Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2023

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 11.12.2023 – VG 9 K 2338/21

9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:1211.9K2338.21.00

Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte, auf Auskunftserteilung gerichtete Rechtsverfolgung in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010 - OVG 5 M 11.10 -, juris Rn. 6) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Zwar setzt die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. jeweils m.w.N. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2022 – 2 BvR 1982/20 –, juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2021 – OVG 3 M 154/20 –, juris Rn. 2; Beschluss vom 18. Juli 2013 – OVG 3 M 44.13 –, juris Rn. 1). So liegt der Fall hier. Es ist ganz überwiegend wahrscheinlich, dass der Klägerin ein Anspruch auf die von ihr begehrten – weitergehenden – Auskünfte nach § 57 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht zusteht; ihre Erfolgschance ist lediglich eine entfernte.

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDSG hat der Verantwortliche betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob er sie betreffende Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber hinaus gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDSG das Recht, Informationen zu erhalten unter anderem über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BDSG), über die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDSG), über die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BDSG) sowie die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BDSG). Diesem Anspruch entsprach das Bundespolizeipräsidium mit dem angegriffenen Bescheid vom 4. Juni 2021 teilweise, unter anderem mit näheren Angaben zu fünf in dem internen Vorgangsbearbeitungssystem der Bundespolizei „@rtus-Bund“ gespeicherten konkreten Vorgangsnummern und den betreffenden Sachverhalten einschließlich der jeweils datenbesitzenden Stelle sowie zu konkreten in dem polizeilichen Informationssystem INPOL gespeicherten Daten. Bezüglich der in dem Vorgangsbearbeitungssystem „@rtus-Bund“ erfassten Daten wurde der Klägerin mitgeteilt, dass über die erteilte Auskunft hinaus eine Beauskunftung gemäß § 57 Abs. 4 i.V.m. § 56 Abs. 2 BDSG unterbleibe und dass von der Mitteilung der Gründe hierfür gemäß § 57 Abs. 6 BDSG abgesehen werde. Im Übrigen hieß es bezüglich beider Datenverarbeitungssysteme, die Speicherungen seien zum Zweck der Strafverfolgung, der befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns und der Vorgangsverwaltung gemäß § 29 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) erfolgt.

Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Bundespolizeipräsidium die weitergehende Auskunft zu Recht verweigert. § 57 Abs. 4 BDSG sieht vor, dass der Verantwortliche unter den Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 2 teilweise oder vollständig einschränken kann. Gemäß § 56 Abs. 2 BDSG kann eine Benachrichtigung insoweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie andernfalls (1.) die Erfüllung der in § 45 genannten Aufgaben, (2.) die öffentliche Sicherheit oder (3.) Rechtsgüter Dritter gefährdet würden, wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Die Beklagte hat vorgetragen, dass im Falle einer Auskunftserteilung die öffentliche Sicherheit gefährdet würde und das Interesse der Bundespolizei an dieser Gefahrenvermeidung das Auskunftsinteresse überwiege. Die in dem entsprechenden bundespolizeilichen Vorgang gespeicherten Informationen ließen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Bundespolizei und anderer Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung sowie insbesondere aktuelle polizeiliche Ermittlungsmethoden zu. Die Vermeidung der Offenlegung methodischer und taktischer Ansätze im Zuge der polizeilichen Sachverhaltserforschung sei vorliegend besonders schutzwürdig sei, da der bundespolizeiliche Vorgang staatsschutzrelevante Vorgangselemente enthalte.

