Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2023
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 07.12.2023 – VG 16 K 2208/22
16. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:1207.16K2208.22.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Verlängerungsbescheid.
Mit Bescheid vom 16. März 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf Antrag vom 5. Oktober 2012 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwölf Windenergieanlagen des Typs Nordex N117 im Außenbereich des Stadtgebiets der Klägerin und ersetzte das durch die Klägerin versagte gemeindliche Einvernehmen. Nach der Nebenbestimmung IV 1.3 des Bescheides erlischt die Genehmigung, wenn nach Bekanntgabe dieses Bescheides mit einer Errichtung der Anlagen nicht innerhalb von fünf Jahren begonnen wurde.
Am 11. Februar 2021 beantragte die Beigeladene, die Frist zur Errichtung der Windkraftanlagen um drei Jahre zu verlängern.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2022, der Beigeladenen zugestellt am 28. Januar 2022, verlängerte der Beklagte die Frist antragsgemäß um drei Jahre (Nr. 1 des Bescheides) und entschied, dass die Genehmigung erlischt, wenn mit der Errichtung der Anlagen nicht bis zum 11. April 2024 begonnen würde (Nr. 2 des Bescheides).
Hiergegen legte die Klägerin am 10. Februar 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Verlängerungsbescheid verfahrensfehlerhaft erlassen worden sei, da sie nach § 36 BauGB im Verlängerungsverfahren hätte beteiligt und ihr Einvernehmen eingeholt werden müssen. Diese Pflicht folge aus dem Wesen dieser Vorschrift, was in der Rechtsprechung (wie etwa durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in dem Urteil vom 1. März 2016, - 1 BV 15.1535 -) ebenfalls so beurteilt werde. Grund dafür sei, dass die Genehmigung nur verlängert werden dürfe, wenn das Vorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung noch zulässig sei. Dafür bedürfe es zwar nicht eines neuen Genehmigungsantrags, das materielle Recht sei gleichwohl vollständig zu prüfen und etwaige Planungen der Gemeinde seien zu berücksichtigen. Da dies vorliegend nicht geschehen sei, liege ein absoluter Verfahrensfehler vor. Unabhängig davon stehe der Verlängerung der Genehmigung § 2c RegBkPlG entgegen, sodass das Vorhaben nunmehr planungsrechtlich unzulässig sei.
Mit Schreiben vom 26. August 2022 nahm die seitens des Beklagten daraufhin beteiligte Beigeladene dahingehend Stellung, dass die Klägerin im Verlängerungsverfahren nicht nach § 36 BauGB hätte beteiligt werden müssen. Für das Fristverlängerungsverfahren würden die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften gelten, die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren seien hingegen nicht heranzuziehen. Die Prüfung der Fristverlängerung beschränke sich auf Zwecke der Gefahrenabwehr und der Vorsorge für die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter und damit im Wesentlichen auf die Einhaltung der Grundpflichten des § 5 BImSchG. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2021, - 7 C 9.19 - bestätigt; es habe klargestellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen der in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossenen Genehmigungen im Verlängerungsverfahren nicht erneut zu prüfen seien. Im Rahmen der kursorisch durchzuführenden Prüfung könne lediglich von Belang sein, ob die eingeschlossenen Genehmigungen noch fortbestehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, da dem Verfahren ein völlig anderer, mit dem hiesigen nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe. Zudem ergebe sich aus den Urteilsgründen keine Pflicht zur erneuten Beteiligung einer Gemeinde im Fristverlängerungsverfahren. § 2c RegBkPlG wiederum sei nicht anwendbar, da die Genehmigung bereits 2016 und damit vor Inkrafttreten des Moratoriums erteilt worden sei und daher nicht den Regelungen des Moratoriums unterfalle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, dass für das Fristverlängerungsverfahren die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften gelten würden, die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren hingegen nicht heranzuziehen seien. Das Verlängerungsverfahren habe sich nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2021, - 7 C 9.19 - nicht auf alle bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren geprüften Genehmigungsvoraussetzungen zu erstrecken. Eine generelle Ausweitung des Prüfungsumfangs würde den Rahmen der nur geforderten kursorischen Prüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen sprengen und das Verlängerungsverfahren weitgehend dem Vollprüfungsverfahren angleichen. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass sich das Erlöschen der eingeschlossenen Genehmigungen und sonstigen Entscheidungen nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern nach dem einschlägigen Fachrecht richte. In der Verlängerungsprüfung sei daher dieser rechtlichen Selbstständigkeit der eingeschlossenen Genehmigungen Rechnung zu tragen, indem deren rechtliche Voraussetzungen nicht erneut zu prüfen seien. Im Rahmen der kursorisch durchzuführenden Prüfung könne lediglich von Belang sein, ob die eingeschlossenen Genehmigungen noch fortbestehen. Die eingeschlossenen Entscheidungen seien daher nicht Gegenstand des Fristverlängerungsbescheides und könnten gesondert verfristen. § 36 BauGB sei nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht im Fristverlängerungsverfahren zu prüfen. Insoweit bedürfe es keiner Beteiligung der Klägerin im immissionsschutzrechtlichen Verlängerungsverfahren. Das klägerseits angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führe zu keinem anderen Ergebnis, da dem Verfahren ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegten habe und zudem von dem Gericht eine erneute Beteiligung der Gemeinde im Fristverlängerungsverfahren nicht gefordert worden sei. Schließlich sei § 2c RegBkPlG nicht einschlägig, da die Genehmigung aus dem Jahre 2016 bereits vor Inkrafttreten des Moratoriums erteilt worden sei, und daher gemäß § 2c Abs. 5 RegBkPlG nicht den Regelungen des Moratoriums unterfalle.
