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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 22.04.2024 – VG 3 K 1670/17

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0422.3K1670.17.00

Tenor§

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 24. Februar 2017 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Fördermitteln für das Jahr 2017 vom 22. November 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, soweit der Beklagte dem Förderantrag des Klägers über den Betrag von 120.446,83 Euro hinaus nicht entsprochen hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt für das Haushaltsjahr 2017 eine über die bisher gewährte Zuwendung in Höhe von 120.446,83 Euro hinausgehende Förderung.

Der Kläger ist ein 2012 unter den Namen Bund jüdischer Kultusgemeinden gegründeter Verband, dem 2019 der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurde. Ihm gehörten ursprünglich zwei Gemeinden (Jüdische Gemeinde ... [abgekürzt: ...] und Jüdische Gemeinde Stadt ... [abgekürzt: ...]) – (nach der letzten Erhebung durch den Beklagten 2012) mit insgesamt 673 Mitgliedern – und seit dem 1. Januar 2017 auch die Synagogengemeinde ... (abgekürzt ...) an. Neben dem Kläger existiert u.a. der – 1991 als Jüdische Gemeinde Land ... in das Vereinsregister eingetragene – Landesverband der jüdischen Gemeinden Land ... (im Folgenden: Landesverband), dem im November 1993 der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt wurde und der Mitglied im Zentralrat der Juden ist. Ihm gehörten bis 2011 auch die ... und ... und seit dem Austritt der erst 2012 zu ihm beigetretenen ... im Oktober 2016 nur noch fünf Ortsgemeinden (C_____) an. 2012 wurde er mit 871 Mitgliedern erfasst, davon entfallen 149 auf die .... Er wird vom Beklagten seit 1991 durch jährliche Zuwendungen unterstützt.

Am 11. Januar 2005 schlossen der Landesverband und das Land ... einen Staatsvertrag, nach dessen Art. 6 sich das Land zum Zweck des Wiederaufbaus und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens im Land ... an den laufenden Ausgaben des Landesverbandes beteiligt. Es erbringt hierzu einen Betrag von jährlich 200.000 Euro, dessen Höhe alle fünf Jahre überprüft werden soll. Das Ergebnis der Prüfungen wird in sog. Gemeinsamen Erklärungen des Landes ... und des Landesverbands festgehalten.

Als Ergebnis der turnusmäßigen Prüfung stellte der Beklagte seine Förderpraxis 2010 um. Seinen Förderentscheidungen legte er nunmehr „Leitlinien zur Aufteilung der für den Wiederaufbau und die Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes ...“ vom 14. September 2010, die Bestandteil der (Ersten) Gemeinsamen Erklärung des Landes ... und des Landesverbands vom 15. September 2010 (zu Art. 6 Staatsvertrag vom 11. Januar 2005) sind, zu Grunde. Die im Zeitraum von 2010 bis 2014 jährlich in Höhe von 461.160 Euro (2010) bzw. 500.000 Euro (2011 bis 2014) zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel wurden auf die antragstellenden jüdischen Gemeinden und Verbände nach folgenden Grundsätzen verteilt:

Zur Erfüllung von übergeordneten Aufgaben eines Landesverbandes, denen mindestens drei Ortsgemeinden mit jeweils mindestens 80 Mitgliedern angehören müssen, wurde für diesen ein Vorwegabzug von 100.000 Euro vorgenommen, der bei Gründung weiterer Landesverbände nach Maßgabe der Leitlinien aufzuteilen war (Nr. 2 der Leitlinien). Sodann wurde ein Sockelbetrag von 200.000 Euro rechnerisch gleichmäßig zwischen denjenigen Ortsgemeinden aufgeteilt, die mindestens 50 Mitglieder hatten (Nr. 3 der Leitlinien). Schließlich wurde ein Betrag von weiteren 200.000 Euro zur Aufstockung des Sockelbetrages zwischen denjenigen Ortsgemeinden, die mindestens 50 Mitglieder haben, im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl verteilt (Nr. 4 der Leitlinien).

Für die Förderjahre 2010 bis 2014 wurden u.a. dem Kläger und Landesverband vom Beklagten Zuwendungen nach den genannten Leitlinien bewilligt. Diese Förderpraxis erachtete die damals zuständige Kammer als rechtmäßig (vgl. Urteil vom 19. Mai 2014 – VG 12 K 1993/13 –, juris; bestätigt durch OVG Berlin-..., Beschluss vom 27. November 2014 – OVG 6 N 60.14 –, n.v.).

