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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 26.10.2023 – 3 L 470/23

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:1026.3L470.23.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juni 2023 gegen Ziffer 5 des Bescheids des Antragsgegners vom 19. Juni 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Juni 2023 hinsichtlich Ziffer 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 19. Juni 2023 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 5 und 6 anzuordnen,

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 6 des Bescheids festgesetzte Gebühr ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller keinen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt hat, den der Antragsgegner abgelehnt hat. Zwar hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2023 beim Antragsgegner beantragt, die Vollstreckung des Bescheids bis zur Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren über den hier gestellten Eilantrag „zurückzustellen.“ Auch hat der Antragsgegner dem Antrag auf „Aussetzung der Vollstreckung“ mit Schreiben vom 11. Juli 2023 stattgegeben und erklärt, dem Begehren des Antragstellers nachzukommen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um ein Vorgehen nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, weil die Beteiligten sich lediglich dahin verständigt haben, von einer Vollstreckung bis zu einer Entscheidung des Gerichts im hiesigen Eilverfahren abzusehen. Auch liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht vor.

II. Im Übrigen ist der Antrag überwiegend unbegründet.

1. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 bis 3 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die darin enthaltene Begründung genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist (zu den Anforderungen im Fall eines Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis vgl. VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 11 CS 21.2961 –, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. allgemein: BVerwG, Beschluss vom

18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 67.17 –, juris Rn. 5, und vom 28. Juni 2018 – OVG 10 S 37.18 –, juris Rn. 6; Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 80 Rn. 247).

Hiervon ausgehend wird im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die sofortige Vollziehung werde angeordnet, um Nachteile für Leben, Gesundheit und Eigentum zu vermeiden. Die sich aus dem Straßenverkehr ergebenden Risiken würden durch den Fortbetrieb der Fahrschule bei Missachtung hiermit verbundener Pflichten als Fahrlehrer und Fahrschulinhaber und der wahrscheinlich erneuten Begehung von Straftaten noch intensiviert. Durch die Mängel in der Ausbildung sei die Sicherheit der Fahrschüler und anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Das Interesse der Allgemeinheit an einer regelkonformen und verantwortungsbewussten Fahrschulausbildung und an der Sicherheit im Straßenverkehr überwiege den Interessen des Antragstellers an der Fortführung seines Betriebs. Die Behörde habe sicherzustellen, dass es zu keiner weiteren Gefährdung bzw. Verletzung höherrangiger Rechtsgüter komme, sodass das Recht des Antragstellers auf freie Berufsausübung zurückzutreten habe. Die weitere Ausübung der Tätigkeit des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne angesichts seiner fehlenden Rechtsstreue und der Gefährdung der Fahrschüler und der sonstigen Verkehrsteilnehmer, die aus der unzureichenden Ausbildung resultierten, nicht hingenommen werden. Diese Ausführungen stellen sich als einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft dar. Sie zeigen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war. Soweit das besonderes Vollzugsinteresse auch auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und damit auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des Widerrufs gestützt wird, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Denn das besondere Vollzugsinteresse kann sich im Einzelfall aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen, etwa wenn – wie hier – bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2008 – OVG 11 S 70.08 –, juris Rn. 4; so ausdrücklich im Fall einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden: Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2023 – VG 3 L 868/22 – S. 2 BA unter Verweis auf Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, Stand aktuell: März 2023, § 80 Rn. 216b m.w.N.).

2. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung wiederherstellen und im Falle der gesetzlich angeordneten Vollziehung anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10), ein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen ergibt.

Allerdings begründet die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts an sich noch nicht das besondere Dringlichkeitsinteresse, das den sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts rechtfertigt. Vielmehr müssen Gründe vorliegen, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2010 –1 BvR 722/10 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 24. Oktober 2003

1 BvR 1594/03 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 4. März 1997 – 1 BvR 327/97 –, juris Rn. 10). Gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot setzt eine Vollzugsanordnung, die de facto ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt, die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände getroffene zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 11 CS 21.2961 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom 30. Mai 2011 – 11 CS 11.982 –, juris Rn. 27 und 19. Oktober 2021 – 11 CS 21.1967 –, BeckRS 2021, 33551 Rn. 21). Dabei ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass einem Rechtsbehelf gegen den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO) (VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 11 CS 21.2961 –, juris Rn. 13; in diesem Sinne auch VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 25. Mai 2023 – 1 L 431/23.NW –, juris Rn. 15).

Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des Grundrechts auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zu Lasten des Antragstellers aus, weil der Widerspruch nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung insoweit voraussichtlich ohne Erfolg sein wird (dazu a bis c) und bei Fortführung der Tätigkeit des Antragstellers bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine konkrete Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsguts gegeben ist (dazu d).

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der auf § 14 Abs. 2 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) gestützte Widerruf der Fahrlehrererlaubnis in Ziffer 2 des Bescheids wegen eines Begründungsmangels formell rechtswidrig ist (vgl. § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) [auf den landesrechtlichen Zusatz wird im Folgenden verzichtet]; vgl. zu den Anforderungen Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: August 2022, § 39 Rn. 59), weil nach wie vor nicht in Bezug auf sämtliche der auf Seite 3 genannten Vorwürfe hinreichend nachvollziehbar sein dürfte, aus welchen konkreten Vorkommnissen der Antragsgegner welches konkrete Fehlverhalten des Antragstellers ableitet und zum Anlass für den verfügten Widerruf genommen hat. Denn jedenfalls rechtfertigt ein Begründungsdefizit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hier nicht. Insoweit ist in die Interessenabwägung mit einzustellen, dass im laufenden Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur Nachholung der Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG besteht (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 45 Rn. 26) und der Fehler damit unbeachtlich wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2022 – OVG 5 S 19.21 –, EA S. 3 f.; Beschluss vom 11. August 2017 – OVG 11 S 56.17 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 24. August 2015 – OVG 12 S 2.15 –, juris Rn. 6).

Der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis erweist sich als materiell rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Fahrlehrer als unzuverlässig erscheinen lassen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG liegen vor.

aa) Der Antragsteller ist nicht mehr als zuverlässig zur Ausübung des Fahrlehrerberufs anzusehen.

Nach den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen (zur Anwendbarkeit VGH München, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 11 CS 12.1965 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 9. Februar 2011 – 11 CS 10.3056 –, juris Rn. 9; VG Hannover, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 15 A 7795/16 –, juris Rn. 14; VG Magdeburg, Urteil vom 26. Mai 2014 – 3 A 123/13 –, juris Rn. 19) ist ein Fahrlehrer unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Berufs und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris

Rn. 14; Beschluss vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 B 468/19 –, juris Rn. 17; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 29 ff.). Dies gilt insbesondere – aber nicht nur –, wenn der Fahrlehrer wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen, § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG. Anhaltspunkte können ferner z.B. auch Straftaten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14). Die erforderliche Prognose ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinlich zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997 – 1 B 81/97 –, juris Rn. 5).

Hiervon ausgehend liegen Tatsachen vor, die den Antragsteller für die Tätigkeit als Fahrlehrer unzuverlässig erscheinen lassen.

(1) Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich aus dem seiner strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt.

Das Amtsgericht Oranienburg hat den Antragsteller mit Urteil vom 21. Oktober 2022 wegen Betrugs in besonders schwerem Fall durch Unterlassen in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller, der die Tathandlungen eingeräumt hat, in der Zeit vom 18. Juli 2018 bis 31. Juli 2019 gewerbsmäßig als angestellter Fahrlehrer für geleistete Fahrstunden Geld entgegennahm, ohne diese Fahrstunden und die erhaltenen Gelder gegenüber der Fahrschule abzurechnen.

Mit den gewerbsmäßigen Betrugstaten hat er gezeigt, dass er die für den Fahrlehrerberuf erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zu den Berufspflichten eines Fahrlehrers gehört auch die Pflicht, als angestellter Fahrlehrer das Vermögen des Fahrschulinhabers nicht zu schädigen bzw. zu gefährden, indem man über die Zahl der erteilten Fahrstunden täuscht bzw. vereinnahmte Gelder nicht weiterleitet, sondern für eigene Bedürfnisse ausgibt.