Hiergegen hat die Klägerin am 19. Oktober 2022 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass sie zu Unrecht im Fristverlängerungsverfahren nicht beteiligt und um ihr Einvernehmen ersucht und daher in ihren Rechten verletzt worden sei. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass die Beteiligungspflicht zwar nicht im Immissionsschutzrecht geregelt, jedoch in § 36 BauGB vorgeschrieben sei. Die Verlängerungsentscheidung besitze dieselbe Wirkung wie ein Genehmigungsbescheid. Der Beklagte verkenne zudem, dass das Fristverlängerungsverfahren nicht auf eine kursorische Überprüfung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen beschränkt werden dürfe. Vielmehr müsse die fortbestehende Zulässigkeit des Vorhabens vollumfänglich unter Einbeziehung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften und sonstiger Belange geprüft werden. Das Verlängerungsverfahren biete nur dadurch eine formelle Erleichterung, dass ein neuer Genehmigungsantrag nicht gestellt werden müsse. Materiell-rechtlich gebe es für den Bauherrn hingegen keine Erleichterung.
Die Klägerin beantragt,
den Fristverlängerungsbescheid vom 26. Januar 2022 zum Genehmigungsbescheid vom 16. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2022 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf das Verfahren VG 16 K 3221/18 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da die Möglichkeit besteht, dass sie im immissionsschutzrechtlichen Fristverlängerungsverfahren von dem Beklagten hätte beteiligt und gemäß § 36 BauGB um ihr Einvernehmen hätte ersucht werden müssen.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Fristverlängerungsbescheid vom 26. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Fristverlängerung ist § 18 Abs. 3 BImSchG. Hiernach kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
Weder dieser noch einer sonstigen Norm des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder einer auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung ist eine Pflicht zur Beteiligung einer Gemeinde im immissionsschutzrechtlichen Fristverlängerungsverfahren zu entnehmen. Insbesondere § 10 BImSchG und die 9. BImSchV beziehen sich nur auf das Genehmigungsverfahren. Für das Verfahren zur Fristverlängerung gelten vielmehr die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, ohne dass ein besonderes Verfahren vorgesehen ist (vgl. Jarass, in: Jarass - BImSchG, 14. Aufl. 2022, beck-online, § 18 BImSchG Rn. 19; Ohms, in: Landmann/Rohmer - UmweltR, 102. EL September 2023, beck-online, § 18 BImSchG Rn. 35). Diesen wiederum ist eine Beteiligungspflicht nicht zu entnehmen.
Eine Beteiligungspflicht folgt auch nicht aus § 36 BauGB.
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird.
Bereits nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist eine Pflicht zur Beteiligung der Klägerin im Fristverlängerungsverfahren nicht gegeben, da es sich bei der Fristverlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImschG nicht um eine Entscheidung „über die Zulässigkeit eines Vorhabens“ handelt.
Zum einen lag zum Zeitpunkt des Fristverlängerungsbescheides vom 26. Januar 2022 mit dem Genehmigungsbescheid vom 16. März 2016 bereits eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens vor. Lediglich eine Nebenbestimmung dieses Genehmigungsbescheides, nämlich dessen Befristung, wurde modifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 7 C 28/18 - juris, Rn. 16). Zudem enthält die Verlängerungsentscheidung nur einzelne Elemente einer Zulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 7 C 28/18 - juris, Rn. 25).
