Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2024
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 12.02.2024 – VG 3 L 75/24
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0212.3L75.24.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
1. Der wörtliche Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder zur Abschiebung zu ergreifen,
hat keinen Erfolg.
a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller möchte unter Berücksichtigung seines Gesamtvorbringens nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sichergestellt wissen, dass er zukünftig in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten darf. Dass der Antragsgegner gegen ihn ein Einreiseverbot (bereits) erlassen hat, ist nach den verfügbaren Erkenntnissen nicht ersichtlich. Zwar verweist der Antragsteller auf einen Pressebericht des Tagesspiegels vom 27. Januar 2024, wonach der Tagesspiegel „aus dem Bundesinnenministerium“ erfahren habe, dass gegen den Antragsteller ein Einreiseverbot verhängt worden sei. Dass dies aber nicht zutreffen kann, zeigen das an ihn adressierte Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 29. Januar 2024 und der Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. Februar 2024, in denen ausdrücklich Gegenteiliges mitgeteilt wird. Insbesondere aber bestätigt der Umstand, dass der Antragsteller am 29. Januar 2024 in das Bundesgebiet einreisen konnte, dass es sich bei dem Pressebericht des Tagesspiegels insoweit um eine Falschinformation handeln muss.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat sich durch die Einreise am 29. Januar 2024 entgegen der Einschätzung des Antragsgegners nicht erledigt. Denn der Antragsteller macht geltend, auch zukünftig wieder in die Bundesrepublik einreisen zu wollen. Soweit er unter Bezugnahme auf verschiedene Presseberichte befürchtet, dass ihm hierbei die Einreise verweigert wird, was er mit seinem hier gestellten Antrag verhindern möchte, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz. Ihm fehlt aber das hierfür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Systematik der VwGO ist gegen (belastende) Verwaltungsakte – wie einem Einreiseverbot – allein nachträglicher Rechtsschutz und dementsprechend auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 5 VwGO ein Vorrang des Vorgehens nach §§ 80, 80a VwGO vorgesehen. Für vorbeugenden Rechtsschutz ist aber dort kein Raum, wo und solange der Betroffene zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 20. September 1989 – 9 B 165/89 –, juris Rn. 3). Anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/ders./Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 104). Vorliegend kann dem Antragsteller vorbeugender Rechtsschutz schon deshalb nicht gewährt werden, weil gegenwärtig völlig unklar ist, welche Tatsachen der Bundespolizei zum Zeitpunkt eines Einreisewunsches des Antragstellers vorliegen werden und die Grundlage eines Einreiseverbots sein mögen. Zwar könnte die Bundespolizei einem Unionsbürger – wie dem Antragsteller – die Einreise in das Bundesgebiet nach § 6 Abs. 1 Satz 2 FreizG/EU bei Vorliegen der Voraussetzungen wohl verweigern, insbesondere bedarf es hierzu keiner vorherigen Feststellung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. November 2022 – 7 A 10719/21 –, juris Rn. 47). Allerdings ist offen, aus welchen Gründen der Antragsteller zukünftig unter welchen Umständen einreisen möchte und welche Erkenntnisse zur Gefahrenlage bis dahin ggf. noch hinzutreten. Mitgeteilt hat er nur, dass er am 14. Februar 2024 „an einer Art politischer Aschermittwoch“ teilnehmen wolle. Weitere Hintergründe zu seiner Reise sind nicht bekannt. Ebenso offen ist, ob, wann und bei welcher Tatsachengrundlage der Antragsteller zukünftig noch in das Bundesgebiet einzureisen beabsichtigt. Es ist gegenwärtig auch ungewiss, ob ihm dann auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse überhaupt die Einreise verwehrt wird und eine solche Maßnahme dann rechtmäßig oder rechtswidrig wäre. Maßnahmen zur Gefahrabwehr – darunter würde nach dem Duktus des Vortrags der Beteiligten ein gegen den Antragsteller wohl verhängtes Einreiseverbot fallen – sind grundsätzlich aus ex-ante Sicht – hier der einschreitenden Grenzbeamten – zu beurteilen.
Der Antragsteller beanstandet im Zusammenhang mit seiner Einreise am 29. Januar 2024, vorübergehend „festgesetzt“ und zu Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsort und Aufenthaltszweck befragt worden zu sein. Soweit danach eine Identitätsfeststellung im Grenzgebiet (vgl. § 23 Abs. 1 BPolG) oder eine – womöglich vorliegende – Ausschreibung zur Grenzfahndung (§ 30 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a BPolG) in Rede steht und der Antragsteller diese als „Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise“ (vgl. den Antrag auf Seite 1 der Antragsschrift) verstehen sollte, haben die Maßnahmen nicht zur Folge, dass dem Betroffenen die Einreise verwehrt wird. Vielmehr dient die Fahndung zunächst nur dem Auffinden von Personen durch planmäßiges, allgemeines oder gezieltes Suche u.a. im Rahmen der Gefahrenabwehr (Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, E. Das Handeln von Polizei- und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr Rn. 409).
Dass es sich hierbei nicht bereits um eine Maßnahme zur Einreiseverweigerung handelt, bestätigt vorliegend der Umstand, dass der Antragsteller am 29. Januar 2024 in das Bundesgebiet einreisen durfte. Im Übrigen sind auch die gegenwärtig angeordneten Grenzkontrollen an der deutschen Grenze zu Österreich unionsrechtskonform (vgl. Art. 25 ff. Verordnung (EU) 2016/399 - Schengener Grenzkodex); vgl. auch BMI - Presse - Binnengrenzkontrollen an den Landgrenzen zu Polen, Tschechien und der Schweiz: Notifizierung bei der EU-Kommission erfolgt (bund.de)).
b) Nach dem Vorstehenden kann dahinstehen, ob der Antrag mangels Passivlegitimation des Antragsgegners auch unbegründet wäre. Denn grundsätzlich dürfte primärer Rechtsschutz gegen die Behörde zu richten sein, die nach außen hin tätig wird. Da der Antragsteller an der Grenze zu Bayern einreisen möchte, dürfte die Bundespolizeidirektion München für ein an der Grenze erlassenes Einreiseverbot (als Maßnahme des Grenzschutzes, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BPolG) örtlich (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden) und als unterste Bundespolizeibehörde (vgl. § 57 Abs. 1, 2 BPolG) auch instanziell zuständig sein (vgl. Ruthig, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BPolG § 58 Rn. 8).
c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.