Der Verstoß des Antragstellers gegen diese Pflichten berührt auch die Zuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf insgesamt und nicht nur im Hinblick auf die Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Denn der Antragsteller hat gezeigt, dass er seine finanziellen Interessen über die Interessen anderer stellt und lässt ferner auf einen Charakter schließen, der die negative Zukunftsprognose trägt.

(2) Eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich auch daraus, dass er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG).

§ 12 Satz 1 FahrlG bestimmt, dass Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden haben. Dies bedeutet, dass die Ausbildung gründlich, umfassend, in jeder Hinsicht korrekt, sorgfältig und verantwortungsbewusst zu erfolgen hat (VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. November 2021 – 18 K 284/21 –, juris Rn. 19 m.w.N.).

(a) Diese Pflicht wird durch die Fahrschüler-Ausbildungsverordnung (FahrschAusbO) weiter konkretisiert und erfordert unter anderem, dass die Ausbildung, die aus einem theoretischen und praktischen Teil besteht (vgl. § 2 Abs. 1 FahrschAusbO), in dem erforderlichen Umfang durchzuführen ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 FahrschAusbO. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 FahrschAusbO hat der Fahrlehrer für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden Sorge zu tragen. Dagegen hat der Antragsteller wiederholt und gröblich verstoßen.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der praktischen Ausbildung, weil der Antragsteller in zahlreichen Fällen die Fahrten bei Dämmerung und Dunkelheit (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 FahrschAusbO) nicht in dem in Anlage 4 vorgesehen Umfang (vgl. § 5 Abs. 3 und 4 FahrschAusbO) durchgeführt hat, obwohl diese zu den Mindestanforderungen gehören (vgl. § 5 Abs. 6 FahrschAusbO).

Der Antragsgegner hat im Einzelnen dargelegt, dass der Antragsteller in 31 Fällen die Nachtfahrt nicht in dem von Anlage 4 vorgesehenen Umfang, nämlich drei Fahrstunden à 45 Minuten (A1, A2, A, B, C und CE), durchgeführt hat. Aus der im Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. September 2023 auf Seite 8 bis 10 enthaltenen Übersicht ist nachvollziehbar zu entnehmen, welche Fahrten bzgl. Fahrschülerinnen und Fahrschüler dies betrifft. Soweit der Antragsteller einwendet, die Nachtfahrt dürfe auch ab Dämmerung stattfinden, entspricht dies sowohl den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Anlage 4: „Schulung bei Dämmerung und Dunkelheit“) als auch der Auffassung des Antragsgegners, der ausführt, dass zur Nachfahrt bereits die Stunde vor Sonnenuntergang zählt. Dies ändert nichts daran, dass sich Fehlzeiten von jeweils mindestens 30 Minuten, häufig von 60 oder 90 Minuten ergeben und in sieben Fällen die Sonderfahrt gar nicht anerkannt werden konnte. Angesichts dessen ist die Pflichtverletzung auch als gröblich zu bewerten, zumal diese sogar eine Ordnungswidrigkeit darstellt, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG. Die eingereichten Stellungnahmen von Fahrschülern, in denen diese jeweils pauschal erklären, die Nachtfahrt absolviert zu haben, sind mangels konkreter zeitlicher Angaben nicht geeignet, den Vorwurf auszuräumen. Der Vortrag des Antragstellers, die Zeiten seien teilweise vom System nicht richtig übernommen worden, was ein Abgleich der Termine auf dem Mobilgerät mit denen auf dem „Hauptgerät“ belege, kann auf den eingereichten Fotos schon mangels Lesbarkeit nicht nachvollzogen werden.

In diesem Zusammenhang dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller nach den schriftlichen Äußerungen mehrerer Fahrschülerinnen und Fahrschüler sich häufig verspätet habe, wobei die verlorene Zeit nicht nachgeholt worden sein soll. Der Antragsteller hat Verspätungen eingeräumt. Soweit er diese darauf zurückführt, dass die Bürokraft nur in Teilzeit tätig sei, stellt dies keinen außergewöhnlichen Umstand dar, von der Annahme eines Pflichtenverstoßes abzusehen.

