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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 12.03.2024 – VG 3 K 2041/18

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0312.3K2041.18.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger war Mitglied des Vereins ... und hatte dort die Funktion des „Security Chief“. Er wendet sich gegen einen vereinsrechtlichen Sicherstellungsbescheid des Beklagten und begehrt die Rückgabe des vom Beklagten sichergestellten Motorrades.

Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 28. Mai 2013 (bekanntgemacht im Bundesanzeiger vom 3. Juli 2013 – BAnz AT 03.07.2013 B1) verbot das Bundesministerium des Innern den Verein ...einschließlich seiner Teilorganisationen. Als solche ist in der Verbotsverfügung auch der Verein ... aufgeführt. Gleichzeitig heißt es zu Punkt 4 der Verfügung, dass das Vermögen des Vereins ... einschließlich seiner Teilorganisationen beschlagnahmt und eingezogen wird. Punkt 6 der Verfügung regelt, dass Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen werden, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein ... einschließlich seiner Teilorganisationen deren strafrechtliche Zwecke vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind. Nach den Darlegungen des Bundesministeriums des Innern in dieser Verfügung wurde die strafgesetzwidrige Prägung und Gefährlichkeit des Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen durch die auffällig große Anzahl strafbarer Handlungen belegt. So wurden seit 2003 von den insgesamt 87 bekannten Mitgliedern 49 in 167 Fällen strafgerichtlich verurteilt wegen gemeingefährlicher Straftaten, Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Verstößen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz, Körperverletzungs- und Nötigungsdelikten, Eigentums- und Betrugsdelikten, Sachbeschädigung und Verkehrsstraftaten. Zu den Straftätern gehörte nahezu die gesamte Führungsebene des Vereins. Diese schreckten auch vor der Planung und Durchführung eines gewalttätigen Racheakts gegenüber dem rivalisierenden ...in Gestalt eines am 31. Dezember 2011 begangenen, versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen in K___ nicht zurück.

Die gegen die Verbotsverfügung erhobene Klage blieb ohne Erfolg (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3.15 –, juris).

Im Zusammenhang mit der daraufhin am 3. Juli 2013 durchgeführten Durchsuchung erließ der Beklagte an diesem Tag einen Sicherstellungsbescheid. Mit diesem ordnete er die Sicherstellung der sich im Gewahrsam bzw. Besitz des Klägers befindlichen Sachen, Sachgesamtheiten und Gegenständen an, die Vereinsvermögen des ...einschließlich seiner Teilorganisationen, u.a. ...im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VereinsG darstellen sowie Gegenstände Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG an. Anzahl und Art der diesbezüglich sichergestellten Gegenstände ergeben sich aus dem im Rahmen der Durchsuchung erstellten Sicherstellungsprotokoll. Dazu gehört ein schwarzes Motorrad der Marke H___, amtliches Kennzeichen ..., mit hochgezogenem Lenker und Totenkopfabbildungen auf der Antriebs- und der Luftfilterabdeckung. Die Zulassungsbescheinigung Teil I vom 6. Juni 2013 wies als Halterin die Ehefrau des Klägers, Frau … aus, mit der er zusammenlebte.

Gegen den Sicherstellungsbescheid erhob der Kläger – seinerzeit noch durch einen anderen Prozessbevollmächtigten – am 5. Juli 2013 Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, dass das Motorrad nicht zum Vereinsvermögen gehöre. Eigentümer sei vielmehr er selbst. Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigten, lägen weder vor noch seien sie dargetan.

Unter dem 4. Februar 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ihm eine Herausgabe des Motorrades aus rein tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Denn insoweit habe der Bundesminister des Innern das Bundesverwaltungsamt mit der Durchführung der Einziehung und Abwicklung des Vermögens verbotener Vereine beauftragt. Die Übergabe des Motorrades sei am 5. Dezember 2013 erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2017 meldete sich der gegenwärtige Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Verfahren. Er führte nunmehr aus, das streitige Motorrad stehe seit dem 30. April 2013 im Eigentum der Ehefrau des Klägers. Diese habe das Motorrad nicht an den verbotenen Verein überlassen und dessen gesetzeswidrige Bestrebungen auch nicht gefördert. Das Motorrad sei auch zu keinem Zeitpunkt zur Förderung solcher Bestrebungen bestimmt gewesen und sei dazu auch nicht genutzt worden.