Für den Förderzeitraum 2015 bis 2019 entwickelte der Beklagte neue Grundsätze zur Ausgestaltung der Teilhaberechte der jüdischen Gemeinden im Land .... Nunmehr nahm er eine Durchschnittsberechnung der in den vergangenen fünf Jahren (2010 bis 2014) festgesetzten Zuwendungen vor – wobei auf die ... im Jahr 2011 ein (Sockel- und Aufstockungs-) Betrag von 30.736 Euro entfiel – und legte anhand der so ermittelten prozentualen Anteile die Verteilung der bereitgestellten Haushaltsmittel auf die Teilhabeberechtigten fest. Danach errechnete er für den Landesverband einen Betrag von 349.553,17 Euro, für den Kläger 111.508,40 Euro und für die konkurrierende Einzelgemeinde 38.938,43 Euro. Nach den Angaben des Beklagten dient die Umstellung der Förderpraxis der Verwaltungsvereinfachung bzw. -praktikabilität bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, zudem soll sie den Zuwendungsempfängern Planungssicherheit über einen längeren Zeitraum vermitteln.

Dieser Verteilungsmaßstab wurde in der Zweiten Gemeinsamen Erklärung des Landes ... und des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden - Land ... zu Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrags vom 1. Januar 2005 am 22. Dezember 2015 für verbindlich erklärt. Die Höhe der jährlichen Gesamtleistungen des Landes an den Landesverband in den Jahren 2015 bis 2019 wird dort unter Ziffer 3 mit 399.553,17 Euro angegeben, einschließlich eines Betrages von 50.000 Euro, der als Zuschuss zu den Betriebskosten für die Synagoge in C_____ zu verwenden ist. Die Kammer befand auch diese Förderpraxis für rechtmäßig (vgl. Urteil vom 6. November 2018 – VG 3 K 4395/15 –; bestätigt durch OVG Berlin-..., Beschluss vom 7. Mai 2020 – OVG 6 N 15.19 –, n.v.).