Dies ist schon angesichts der Erkenntnisse, die sich aus den Vorgängen ergeben, zu denen der Klägerin mit dem angegriffenen Bescheid Auskunft gewährt wurde, plausibel. Danach ist die Klägerin in der Vergangenheit bereits dadurch in Erscheinung getreten, dass sie sich mit Seilen von einer Autobahnbrücke über einer Bahnstrecke abseilte, um einen Atomtransport nach A_____zu stoppen. Zudem ist sie wegen einer fortdauernden Gefährdung des Bahnbetriebs/Flughafenbetriebs bereits zur Personenfahndung ausgeschrieben worden. Im Rahmen einer Kontrolle in einem Zug der Deutschen Bahn am 3_____ 2020 wurde bei ihr eine Kletterausrüstung festgestellt; ihre fahndungsmäßige Überprüfung ergab zudem einen Fahndungstreffer Schengen aus Frankreich. Mit derart exponierten Handlungen wie dem unbestrittenen Abseilen von einer Autobahnbrücke, um einen Atomtransport zu stoppen, steht eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Raum. Solche Handlungen gefährden die Durchführung der unter sehr hohen Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmenden Atomtransporte schon für sich genommen, zugleich aber auch den Straßen- und Bahnverkehr im Allgemeinen sowie Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern, der Klägerin selbst und auch der bei der Gefahrenabwehr eingesetzten Sicherheitskräfte. Zugleich provozieren sie äußerst umfangreiche und aufwendige Polizeieinsätze. Die staatlichen Sicherheitsbehörden werden veranlasst, zur Gefahrenabwehr tätig zu werden. Gegebenenfalls müssen Autobahn- und Bahnstrecken gesperrt und speziell geschulte Einsatzkräfte hinzugezogen werden, um die Klägerin zu sichern bzw. einzufangen. Der damit verbundene Aufwand bindet in erheblichem Umfang die dem Staat nur beschränkt zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Gefahrenabwehr (zur Gefährlichkeit und zu eingeleiteten polizeilichen Maßnahmen im Fall von Abseilaktionen über einer Autobahn vgl. etwa BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 7. Dezember 2020 – 1 BvR 2719/20 –, juris Rn. 6; AG Frankfurt, Urteil vom 13. Mai 2022 – 901 Ds 6120 Js 248353/20 –, juris Rn. 10 ff.; VG Gießen, Urteil vom 4. März 2022 – 4 K 2855/21.GI –, juris Rn. 84 ff.; LG Landshut, Beschluss vom 9. September 2021 – 65 T 2529/21 –, juris Rn. 14).

Da davon auszugehen ist, dass die Klägerin politisch motiviert beabsichtigt, auch künftig entsprechende Taten zu begehen, liegt es auf der Hand, dass die Beklagte es im Rahmen der ihr obliegenden Gefahrenabwehr und -vorsorge sowie des polizeilichen Staatsschutzes grundsätzlich vermeiden muss, dass die Klägerin im Wege datenschutzrechtlicher Auskunftsverlangen Informationen erhält, die ihr die Planung und Durchführung dahingehender Aktionen erleichtern oder die Sicherheitsbehörden im Rahmen der hiergegen zu ergreifenden Maßnahmen behindern. Dies gilt auch für an sich unbedenkliche Einzelinformationen, sofern diese – kombiniert mit Sonderwissen oder anderen, möglicherweise ebenfalls für sich genommen unbedenklichen Einzelinformationen – es ermöglichen, sicherheitsrelevante Rückschlüsse zu ziehen (vgl. etwa VG Potsdam, Urteile vom 31. August 2022 – 9 K 1772/20 –, juris Rn. 24, und vom 22. Februar 2019 – 9 K 1214/16 –, juris Rn. 22).