Das Motorrad habe sich im Zeitpunkt der Sicherstellung in der von den Eheleuten gemeinsam genutzten Garage befunden. Daher habe die Ehefrau jedenfalls Mitgewahrsam daran gehabt. Sie habe es ihrem Ehemann nicht zur Verfügung gestellt. Dieser habe mehrfach bei der Sicherstellung darauf hingewiesen, dass das Motorrad das Eigentum seiner Ehefrau sei. Er habe zu verstehen gegeben, dass er acht Stunden pro Tag für das Motorrad arbeiten gehe und es nicht mitgenommen werden dürfe, weil es nicht Clubeigentum sei.

Er habe das streitige Motorrad im Jahre 2010 mit eigenen Mitteln erworben. Damals sei er noch Eigentümer eines Motorrades der Marke B___ gewesen. Er habe die H___ zum Zwecke des Umbaus erworben. Zu keinem Zeitpunkt sei er damit zu Veranstaltungen des verbotenen Vereins gefahren. Die Umbaumaßnahmen seien kurz vor der Sicherstellung des Motorrades beendet gewesen. Die Zulassung des Umbaus sei am 3. April 2013 (gemeint ist: 30. April 2013) erfolgt. Das Motorrad der Marke B___ habe er für Zwecke des verbotenen Vereins genutzt und zum Ende der Saison 2012 verkauft. Er habe beabsichtigt, sich für die Saison 2013 wieder eine B___ zuzulegen. So sei es auch im Juli 2013 erfolgt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Einsatz des Motorrades in irgendeiner Weise vom Willen des verbotenen Vereins abgehangen habe. Das Motorrad verfüge über keinerlei Umbauten oder Kennzeichnungen, die auf eine Verbindung zu dem verbotenen Verein schließen ließen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2018, zugestellt am 16. April 2018, der in der Rechtsmittelbelehrung das Verwaltungsgericht Cottbus aufführte, wies das Polizeipräsidium den Widerspruch zurück. Die Behörde führte weiter aus, dass das streitbefangene Motorrad zwar keine vereinsbezogenen Chiffren trage. Gleichwohl könne es wegen anderer Merkmale klar einer vereinsbezogenen Verwendung zugeordnet werden. Denn die „Verfassung des …“ sehe vor, dass jedes Mitglied (ab Status „Hangaround“) Besitzer eines Motorrades und zu dessen Führung berechtigt sein müsse. Es heiße in den Statuten weiter, dass das Motorrad mindestens 500 ccm haben müsse. Alle Motorräder außer H___ und Oldtimer müssten schwarz sein. Das hier betroffene Motorrad sei ein Fahrzeug der Marke H___, in schwarzer Farbe lackiert und erfülle auch angesichts des Hubraums von 1.584 ccm unzweifelhaft diese Kriterien. Es verfüge darüber hinaus über eindeutig der Rockerszene zuordbare Kennzeichen wie ein Totenkopfmotiv an deren Antriebsabdeckung und eine Totenkopfmaske auf der Abdeckung des Luftfilters. Aus dem Gesamtbild unter Einbeziehung des hochgezogenen Lenkers ergebe sich unzweifelhaft, dass das Motorrad für die verfassungswidrigen Bestrebungen des Clubs verwendet worden sei.

Ein Eigentum der Ehefrau an diesem Motorrad sei nicht belegt und stehe im Gegensatz zu der über vier Monate nach der Sicherstellung abgegebenen anwaltlichen Erklärung, dass der Kläger Eigentümer des Motorrades sei. Dafür spreche auch, dass nach den Vereinsstatuten jedes Mitglied „Besitzer“ eines Motorrades sein müsse. Dieses Merkmal sei im weiteren Zusammenhang dieser Regelungen als „Eigentum“ zu verstehen. Selbst wenn die Ehefrau als Eigentümerin des Motorrades anzusehen sei, könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie das Fahrzeug dem Kläger zur Nutzung zur Verfügung gestellt habe. Immerhin besitze die Ehefrau auch keine Fahrerlaubnis, mit der sie das Motorrad führen dürfe. Auch Rechnungen nach der Ummeldung auf die Ehefrau am 30. April 2013 lauteten auf den Namen des Klägers. Ohne Nutzungsmöglichkeit eines vorgeschriebenen Motorrades hätte sich der Kläger zudem satzungswidrig verhalten. Entscheidend sei letztlich nur, dass sich das Motorrad im Gewahrsam des Klägers befunden habe. Dies sei zu bejahen.