Für das Jahr 2017 wurden mit Haushaltsgesetz vom 20. Dezember 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 33] 550.000 Euro zur Förderung des Wiederaufbaus und Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens im Haushaltsplan des Landes ... bereitgestellt (Titel 685 80 199). Die Mittel dienten ausweislich der Erläuterungen zum Haushaltsplan der Förderung des Landesverbands nach dem Jüdischen Staatsvertrag vom 11. Januar 2005 i.V.m. der (Zweiten) Gemeinsamen Erklärung von Landesregierung und Landesverband vom 23. (korrekt: 22.) Dezember 2015 sowie der Unterstützung anderer jüdischer Gemeinden und Verbände aufgrund verfassungsrechtlicher Teilhabeansprüche.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 24. November 2016 ergab eine interne Prüfung auf Grundlage der aus 2012 stammenden Mitgliederzahlen, dass infolge des Wechsels der ... vom Landesverband zum Kläger bei Anwendung der 2015 abgelösten Leitlinien letzterem für 2017 Fördermittel in Höhe vom 185.032,69 Euro, mithin 73.424,18 Euro mehr als durchschnittlich berechnet – wobei der Beklagte diesen Wert mit Schriftsatz vom 12. April 2024 auf 72.429,17 Euro reduziert hat –, und dem Landesverband nur 326.128,89 Euro zustünden. Eine Kündigung der Zweiten Gemeinsamen Erklärung wurde von dem Beklagten zwar geprüft, letztlich aber verworfen. Der Beklagte bewilligte dem Landesverband für das Förderjahr 2017 eine Zuwendung in Höhe von 399.553,117 Euro, der Teilhabeanspruch der konkurrierenden Einzelgemeinde an den bereitgestellten Haushaltsmitteln wurde auf 30.000 Euro festgesetzt.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2017 setzte der Beklagte den Teilhabeanspruch des Klägers auf 120.446,83 fest und gab ihm auf, die bewilligten Zuschüsse zum Zwecke des Wiederaufbaus und der Aufrechterhaltung des Gemeindelebens zu verwenden sowie im Jahr 2017 zu verausgaben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf die beantragte Förderung, weil aus der Bereitstellung von Haushaltsmitteln keine Leistungsrechte folgten. Allerdings stehe ihm aufgrund der an den Landesverband mit gleicher Zweckbestimmung erbrachten Leistungen ein Teilhabeanspruch aus Art. 3 GG zu. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordere keine schematische Gleichbehandlung der teilhabeberechtigten Religionsgemeinschaften, sondern ließe eine an sachgerechten Kriterien wie äußere Größe und Verbreitung, dem Grad der kultur- und sozialpolitischen Bedeutung für die Gesellschaft und ihrem Rechtsstatus als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgerichtete Differenzierung zu. Die Sachgründe für die Abstufung der Förderung seien hier der regionalen Verbreitung, der Zahl der zu unterhaltenden Ortsgemeinden, der überregionalen Einbindung und dem Mitgliederbestand der Ortsgemeinden und Verbände zu entnehmen. Von den bereitgestellten Haushaltsmitteln sei ein Betrag von 399.553,17 Euro mit Blick auf den mit dem Landesverband geschlossenen Staatsvertrag und der Zweiten Gemeinsamen Erklärung vom 23. (korrekt: 22.) Dezember 2015 für den Landesverband reserviert. Aus dem verbleibenden Betrag von 150.446,83 Euro seien der Teilhabeanspruch des Klägers und der einer weiteren Einzelgemeinde zu befriedigen. Die auf Grundlage der Förderperiode 2010 bis 2014 gewonnenen Erkenntnisse erlaubten ab dem Jahr 2015 eine Beurteilung der Bedarfslage unabhängig von neuen aufwendigen Erhebungen und gewährleiste den teilhabeberechtigten Gemeinden und Verbänden mittelfristige Planungssicherheit. Die durch den Verbandswechsel der Synagogengemeinde ... eingetretene Veränderung der Verhältnisse von Größe und Gewicht der beteiligten Verbände führe angesichts der verbindlichen Festlegung der Leistungshöhe an den Landesverband nicht zu einer Änderung des im Haushaltsplan bereitgestellten Betrags, der unter den anderen Verbänden und Gemeinden zu verteilen sei. Eine solche Verschiebung der Verhältnisse sei bereits bei Abschluss der Zweiten Gemeinsamen Erklärung möglich gewesen. Da die Gültigkeitsdauer dieser Erklärung begrenzt und im Anschluss eine Korrektur möglich sei, habe die entstandene Ungleichbehandlung hinter dem gewichtigen Ziel der Planungssicherheit, insbesondere im Bereich von Personalkosten, für alle geförderten Verbände und Gemeinden zurückzutreten. Daher sei der verbleibende Betrag von 150.446,83 Euro sachgerecht dahin aufgeteilt worden, dass dem Kläger eine Zuwendung von 120.446,83 Euro und der konkurrierenden Einzelgemeinde 30.000 Euro zugesprochen würden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass dem Kläger mehrere Ortsgemeinden, darunter die zweitgrößte jüdische Ortsgemeinde, angehörten, während die Mitbewerberin nur eine Einzelgemeinde sei. Die Bildung von Verbänden ermögliche durch die Ausnutzung von Synergieeffekten Dienstleistungen an alle ihm angehörenden Gemeinden zu erbringen, sodass die Haushaltsmittel auch wirtschaftlicher eingesetzt werden könnten.

