Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2024
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 05.03.2024 – VG 12 K 2006/23.A
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0305.12K2006.23.00
Tenor§
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beträgt 5.000 Euro.
Gründe§
A.) Der zuständige Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter nach § 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 S. 1 RVG aufgrund der Vorlage eines elektronischen Dokuments vom 18.07.2024 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, welches das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Absender nennt, über den Wert des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss, weil es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens an einer Streitwertfestsetzung fehlt.
B.) Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beträgt kraft Gesetzes 5.000 Euro, § 30 Abs. 1 RVG. Ein Antrag mit dem Ziel einer abweichenden Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 30 Abs. 2 RVG ist von der Beklagten weder wirksam gestellt (1.) noch hat er bei - unterstellter - wirksamer Antragstellung in der Sache Erfolg (2.).
1.) Ein Antrag der Beklagten auf eine abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit von dem regelmäßigen Gegenstandswert von 5.000 Euro auf 2.500 Euro ist nicht wirksam gestellt, so dass es schon allein deshalb es beim gesetzlichen Regelwert von 5.000 € verbleibt.
§ 55 d S. 1 VwGO i. V. m. § 12 b RVG zwingt juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden auch im Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit schriftlich einzureichende Anträge als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Die Beklagte hat am 18. Juli 2024 auf elektronischem Wege ein Dokument eingereicht, dem sich ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit entnehmen lässt, und dessen Absender das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Referat 21 F - ist.
Der in diesem Dokument enthaltene Antrag ist indes unwirksam. Denn gemäß § 55 a Abs. 3 S. 1 VwGO müssen elektronische Dokumente, die einen Antrag enthalten, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Dies ist hier nicht der Fall.
Eine qualifizierte elektronische Signatur des Dokuments vom 18.07.2024 lässt sich nicht feststellen.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das elektronische Dokument vom 18.07. 2024 von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde.
Eine einfache Signatur des Dokuments von der verantwortenden Person kann das Gericht nicht feststellen. Das Dokument trägt zwar die maschinenschriftliche Namenswiedergabe „V___“, diese Namenswiedergabe stammt indes nicht von einem menschlichen Verfasser des Dokuments. Als Verfasser des Dokuments wird vielmehr „M___ System“ ausgewiesen. Somit lässt sich schon dem ersten Anschein nach nicht annehmen, dass das Dokument vom 18.07.2024 tatsächlich von einer Person namens V___ stammt und insbesondere von dieser signiert wurde. Stattdessen bleibt der tatsächliche Verfasser im Unklaren und der Name V___ wurde vom System „M___“ automatisch generiert. Zwar reklamiert Frau V___ für sich, sie habe als Mitarbeiterin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge das Dokument erstellt, maschinenschriftlich signiert und über das besondere elektronische Behördenpostfach versandt. Gegen die Behauptung, dass sie das Dokument selbst maschinenschriftlich signiert hat, sprechen die vom Einzelrichter in den Akten erhobenen elektronischen Daten.
Die insoweit bestehenden Wirksamkeitszweifel werden auch nicht dadurch zerstreut, dass Frau V___ als die nach eigenen Angaben verantwortende Person das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg wirksam eingereicht hat. Frau V___ hat nämlich keinen Nachweis der Zugangsberechtigung zu einem besonderen elektronischen Behördenpostfach des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erbracht.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist Inhaber besonderer elektronischer Behördenpostfächer gemäß § 6 Abs. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV. Ein besonderes elektronisches Behördenpostfach ist nicht an eine natürliche Person, sondern an eine Institution gebunden. Die Behörden handeln, anders als eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt nicht selbst als natürliche Personen, sondern durch natürliche Personen als ihre Amtswalter.
