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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.11.2024 – VG 14 K 1763/20.A

14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2024:1127.14K1763.20.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand§

Der Kläger ist nach eigenen Angaben iranischer Staatsangehöriger christlicher Religionszugehörigkeit (Taufe am 29. Mai 2016), am 1. November 2015 aus Iran ausgereist und etwa am 1. Dezember 2015 in die Bundesrepublik eingereist (vgl. Niederschrift der Anhörung im Erstverfahren - Az.: 6712183-439 - vom 6. Dezember 2016).

Seine Klage gegen den im oben genannten Asylerstverfahren ergangenen Bescheid des Bundeamtes vom 8. August 2017 ist mit seit 14. März 2019 rechtskräftigem Urteil vom 16. Januar 2019 (VG 13 K 4895/17.A) abgewiesen worden. Auch die mit dem genannten Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung ist bestandskräftig. Insoweit und insgesamt wird auf den Bescheid vom 8. August 2017 und das Urteil vom 16. Januar 2019 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 stellte der Kläger am 25. Mai 2020 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung trug er zusammengefasst vor, dass er wegen seiner Konversion zum Christentum, von der nur seine Mutter wisse, nicht in den Iran zurückkehren könne. Der Onkel eines Mannes aus seiner Gemeinde sei im Jahr 2017 freiwillig in den Iran zurückgekehrt und nach der Ankunft inhaftiert und gefoltert worden. Dieser habe alle Namen der im Mai 2016 in der Klosterkirche getauften Iraner preisgegeben und es seien auch Photos auf dem Mobilgerät des Mannes ausgewertet worden. All dies drohe ihm, dem Kläger, bei einer Rückkehr in den Iran auch. Zudem stellt er darauf ab, er habe sich im Iran der Ableistung seiner restlichen Militärzeit durch Flucht entzogen. Dazu habe er am 28. Januar 2020 Post von seiner Mutter aus Iran erhalten mit einem Gerichtsbeschluss aus Iran vom 28. Mai 2015, einer Vorladung des iranischen Militärgerichtes vom 17. November 2014 und einem Schreiben seiner Mutter vom 12. Januar 2020. Weiter trug er vor, er habe auch mit Verfolgung und Bestrafung im Iran zu rechnen, weil er vor seiner Ausreise aus dem Iran regimekritische Parolen auf Wände gesprüht habe. Der ehrenamtliche Helfer des Klägers, Herr , machte darüber hinaus mit einem Schreiben vom 20. Mai 2020 geltend, dass die nun neu vorgelegten Beweismittel belegten, dass dem Antragsteller im Iran weiterhin eine Gefahr bzw. eine politische Verfolgung drohe.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24. Juni 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (1.) und lehnte auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 8. August 2017 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten ab (2.). Zur Begründung noch auf der Grundlage des damals geltenden § 71 AsylG heißt es zusammengefasst, die Voraussetzungen der Vorschrift lägen nicht vor. Der Kläger habe in seinem Asylfolgeantrag keine neuen Gründe vorgetragen, die erst nach Abschluss seines Asylerstverfahrens entstanden seien. Soweit er auf seine Konversion zum Christentum abstelle, sei diese sowohl Gegenstand seiner Anhörung beim Bundesamt im Erstverfahren am 6. Dezember 2016 als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Potsdam am 16. Januar 2019 gewesen. Eine nachträgliche Sachlagenänderung scheide diesbezüglich aus. Dasselbe gelte hinsichtlich der Bezugnahme auf die Festnahme des Onkels eines ebenfalls getauften Mannes aus der Klosterkirche , der freiwillig in den Iran zurückgekehrt sei. Auch dieser Umstand sei im gerichtlichen Verfahren und im Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Januar 2019 gewürdigt worden. Auch die vom Kläger genannte Frau sei informatorisch durch die damalige Einzelrichterin befragt worden. Ebenfalls Gegenstand des Erstverfahrens und des abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens sei sein Vortrag gewesen, er habe regimekritische Parolen auf Wände gesprüht und sich zum anderen durch seine Ausreise aus dem Iran auch der Ableistung seiner restlichen Militärzeit entzogen. Hinsichtlich des zuletzt genannten Aspektes müssten generelle Glaubhaftigkeitszweifel angemeldet werden, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, dass er wegen seiner regimekritische Parolen gesucht und vorgeladen worden sei, nicht jedoch aufgrund einer vermeintlichen Entziehung bezüglich seiner restlichen Militärzeit. Auch die eingereichten Beweismittel würden dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Ein Beweismittel müsse auf den im ersten Verfahren entschiedenen Sachverhalt Bezug nehmen und geeignet sein, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen infrage zu stellen, die für die Entscheidung im Erstverfahren tragend waren. Das sei vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten iranischen Dokumente. Dies wird im Bescheid weiter ausgeführt und darauf wird Bezug genommen. Auch der Brief der Mutter des Klägers könne die juristischen Bewertungen im Erstverfahren nicht tangieren. Unter Hinweis auf den damals noch in § 71 AsylG in Bezug genommenen § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG stellt das Bundesamt ferner darauf ab, der Kläger sei mit seinem Vorbringen letztlich auch präkludiert. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen bezüglich Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Ferner komme ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiten Sinne (§§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG) vorliegend nicht in Betracht.