Die Verlängerungsentscheidung wird auch nicht dadurch zur Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens, weil sie - neben einem wichtigen Grund - voraussetzt, dass durch sie der Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht gefährdet wird. Um dies festzustellen sind zwar kursorisch auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen. Die Prüfung hat jedoch nicht in derselben Weise zu erfolgen wie die Prüfung des eigentlichen Genehmigungsantrags. Sie soll vielmehr die Prüfung des unveränderten Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen im Lichte zwischenzeitlicher Entwicklungen ermöglichen. Gegenstand und Inhalt der Entscheidung bleiben jedoch auf die Verlängerung der Frist gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 7 C 28/18 - juris, Rn. 17).
Zum anderen wird in dem Verlängerungsverfahren nicht über die Zulässigkeit nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB entschieden.
Im Rahmen des Verlängerungsverfahrens ist nicht zu prüfen, ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG der Verlängerung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9/19 - juris, Rn. 38). Damit sind die sich hier allein aus § 35 BauGB ergebenden Gründe, aus denen die Klägerin gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ihr Einvernehmen versagen kann, nicht Gegenstand des Fristverlängerungsverfahrens nach § 18 Abs. 3 BImSchG.
Bereits der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BImSchG, der mit der Formulierung "Zweck des Gesetzes" an den die Zwecke des Bundesimmissionsschutzgesetzes definierenden § 1 BImSchG anknüpft, spricht dafür, dass die Prüfung der Nichtgefährdung des Gesetzeszwecks auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter beschränkt ist. Es liegt auch unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten nicht nahe, dass der Begriff der Gefährdung des Gesetzeszwecks in § 18 Abs. 3 BImSchG trotz seiner wörtlichen Übereinstimmung mit § 1 BImSchG einen inhaltlich umfassenderen Begriffsinhalt haben sollte. Für eine Übereinstimmung der Begriffsinhalte spricht auch der Normzweck des § 18 Abs. 3 BImSchG, der in erster Linie darauf gerichtet ist, sicherzustellen, dass nach längerer Nichtausnutzung einer immissionsschutzrechtlichen Regelung nicht der gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter aufgrund (wesentlicher) rechtlicher oder tatsächlicher Änderungen unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9/19 - juris, Rn. 39).
Ein weites Begriffsverständnis folgt auch nicht daraus, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImschG andere die Anlage betreffende Entscheidungen einschließt. Mit dieser Regelung wird lediglich eine verfahrensrechtliche Konzentration angeordnet. Für die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltenen behördlichen Entscheidungen bleiben das jeweilige Fachrecht und für den Gesetzesvollzug die Fachbehörden zuständig. Auch das Erlöschen der eingeschlossenen Genehmigungen und sonstigen Entscheidungen richtet sich nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern nach dem einschlägigen Fachrecht. Es ist anerkannt, dass bei einer nachträglichen Aufhebung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisses (§ 18 Abs. 2 BImSchG) die nach § 13 BImSchG eingeschlossenen Genehmigungen fortbestehen. Der hierin zum Ausdruck kommenden rechtlichen Selbständigkeit der eingeschlossenen Genehmigungen ist auch im Rahmen der Verlängerungsprüfung Rechnung zu tragen. Die rechtlichen Voraussetzungen der in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossenen Genehmigungen, wie hier die Baugenehmigung, sind daher im Verlängerungsverfahren nicht erneut zu prüfen. Im Rahmen der kursorisch durchzuführenden Prüfung kann lediglich von Belang sein, ob die eingeschlossenen Genehmigungen noch fortbestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9/19 - juris,Rn. 40).
Soweit die Klägerin im Übrigen in ihrer Widerspruchsbegründung auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2016, - 1 BV 15.1535 - Bezug nimmt, sind daraus ebenfalls keine für sie günstigen Schlüsse zu ziehen. Denn dem Urteil lag eine Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung und nicht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu Grunde. Außerdem war der Sachverhalt insoweit anders gelagert, als dass die Gemeinde von der Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden war‚ die Genehmigungsbehörde im angefochtenen Bescheid jedoch unzutreffend festgestellt hatte‚ dass das Einvernehmen vorliege und somit die Baugenehmigung erteilt werden könne. Da diese Annahme wegen des ausdrücklich verweigerten Einvernehmens falsch war‚ hätte die Genehmigungsbehörde das Einvernehmen ersetzen müssen‚ wenn sie die Baugenehmigung hätte verlängern wollen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. März 2016 - 1 BV 15.1535 - juris, Rn. 23). Eine erneute Beteiligung der Gemeinde im Fristverlängerungsverfahren nach § 36 BauGB forderte das Gericht indes nicht.