Der Kläger hat am 23. März 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, die aufgrund der Zweiten Gemeinsamen Erklärung vorgeprägte Förderentscheidung für das Jahr 2017 berücksichtige zu Unrecht nicht den Wechsel der ... zu ihm. Wie auch der interne Vermerk des Beklagten vom 24. November 2017 zeige, stünde ihm ein weiterer Förderbetrag von 73.424,18 Euro bzw. von 72.429,17 Euro zu. Der angefochtene Bescheid des Beklagten sei ermessensfehlerhaft und verletzte insbesondere seinen Teilhabeanspruch auf finanzielle Förderung. Die Ermessensgrenzen für die Festsetzung des Förderbetrags ergäben sich neben dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere aus den in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV verankerten staatskirchenrechtlichen Grundsätzen der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten und der Parität der Religionsgesellschaften. Vorliegend läge eine Ungleichbehandlung vor, da der Landesverband im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Mitgliedern eine überproportionale Förderung gegenüber ihm, den Kläger, erhalte. Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Soweit die Förderpraxis des Beklagten ab 2015 Probleme bei der Feststellung der Förderhöhe beseitigen solle und das Zusprechen eines auf fünf Jahre festgelegten Förderbetrags dem Landesverband Planungssicherheit gewährleiste, beeinträchtige dieser an sich legitime Zweck in unverhältnismäßiger Weise seine Interessen an einer Fördergerechtigkeit. Zwar treffe es zu, dass die staatliche Unterstützung von größeren Verbänden für den Staat einfacher und deutlich effektiver sei. Die dem Landesverband zur Verfügung gestellten Mittel dienten indes nur teilweise dazu, eigenes Personal und eigene Strukturen zu unterhalten. In erheblichem Umfang solle der Landesverband die Finanzmittel an die entsprechenden Gemeinden weiterleiten. Daher kämen auch keine finanziellen Unwägbarkeiten auf den Landesverband zu, da eine Kürzung der staatlichen Mittel nur mit dem Wegfall der Verpflichtung zu deren Weiterleitung an die Gemeinden einherginge. Die Förderentscheidung beruhe ferner auf sachfremden Erwägungen. Aus dem Vermerk vom 24. November 2016 ergebe sich eine Bevorzugung des Landesverbands, damit die „zentrifugalen Kräfte innerhalb der jüdischen Gemeinschaft nicht gestärkt“ würden. Der Beklagte gehe davon aus, dass es in seinem Interesse läge, die „Stellung des Landesverbands nicht zu schwächen“ (jeweils S. 3). Mit dieser Begründung verstoße der Beklagte gegen die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates. Es genüge, dass dem Landesverband zur einfacheren Abwicklung seiner Förderverpflichtung eine herausgehobene Stellung verschafft werde. Durch die überproportionale Förderung des Landesverbands schaffe der Beklagte zudem einen Anreiz für Gemeinden, auch bei Abweichen der inhaltlichen Vorstellungen in dem Landesverband zu verleiben. Diese mittelbare Beeinflussung verletze den Landesverband und die ihm angehörigen Gemeinschaften in ihrem Recht auf Selbstbestimmung.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 24. Februar 2017 insoweit aufzuheben, als darin nur ein Teilhabeanspruch von 120.446,83 Euro festgesetzt worden ist und den Beklagten zu verpflichten, den darüberhinausgehenden Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

sowie im Fall seines Unterliegens die Berufung zuzulassen.

Er trägt vor, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Zuwendung noch einen Anspruch auf Neubescheidung. Sein Teilhabeanspruch sei durch den Ansatz im Haushaltsplan begrenzt. Er, der Beklagte, könne bei Erschöpfung der bereitgestellten Mittel – wie hier – nicht zur Bewilligung weiterer Zuwendungen verpflichtet werden. Er sei berechtigt gewesen, ab dem Jahr 2015 dem Landesverband einen Betrag von 399.553.17 Euro vorzubehalten, auch wenn dies zu einer Schmälerung der Teilhabeansprüche anderer Verbände führe. Ihm stünde bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Ermessen zu. Die auch vom Kläger anerkannten Gründe der Vermeidung von Schwankungen der Förderhöhe, des Abbaus von Bürokratie bei der Bedarfsermittlung und der mehrjährigen Planungssicherheit und die bei Anwendung der Leitlinien gewonnene Erkenntnis der Manipulationsanfälligkeit der Verfahren zur Erhebung der Mitgliederzahlen rechtfertigten einen neuen Verteilungsschlüssel. Die vertragliche Verständigung mit dem Landesverband gründete nicht in der Absicht einer Bevorzugung. Vielmehr sei dies der größeren Einigungsbereitschaft des Landesverbands und der im Staatsvertrag vereinbarten Verpflichtung zur regelegmäßigen Überprüfung der Leistungshöhe geschuldet gewesen. Er sei infolge des Wechsels der ... nicht zu einer Kündigung der Zweiten Gemeinsamen Erklärung berechtigt oder verpflichtet gewesen. Soweit der Kläger meine, der größere Teil der einem Verband zugesprochenen Haushaltsmittel sei von diesem an die Ortsgemeinden weiterzuleiten, bestehe eine solche Pflicht seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15. Mai 2009 – 2 BvR 890/06 –) nicht mehr. Ihm sei bewusst, dass der Verteilungsschlüssel in beschränkten Maße Anreiz- und Lenkungswirkung entfalte, die geeignet sei, Ortsgemeinden von einem Austritt aus dem Landesverband abzuhalten. Eine solche Wirkung, die er als Nebenfolge der mittelfristig verstetigten Förderung in Kauf nehme, sei aber nur dann rechtswidrig, wenn sie dem zur Neutralität verpflichteten Staat verwehrte Begünstigung bestimmter religiöser Bestrebungen darstelle, die ohne sachliche Rechtfertigung bewusst angestrebt werde oder ein schlechterdings nicht mehr vertretbares Ausmaß annehme. So liege es hier aber nicht. Zwar spiegele die Verteilung der Fördermittel die Größenverhältnisse der beiden Verbände nicht schematisch wieder, sondern begünstige den Landesverband. Allerdings sei letzterer dem Kläger hinsichtlich der Zahl der ihm angehörigen Gemeinden und der Mitgliederzahlen weiterhin überlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu diesem Verfahren (ein Ordner) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten aus dem Verfahren VG 3 K 4395/15 (ein Ordner, sechs Hefte) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat Erfolg.