Entsprechendes dürfte auch für den Theorieunterricht, der sich in einen allgemeinen und einen klassenspezifischen Teil gliedert (vgl. § 4 Abs. 2 FahrschAusbO), gelten. Auch insoweit sind Anhaltspunkte gegeben, dass der Antragsteller diesen nicht stets im gesetzlich geforderten Umfang (vgl. § 4 Abs. 3 und 4 FahrschAusbO) durchgeführt hat. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27. September 2023 nachvollziehbar dargetan, dass hinsichtlich der Fahrschüler die Angaben auf den Ausbildungsnachweisen teilweise nicht mit den Anwesenheitslisten für den theoretischen Unterricht übereinstimmen und dies den Schluss trägt, dass der Theorieunterricht nicht im erforderlichen Umfang erbracht wurde. Zwar bestreitet der Antragsteller die Vorwürfe und wendet ein, unvollständige Anwesenheitslisten bzw. fehlende Unterschriften ließen eine solche Schlussfolgerung schon deshalb nicht zu, weil die Fertigung von Anwesenheitslisten seit 2017 gesetzlich nicht mehr erforderlich sei. Es sei vielmehr so, dass nicht alle Anwesenheitslisten ausgelegt worden seien, weil versucht worden sei, die Teilnahme am Theorieunterricht durch eine App zu dokumentieren. Mit diesen Ausführungen dürfte der Antragsteller aber allenfalls nur dann durchdringen, wenn für den jeweiligen Unterricht gar keine Anwesenheitsliste gefertigt wurde. In Bezug auf Unterrichtseinheiten, für die eine Anwesenheitsliste erstellt wurde, darf die Behörde zu Recht erwarten, dass die Liste korrekt und vollständig ist. Fehlt auf einer vorhandenen Anwesenheitsliste insbesondere die Unterschrift des Schülers/der Schülerin, rechtfertigt dies daher den Schluss, dass die Person daran nicht teilgenommen hat. Dies trifft auf die Fahrschüler zu. Eine fehlende Dokumentationspflicht macht die Anwesenheitslisten nicht unbeachtlich, zumal die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen hat, § 24 Abs. 2 VwVfG.

Soweit der Antragsgegner seine Annahme, der theoretische Unterricht sei „nicht wie vorgeschrieben“ erbracht worden, auch darauf stützt, dass der Antragsteller in den in der dem Teil 3/2 vorangestellten Übersicht (Bl. 57 BA 2) aufgeführten (wohl 21) Fällen neben dem Theorieunterricht auch eine „andere Tätigkeit“ ausgeübt haben soll, bestärkt dies das gefundene Ergebnis. Ein Abgleich der Anwesenheitslisten für die Theorieschulung mit den „Tagesnachweisen des Fahrlehrers“ bestätigt, dass der Antragsteller zu den beanstandeten Terminen im Zeitraum von Februar 2021 bis August 2022 zeitlich überschneidend Theorieunterricht als auch praktische Fahrstunden gegeben haben soll, was denklogisch ausgeschlossen ist. Soweit der Antragsteller auch diesbezüglich einwendet, der Antragsgegner dürfe die vorliegenden Tagesnachweise nicht heranziehen, weil deren Anfertigung gesetzlich nicht mehr erforderlich sei (vgl. aber § 12 Satz 4 2. Halbsatz FahrlG), gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Der Antragsteller hat die Tagesnachweise zur Verwendung im Rechtsverkehr angefertigt und diese der Behörde zur Verfügung gestellt, sodass daraus Schlüsse auch zu seinen Ungunsten gezogen werden dürfen. Ein Verwertungsverbot besteht nicht.

(b) Aus dem vorgenannten Fehlverhalten folgt auch zugleich ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 FahrschAusbO. Danach darf der Fahrlehrer die Ausbildung u.a. erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat.

