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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 25.10.2023 – VG 6 K 135/20
6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:1025.6K135.20.00
Tenor§
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten bzw. einen Zuschuss für die Anschaffung eines Bildschirmlesegerätes und einer elektronischen Videoleselupe. Dies beantragte er unter dem 1. April 2019 bei dem Beklagten, dessen Mitglied er seit dem 1. Februar 2005 ist.
Der Kläger leidet an der Augenerkrankung Retinitis pigmentosa. Es handelt sich um eine progrediente Degeneration der Netzhaut, die als nicht heilbar gilt. Die Erkrankung führt dazu, dass der Kläger große Schwierigkeiten hat, von Papier zu lesen. Bei dem Bildschirmlesegerät „Sentry plus HD ohne Monitor“ handelt sich um eine Kameraapparatur, die Akten etc. auf dem Schreibtisch erfasst und auf einem Monitor wiedergibt, auf dem die Schrift sodann vergrößert und Farbfilter eingesetzt werden können (Kosten: 3.107,56 Euro). Die elektronische Videoleselupe „Compact 6 HD mit Sprache“ hat denselben Effekt, ist aber im Gegensatz zum fest installierten Bildschirmlesegerät mobil nutzbar (Kosten inkl. Zubehör: 4.062,44 Euro). Beide Geräte wurden dem Kläger ärztlich verordnet.
Mit Bescheid vom 21. August 2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme und ihre Erfolgsaussicht seien gemäß § 28 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Brandenburg durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Der vom Kläger vorgelegte Kurzbefund vom 12. April 2015, der das Erfordernis regelmäßiger Behandlung wegen einer chronischen Augenerkrankung bescheinige, entspreche nicht diesen Maßgaben und sei im Übrigen veraltet. Außerdem handele es sich um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung, weshalb ein anderer Leistungsträger erstattungspflichtig sei. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2019 zurück.
Am 20. Januar 2020 Klage hat der Kläger Klage erhoben, und gleichzeitig beim Beklagten einen neuen Antrag auf Gewährung des Zuschusses gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass wegen des Voranschreitens der Krankheit ohne die Hilfsmittel die Berufsunfähigkeit drohe. Der Nachweis hierfür sei dem ärztlichen Gutachten vom 11. Dezember 2019 zu entnehmen. Die Grundsätze, die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen (Urteil vom 16. Mai 2006 - 5 K 374/05 -) zur Auslegung des Begriffs der medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen aufgestellt seien, träfen nicht zu; es sei vielmehr auf die Begrifflichkeiten des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zurückzugreifen; hier werde der Begriff umfassend verstanden. Ohne die Leistung durch den Beklagten bestehe zudem eine Versorgungslücke. Die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung müsse beitrags- und leistungsrechtlich zur Rentenversicherung gleichwertig ausgestaltet sein, wofür er auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 1991 - 12 RK 49/89 - verweist.
Mit Bescheiden vom 9. November 2021, 3. März 2022 sowie 8. Dezember 2022 hat die Krankenversicherung des Klägers, die AOK P ..., die Übernahme der Kosten für die elektronische Videoleselupe „Compact 6 HD mit Sprache“ (im Ergebnis) in voller Höhe erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2019 zu verpflichten, ihm einen Zuschuss für die Kosten der Anschaffung des Gerätes „Sentry Plus HD ohne Monitor“ zu gewähren.
Im Übrigen erklärt der Kläger den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und erklärt im Übrigen, sich der teilweisen Hauptsachenerledigungserklärung anzuschließen.
Der neuerliche Antrag sei mit Bescheid vom 21. Januar 2020 abgelehnt worden. Der Bescheid sei bestandskräftig geworden, weswegen im hiesigen Verfahren ein Klageverbrauch vorliege. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 28 der Satzung des Versorgungswerks nicht vor. Die vorgelegten Gutachten stellten keinen Bezug zur Frage der Berufsunfähigkeit her. Außerdem schreite die Krankheit voran, weshalb die Voraussetzung des § 28 der Satzung des Versorgungswerks die Berufsfähigkeit zu erhalten, nicht erfüllt werde. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe des Beklagten, eine Versorgungslücke zu schließen.
Mit Bescheid vom 4. November 2021 hat die Deutsche Rentenversicherung die Übernahme der Kosten für die Beschaffung der Hilfsmittel abgelehnt.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2022 hat der vorher für das Verfahren zuständig gewesene Berichterstatter den Antrag des Klägers auf Beiladung der AOK P ... sowie der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt.
Am 12. Juli 2023 hat der Kläger einen Antrag auf Feststellung von Behinderungen und des Grades der Behinderung nach § 152 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch gestellt, der beim Landratsamt B ... anhängig ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der AOK P ... Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Hinsichtlich des verbleibenden Teils des Streitgegenstandes hat die Klage, über den die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2022), keinen Erfolg.
Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist ein „Klageverbrauch“, wie der Beklagte es angedeutet hat, nicht etwa deshalb eingetreten, weil der Kläger den Bescheid vom 21. Januar 2020, welcher den wiederholenden Antrag betrifft, bestandskräftig hat werden lassen. Der Kläger hat, nachdem er im Dezember 2019 ein ärztliches Gutachten erhalten hat, dessen Vorlage bei dem Beklagten mit einem neuen Antrag auf Bezuschussung der nämlichen Hilfsmittel verbunden. Dies hätte im Fall der Bewilligung dazu geführt, dass der Kläger sein Rechtsschutzziel auf kürzerem Weg erreicht hätte; die hiesige Klage wäre unzulässig geworden. Dass er im umgekehrten Fall der Ablehnung nicht weiter dagegen vorgeht und im Ergebnis nicht eine zweite – zwar auf einen anderen Bescheid, aber dasselbe Rechtsschutzziel gerichtete – Klage anhängig gemacht hat, führt unabhängig davon, ob diese Klage überhaupt zulässig gewesen wäre, jedenfalls nicht dazu, dass ihm nunmehr bezogen auf die hiesige Klage ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung abzusprechen wäre.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Rehabilitationskostenzuschusses (bzw. auf Übernahme der Kosten) für die Anschaffung des Bildschirmlesegerätes „Sentry plus HD ohne Monitor“ durch den Beklagten.
Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt allein § 28 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg vom 17. Februar 2023 (Satzung) in Betracht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung kann einem Mitglied des Versorgungswerkes, das mindestens für drei Monate Beiträge geleistet hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Die Satzung des Beklagten erfüllt die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Gleichwertigkeit zur Rentenversicherung; eine etwaig bestehende „Versorgungslücke“ wäre hinzunehmen (1.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung liegen nicht vor (2.).
1.
Die Ausgestaltung der Versorgungswerksatzung begegnet, anders als der Kläger meint, nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht „gleichwertig“ zur Versorgung in der Rentenversicherung ausgestaltet wäre.
Nach den gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben genügt es, wenn durch das berufsständige Versorgungswerk eine dem Leistungsniveau der Rentenversicherung etwa entsprechende Versorgung gegeben ist. § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, c Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) lautet auszugsweise:
„Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) […]
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden.“
Die Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtung müssen dem zufolge die Versicherungsfälle der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes (Leistungen für Hinterbliebene) absichern. Diese Vorgaben erfüllt die Satzung des Beklagten (vgl. § 15 ff. der Satzung; vgl. auch § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg). Eine völlige Deckungsgleichheit mit den Versicherungsfällen der Rentenversicherung ist hingegen nicht erforderlich.
Vgl. auch BSG, Urteil vom 7. November 1991 - 12 RK 49/89 -, juris Rn. 17 („beitrags- und leistungsrechtlich als etwa gleichwertige Alternative“); BVerwG, Urteil vom 8. November 1991 - 1 B 46.91 -, juris Orientierungssatz („Es gibt keinen Grundsatz, nach dem Leistungen eines berufständischen Versorgungswerk mindestens denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen müssen.“); Gürtner, in: Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand 7/2021, § 6 Rn. 15 f.
Sollte, was zum Zeitpunkt der Entscheidung (noch) nicht feststeht, die vom Kläger geltend gemachte „Versorgungslücke“ deshalb entstehen, weil kein Leistungsträger die Kosten für das Bildschirmlesegerät übernehmen würde, so wäre dies vom Kläger hinzunehmen. Eine Versorgungslücke begründete keinen von der Erfüllung der Tatbestandvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 der Satzung unabhängigen Anspruch gegen den Beklagten auf Kostenübernahme bzw. Bezuschussung.
2.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 der Satzung liegen nicht vor. Bei der Anschaffung des Bildschirmlesegerätes durch den Kläger, dessen Erkrankung und deren negative Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit unstreitig sind, handelt es sich nicht um eine „besonders aufwendige medizinische Rehabilitationsmaßnahme“.
Das Bildschirmlesegerät ist ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), das heißt ein sächliches Mittel, das durch seine ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung sichert oder eine Behinderung ausgleicht bzw. ihr vorbeugt,
vgl. Lungstras in: Becker/Kingreen, SGB V, 8. Aufl. 2022, § 33 Rn. 4.
Hilfsmittel sind von § 28 der Satzung, der medizinische Rehabilitationsmaßnahmen zum Gegenstand hat, nicht umfasst. Dies ergibt die Auslegung des letztgenannten Begriffs.
Dabei enthält die Satzung selbst keine Definition. Zur Ausfüllung des Begriffs der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist es aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs gerechtfertigt, auf die gesetzlichen Regelwerke über die Sozialversicherungen zurückzugreifen. Der Begriff der „Medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen" fand sich in der amtlichen Überschrift des § 40 SGB V bis zur Änderung der Überschrift in „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" durch Gesetz vom 9. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046,1098). In der erstgenannten, mit „Medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen" überschriebenen Bestimmung des § 40 SGB V a. F. war der Anspruch des Versicherten auf Durchführung ambulanter Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen (Abs.1) und, falls eine solche nicht ausreicht, auf eine stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung geregelt.