Soweit die Klägerin erstmalig in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Fristverlängerung stehe bereits entgegen, dass die Geltungsdauer der in den Genehmigungsbescheid eingeschlossenen Baugenehmigung nur sechs Jahre betrage, und diese damit zwischenzeitlich erloschen sei, verbleibt es dabei, dass der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen kein Beteiligungsrecht zusteht und sie zudem ein Erlöschen der Baugenehmigung im immissionsschutzrechtlichen Verlängerungsverfahren nicht rügen kann (vgl. § 36 BauGB).
Dessen ungeachtet steht dem Erfolg dieses Einwands bereits entgegen, dass die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert ist.
Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder es gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
Diese Bestimmung ist anwendbar. Die von der Klägerin erhobene Klage fällt zwar nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, da es sich nicht um eine Zulassungsentscheidung in diesem Sinne handelt. Sie wird jedoch von der Auffangvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst, weil in erweiternder Auslegung die Norm so zu verstehen ist, dass sie auch Entscheidungen erfasst, die - wie die Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImschG - nur Elemente einer Zulassungsentscheidung enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 7 C 28/18 – juris,Rn. 25). Ferner gilt § 6 Satz 1 UmwRG nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 VwGO für die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts.
Da der Einwand des Erlöschens der Baugenehmigung erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2023 vorgebracht wurde, hat die Klägerin die zehnwöchige Begründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht eingehalten. Diese Frist endete - ausgehend von der Klageerhebung am 19. Oktober 2022 - am 28. Dezember 2022 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Eine genügende Entschuldigung für die Verspätung im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 hat die Klägerin nicht vorgebracht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat den Streitgegenstand insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt ausreichend umrissen, weil sie mit ihrer Klageschrift den Fristverlängerungsbescheid vom 26. Januar 2022 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2022 vorgelegt hat. Denn daraus kann nicht ohne Weiteres entnommen werden, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte die Klägerin mit ihrer Drittanfechtungsklage zum Streitstoff des Klageverfahrens machen wollte (vgl. dazu im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris, Rn. 30-32).
Zugunsten der Klägerin greift auch nicht der eng auszulegende Ausnahmetatbestand des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ein, wonach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gilt, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Denn der klägerische Einwand des Erlöschens der Baugenehmigung lag hier nicht derart auf der Hand, dass sich die Angabe von Klagegründen im Einzelfall als bloße Förmlichkeit erwiesen hätte (vgl. dazu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40034 - juris, Rn. 46; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2023 - OVG 3a A 55/23 - juris, Rn. 34).
Unabhängig davon hätte der Einwand selbst dann keinen Erfolg, wenn er zu berücksichtigen wäre.
Nach § 69 Satz 1 der Brandenburgische Bauordnung in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010, der zwar am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 außer getreten ist, jedoch nach § 88 Abs. 4 Halbsatz 1 BbgBauO in der Fassung vom 15. November 2018 i. V. m. § 89 Abs. 4 Halbsatz 1 BbgBauO in der Fassung vom 19. Mai 2016 weiterhin anwendbar ist, beträgt die Geltungsdauer der Baugenehmigung sechs Jahre.
Danach ist ein Erlöschen der nach Ziffer I.2 des Genehmigungsbescheides vom 16. März 2016 eingeschlossenen Baugenehmigung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Fristverlängerungsbescheides am 28. Januar 2022 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 9 B 2279/21.T - juris, Rn. 59) nicht zu verzeichnen, da zu diesem Zeitpunkt die sechs Jahre nicht abgelaufen waren.
Soweit sich die Klägerin im Widerspruchsverfahren auf eine Verletzung von § 2c RegBkPlG berufen hat und in ihrer Klageschrift ergänzend darauf Bezug nimmt, so handelt es sich bei dieser Norm, unabhängig davon, inwieweit sie überhaupt eine drittschützende Wirkung zugunsten von Gemeinden entfaltet, um eine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift des Regionalplanungsrechts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, die im Rahmen des Verlängerungsverfahrens nicht zu prüfen ist (s. o.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung kann binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.