Gemäß § 8 Abs. 1 ERVV bestimmt der Postfachinhaber die natürlichen Personen, die Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erhalten sollen und stellt ihnen das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung. Damit wird festgelegt, wer mithilfe des besonderen elektronischen Behördenpostfachs elektronische Dokumente im Namen der Behörde versenden und damit außerhalb einer qualifizierten elektronischen Signatur Erklärungen der Behörde oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber Gerichten auf elektronischem Wege abgeben darf. Über die Erteilung der Zugangsberechtigung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder der gesetzliche Vertreter der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine dazu bestimmte Vertretungsperson. § 8 Abs. 4 S. 1 ERVV sieht vor, dass der Postfachinhaber zu dokumentieren hat, wer Zugangsberechtigter ist, wann das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung gestellt wurde und wann die Zugangsberechtigung aufgehoben wurde.
Die das elektronische Dokument verantwortenden natürlichen Person ergibt sich aus der (einfachen) Signatur des elektronischen Dokuments gemäß § 55 a Abs. 3 S. 1 VwGO (Vgl. BR-Drucks. 645/17 a. a. O.). Weil aber auch bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Identität des zugangsberechtigten Amtswalters feststellbar sein muss, der die inhaltliche Verantwortung für das erstellte Dokument und somit auch die Verantwortung für die Authentizität des Dokuments übernimmt, muss der die Behörde vertretende Amtswalter das Dokument persönlich zum Abschluss signieren, was hier nach Lage der Dinge, wie bereits dargelegt, nicht geschehen ist. Nur so lässt sich sicherstellen, dass eine vom Postfachinhaber berechtigte Person das Dokument inhaltlich verantwortet und unter Versendung auf dem sicheren Übermittlungsweg nicht nur die Echtheit und Integrität des Dokuments sichergestellt ist, sondern dem Postfachinhaber die Erklärung des Amtswalters auch zugerechnet werden kann und darf.
Von der mit Verfügung des Gerichts vom 25. Juli 2024 gegebenen Gelegenheit, das Dokument vom 18.07.2024 unterschrieben auf dem Postweg an das Gericht zu übersenden, weil das Gericht zugunsten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Zeitpunkt seiner Verfügung noch davon ausging, es liege ein unterschriebenes Schriftstück in Papierform vor, oder dem Gericht eine Zugangsdokumentation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die/der Unterzeichner/in zugangsberechtigt ist und wann er/sie das Zertifikat und das Zertifikatspasswort zur Verfügung gestellt bekommen hat, um so die Zweifel an der Wirksamkeit des Dokuments vom 18.07.2024 zu beseitigen, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Gebrauch gemacht. Hätte Frau V___ eine Zugangsberechtigung, wäre es ein Leichtes gewesen, diese einzureichen. Vor diesem Hintergrund spricht nach Lage der Dinge alles dafür, dass die auch in Telefonaten gegenüber dem Unterzeichner aufgetretene Frau V___ tatsächlich die Zugangsberechtigung nach der ERVV am 18. Juli 2024 nicht besitzt, sie jedenfalls - trotz begründeter gerichtlicher Zweifel an ihren Vorhandensein - nicht nachgewiesen ist.
Das Dokument vom 18.07.2024 ist nach alledem nicht ausreichend, eine wirksame Antragstellung zu bewirken.
2.) Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe ab 18. Juli 2024 durch Frau Voigt wirksam einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit gestellt, kann dieser in der Sache keinen Erfolg haben.
Eine Reduzierung des nach § 30 Abs. 1 RVG gesetzlich vorgesehenen Gegenstandswertes entspricht im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Abs. 2 RVG müssen besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, um ein Abweichen von dem Regelstreitwert zu rechtfertigen. Auch aus der Gesetzesbegründung geht dieser Wille des Gesetzgebers hervor, wenn es dort heißt: „Für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll der vorgeschlagene Absatz 2 eine Korrekturmöglichkeit bieten" (BT-Drs. 17/11471, Seite 269). Daher können Unterschiede, die sich typischerweise aus dem jeweiligen Umfang des Streitgegenstandes (Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz, Feststellung von Abschiebungshindernissen, Abschiebungsandrohung oder -anordnung) oder aus der jeweiligen Klageart ergeben, eine abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts regelmäßig nicht rechtfertigen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 3. Januar 2019, - VG 12 K 1641/19.A - und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. September 2017, 15a K 5037/16.A, m. w. N., juris).