(c) Zudem hat der Antragsteller entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 FahrschAusbO den Fahrschülern den Abschluss der Ausbildung bereits zu einem Zeitpunkt bescheinigt, zu dem diese den Mindestumfang des theoretischen und/oder praktischen Unterrichts noch nicht durchgeführt hatten, wie sich aus der Zusammenschau der Ausbildungsnachweise und Anwesenheitslisten ergibt. Auch dies begründet einen gröblichen Pflichtenverstoß, wie § 8 Abs. 2 Nr. 6 FahrschAusbO zum Ausdruck bringt. Soweit der Antragsteller behauptet, die Prüftermine seien „garantiert nicht korrekt“, hat er dies nicht glaubhaft gemacht.

(d) Ein Verstoß gegen die Pflicht als Fahrlehrer zur gewissenhaften Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FahrlG dürfte ferner darin zu sehen sein, dass der Antragsteller während der Fahrstunden auch mit anderen Tätigkeiten befasst war, sodass er sich nicht auf den Verkehr und die Fahrweise der Schüler konzentrieren konnte. Dies ergibt sich aus den schriftlichen Äußerungen mehrerer Fahrschülerinnen und Fahrschüler, die im Kern übereinstimmend und voneinander unabhängig angaben, der Antragsteller sei häufig mit seinem Handy beschäftigt gewesen (vgl. die schriftlichen Angaben der Fahrschüler [Bl. 44, 45 BA 3], [Bl. 143 BA 3], [Bl. 201 BA 3] und [Bl. 274 BA 3] sowie der Fahrschülerinnen [Bl. 137 BA 3], [Bl. 163 BA 3], [Bl. 177 BA 3] und [Bl. 237 BA 3]). Der Antragsteller hat sich dahin eingelassen, das Telefon gelegentlich „für Termine“ und zum Klären von Problemen zu nutzen, da im Büro nur eine Teilzeitkraft angestellt sei, und hat die Vorwürfe damit jedenfalls zum Teil eingeräumt. Zudem wurden die Fahrstunden vom Antragsteller auch für Privaterledigungen genutzt, wie für Fahrten zu McDonalds () und zum Wohnhaus des Antragstellers, wobei der Fahrschüler dort habe zehn Minuten warten müssen (). Die Fahrschülerin berichtete unwidersprochen, dass sie in einer Fahrstunde die Tochter des Antragstellers zum Bahnhof habe fahren sollen.

(3) Es besteht die naheliegende Gefahr, dass sich derartiges Fehlverhalten in der Zukunft wiederholt. Dafür sprechen bereits die Anzahl der Verstöße und der Umstand, dass der Antragsteller nicht nur punktuell, sondern während des gesamten, von der Behörde geprüften Zeitraums gegen seine Pflichten als Fahrlehrer verstoßen hat. Soweit die Prognose auf die in der Vergangenheit verübten Betrugstaten gestützt wird, äußert sich der dahinterstehende Charaktermangel gegenwärtig unter anderem auch dadurch, die der Antragsgegner vorträgt, dass der Antragsteller auch im Fall von Verspätungen gegenüber den betroffenen Fahrschülerinnen und Fahrschülern die volle Unterrichtsstunde abrechnete, ohne die durch die Verspätung verlorene Zeit nachzuholen.

bb) Die Unzuverlässigkeit des Klägers führt zum Widerruf der erteilten Fahrschulerlaubnis. Das Gesetz räumt der Behörde diesbezüglich kein Ermessen ein. Der Widerruf erweist sich wegen der Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhaltens gerade im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs auch als verhältnismäßig. Wegen des großen Gewichts der Verkehrssicherheit, dem bei der Ausbildung von Fahrschülern zusätzliche Bedeutung zukommt, sind an die ordnungsgemäße Durchführung des Fahrunterrichts hohe Anforderungen zu stellen. Das bedingt, dass ein unzuverlässiger Fahrlehrer von der Ausbildung von Fahrschülern ausgeschlossen wird. Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das sicherstellen könnte, dass der Antragsteller seine ihm obliegenden allgemeinen Pflichten bei der Ausbildung von Fahrschülern vollständig erfüllt. Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Fahrlehrertätigkeit hat auch angesichts des mit dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und der insoweit bestehenden besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit hinter dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der von unzuverlässigen Fahrlehrern ausgehenden Gefahren zurücktreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 – 1 B 214/96 –, juris Rn. 4 m.w.N.).