Soweit die Beklagte hiervon ausgehend das Interesse an der Vermeidung entsprechender Gefahren höher gewichtet als das Auskunftsinteresse der Klägerin und ihrem Antrag daher zum Teil nicht nachkommt, dürfte dies rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die betroffenen Daten laut der Ausführungen der Beklagten augenscheinlich auch für die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden von Bedeutung sind (vgl. zur Bedeutung der Zusammenarbeit innerdeutscher Sicherheitsbehörden mit Blick auf eine Geheimhaltungsbedürftigkeit von Dokumenten auch BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 20 F 2.18 -, juris Rn. 17). Der Verantwortliche muss sich bei der Angabe zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, letztlich von dem gesetzgeberischen Ziel leiten lassen, bei der betroffenen Person ein Bewusstsein über Umfang und Art der verarbeiteten Daten zu erzeugen und es ihr zu ermöglichen, aufgrund dieser Informationen zu ermessen, ob die Verarbeitung rechtmäßig ist und – wenn Zweifel hieran bestehen – gegebenenfalls die Geltendmachung weiterer Betroffenenrechte auf diese Informationen stützen zu können (Schild, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 42. Ed. Stand: 1. November 2022, § 57 BDSG Rn. 22). Dem dürfte die Beklagte mit den der Klägerin gegebenen näheren Auskünften Rechnung getragen haben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin dürfte die Beklagte letztlich auch den Begründungsanforderungen gemäß § 57 Abs. 6 Satz 3 BDSG hinreichend Rechnung getragen haben. Danach ist die Unterrichtung über das Absehen oder die Einschränkung einer Auskunft zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde. Soweit die Klägerin nicht bereits den ihr gegebenen konkreten Auskünften und dem in dem Widerspruchsbescheid gegebenen Hinweis, dass eine Benachrichtigung nicht zur Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verantwortlichen führen dürfe, entnehmen konnte, weshalb die Beklagte von der Erteilung weiterer Auskünfte absieht, dürfte die Beklagte die Verweigerungsgründe jedenfalls im Rahmen ihrer Klageerwiderung hinreichend plausibel und substantiiert dargelegt haben. Angesichts der mitgeteilten Handlungen der Klägerin erscheint die Begründung, dass die in Rede stehenden Informationen Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Bundespolizei und anderer Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung sowie insbesondere aktuelle polizeiliche Ermittlungsmethoden zuließen, und methodische und taktische Ansätze der polizeilichen Sachverhaltserforschung hier besonders schutzwürdig seien, einleuchtend. Der Fall liegt daher schon insoweit anders als der dem von der Beklagten angeführten Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Juli 2021– 6 K 421/21.WI – (juris) zugrundeliegende Sachverhalt, bei dem das Gericht anhand der gegebenen Auskünfte des Bundeskriminalamts offensichtlich nicht einschätzen konnte, ob die offenbar für die Berufsfreiheit bedeutsame Auskunft zu Recht verweigert wird. Die Pflicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung geht nicht so weit, dass die Begründung Rückschlüsse auf die geheim zu haltenden Tatsachen eröffnen könnte. Dies gilt insbesondere für die Erkenntnisse und Arbeitsweisen der für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 26. März 2021 – 6 K 59/20.WI –, juris Rn. 19).

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin zu Unrecht Auskünfte gemäß § 57 Abs. 1 BDSG vorenthält, sind demgegenüber weder überzeugend vorgebracht noch ersichtlich.

Dies gilt insbesondere für den Vortrag der Klägerin, die Bundespolizei, „also die gleiche Behörde“, habe ihr mit Schreiben vom 3. Juni 2021 als Begründung für eine beauskunftete präventive polizeiliche Fahndungsausschreibung – gegen welche die Klägerin ihren Angaben nach nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Hannover auch Klage erhoben hat – Weitergehendes mitgeteilt, nämlich unter anderem zu Vorgängen vom 1_____ 2020, zu Sachverhalten aus 2019 und 2020 sowie dass sie, die Klägerin, als Umweltaktivistin insbesondere durch nicht ganz unspektakuläre Kletteraktionen tätig sei und darauf achte, dass sie keine Strafrechtsnormen verletze. Insoweit verkennt die Klägerin, dass es sich bei der Bundespolizeidirektion Hannover, um die es sich im Hinblick auf die in Rede stehende Fahndungsausschreibung offensichtlich handelt und von der das Schreiben vom 3. Juni 2021 offensichtlich stammt, und dem Bundespolizeipräsidium, das die im vorliegenden Verfahren streitigen Bescheide erließ, gemäß § 57 Abs. 1 BPolG um unterschiedliche Bundespolizeibehörden und insoweit auch um unterschiedliche Verantwortliche bzw. Auskunftspflichtige im Sinne von § 57 Abs. 1 BDSG handelt. Dementsprechend teilte das Bundespolizeipräsidium in dem vorangegangenen Klageverfahren (VG 9 K 1171/21) unter dem 7. Juni 2021 auch mit, dass der ergänzende bzw. erweiterte Antrag der Klägerin vom 11. Januar 2021 zu dem INPOL-Eintrag T_____ zur Bearbeitung an die Bundespolizeidirektion Hannover abgegeben worden sei; der entsprechende Bescheid der Bundespolizeidirektion Hannover sei am 3. Juni 2021 an die Klägerin versandt worden. Insoweit ist die Klägerin hierauf zu verweisen. Aus dem Umstand, dass die Bundespolizeidirektion Hannover aus ihrem Datenbestand der Klägerin andere oder weitergehende Auskünfte gab, ist nicht zu schließen, dass das Bundespolizeipräsidium dieselben Daten als verantwortliche Stelle im Sinne von § 57 Abs. 1 BDSG verarbeitet. Dies versuchte das Polizeipräsidium der Klägerin in dem Widerspruchsbescheid vom 27. September 2021 offensichtlich auch zu erläutern, indem dort diesbezüglich ausgeführt ist, dass das Bundespolizeipräsidium über die Kurzdarstellung des Vorgangs, „so wie er in dem Vorgangsbearbeitungssystem @rtus-Bund eingestellt“ sei, Auskunft erteilt habe. Im Übrigen ist auch dem angegriffenen Auskunftsbescheid des Bundespolizeipräsidiums zu entnehmen, dass datenbesitzende Stelle betreffend den im Vorgangsbearbeitungssystem der Bundespolizei „@rtus-Bund“ unter der Vorgangsnummer V_____ geführten Vorgang die Bundespolizeidirektion Hannover ist.