I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger war trotz Erschöpfung der bereitgestellten Haushaltsmittel aus dem Titel 685 80 199 nicht gehalten, zur Durchsetzung der eigenen Förderung insbesondere die zugunsten des Landesverbands getroffene Zuwendungsentscheidung des Beklagten im Wege der Drittanfechtung anzugreifen (vgl. hierzu OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 10. Mai 2005 – OVG 1 A 744/03 –, S. 13 f. EA mit Nachweisen). Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die Zuwendung an den Landesverband nicht durch einen (anfechtbaren) Bescheid festgesetzt, sondern aufgrund einer (nicht anfechtbaren) Vereinbarung geleistet wurde.

Der Einwand des Beklagten, eine weitere Gewährung von Fördermitteln an den Kläger scheide schon wegen der erschöpften Haushaltsmittel aus, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts mit Urteil vom 27. Juni 2003 (VG 12 K 4144/00 –, S. 15 EA m.w.N.) verwiesen, denen sich die Kammer anschließt (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 12. August 2022  – 16 K 2526/19 –, juris Rn. 70; VG Meiningen, Urteil vom 1. Dezember 2016 – 2 K 401/15 Me –, juris Rn. 43 m.w.N.; OVG Magdeburg, Urteil vom 5. September 2007 – 3 L 193/04 –, juris Rn. 29; OVG Münster, Urteil vom 8. Januar 2002 – 15 A 2052/99 –, juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 C 54/01 –, juris Rn. 22; für eine Begrenzung auf den Haushaltsansatz aber: Verfassungsgericht des Landes ..., Urteil vom 24. April 2012 – 47/11 –, juris Rn. 54; VG ..., Urteil vom 19. Mai 2014 – VG 12 K 1993/13 –, S. 17 EA; wohl auch OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 10. Mai 2005 – OVG 1 A 744/03 –, S. 13 f. EA).

II. Die Klage ist auch begründet.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als darin nur ein Teilhabeanspruch von 120.446,83 Euro festgesetzt worden ist. Dieser hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, soweit ihm der Beklagte keine über 120.446,83 Euro hinausgehende Förderung zugesprochen hat, § 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zwar steht dem Kläger kein unmittelbarer Anspruch auf staatliche Förderung zu (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes ..., Urteil vom 24. April 2012 – 47/11 –, juris Rn. 22 ff. und 52; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06 –, juris).

Er hat jedoch einen Anspruch auf Teilhabe an der vom Land ... bereitgestellten finanziellen Förderung jüdischer Kultusgemeinden nach den Grundsätzen der Neutralität und Parität in Verbindung mit Art. 13 Verfassung des Landes ... (LV) (vgl. Verfassungsgericht des Landes ..., Urteil vom 24. April 2012 – 47/11 –, juris Rn. 32). Dieser Anspruch ist auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung seiner Anträge auf Gewährung von Zuwendungen gerichtet.

Die Grenzen des Ermessens des Beklagten bei der Verteilung der Fördermittel ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und aus den in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV verankerten staatskirchenrechtlichen Grundsätzen der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten und der Parität der Religionsgesellschaften. Nach dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes steht der Staat den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen im Interesse der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aller Bürger grundsätzlich neutral gegenüber. Als Konsequenz seiner Neutralität ist der Staat gegenüber den religiösen und weltanschaulichen Gruppen grundsätzlich zur Gleichbehandlung verpflichtet, was zugleich die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ausschließt. Insoweit umfasst das Gebot der staatskirchenrechtlichen Parität die Gleichberechtigung verschiedener Bekenntnisse und Bekenntnisgemeinschaften auf der Grundlage ihrer Gleichwertigkeit und ihres Gleichranges (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 –; Beschluss vom 28. April 1965 – 1 BvR 346/61 –; Urteil vom 14. Dezember 1965 – 1 BvR 413, 416/60 –; BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 7 C 9.89 –; sämtlich juris).