b) Ist nach alledem der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis voraussichtlich rechtmäßig, gilt dies unter Berücksichtigung der hierzu festgestellten Pflichtverstöße des Antragstellers in gleicher Weise für den Widerruf der Erlaubnis für den Betrieb der Fahrschule in der Großbeerenstraße 75 in Potsdam in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids. Rechtsgrundlage ist insoweit § 34 Abs. 2 FahrlG. Danach ist die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich unter anderem die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz FahrlG genannte Voraussetzung weggefallen ist. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung der Fahrschulerlaubnis voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Der Unzuverlässigkeitsbegriff, der in § 18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG näher definiert wird, deckt sich mit dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG bzw. mit demjenigen des allgemeinen Gewerberechts (hinsichtlich letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1965 – I C 34.63 –, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 29. November 1982 – 5 B 62.81 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 1 B 197.96 –, juris Rn. 6, 8).

Der zwingende Widerruf der Fahrschulerlaubnis erfolgt demnach unter denselben Voraussetzungen wie der zwingende Widerruf der Fahrlehrererlaubnis.

aa) Der Antragsteller ist mit den in der Ordnungsverfügung genannten Gründen als unzuverlässig anzusehen.

Bereits die gewerbsmäßigen Betrugstaten, die der strafrechtlichen Verurteilung mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom Urteil vom 21. Oktober 2022 zugrunde lagen, rechtfertigen die Annahme der Unzuverlässigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die Taten als (angestellter) Fahrlehrer begangen hat. Die Respektierung des vom Betrugstatbestand geschützten und von ihm mehrfach missachteten Rechtsguts „fremdes Vermögen“ ist unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausübung eines jeden Gewerbes. Bei Vermögensdelikten ist daher der von § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) geforderte Gewerbebezug generell für alle Gewerbezweige zu bejahen (VGH München, Beschluss vom 2. Juni 2020 – 22 CS 20.802 –, juris Rn. 37; vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2022 – 22 ZB 21.229 –, juris Rn. 17; Urteil vom 20. Februar 2014 – 22 BV 13.1909 –, juris Rn. 28). Es liegt auf der Hand, dass die Redlichkeit des Wirtschaftsverkehrs ganz erheblich gefährdet ist, wenn Personen, die vor betrügerischen Handlungen nicht zurückschrecken, als selbständige Gewerbetreibende oder als Vertretungsberechtigte eines anderen Gewerbetreibenden tätig werden.

Ferner hat der Antragsteller deshalb seine Pflichten als Fahrschulinhaber gröblich verletzt, weil er entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 FahrlG nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Ausbildung der Fahrschüler den Anforderungen des § 12 FahrlG, wonach die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden sind, entspricht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Auch sind weitere Pflichtenverstöße darin zu sehen, dass der Antragsteller entgegen § 4 Abs. 3 oder 4 FahrschAusbO i.V.m. Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 FahrschAusbO) und entgegen § 5 Abs. 3 bis 5 FahrschAusbO i.V.m. Anlage 4 bis 6 die Nachtfahrten nicht stets in dem geforderten Mindestumfang durchgeführt hat. Auch insoweit gelten die obigen Ausführungen gleichermaßen. Neben den 31 Fällen, in denen der Antragsteller selbst als Fahrlehrer die erforderlichen Fahrten nicht durchgeführt hat, kommen sieben weitere Fälle hinzu, in denen nach den Angaben des Antragsgegners die besonderen Ausbildungsfahrten durch die beim Antragsteller beschäftigten Fahrlehrer nicht erteilt worden sind. Ferner stellt der Umstand, dass entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 FahrschAusbO Ausbildungsbescheinigungen ausgestellt wurden, auch einen groben Verstoß gegen die Pflichten des Antragstellers als Fahrschulinhaber, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 6 FahrschAusbO.