Hiervon ausgehend sind – auch in Anlehnung an den allgemeinen Sprachgebrauch, Maßnahmen sind zweckgerichtete Handlungen, nicht Gegenstände – „Maßnahmen" zur Rehabilitation solche, die eine ambulante oder stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung beinhalten. Der Begriff der „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ist demgegenüber einer umfassenderen Auslegung zugänglich, er kann sich auch auf die Kostenübernahme etwa für Arznei- und Hilfsmittel erstrecken. Dazu passt, worauf der Kläger hinweist, dass nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) der Begriff der „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ etwa auch Hilfsmittel umfasst (vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX).
Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg (BbgRAVG) vom 4. Dezember 1995 (GVBl.I/95, [Nr. 21], S.266), das die Regelung der Angelegenheiten des Versorgungswerks durch Satzung (soweit nicht durch Gesetz bestimmt) vorsieht und in dessen § 10 die vom Versorgungswerk zu erbringenden Leistungen normiert sind, verwendet in § 10 Abs. 2 den Begriff der Rehabilitationsmaßnahme („Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.“). Wenn der Gesetzgeber des im Jahr 1995 in Kraft getretenen Gesetzes den Begriff der „Rehabilitationsmaßnahme“ – und in der Folge auch der Satzungsgeber – verwandt hat, kann davon ausgegangen werden, dass er sich an dem seinerzeit noch in § 40 SGB V verwandten Begriff orientiert und eine „Maßnahme" im obigen Sinne gemeint hat.
Für die hier vertretene Auslegung spricht auch der weitere Regelungsinhalt des § 28 der Satzung, der auf eine Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung zugeschnitten ist, etwa wenn es heißt, dass der Zuschuss rechtzeitig „vor Einleitung der Maßnahme" zu beantragen ist (Absatz 1 Satz 2), oder dass das Versorgungswerk „die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen" kann (Absatz 2 Satz 3).
vgl. zum Ganzen: VG Aachen, Urteil vom 16. Mai 2006 - 5 K 374/05 -, juris Rn. 20 ff.; ebenso: VG Münster, Urteil vom 8. Februar 2012 - 3 K 1409/11 -, juris Rn. 18.
Dessen ungeachtet handelt es sich bei der Beschaffung des Bildschirmlesegeräts aber auch nicht um eine „besonders aufwendige“ medizinische Rehabilitationsmaßnahme.
Auch dieser Begriff ist in der Satzung nicht definiert und bedarf somit der Auslegung. Dabei ist zunächst festzustellen, dass es sich – aufgrund der Trennung durch Kommata – um ein selbständiges, vom Erfordernis der Notwendigkeit der Maßnahme unabhängig zu beachtendes Tatbestandsmerkmal handelt.
Es muss sich, schon dem Wortlaut nach um eine Maßnahme handeln, die über das „normale" Maß hinausgeht. Auch der Sinn und Zweck der Satzungsregelung spricht für eine einschränkende Auslegung: Mit der Begrenzung auf besonders aufwendige Maßnahmen stellt die Satzungsvorschrift hohe Anforderungen. Die Gewährung des Zuschusses und damit eine Belastung der Solidargemeinschaft der Versorgungswerksmitglieder soll nur in atypischen Ausnahme- und Einzelfällen erfolgen. Eine besonders aufwendige Maßnahme liegt deshalb nur dann vor, wenn die medizinische Maßnahme über das übliche Maß – deutlich – hinausgeht (etwa von der zeitlichen Dauer her und/oder unter kostenmäßigen Gesichtspunkten) und einen außergewöhnlichen Charakter hat.
VG Münster, Urteil vom 8. Februar 2012 - 3 K 1409/11 -, juris Rn. 18.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe handelt es sich hier nicht um eine besonders aufwendige „Maßnahme“. Zwar ist zuzugestehen, dass die Augenerkrankung des Klägers in qualitativer Hinsicht ein atypischer – weil offenbar sehr seltener – Ausnahmefall sein könnte; allerdings ist in quantitativer Hinsicht angesichts von Kosten für das Gerät in Höhe von 3.107,56 Euro nicht von einer über das übliche Maß hinausgehenden besonders aufwendigen Anschaffung auszugehen, zumal dann nicht, wenn maßstabgebend die in § 28 der Satzung (eigentlich) inmitten stehenden ambulanten oder stationären Behandlungen in einer Rehabilitationseinrichtung sind.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob, was der Beklagte meint, die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 der Satzung auch deshalb nicht erfüllt sein könnten, weil nicht belegt sei, dass die vom Kläger angeschafften Hilfsmittel dazu geeignet sind, die Berufsfähigkeit zumindest zu erhalten. Ob das Erfordernis vorliegt, dürfte von der Frage des hierfür anzulegenden zeitlichen Horizonts abhängen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes auf § 161 Abs. 2 VwGO – nach dem Vorgesagten bestand voraussichtlich auch kein Anspruch des Klägers auf Bezuschussung der elektronischen Leselupe – und hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Streitgegenstandes auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung; aufgrund der Höhe des Streitwerts machen die vorläufig vollstreckbaren Kosten voraussichtlich mehr als 1.500 Euro aus. Berufungszulassungsgründe (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
BESCHLUSS§
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 7.170 Euro festgesetzt.