Mit der am 16. Mai 2018 per E-Mail beim Verwaltungsgericht Cottbus angebrachten Klage, dort im Original am 18. Mai 2018 eingegangen, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat am 18. Mai 2018 wegen der am 16. Mai 2018 abgelaufenen Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe am 16. Mai 2018 die Klage per Fax übersenden wollen, aber der Anschluss sei besetzt gewesen.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht Cottbus den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen, da es für die Klage des nunmehr in Berlin wohnhaften Klägers örtlich nicht zuständig sei.

Der Kläger ergänzt, er sei erneut Eigentümer des streitbefangenen Motorrades geworden, da er Alleinerbe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau sei. Das Motorrad sei für die Ehefrau des Klägers angeschafft und umgebaut worden. Sie sei im Begriff gewesen, die entsprechende Fahrerlaubnis zu erwerben, habe aber den Plan nicht mehr umsetzen können, da sie an einem Krebsleiden verstorben sei. Das Motorrad sei nach dem Umbau unbenutzt. Es sei nur einmal probegefahren worden. Eine Nutzung im Zusammenhang mit dem Verein habe es nicht gegeben. Der bloße Mitgewahrsam des Klägers an dem Motorrad sei nicht ausreichend, um in grundgesetzlich geschützte Rechte des Klägers oder seiner Ehefrau einzugreifen.

Der Kläger beantragt,

den Sicherstellungsbescheid des Polizeipräsidiums vom 3. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. April 2018 aufzuheben, soweit er das Kraftrad, Typ H___ mit dem amtlichen Kennzeichen ... betrifft und das Kraftrad an ihn herauszugeben

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest.

Das Gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Behauptung, das Motorrad habe im Eigentum der Ehefrau des Klägers gestanden, angesichts des Fehlens einer entsprechenden Fahrerlaubnis nicht plausibel erscheine und es zudem an jeglichen Unterlagen und substantiierten Darlegungen zum angeblichen Erwerbsvorgang fehle.

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er im Jahre 2016 von … nach … verzogen und erst nach Klageerhebung erneut aus … verzogen ist. Er hat ferner vorgetragen, dass seine Ehefrau ihre Rechte im Hinblick auf die Sicherstellung des Motorrades in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten verfolgt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die beigezogene Streitakte VG 3 I 4/13 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben.

Ob der Eingang der Klageschrift bei dem Verwaltungsgericht Cottbus am Mittwoch den 16. Mai 2018 im Wege der Übersendung per E-Mail die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahren konnte, kann auf sich beruhen. Denn der am 16. April 2018 zugestellte Widerspruchsbescheid trägt eine Rechtsmittelbelehrung, die über die Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus belehrt. Dieses war jedoch weder für den im Landkreis ...liegenden früheren Wohnort des Klägers, an dem auch die Durchsuchung stattfand, noch bei Zugrundelegung seines in der Klageschrift genannten Wohnsitzes in B_____ örtlich zuständig. Vielmehr war zuständig das Verwaltungsgericht Potsdam, an das die Klage nach Eingang verwiesen wurde (§ 52 Nr. 3 Satz 2, 3, Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BbgVwGG). Betrug die Frist zur Klageerhebung danach gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr, so hat der Eingang der Klageschrift im Original bei dem Verwaltungsgericht Cottbus am 18. Mai 2018 diese Frist jedenfalls gewahrt.

Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Pflicht zur Duldung der Sicherstellung betreffend Sachen im Gewahrsam des Vereins – zu dem der Gewahrsam eines Vorstandsmitglieds, wie hier seinerzeit des Klages als Security Chief des Vereins ... zählt (Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2. Aufl. 2024, § 10 Rn. 28), nicht wie bei Dritten erst aus dem Sicherstellungsbescheid, sondern bereits aus dem Gesetz ergibt. Ob dies aus der Erwägung folgt, dass der Kläger im Falle der Aufhebung des Sicherstellungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit die Inbesitznahme der betreffenden Gegenstände (auch aufgrund einer gesetzlichen Pflicht) nicht mehr dulden müsste (vgl. in diesem Sinne VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 – 18 K 18226/17 –, juris Rn. 26) kann auf sich beruhen. Denn bereits die Handlungsform eines – belastenden – Verwaltungsaktes gebietet den Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 21.86 –, juris Rn. 9; im Ergebnis ebenso: Groh, Vereinsgesetz, 2. Online-Auflage 2021, § 10 Rn. 8).