bb) § 34 Abs. 2 FahrlG sieht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend den Widerruf der Fahrschulerlaubnis vor. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Die festgestellten Verstöße stellen das Grundverständnis einer gesetzmäßigen Führerscheinausbildung in Frage und berühren insoweit unmittelbar die Sicherheit des Straßenverkehrs. Das bedingt, dass einer unzuverlässigen Person der Betrieb einer Fahrschule untersagt wird.

c) Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung angeordnete und auf § 52 Satz 1 VwVfG beruhende Pflicht zur Rückgabe der am 1997 erteilten Erlaubnisurkunde (Fahrlehrerschein) sind nicht ersichtlich, insbesondere war die Rückgabe der Urkunde mit den im Bescheid genannten Gründen erforderlich. Die Anordnung, die „Gewerbeabmeldung vorzulegen“ folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 GewO und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

d) Das besondere Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, an das wegen des mit dem Widerruf der Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnis verbundenen Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG besondere Maßstäbe anzulegen sind, ergibt sich vorliegend aus der konkreten Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit verbunden von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Antragsteller seit Aufnahme seines Fahrschulbetriebs nicht gelang, eine im Einklang mit seinen Pflichten stehende ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrschülern zu gewährleisten, was die Sicherheit der Fahrschüler und anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährde. Auf die umfänglichen Ausführungen im Bescheid, denen sich die Kammer anschließt, wird verwiesen. Auch die Schwere, Anzahl und Kontinuität der festgestellten Verstöße bestätigen das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrschul- und Fahrlehrererlaubnis überwiegt nach alledem das private Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Merkmal der Zuverlässigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG um eine subjektive Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit handelt, deren Vorliegen vom Betroffenen selbst abhängt.

Das besondere Vollzugsinteresse an der Rückgabe der Fahrschulerlaubnisurkunde liegt in der Verhinderung ihrer missbräuchlichen Verwendung.

e) Demgegenüber ist die auf §§ 3, 27 Abs. 1, 2 Nr. 1, 28, 30 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVGBbg) beruhende Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig, sodass dem Antrag insoweit stattzugeben ist. Darin wird dem Antragsteller ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass er der Anordnung in Ziffer 3 zur Vorlage der Erlaubnisurkunde und Gewerbeabmeldung innerhalb der gesetzten Frist ohne berechtigten Grund nicht folgt. Die Anordnung genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen aus § 28 Abs. 4 VwVGBbg und § 37 Abs. 1 VwVfG. § 28 Abs. 4 VwVGBbg verlangt, dass die Androhung eines Zwangsgeldes „in bestimmter Höhe“ erfolgt. Damit soll für den Vollstreckungsschuldner erkennbar sein, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Anordnung aus dem streitgegenständlichen Bescheid ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Zwangsgeldandrohung nicht. Darin wird – ohne weitere Differenzierung – ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht, sollte der Antragsteller der Pflicht zur Vorlage des Fahrlehrerscheins und der Anzeige über die Gewerbeabmeldung nicht nachkommen. Der Formulierung lässt sich nicht klar und eindeutig entnehmen, ob das Zwangsgeld fällig wird, wenn bereits eine der Bescheinigungen nicht vorgelegt wird oder nur dann, wenn beide Dokumente nicht eingereicht werden. Darüber hinaus ist auch die Formulierung „ohne berechtigten Grund“ zu unbestimmt, weil sich ihr nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, in welchen Fällen der Antragsteller nicht zur Vorlage der Unterlagen verpflichtet ist. Dies wird auch aus der Begründung der Regelung nicht ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens zur Gänze auferlegt, weil der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil – hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung – unterliegt, zumal sich diese nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. dazu unter 4.).

IV. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz in Anlehnung an Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Danach ist für den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis jeweils der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro zugrunde zu legen. Dieser Betrag wird sowohl für den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis als auch für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis gesondert in Ansatz gebracht. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ist dieser Wert zu halbieren. Der Umstand der Androhung des Zwangsgeldes bleibt bei der Bestimmung des Streitwerts außer Betracht.