Allerdings gebietet das Grundgesetz nicht, dass der Staat alle Religionsgemeinschaften schematisch gleich behandelt, insbesondere verlangt es keine gleiche Förderung der konkurrierenden Religionsgemeinschaften, d.h. keine Förderung in gleicher Höhe. Vielmehr sind Differenzierungen zulässig, die durch die tatsächliche Verschiedenheit der einzelnen Religionsgesellschaften bedingt sind (BVerfG, Beschluss vom 28. April 1965 – 1 BvR 346/91 –). Deshalb ist der Staat insbesondere bei Maßnahmen (zulässiger) positiver Religionspflege nicht gehalten, alle Gemeinschaften ohne Unterschied zu fördern, wenn sachliche Gesichtspunkte für eine differenzierende Behandlung vorhanden sind. Zu den zulässigen Differenzierungskriterien bei der Gewährung staatlicher Begünstigungen zählen die äußere Größe und Verbreitung einer Religionsgesellschaft, der Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihre kultur- und sozialpolitische Stellung in der Gesellschaft und auch ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 7 C 9.89 –, juris Rn. 29). Im Einzelnen kann eine Differenzierung nach der Größe, der sozialen Bedeutung und dem Grad öffentlicher Wirksamkeit einer Religionsgemeinschaft, ihrer Geschichte, der regionalen Verbreitung, ihrer Organisiertheit, ihres karitativen Engagements, ihrer sozialen Aktivität, der kulturellen Qualifikation oder ihrer soziologischen Erscheinung gerechtfertigt sein (Verfassungsgericht des Landes ..., Urteil vom 24. April 2012 – 47/11 –, juris Rn. 48).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Höhe der dem Kläger vom Beklagten im Jahr 2017 zugesprochenen Fördermittel aus dem Titel 685 80 199 „Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinden“ zu beanstanden. Die Entscheidung des Beklagten über die Verteilung der Fördermittel für das Jahr 2017 überscheitet die aufgezeigten durch das Neutralitätsgebot und den Paritätsgrundsatz vorgegeben Grenzen, weil der Kläger (und auch die konkurrierende Einzelgemeinde) im Verhältnis zum Landesverband ungleich behandelt wurde, die Ungleichbehandlung aber nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

a) Die Zuwendungsentscheidung des Beklagten verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil der Beklagte die im Titel 685 80 199 bereitgestellten Haushaltsmittel unter den anspruchsberechtigten Religionsgemeinschaften nicht nach gleichen Kriterien verteilt hat.

aa) Vorliegend stellt sich die Entscheidung des Beklagten über die Verteilung der Fördermittel für das Jahr 2017 so dar, dass der Beklagte dem Landesverband weiterhin eine Förderung in Höhe des Durchschnittsbetrags der in den Jahren 2010 bis 2014 gewährten Zuwendungen zugesprochen hat, während dies für den Kläger und der konkurrierenden Einzelgemeinde, denen Zuwendungen abweichend vom jeweiligen Durchschnittswert in anderer Höhe gewährt worden ist, nicht der Fall war.

Zwar sieht die Kammer keinen Ermessenfehler darin, dass der Beklagte im Haushaltsjahr 2017 seiner Verteilungsentscheidung nicht mehr die Förderpraxis der Jahre 2015 und 2016 fortgeführt hat. Die Änderung einer Verwaltungspraxis für die Zukunft ist grundsätzlich zulässig.

Die neue Förderpraxis für die Verteilungsentscheidung kann vom Gericht auf Ermessensfehler hin überprüft werden. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist dabei, ob die Förderpraxis des Beklagten den dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der staatskirchenrechtlichen Grundsätze der Neutralität und Parität entsprechen. Dies ist hier nicht der Fall.

Denn der Beklagte hat den zuwendungsberechtigten Religionsgemeinschaften unter Anwendung unterschiedlicher Verteilungskriterien eine Zuwendung gewährt, indem er den Umstand des Verbandswechsels der ... zum 1. Januar 2017 ausschließlich bei der Festsetzung der Förderbeträge an den Kläger und die weitere Förderberechtigte und dort nur untereinander eingestellt hat, diesen Umstand aber in Bezug auf den Landesverband unberücksichtigt ließ. Dies bestätigen dessen Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2017, in der mündlichen Verhandlung und insbesondere in dem Aktenvermerk vom 24. November 2016. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte vorgetragen, es sei beabsichtigt gewesen, dem Landesverband in der Förderperiode 2015 bis 2019 unabhängig von Veränderungen einen fixen Zuwendungsbetrag in Höhe von 399.553,17 Euro auszukehren. Dieser Betrag sei für diesen reserviert. In dem Aktenvermerk vom 24. November 2016 heißt es, bei der Verteilung der verbleibenden Mittel in Höhe von 150.446,83 Euro solle berücksichtigt werden, dass der Kläger drei Gemeinden zu versorgen habe und durch Koordinierung gemeindlicher Aufgaben und durch Übernahme von ansonsten den Ortsgemeinden obliegenden Verwaltungsaufgaben Synergieeffekte erziele, weshalb es angemessen erscheine, diesem nicht nur einen nach der Zahl der Gemeinden oder deren Mitglieder bemessenen Anteil zuzusprechen, sondern sein Anwachsen um die ... auch förderrechtlich zu würdigen. Dies hat der Beklagte dann in der Weise umgesetzt, dass er dem Kläger eine um 8.938,43 Euro über den für ihn errechneten Durchschnittsbetrag hinausgehende Zuwendung bewilligt hat, während der Einzelgemeinde eine um diesen Betrag geringere Zuwendung gewährt wurde.

