Gutachtens von den Darstellungen abweichen, möge die Klägerin eine Kopie des Gutachtens nachreichen. Auch eine Befreiung im Einzelfall nach § 6 Abs. 3 der PBaumSchVO könne nicht erteilt werden. Überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung sei nicht dargelegt worden und auch eine unzumutbare Belastung durch den Erhalt der Bäume sei nicht ersichtlich.
Unter dem 28. Mai 2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Zur Begründung heißt es, die Ablehnung des Antrages auf Fällung der Bäume sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Der Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass bei den letzten Stürmen eine Fichte und ein Ahorn in der Umgebung umgerissen worden seien. Auch der Zustand dieser völlig intakten Bäume hätte eine Fällung nicht gerechtfertigt. Gleichwohl seien Menschenleben gefährdet worden. Die streitgegenständlichen Bäume stünden so dicht an dem mehrstöckigen Wohnhaus, dass sie Leben und Gesundheit der Hausbewohner bei einem nächsten Sturm erheblich gefährdeten. Das sei auch im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos nicht hinzunehmen. Ein Teilrückschnitt komme im Übrigen nicht in Betracht. Man sei bereit, Bäume nach zu pflanzen. Auch könne man nicht nachvollziehen, dass die Beauftragung eines Sachverständigen empfohlen werde. Die Frage sei, ob man daraus schließen solle, dass dem Gutachter des Beklagten zu misstrauen sei.
Nach Stellungnahme des Bereichs Umwelt und Natur vom 1. August 2018, auf den insoweit (Blatt 24 ff. der Beiakte 2) verwiesen wird, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 21. November 2019 zurück. In der Begründung wurde unter anderem auch darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 6 Abs. 2 Buchst. c PBaumSchVO indirekt auch die Klimaereignisse berücksichtige.
Die Klägerin hat am 6. Dezember 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus:
Der Anspruch auf Erteilung einer Fällgenehmigung ergebe sich für die Fichte als § 6 Abs. 2 Buchst. c und d PBaumSchVO, für die Lärche und die Douglasie aus § 6 Abs. 2 Buchst. c PBaumSchVO. Zum einen habe der Beklagte zu Unrecht seine Prüfung für die Fichte auf § 6 Abs. 2 Buchst. c PBaumSchVO beschränkt. Sie - die Klägerin - habe dazu vorgetragen, dass ein sehr alter, 4 m hoher Buchsbaum durch die Fichte in seiner Entwicklung behindert werde. Er sei inzwischen durch die Fichte in 1 m Nähe vollständig von Sonne und Regen abgedeckt und könne sich deshalb nicht weiterentwickeln. Der Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass der ca. 100jährige Buchsbaum sich etwa 80 Jahre ohne die schnellwachsende Fichte habe entwickeln können. Nun werde die Beeinträchtigung des Baumes immer deutlicher. Er sei älter und erhaltenswerter als die Fichte. Auch habe der Beklagte nicht beachtet, dass die Fichte andere in ihrer Nähe stehende Bäume immer stärker beeinträchtige; nämlich eine Tanne und einen Haselnussbaum auf dem westlichen Nachbargrundstück Eisenhartstraße 9. Jedenfalls bestehe für alle drei Bäume ein Anspruch auf Erteilung einer Fällgenehmigung auf Grundlage des § 6 Abs. 2 Buchst. c PBaumSchVO. Wegen des Klimawandels und der daraus resultierenden Starkwetterereignisse wie z.B. am 5. Oktober 2017 seien - wie mit Ablichtungen belegt – zwei Bäume in der Nachbarschaft abgerissen bzw. entwurzelt worden. Diese seien ebenso frei von Schadensmerkmalen gewesen wie es der Beklagte hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Bäume festgestellt habe. Dies zeige, dass auch gesunde Bäume gefährdet seien. Es sei damit dargelegt, dass auch die genannten Bäume hinreichend wahrscheinlich in absehbarer Zeit von einem Starkwetterereignis betroffen seien werden. Auch an Bahntrassen und Autobahnen würden gesunde Bäume zum Schutz von Menschen gefällt. Es sei nicht einzusehen, warum dies für Bürger P____ in ihren Wohnungen nicht dasselbe gelte. Die Klägerin müsse nicht auf die Manifestierung der bestehenden Gefährdung in einem konkreten Schadensereignis warten. Jedenfalls die Douglasie und die Lärche hätten ihr durchschnittliches Alter erreicht und befänden sich nahe bei dem Wohnhaus und sogar weniger als drei Meter vom Fahrradständer entfernt. Dies habe der Beklagte nicht berücksichtigt. Die Fichte sei noch nicht so alt; die vorgelegten Bilder zeigten aber, dass Fichten Starkwetterereignissen nicht standhielten. Es liege mehr als