Soweit die Klägerin ferner meint, es bestehe kein Grund, ihr gegenüber Daten geheim zu halten, wenn ihr nichts Strafbares vorzuwerfen sei, verkennt sie zudem, dass es für die von der Beklagten im Rahmen der Auskunftserteilung gemäß §§ 57 Abs. 4, 56 Abs. 2 BDSG vorzunehmende Prognose, ob die öffentliche Sicherheit gefährdet würde, nicht darauf ankommt, ob die Handlungen der Klägerin letztlich auch strafbar sind. Der staatliche Schutzauftrag bemisst sich insoweit nicht nach der Strafbarkeit, sondern nach der Gefährlichkeit der zu befürchtenden Handlungen.

Soweit die Klägerin mit ihrem Widerspruch bezogen auf die beauskunftete Vorgangsnummer V_____ hinsichtlich einer Kontrolle vom 3_____ 2020, im Rahmen derer festgestellt wurde, dass die Klägerin eine Kletterausrüstung mit sich führte, geltend machte, die Kontrolle in dem Zug sei gezielt gegen sie erfolgt, die Beamten seien in Kenntnis darüber gewesen, wo sie sich befunden habe, sie wolle wissen, woher die Beamten dies gewusst hätten, an welche Empfänger/Gruppen von Empfängern ihre Daten bei dieser Kontrolle weitergegeben worden seien und was die Aussage „Fahndungstreffer Schengen“ bedeute, kam die Beklagte dem in dem Widerspruchsbescheid insoweit auch nach, als der Klägerin mitgeteilt wurde, dass im Rahmen der Kontrolle eine Ausschreibung Frankreichs in INPOL-Schengen ersichtlich gewesen sei, aufgrund derer der Vorgang durch die Polizeiinspektion Frankfurt am Main in „@rtus-Bund“ angelegt worden sei; dieser Vorgang sei als polizeilicher Bericht an die Bundespolizeidirektion Koblenz übermittelt worden. Die Kontrolle sei aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführt worden. Der Bundespolizeiinspektion Frankfurt am Main sei ein Hinweis über die Reisebewegung der Klägerin über den Frankfurter Hauptbahnhof mitgeteilt worden. Die Information, warum die Beamten die Klägerin gezielt in dem Zug kontrolliert hätten, habe nicht mitgeteilt werden können, weil diese nicht Bestandteil der Kurzdarstellung des Sachverhalts in „@rtus-Bund“ gewesen sei. Soweit der Klägerin hierbei nicht mitgeteilt wurde, von wem der Hinweis auf die Reisebewegung stammte, dem Bundespolizeipräsidium diese Information aber als Verantwortlichem im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorliegt, erklärt sich dies anhand der oben angeführten Verweigerungsgründe zum Schutz der öffentlichen Sicherheit insbesondere unter dem Aspekt der Vermeidung der Nachvollziehbarkeit und entsprechenden Berechenbarkeit des sicherheitsbehördlichen Informationsaustauschs. Immerhin führte die Klägerin bei der Kontrolle eine Kletterausrüstung mit sich, wie sie sie im Rahmen der in Rede stehenden Aktionen benötigt.