Zwar hat es dem Beklagten freigestanden, den Verbandswechsel der ... bei seiner Zuwendungsentscheidung für das Haushaltsjahr 2017 einzustellen. Diese Praxis führte auch dazu, dass dem Kläger für das Jahr 2017 sogar eine höhere Zuwendung bewilligt wurde, als noch 2015 und 2016. Ermessensfehlerhaft ist insoweit aber, dass der Verbandswechsel der ... ausschließlich im Rahmen der den Kläger und die Einzelgemeinde betreffenden Zuwendungsentscheidungen Berücksichtigung fand und hierbei nur der nicht an den Landesverband reservierte Betrag in Höhe von 150.446,83 Euro verteilt worden ist. Denn ohne die Begrenzung der Haushaltsmittel, die für das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zuwendungsentscheidung ohne Relevanz ist, wäre dem Kläger ein noch höherer Zuwendungsbetrag zugesprochen worden.

bb) Ein sachlicher Gesichtspunkt, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt, ist nicht ersichtlich.

(1) Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er dem Landesverband einen festen Zuwendungsbetrag von 399.553,17 Euro gewährt habe, weil er hierzu aufgrund des jüdischen Staatsvertrags vom 11. Januar 2005 und der Zweiten Gemeinsamen Erklärung vom 22. Dezember 2015 vertraglich verpflichtet gewesen sei. Zwar hat er ausweislich seines Aktenvermerks vom 24. November 2016 geprüft, ob aufgrund der eingetretenen Größenverschiebungen infolge des Verbandswechsels der ... zum 1. Januar 2017 eine Kündigung der v.g. Erklärung möglich oder geboten ist, aber dies letztlich mit der Begründung verneint, dass Änderungen der Größenverhältnisse der Religionsgemeinschaften in der Förderperiode 2015 bis 2019 gerade ausgeblendet werden sollten.

Ungeachtet dessen, dass er sich hierzu widersprüchlich verhält, indem er letzteren Umstand bei der Verteilung der verbleibenden Fördermittel an den Kläger und die konkurrierende Einzelgemeinde im Förderjahr 2017 doch eingestellt hat, stellt das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung nur gegenüber einem Zuwendungsempfänger keinen zulässigen Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung dar.

Zwar ist es dem Beklagten nicht verwehrt, einer Religionsgemeinschaft staatliche Zuwendungen aufgrund eines Staatsvertrags bzw. darauf fußender Vereinbarungen – hier in Form der Zweiten Gemeinsamen Erklärung zwischen dem Landesverband und dem Land ... – zu gewähren und anderen konkurrierenden Religionsgemeinschaften eine Zuwendung durch jährlich zu erlassende Zuwendungsbescheide zu bewilligen. Allerdings darf eine solche Handhabung nicht zu einer im Widerspruch mit dem Gebot der Gleichbehandlung stehenden Besserstellung eines der Zuwendungsempfänger führen. So liegt der Fall wie aufgezeigt aber hier. Dies bestätigt auch die Tatsache, dass die vom Beklagten angebrachte Erwägung der Planungssicherheit, die er mit seiner Förderpraxis ab 2015 (ursprünglich) verfolgt hat, für den Kläger und die Mitbewerberin angesichts der für 2017 getroffenen, von den Jahren 2015 und 2016 abweichenden Zuwendungsentscheidung nicht zum Tragen gekommen ist.