eine allgemeine Gefahr vor. Auch hätten die Lärche und die Douglasie beim Sturm am 5. Oktober 2017 Äste verloren. Diese seien auf einen Liegestuhl und direkt neben den Fahrradunterstand gefallen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Mai 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2019 zu verpflichten, die beantragte Genehmigung zur Fällung einer Fichte, einer Lärche und einer Douglasie (Lage wie Blätter 1 und 10 der Beiakte 1 zum hiesigen Verfahren) auf dem Grundstück , Gemarkung P____, Flur , Flurstücke zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und ergänzt zusammengefasst wie folgt: Die Bäume seien mit Umfängen von 95 cm, 304 cm und 160 cm in einem Meter Höhe durch die Baumschutzverordnung geschützt. Auch befänden sie sich in deutlich größerem Abstand als 300 cm von den Gebäuden und . Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Buchst. c PBaumSchVO lägen nicht vor. Eine Gefahr im Sinne der Verordnung – auch unter Heranziehung ergangener Rechtsprechung - erfordere, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Es müsse ein Sachverhalt dargelegt sein, der den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lasse. Daran fehle es nach Bewertung der Naturschutzbehörde. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Buchst. c PBaumSchVO berücksichtige indirekt auch Klimaereignisse. Bei Vorschädigungen, die die Stand- und Bruchsicherheit einschränkten, seien neben Reaktionsfähigkeit und Abschottungsverhalten der Baumart, dem Standort und der Vitalität des Baumes auch Klimaereignisse in die Abwägung mit einzubeziehen. Vorliegend fehle es aber schon an der Darlegung von Vorschädigungen bei den drei Bäumen. Der Hinweis auf durch ähnliche Bäume verursachte Schäden rechtfertige mit Blick auf die Individualität eines jeden Baumes eine Fällung nicht. Eine Fällgenehmigung wegen einer abstrakten Gefahr ließe den Baumschutz leerlaufen. Zu Lasten der Klägerin sei auch zu beachten, dass die in Rede stehenden Bäume den erwähnten Starkwetterereignissen in der Vergangenheit standgehalten haben. Auch lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Buchst. d PBaumSchVO hinsichtlich der Fichte nicht vor. Die Behauptung der Klägerin, der Buchsbaum verliere seit 20 Jahren an Vitalität, sei eine Schutzbehauptung. Auch die Behauptung der Beeinträchtigung anderer Bäume sei zu pauschal.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. August 2022 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Die mündliche Verhandlung hat am 24. Mai 2023 vor Ort stattgefunden. Für den Hergang wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
Die Ablehnung der drei Genehmigungen zur Entfernung der auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden und hinsichtlich der Lage im Antrag näher bezeichneten Fichte, Lärche und Douglasie mit Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2019 ist (auch) im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung dieser Genehmigungen.
Alle drei genannten Bäume fallen in den Schutzbereich der auf § 22 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) i.V.m. §§ 8 Absatz 1 Satz 1, 9 Absatz 1, 2 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz – BbgNatSchAG) gestützten Verordnung zum Schutz der Bäume als geschützte Landschaftsbestandteile der Landeshauptstadt Potsdam vom 3. Mai 2017 (Potsdamer Baumschutzverordnung – PBaumSchVO).
Dafür, dass diese Verordnung ihrerseits unwirksam oder unbestimmt sein könnte, ist nichts ersichtlich. Einwände im Einzelnen hiergegen wurden von der Klägerseite auch nicht erhoben. Zwar lässt die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2022 zur beabsichtigten Einzelrichterübertragung vortragen, die - ansonsten in dieser Klarheit nicht formulierte - Frage, ob die Potsdamer Baumschutzverordnung die Klimaveränderung hinreichend berücksichtige, dürfte eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der auf den oben genannten bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften beruhenden Verordnung sind damit indes nicht angeführt. Sollte die Klägerin so verstanden werden wollen, dass eine Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft grundsätzlich oder teilweise für Bäume wegen des Klimawandels gar nicht mehr in Betracht kommt, liefe dies den in § 1 BNatSchG definierten Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuwider.