§ 30 Abs. 2 RVG soll für besonders einfach gelagerte und für den Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren eine Korrekturmöglichkeit nach unten bieten. Neben der Bedeutung, die das gerichtliche Verfahren für einen Kläger hat, sind auch der Umfang des Verfahrens und dessen Schwierigkeit zu berücksichtigen. Maßstab ist hier eine pauschalierende Betrachtung aller Hauptsacheverfahren nach dem Asylgesetz.
Die Korrekturmöglichkeit erfordert somit besondere Umstände des Einzelfalles und eine sich daraus ergebende Unbilligkeit und ist daher bei lediglich gewissen Abweichungen vom vorausgesetzten gesetzlichen Regelfall und der im Asylbereich vorausgesetzten Spannbreite vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verfahren nicht eröffnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 1 C 18/17 -, juris Rn.3 und 4).
Ein auf reine Durchführung eines Asylverfahrens beschränktes Begehren soll nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine für asylrechtliche Streitigkeiten kennzeichnende Bearbeitung erfordern. Das begrenzte, asyluntypische Prüfprogramm für die Begründetheit der Klage rechtfertige deshalb die Halbierung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn 6).
Um ein solches schlichtes Untätigkeitsverfahren handelt es sich im Einzelfall des Klägers indes gerade nicht.
Zwar wurde die Klage mit einem reinen Bescheidungsantrag erhoben. Bei ihr liegt angesichts der Verfahrensdauer, die eine Integration des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland auf Jahre hemmte, der persönlichen Eingaben des Klägers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der hohen Erfolgsaussichten seines Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes die herausgehobene Bedeutung des Verfahrens für den Kläger auf der Hand.
Die Bearbeitung des Einzelfalles durch den Rechtsanwalt gestaltete sich zudem als eine solche, die deutlich über die schlichte Erhebung einer en passant erhobenen Untätigkeitsklage mit Bescheidungsantrag hinausgeht.
Nachdem der Kläger bereits am 17. Juli 2015 förmlich einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte erließ das Bundesamt mit Bescheid Bescheid vom 28. Dezember 2015 eine Unzulässigkeitsentscheidung und verfügte eine Abschiebungsandrohung nach Spanien. Dagegen erhob der Kläger zunächst Klage zum Aktenzeichen VG 12 K 101/16.A. Erst am 2. September 2021 wurde der Kläger zur Zulässigkeit seines Asylantrags angehört. Den Bescheid vom 28. Dezember 2015 hob die Vorsitzende der Kammer mit Einzelrichterurteil vom 18. November 2021, rechtskräftig seit 4. Januar 2022, auf. Daraufhin hörte das Bundesamt den Kläger am 27. April 2022 in Frankfurt (Oder) durch Frau F____ zu seinen Schutzgründen an.
Das Jahr 2022 verstrich für das Asylverfahren des Klägers ereignislos. Daraufhin fragte der Kläger am 11. Januar 2023 persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem Sachstand des Verfahrens an und bat um möglichst baldige Entscheidung, ohne eine Reaktion zu erhalten. Nunmehr bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 31. Januar 2023 um Entscheidung bis zum 15. Februar 2023 unter Hinweis auf § 24 Abs. 4 AsylG und § 75 VwGO. Ihm wurde am 14. Februar 2023 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Frau/Herrn E___ geantwortet, durch hohe Zahlen von neuen Asylanträgen sei das Bundesamt aktuell stark belastet. Die offenen Asylverfahren beim Bundesamt würden sobald wie im jeweiligen Fall möglich entschieden bzw. fortgeführt.
Weitere persönliche Bitten des Klägers vom 28. März 2023 und 2. Mai 2023 um Entscheidung seines Asylverfahrens blieben vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeantwortet.