II. Die Klage ist aber unbegründet. Denn der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Er hat daher auch keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Vollziehung in Gestalt der Herausgabe des Motorrades, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (2.)

1. a. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt ist § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können auf Grund der Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist mit dem Verbot eines Vereins in der Regel insbesondere die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens (Nr. 1) sowie von Sachen Dritter unter dort weiter genannten Maßgaben (Nr. 3) zu verbinden.

b. Der angefochtene Bescheid begegnet keinen formellen Bedenken. Eine nach § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg erforderliche Anhörung hat zwar nicht stattgefunden. Der damit dem Bescheid zunächst anhaftende formelle Mangel ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Der Kläger hat sich zu dem angefochtenen Sicherstellungsbescheid im Widerspruchsverfahren umfänglich äußern können und die aus seiner Sicht relevanten Gegenargumente vorgetragen. Der Beklagte ist darauf im Widerspruchsbescheid eingegangen und hat sich nicht lediglich mit einer bloßen Verteidigung ihrer ursprünglichen Entscheidung begnügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 –, juris Rn. 17). Entsprechend den Maßgaben des § 4 Satz 2 VereinsGDV ist der Sicherstellungsbescheid zudem schriftlich abgefasst und dem Kläger zugestellt worden. Der Bescheid enthält eine schriftliche Begründung und nimmt auf die in der Verbotsverfügung ausgesprochene Beschlagnahme Bezug. Soweit die Begründung entgegen § 4 Satz 3 VereinsGDV nicht darlegt, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört, ist dies unschädlich. Denn diese Vorschrift stammt aus einer Zeit vor der Änderung des Vereinsgesetzes (Gesetz vom 28. Oktober 1994 – BGBl. I S. 3186), seit der von der Beschlagnahme und Einziehung auch solche Sachen erfasst werden, die nicht zum Vereinsvermögen, sondern zum Vermögen Dritter gehören. Auf diese Konstellationen ist § 4 Satz 3 VereinsGDV nicht anwendbar (Seidl, a.a.O. § 10 Rn. 31).

c. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG setzt eine Sicherstellung voraus, dass sich die sichergestellte Sache im Gewahrsam des Vereins oder eines Dritten befindet, wobei im Falle des Gewahrsams eines Dritten der Sicherstellungsbescheid die Funktion hat, dessen Duldungspflicht bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, zu konkretisieren (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 29. März 2018 – 3 A 810/16 –, juris Rn. 20), während im Falle des Vereinsgewahrsams, der regelmäßig durch Vorstandsmitglieder vermittelt wird (Groh, a.a.O., § 10 Rn. 8) ein gleichwohl ergehender Sicherstellungsbescheid eine bereits gesetzlich begründete Duldungspflicht lediglich feststellt (Groh, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist jedenfalls eine der beiden Varianten erfüllt, so dass eine Abgrenzung entbehrlich ist. Es spricht allerdings mehr dafür, dass sich das Motorrad im Gewahrsam des Vereins befunden hat, der durch den Kläger als Vorstandsmitglied – insofern kein Dritter im Sinne der Vorschrift (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 10 VereinsG Rn. 14 m.w.N.) – vermittelt wurde. Dass der Kläger (zumindest Mit-) Gewahrsam an dem Motorrad hatte, ergibt sich daraus, dass es sich in der durch den Kläger und seiner Ehefrau genutzten Garage ihres Grundstücks befand, der Kläger das Motorrad ursprünglich erworben, dessen Umbau veranlasst und vor allem, dass er im Gegensatz zu seiner Ehefrau über eine Fahrerlaubnis verfügte, die ihn berechtigte, das Motorrad im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dass der Kläger diesen (Mit-)Gewahrsam nicht ausschließlich im Interesse seiner – nicht dem Verein angehörenden – Ehefrau ausgeübt hat (vgl. insoweit OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 11 LC 122/20 –, juris Rn. 34; ferner OVG Bautzen, Urteil vom 29. März 2018 – 3 A 810/16 –, juris Rn. 25), folgt aus denselben Umständen, die die Erfassung des Motorrades durch die Beschlagnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG begründen (s. sogleich).

Weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung einer Sache im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ist, dass sie auf Grund der Beschlagnahme erfolgt. Ob die Sache von einer Beschlagnahme erfasst ist, bestimmt sich nach der auf § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG fußenden Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 28. Mai 2013. Dort heißt es in Tenorpunkt 4, dass das Vermögen des Vereins ...und seiner Teilorganisationen beschlagnahmt und eingezogen werde. Gemäß Tenorpunkt 6 der Verbotsverfügung wurden Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein ...einschließlich seiner Teilorganisationen deren strafrechtwidrigen Zwecke vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt waren. Diese für sofort vollziehbar erklärte (Tenorpunkt 7) Verbotsverfügung ist infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2016 (– 1 A 3.15 –, juris) unanfechtbar geworden (vgl. zum Maßstab OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2019 – 5 B 424/18 –, juris Rn. 4).

Folgt man dem von der h.M. (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 C 5/21 –, juris Rn. 16 f.; OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2019 – 5 B 424/18 –, juris Rn. 5; Groh, Vereinsgesetz, 2. Online-Aufl. 2021, § 10 Rn. 4) vertretenen weiten Vermögensbegriff, so wurde das streitige Motorrad vom Tenorpunkt 4 der Verbotsverfügung vom 28. Mai 2013 als Vereinsvermögen im Sinne vom § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG erfasst. Danach ist das Vereinsvermögen im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr und insbesondere der Bekämpfung der Vermögenstarnung nicht im eigentumsrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne und damit weit zu verstehen. Zum Vereinsvermögen gehören danach die Forderungen und Rechte, deren Inhaber der Verein ist, sowie die beweglichen und unbeweglichen Sachen, die im Eigentum des Vereins stehen oder die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen bzw. die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG). Darüber hinaus zählt die Gesamtheit der Vermögenswerte dazu, derer sich der Verein im wirtschaftlichen Sinne während seines Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke tatsächlich bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing; insoweit sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Bei Sachen kommt es in der Regel nicht auf das rechtliche Verhältnis, sondern auf das tatsächliche Herrschaftsverhältnis im Sinne eines Vereinsgewahrsams an (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023, a.a.O.). So lag es im vorliegenden Fall, weil der Vereinsgewahrsam an dem Motorrad durch den Kläger als Vorstandsmitglied vermittelt wurde.

Selbst wenn man dem weiten Vermögensbegriff nicht folgen und das Vereinsvermögen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG anhand der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse bestimmten wollte (in diesem Sinne OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 3 A 580/16 –, juris Rn. 10; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz 2. Aufl. 2024, § 3 Rn. 31; weitere Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023, a.a.O. Rn. 17), würde sich am Ergebnis nichts ändern. Denn in diesem Falle wäre das Motorrad von Tenorpunkt 6 der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 als Sache eines Dritten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG erfasst worden, durch deren Überlassung an den verbotenen Verein der Berechtigte die strafrechtswidrigen Zwecke des verbotenen Vereins vorsätzlich gefördert hat oder die zur Förderung der strafrechtwidrigen Zwecke und Tätigkeiten des verbotenen Vereins bestimmt war. Diese Einordnung deckt sich überdies im Ergebnis mit der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, wonach sich der weite Vermögensbegriff nicht auf solche Sachen bezieht, die ersichtlich im Eigentum Dritter stehen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023, a.a.O. Rn. 19). Ob das Motorrad im Eigentum des Klägers oder seiner Ehefrau stand oder steht, kann unter diesem Gesichtspunkt auf sich beruhen, weil jedenfalls die zivilrechtliche Zuordnung des Eigentums an dem Motorrad nicht den verbotenen Verein selbst trifft. Dem stünde es nicht entgegen, dass der Kläger Vorstandsmitglied des verbotenen Vereins war. Denn in Bezug auf die Erstreckung der Beschlagnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG bezweckt das Gesetz gerade nicht eine Begrenzung auf außenstehende Personen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023, a.a.O. Rn. 21).