Schutzgegenstand der Verordnung sind u.a. gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a PBaumSchVO Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Dabei ist der Stammumfang der Bäume gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 PBaumSchVO in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn das Vorhabengrundstück befindet sich im Gebiet der L_____ P____ innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und die in Rede stehenden Bäume wiesen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Vorverfahren in Höhe von 100 cm einen Umfang von 95 cm, 304 cm und 160 cm auf.
Soweit die Klägerin vortragen lässt, die streitgegenständliche Lärche befinde sich weniger als 300 cm vom Fahrradständer entfernt und falle bereits deshalb nicht in den Schutzbereich der Verordnung, geht dies fehl. Zwar gilt die PBaumSchVO gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. c nicht für Bäume, die einen Abstand von weniger als 300 cm zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen. Eine solche bauliche Anlage ist der Fahrradständer aber gerade nicht. Wie sich der Anlage zur Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung (dort: Ablichtung Nr. 8) entnehmen lässt, besteht zwischen dem Mehrfamilienhaus und dem Fahrradständer auch keine bauliche Verbindung, dies ergibt sich auch aus dem im Vorverfahren eingereichten Lageplan (Blatt 11 der Beiakte 1).
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 PBaumSchVO sind die Beseitigung eines geschützten Baumes sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, z.B. auch Umpflanzen, verboten. Dass die begehrten Fällungen von den Verboten des § 4 PBaumSchVO nicht - etwa nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Buchst. a PBaumSchVO - ausgenommen sind, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Der genannten Vorschrift zufolge sind Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert sowie für ordnungsbehördlich angeordnete Maßnahmen von den Verboten des § 4 ausgenommen. Unmittelbar ist eine Gefahr dann, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, das heißt „fast mit Gewissheit” zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 6 C 21/07 – juris, Rn. 14). Nach diesen Maßgaben ist es weder ersichtlich noch klägerseits vorgetragen, dass von den streitgegenständlichen Bäumen derzeit eine unmittelbare Gefahr ausgehen würde.
Der Tatbestand einer Genehmigung nach § 6 Abs. 2 PBaumSchVO (1.) oder einer Befreiung gemäß § 6 Abs. 3 PBaumSchVO (2.) ist nicht erfüllt.
1.
Ausnahmen rechtfertigen sich - was letztlich einzig in Betracht kommt - weder wegen einer von dem jeweiligen Baum ausgehenden Gefahr (a) noch hinsichtlich der Fichte, weil diese im Interesse der Erhaltung und Entwicklung des übrigen Baumbestandes entfernt werden sollte (b).
a)
Die Klägerin hat hinsichtlich keines der in Rede stehenden Bäume einen Anspruch auf Erteilung einer Fällgenehmigung wegen einer vom jeweiligen Baum ausgehenden Gefahr.
Nach § 6 Abs. 2 Buchst. c PBaumSchVO ist eine Ausnahme von den Verboten des § 4 PBaumSchVO zu genehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können.
Eine solche Gefahr setzt voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in den hier in Rede stehenden Fällen jedoch nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch reicht es nach der zu vergleichbaren Vorschriften ergangenen Rechtsprechung und nach Ansicht der vorliegend entscheidenden Einzelrichterin für die nachweispflichtige, antragstellende Person (hier: die Klägerin) aus, wenn sie zur Begründung ihres Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es reicht mithin aus, wenn die antragstellende Person einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei die antragstellende Person nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in ihre Sphäre bzw. ihren Erkenntnisbereich fallen. Ob ein alter und bereits vorgeschädigter Baum etwa künftig bei Unwetter oder Stürmen Gefahren für Personen oder Sachgüter verursachen wird, lässt sich aller Regel nicht mit an Sicherheit grenzender oder auch nur überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostizieren. Würde der betreffenden Baumeigentümerin bzw. dem betreffenden Baumeigentümer auferlegt, den exakten, jeden Zweifel ausschließenden Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu führen, um die Genehmigung zum Fällen oder zur sonstigen Behandlung des Baumes zu erhalten, würde das zu einer unvertretbaren, von ihm auch unter dem Aspekt der Sozialbindung seines Eigentums nicht mehr hinnehmbaren Belastung führen (vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Dezember 2021 – 9 K 6522/20 -, juris, Rn. 21 m.w.N.). Die Entscheidung, welche Maßnahmen zur Abwehr der danach von einem geschützten Baum tatsächlich ausgehenden Gefahren zumutbar sind, erfordern eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. In diese Abwägung sind auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baumes an seinem konkreten Standort sprechenden Belange einzustellen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 4. Januar 2011 - 8 A 2003/09 -, juris, Rn. 12 und vom 30. Januar 2008 - 8 A 90/08 -, juris, Rn. 18).