(2) Soweit der Beklagte die Ungleichbehandlung darauf stützt, dass die Haushaltsmittel aus dem Titel 685 80 199 „Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinden“ wegen der Auskehrung eines Betrags von 399.553,17 Euro an den Landesverband erschöpft seien, weshalb dem Kläger (und der Einzelgemeinde) keine höhere Zuwendung habe bewilligt werden können, stellt auch dies kein zulässiges Differenzierungskriterium beim Umgang des Staates mit Religionsgemeinschaften dar. Dem Beklagten steht gegenüber einem etwaigen Anspruch des Klägers nicht die „Einrede der leeren Hand“ zu. Er kann sich nicht auf die Erschöpfung der Fördermittel berufen, wenn er sehenden Auges Fördermittel an einen Zuwendungsempfänger mit der zwingenden Folge auskehrt, dass die bereitgestellten Haushaltsmittel dann nicht mehr ausreichen, um den bestehenden Teilhabeanspruch eines anderen Zuwendungsempfängers zu erfüllen (vgl. VG ..., Urteil vom 27. Juni 2003 – VG 12 K 4144/00 –, S. 15 EA m.w.N.).

c) Der Beklagte ist demnach verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zuwendung für das Haushaltsjahr 2017 erneut zu entscheiden, soweit der Beklagte dem Förderantrag des Klägers über den Betrag von 120.446,83 Euro hinaus nicht entsprochen hat. Dem Beklagten stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, sein Ermessen ausgerichtet am Grundsatz der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten und der Parität der Religionsgemeinschaften ordnungsgemäß zu betätigen. Wenn er keinen Anlass für eine negative Korrektur der den Landesverband betreffenden Förderentscheidung sieht, dann muss er zumindest dem Kläger (und der weiteren Mitbewerberin) eine entsprechend höhere Zuwendung gewähren. Jedenfalls hat er gegenüber sämtlichen zuwendungsberechtigten Verbänden und Gemeinden die gleichen objektiven Verteilungskriterien zu Grunde zu legen und anzuwenden. Denkbar wäre etwa, die geänderte innere Zusammensetzung des Klägers im Förderjahr 2017 nach denselben Maßstäben zu bewerten, die der Beklagte bei der differenzierten Ermittlung der auf den Kläger und den Landesverband für das Jahr 2015 entfallenden Zuwendungsbeträge angewendet hat.

Eine solche – am zulässigen Differenzierungskriterium der Größe der Religionsgemeinschaften orientierte – Vorgehensweise würde sich mit der Praxis decken, die der Beklagte bei der Ermittlung der Durchschnittswerte der in den Förderjahren 2010 bis 2014 gewährten Zuwendungen übte. Denn auch hierbei hat er Verbandsfluktuationen berücksichtigt, indem er etwa einstellte, dass die ... und ... bis 2011 noch dem Landesverband angehörten und erst 2012 den Kläger gründeten, dem mithin erst ab 2012 Fördermittel zugesprochen wurden. Dementsprechend wurden die auf die ... und ... anteilig entfallenden (Sockel- und Aufstockungs-) Beträge, die Teil der dem Landesverband 2010 und 2011 gewährten Zuwendung waren, bei der Berechnung der jeweiligen Durchschnittswerte dem Landesverband abgezogen und dem Kläger zugeordnet. Auch wurde der im Haushaltsjahr 2011 an die ... – damals noch nicht Mitglied im Landesverband – festgesetzte Zuwendungsbetrag letzterem zugeordnet. Dies zeigt ein interner Vermerk des Beklagten vom 24. März 2015. Der Beklagte hat diese Vorgehensweise in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

d) Ob wie der Kläger vorträgt, die Förderentscheidung des Beklagten auch auf sachfremden Erwägungen beruhe und gegen die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates verstoße, weil sich aus dem Vermerk vom 24. November 2016 eine Bevorzugung des Landesverbands ergebe, kann nach alledem dahinstehen.

e) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob durch die überproportionale Förderung des Landesverbands das in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV verbürgte Selbstbestimmungsrecht der übrigen Religionsgemeinschaften verletzt ist, weil der Beklagte hierdurch ein Anreizsystem für dem Landesverband zugehörige Gemeinden schafft, in diesem zu verbleiben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt nicht vor, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. Roth, in: BeckOK, VwGO, Stand: Januar 2024, § 124 Rn. 53), weil sie keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage aufwirft, vielmehr die rechtlichen Maßstäbe – wie dargestellt – obergerichtlich geklärt sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 31.765,37 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Kammer bemisst den Antrag des Klägers auf Neubescheidung mit der Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Von dem Betrag von 72.469,17 Euro, der dem Kläger unter Anwendung der 2015 abgelösten Leitlinien nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten mit Schriftsatz vom 12. April 2024 noch zusteht, wurde ihm bereits ein Betrag von 8.938,43 Euro für das Förderjahr 2017 bewilligt, sodass die Differenz von 63.530,74 Euro zu halbieren ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung kann binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.