Das Motorrad war zur Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke des Vereins bestimmt. Die Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift bemisst sich nach objektiven Merkmalen. Zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG, zu denen, wie der Verweis in § 8 Abs. 1 VereinsG auf Art. 9 Abs. 2 GG zeigt, auch eine den Strafgesetzen zuwiderlaufende Tätigkeit gehört, bestimmt sind Sachen dann, wenn sie ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach jedenfalls auch der Förderung dieser Ziele zu dienen geeignet sind, wie etwa nach vereinsrechtlichen Maßgaben gestaltete Motorräder zwecks gemeinschaftlichen Auftretens, etwa zum Aufbau einer vereinsmäßigen Drohkulisse (Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 12 Rn. 29; Groh, Vereinsgesetz, 2. Online-Auflage 2021, § 12 Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2019 – 5 B 424/18 –, juris Rn. 7 ff.). So liegt es hier. Das streitige Motorrad erfüllt objektive satzungsmäßige Vorgaben des verbotenen Vereins, indem es einen Hubraum von mehr als 500 ccm aufweist, in schwarzer Farbe lackiert ist, einer ausdrücklich in den Vorgaben erwähnten Motorradmarke angehört und weitere Merkmale hat, die eine vereinsbezogene Verwendung indizieren. Dazu gehören die beidseitigen Abdeckungen mit Totenkopfdarstellungen sowie der hochgezogene Lenker.

Der Einwand des Klägers, er habe das Motorrad tatsächlich nicht für vereinsbezogene Aktivitäten genutzt, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Er kann auch nicht damit überzeugen, das Motorrad sei für ausschließlich private Zwecke seiner Ehefrau bestimmt gewesen. Denn der mehrjährige und offenbar sehr kostspielige Umbau des Motorrades zu einem Erscheinungsbild, das gerade zu den satzungsmäßigen Vorgaben passt, der Umstand, dass der Kläger sein bisher genutztes Motorrad am Ende der vorangegangenen Saison verkauft hatte (vgl. zur gegenteiligen Indizwirkung OVG Lüneburg Beschluss vom 7. Januar 2021 – 11 LC 122/20 –, juris Rn. 28), er nach Satzungsvorgaben ein entsprechendes Motorrad als Vereinsmitglied zu seiner Verfügung haben musste und seine Ehefrau überdies gar keine Fahrerlaubnis zum Führen dieses Motorrades besaß, lassen nur den Schluss zu, dass es den Zwecken des Vereins zu dienen bestimmt war. Angesichts der Struktur des verbotenen Vereins als Motorradclub und der den laut Verbotsverfügung den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Zwecken des Vereins ist die Bestimmung des Motorrades für den Aufbau einer Drohkulisse anzunehmen.

Selbst wenn man mit einer Literaturmeinung der Auffassung sein sollte, dass eine Sache nur dann zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen eines Vereins im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 VereinsG bestimmt sind, wenn von ihnen schon unabhängig vom vereinsbezogenen Verwendungskontext eine Gefahr ausgeht und daher Motorräder darunter nicht subsumiert werden können (Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2. Aufl. 2024, § 3 Rn. 34), wäre eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins durch Überlassung des Motorrades im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 1 VereinsG zu bejahen. Es spricht alles dafür, dass der Kläger Eigentümer des Motorrades zum Zeitpunkt der Sicherstellung gewesen ist. Denn er hat auch nach eigenem Vorbringen das Motorrad ursprünglich erworben. Für einen Eigentumsübergang auf seine Ehefrau hat er dagegen keinen schriftlichen Nachweis vorgelegt und überdies in der mündlichen Verhandlung trotz Vorhalt des Gerichts keine Einzelumstände vorgetragen, aus denen eine Übereignung abgeleitet werden könnte. Bei dieser Sachlage versteht sich eine Überlassung des Motorrades an den Verein angesichts der Funktion des Klägers innerhalb des Vereins und dem Erscheinungsbild des Motorrades von selbst.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, (auch) seine Ehefrau habe Gewahrsam an dem inmitten stehenden Motorrad gehabt, kann dies für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides auf sich beruhen. Denn nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat seine Ehefrau ihre eigenen Rechte im Hinblick auf die Sicherstellung des Motorrades in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren verfolgt.

2. Das auf § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützte Herausgabeverlangen des Klägers stellt einen Annexantrag zum Anfechtungsteil der Klage dar. Mit der Aufhebung des Verwaltungsakts entsteht kraft materiellen Rechts ein Anspruch des Klägers gegen die Behörde auf Beseitigung der unmittelbaren noch andauernden Folgen der Vollziehung des aufgehobenen Verwaltungsakts. Ist der Verwaltungsakt – wie hier – nicht aufzuheben, fehlt auch einem daran anknüpfenden Folgenbeseitigungsanspruch die Grundlage.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- Euro festgesetzt

G r ü n d e

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.