Dies vorausgesetzt lässt sich für die drei in Rede stehenden Bäume eine Gefahr im oben genannten Sinne nicht feststellen. Denn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der jeweilige Baum auf dem Vorhabengrundstück in naher Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit, die über das allgemeine Risiko hoher Bäume hinausgeht, durch ein Unwetter, einen Sturm oder auf sonstige Weise entwurzelt bzw. abgebrochen wird, sind derzeit nicht ersichtlich. Die von den Klägern insoweit in den Vordergrund gestellten Ausführungen zu einer Gefahr, dass der jeweilige Baum - so wie ein Nadelbaum und ein Laubbaum in der Nähe bzw. auf dem benachbarten Grundstück - bei entsprechenden Unwettern entwurzelt bzw. umgeworfen werden und dadurch insbesondere das Wohnhaus und seine Bewohnerinnen und Bewohner schädigen könnte, deuten nicht nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hin. Anhaltspunkte für eine erhebliche Vorschädigung eines der Bäume, die die Annahme einer entsprechenden Gefahr nahelegen, sind nicht gegeben und werden auch von der Klägerin - ungeachtet der Nennung von Trocknungsschäden bei der Fichte im Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung - letztlich gar nicht angeführt, wenn sie auf Seite 4 der Klageschrift darlegen lässt, die am 5. Oktober 2017 abgerissenen bzw. entwurzelten Bäume in der Nachbarschaft seien genauso vital und arttypisch entwickelt und frei von Schadensmerkmalen gewesen wie vorliegend für die drei beantragten Bäume festgestellt.
Das gilt sowohl für die streitgegenständliche Fichte (aa), als auch für die Lärche (bb) und die Douglasie (cc). Im Einzelnen:
aa. Fichte
Dass Anhaltspunkte für Vorschädigungen der Fichte nicht vorlagen, galt zum einen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nach der sachkundigen Stellungnahme des Bereichs Umwelt und Natur des Beklagten vom 1. August 2018 (Blatt 24 ff. der Beiakte 2). Es gilt aber auch den sachkundigen Erläuterungen der Beklagtenseite zufolge zum - wie oben dargelegt - maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Ort am 24. Mai 2023. Allerdings ging die sachkundige Vertreterin des Beklagten (Frau ) davon aus, dass die Vitalität des Baumes inzwischen abgenommen und nunmehr nicht mehr die Vitalitätsstufe 0 sondern die Vitalitätsstufe 1 bis 2 nach Roloff vorliegt (vgl. zu dem in der Fachwelt und auch in der als Anlage 1 der PBaumSchVO geführten Bonitierungsschlüssel etwa die frei abrufbare Darstellung des Sachverständigenbüro vom 6. Juni 2017 unter https://www.uvp-verbund.de/documents-ige-ng/igc_hb/3B50B0D1-2007-4E2C-9584-56D0F86AEB75/U4_4.2.5_Rablinghausen_Baumgutachten.pdf). Diese Verschlechterung der Vitalität des Baumes stellt für sich genommen aber noch keine beachtliche Vorschädigung dar und lässt jedenfalls derzeit den Eintritt eines Schadens nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass jedenfalls zwischen der von Fragen der Stand- und Bruchsicherheit mitbestimmten Verkehrssicherheit und der Vitalität kein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. dazu etwa die von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. - FLL - herausgegebenen Baumkontrollrichtlinien, Ausgabe 2020, Seite 21 unten). Darüber hinaus attestierte auch Frau dem Baum eine artgerechte Entwicklung und stellt durch die Trockenheit bedingte Astverluste im unteren Bereich fest. Sie ging davon aus, dass diese Äste absterben werden. Dies sei ganz normal und die nicht bruchsicheren Äste natürlich entfernt werden dürfen. Die Standsicherheit des Baumes selbst sei derzeit nicht gefährdet. Soweit der Baum ersichtlich wegen des festgestellten Verlustes unterer Äste auch Totholz aufweist, ist der Klägerin die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung für zulässig erklärte und aus Gründen der Verkehrssicherheit empfohlene Entnahme ohne Weiteres zumutbar (vgl. insgesamt Seite 3 der Sitzungsniederschrift). Das Gericht sieht im Übrigen keine Anknüpfungspunkte dafür, diese Einschätzung in Frage zu stellen und etwa Beweis zu erheben durch Beauftragung eines externen Gutachters. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Fichte bei einem Unwetter entwurzelt werden oder aber größere Äste verlieren könnte und es dadurch zu einem Folgeschaden auf dem Vorhabengrundstück kommen könnte. Allein der mit dem Klimawandel verbundene Anstieg der Zahl entsprechender Unwetterereignisse im gesamten Land rechtfertigt noch nicht die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gerade auf dem Grundstück der Klägerin. Bei dem von der Klägerseite befürchteten Umwurf handelt sich daher insoweit lediglich um ein allgemeines Risiko, nicht aber um eine hinreichend konkrete Gefahr. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass andernfalls alle höheren Bäume in besiedelten Gebieten gefällt werden dürften, obwohl gerade ihr Bestand durch die Baumschutzsatzungen bzw. -verordnungen gesichert werden soll, so dass diese weitgehend leerliefen (vgl. in diesem Sinne VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 31; in dem Verfahren ging es um eine Buche der Vitalitätsstufe 1). Allerdings wies die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hin, dass es sinnvoll sein dürfte, die Fichte in etwa zwei Jahren unter dem Gesichtspunkt einer Fällgenehmigung noch einmal anzuschauen. Es wird dann an der Klägerin sein, erneut einen Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung zu stellen bzw. sich gegebenenfalls im Vorfeld mit dem Beklagten zu verständigen.
bb.
Relevante Vorschädigungen der Douglasie, hinsichtlich derer im Übrigen auf die allgemeinen Ausführungen unter aa. verwiesen wird, waren ebenfalls weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ersichtlich. Auch für diesen Baum gilt, dass die Klägerin selbst solche Vorschädigungen im Laufe des Verfahrens nicht dargelegt hat. Die sachkundige Vertreterin des Beklagten (Frau ) schätzte den Baum in der mündlichen Verhandlung zum einen mit der Vitalitätsstufe 1 ein und stellte im Übrigen darauf ab, dass Douglasien grundsätzlich äußerst standfest seien; sie habe in ihrer langjährigen Tätigkeit noch keine umgestürzte Douglasie gesehen habe. Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass die Douglasie sich in Richtung Haus neige, ist eine leichte Neigung vor Ort in der Tat zu erkennen gewesen und in der Ablichtung 6 (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 4. Mai 2023) auch festgehalten worden. Allein aus dieser Westneigung ergibt sich aber eine relevante Vorschädigung nicht. Frau sagte dazu: „ … In der Tat hat er eine leichte Neigung wegen des Westwindes. Die Bäume passen sich aber dem Wind an und bauen dann auch mehr Holz aus. Schlechter wäre ein ständig wechselnder Wind, zum Beispiel auch aus dem Osten. Aber das verhindert vorwiegend wohl insbesondere das Wohnhaus … “ (vgl. Seite 5 der Sitzungsniederschrift). Zweifel an dieser Bewertung hat weder die Klägerin geltend gemacht noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung richtigerweise darauf hinweisen ließ, dass der Baum das Wohnhaus an Höhe übertreffe und im Falle eines Umwurfs dieses beschädigen könnte, ergibt sich auch daraus keine konkrete Gefahr im dargelegten Sinne.
cc.