Am 30. Mai 2023 ging bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.05.2023 ein, in dem dieser unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 31. Januar 2023 unter Hinweis auf § 75 VwGO um Entscheidung bis zum 15. Juni 2023 bat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist sei er beauftragt, Untätigkeitsklage zu erheben.
Am 10. August 2023 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Untätigkeitsbescheidungsklage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf internationalen Schutz zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 22. August 2023 - erlassen durch Frau/Herrn K____ - hob das Bundesamt den Bescheid vom 28.12.2015 auf, erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab.
Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Die Vertretung des Klägers durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt ist nach dem Urteil vom 18. November 2021 durchgängig davon gekennzeichnet, dass die Beklagte die Zuerkennung von Schutzansprüchen des Klägers - trotz der mehrere Jahre zurückliegenden Antragstellung und der hohen Erfolgsaussichten – hinauszögerte, was auf Seiten des Prozessbevollmächtigten zu mindestens zwei Mandantenkontakten und Schriftverkehr, nämlich zum einen im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 31. Januar 2023 und sodann nochmals im Zusammenhang mit dem elektronischen Dokument vom 26.05.2023 führte. Daneben musste der Rechtsanwalt prozessuale Überlegungen anstellen, wie angesichts der Untätigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorzugehen ist. Auch vor dem Hintergrund dieses Arbeitsaufwandes ist eine Reduzierung der Anwaltsgebühren nicht billig.
Insbesondere war der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus Anlass dieses Verfahrens mit schwierigen prozessrechtlichen Fragen befasst. Eine allein auf eine Bescheidung gerichtete Klage ist schließlich angesichts der bei einer auf Gewährung internationalen Schutzes gerichteten Klage in Rede stehenden gebundenen Entscheidung ein Ausnahmefall im verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzsystem, welcher überhaupt erst durch das zum oben zitierten Streitwertbeschluss gehörige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet worden ist. Einerseits hielt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst diesen Klageweg für den allein zulässigen. (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 5. Februar 2024, - VG 12 K 447/23.A - S.3 des Beschlussabdrucks), andererseits stellte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem gegenüber im Verfahren des Klägers drei Tage nach dem Eingang der Untätigkeitsklage am 24. August 2023 in über zweieinhalb Seiten gehenden Ausführungen auf den Standpunkt, die Untätigkeitsbescheidungsklage sei in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem bereits eine Anhörung stattgefunden habe, unzulässig.
Somit ergibt sich aus der Haltung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge selbst, dass es sich um einen prozessual schwer einzuschätzenden Fall handelt. Es stellt sich hier nämlich in der Tat die höchstrichterlich ungeklärte Frage, ob für eine auf reine Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Bescheidung eines Asylantrags gerichtete Klage auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn ein Asylantragsteller - sowie hier der Kläger - bereits persönlich angehört worden war (vgl. so wie hier auch Beschluss des VG Düsseldorf vom 19. Juli 2022 -16 K 1606/22.A -, m. w. N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung) und ob eine solche Klage bei der Interessenlage des Klägers zielführend war. Im Verwaltungsrecht greifen nämlich Prozessrecht und materielles Recht immer noch stark ineinander und es herrscht noch ein aktionenrechtlich geprägtes Rechtsschutzsystem, welches in anderen Rechtsgebieten überwunden wurde oder zumindest geringere Bedeutung hat.
Darüber hinaus hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers seiner Klagebegründung mit den Fragen des Fristbeginns für die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gesetzlich gesetzten Entscheidungsfristen unter Berücksichtigung der europarechtlich determinierten Rechtslage auseinandergesetzt und damit rechtliche Überlegungen angestellt, die deutlich über eine reine Sachverhaltsdarstellung und einen Verweis auf § 75 VwGO hinausgingen.
Nach alledem kann der Antrag - selbst bei unterstellter wirksamer Antragstellung - in der Sache keinen Erfolg haben.
C.) Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 33 Abs. 9 RVG.