Auch die streitgegenständliche Lärche weist derzeit bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch keine relevanten Vorschädigungen auf. Auch insoweit wird zunächst auf die allgemeinen Ausführungen unter aa. verwiesen. Allerdings gilt hinsichtlich dieses Baumes die Besonderheit, dass er (vgl. Abbildung 7, Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 24. Mai 2023) fast vollständig mit Efeu bewachsen ist. Dementsprechend ordnete die Vertreterin des Beklagten den Baum inzwischen auch nur noch mit der Vitalitätsstufe 2 ein. Aus der dem Baum durch den Efeu drohenden Gefahr lässt sich indes nicht unmittelbar auf eine Gefahr auch der Standsicherheit schließen. Im Übrigen ist die von der Beklagtenseite zur Verminderung der Gefahr für den Baum für erforderlich gehaltene Kappung des Efeus jedenfalls im oberen Bereich nach Angaben der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nicht nur bereits beabsichtigt, sondern ihr auch zumutbar. Soweit die Klägerin - allerdings ohne Vorlage dies belegender Unterlagen - in der mündlichen Verhandlung noch einmal darauf hinweisen lässt, dass der mit Glas bedeckte Fahrradständer mehrfach Schaden erlitten habe nach Astbruch bei Stürmen und hier offenbar insbesondere die streitgegenständliche Lärche im Auge hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Gefahr einer nochmaligen Schädigung ihres Eigentums auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann. So könnte sich die Möglichkeit anbieten, das Dach des Fahrradständers nicht wie bislang mit drahtdurchwirktem Glas sondern mit festeren Materialien auszubauen. Auch hinsichtlich der Lärche haben die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sinnvoll sein dürfte, den Baum in etwa zwei Jahren unter dem Gesichtspunkt einer Fällgenehmigung noch einmal anzuschauen. Es gilt insoweit das oben unter aa. Ausgeführte.
b. Nach § 6 Abs. 2 Buchst. d PBaumSchVO ist eine Ausnahme von den Verboten des § 4 PBaumSchVO zu genehmigen, wenn der geschützte Baum im Interesse der Erhaltung und Entwicklung des übrigen Baumbestandes entfernt werden sollte. Ungeachtet der Zweifel der entscheidenden Einzelrichterin hinsichtlich der Bestimmtheit dieser Vorschrift ist diese vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil der von der Klägerin in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellte Buchsbaum selbst nicht in den Schutzbereich der PBaumSchVO fällt. Insoweit ist die Regelung mit Blick auf die erforderliche Einheitlichkeit des Schutzumfangs zweifellos so auszulegen, dass zum „übrigen Baumbestand“ nur jene Bäume zählen, die selbst in den Schutzbereich der Verordnung fallen. Dies ist für den Buchsbaum indes nicht der Fall. Mit Blick auf die Schräglage des Baumes war insoweit § 3 Abs. 3 Satz 2 PBaumSchVO zu beachten. Danach ist bei Schräglage des Baumes der Stammumfang maßgeblich, der bei 100 cm Stammlänge ab Stammfuß gemessen wird. Dies berücksichtigend ergab die Messung des dicksten Stammes einen Umfang von 21 cm und die Messung des nächst dünneren Stammes einen Umfang von 15 cm, so dass selbst bei Addierung der Messungen beider Stämme der Umfang deutlich unter 45 cm liegt. Darauf, dass der Buchsbaum ganz offensichtlich vom sogenannten Zünsler angegriffen ist, kommt es demnach nicht mehr an.
2.
Die Klägerin hat hinsichtlich der drei Bäume auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 6 Abs. 3 PBaumSchVO.
Dieser Vorschrift zufolge können Befreiungen im Einzelfall erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist (a) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (b).
Davon abgesehen, dass es sich insoweit um eine das Ermessen der Behörde eröffnende Vorschrift handelt und daher grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt, spricht schon alles dafür, dass die Klägerin eine Befreiung im Vorverfahren gar nicht beantragt hat. Das von ihr verwendete Formular ist ersichtlich auf Erteilung einer Genehmigung und nicht einer Befreiung zugeschnitten. Darüber hinaus sind auch Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses oder Gründe für eine unzumutbare Belastung im Antrag nicht angeführt.
Dass solche Befreiungsgründe vorliegen könnten, hat die Klägerin aber auch selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Ferner sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
BESCHLUSS§
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Interesse der Klägerin bemisst das Gericht in Anlehnung an Nr. 29.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (online abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) im vorliegenden Einzelfall mit insgesamt 5.000,00 Euro. Zwar kann die genannte Nr. 29.1 durchaus so verstanden werden, dass die Festsetzung des gesetzlichen Auffangwerts für eine Klage auf Erteilung einer Fällgenehmigung für jeden einzelnen Baum angemessen sein könnte. Mit Blick auf das hier für alle drei Bäume zusammengefasste und hinsichtlich der rechtlichen Aspekte nahezu einheitliche Vorverfahren sowie unter Berücksichtigung des insgesamt derzeit niedrigen Niveaus der im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Summen erscheint dies der Einzelrichterin angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung kann binnen sechs Monaten, nachdem die Ent-scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei-tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdege-genstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeu-tung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.