Der Kläger hat gegen den am 26. Juni 2020 zugestellten Bescheid am 10. Juli 2020 Klage erheben lassen.

Zur Begründung heißt es zusammengefasst, seine Vorverfolgung aus politischen Gründen könne er nunmehr durch Vorlage weiterer Unterlagen belegen, die er erst am 28. Januar 2020 erhalten habe. Aus diesen ergebe sich, dass er während seines Wehrdienstes Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung geworden sei, gegen die er sich zur Wehr gesetzt habe. Er habe infolgedessen eine Freiheitsstrafe im Militärgefängnis verbüßen müssen, sei aber gegen Leistung einer Kaution in Gestalt eines Immobiliarpfandrechts an der Eigentumswohnung seiner Tante vorläufig freigelassen worden. Der iranische Staatsangehörigkeit , der wie der Kläger am 19. Mai 2016 in getauft worden sei, habe nach Festnahme und Folter in Iran nach seiner Rückkehr aller Namen der Getauften preisgegeben. Die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig sei rechtswidrig. Denn der Vortrag des Klägers sei entgegen der Auffassung des Bundesamtes geeignet, sich möglicherweise zu seinen Gunsten auszuwirken. Durchgreifende Zweifel an der Echtheit der nunmehr beigebrachten Unterlagen bestünden nicht. Auch sei er ohne grobes Verschulden mit Blick auf den schwierigen Kontakt mit seiner Familie in Iran außerstande gewesen, die Unterlagen im Erstverfahren beizubringen. Hinsichtlich der Frist sei dem Kläger zumindest Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Vorsorglich werde die Aussetzung des Verfahrens beantragt und dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung eine genauer bezeichnete Frage hinsichtlich der Frist zu stellen. Im Übrigen seien jedenfalls Abschiebungsverbote für den Kläger festzustellen, da ihm in Iran eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit sowie Verletzungen weiterer, durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützter Rechte drohten.

Der ebenfalls gestellte Eilantrag ist mit Beschluss des Einzelrichters vom 28. Juli 2020 (VG 14 L 680/20.A) abgelehnt worden.

Soweit der Kläger in der Vergangenheit in der Bundesrepublik rechtskräftig wegen der Begehung von Straftaten verurteilt worden ist, wird auf die Gerichtsakte sowie die Ausländerakte verwiesen. Der Kläger verbüßt derzeit und voraussichtlich bis zum 9. August 2026 eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt .

Mit Schriftsatz vom 6. November 2024 lässt der Kläger mitteilen, dass er Vater eines am 4. Juni 2023 geborenen deutschen Kindes sei und den Kontakt zu seinem Kind pflege. Mit weiterem Schriftsatz vom 13. November 2024 lässt er die beglaubigte „Abschrift für den Vater“ einer Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vom 25. September 2024 vorlegen. Darin wird der Kläger unter anderem auch darüber belehrt, dass die Erklärung erst mit Zustimmung der Mutter wirksam werde. Insoweit wird auf Blatt 142 der Gerichtsakte verwiesen.

Der Kläger beantragt,

Ziffer 1 des Bescheides vom 24. Juni 2020 aufzuheben und

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 24. Juni 2020 und Abänderung von Ziffer 4 des Bescheides vom 8. August 2017 Abschiebungsverbote hinsichtlich des Klägers festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2024 angehört; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte im Verfahren VG 14 L 680/20.A und die Gerichtsakte im Verfahren VG 13 K 4895/17.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung berufen, weil die Kammer ihr das Verfahren mit Beschluss vom 11. Juli 2024 zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG -). Sie konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

Sie ist im Hauptantrag als Anfechtungsklage (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016- 1 C 4.16 -, juris) zulässig, aber unbegründet. Denn die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (im Folgenden zu 1.). Auch der im Wege der Verpflichtungsklage auf Feststellung aufenthaltsrechtlicher Abschiebungsverbote gerichtete Hilfsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, die Ablehnung einer solchen Feststellung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (im Folgenden zu 2.).

1.

Die angegriffene Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Hiernach lehnt das Bundesamt einen Folgeantrag i. S. d. § 71 AsylG als unzulässig ab, wenn ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 AsylG n. F. (vgl. Art. 2 Nr. 12 des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024, BGBl. I vom 26. Februar 2024) ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Dabei obliegt es dem Kläger, im Rahmen seiner Darlegungslast nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG n. F. (vgl. oben) substantiiert darzutun, warum er das vorgebrachte Beweismittel nicht schon im Erstverfahren hätte vorlegen können.

Die genannten und erst nach Stellung des Folgeantrags durch den Kläger und Erlass des streitgegenständlichen Bescheides in Kraft getretenen Vorschriften sind im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Dies ergibt sich nach Ansicht der Einzelrichterin bereits daraus, dass es sich ausweislich der Gesetzesbegründung (lediglich) um eine - vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (- C-18/20; juris) angemahnte - Umsetzung von Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU handelt (vgl. BR Drucksache 563/23, Seiten 21 und 64) und im Übrigen auch aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG (vgl. VG Kassel, Urteil vom 6. November 2024 – 1 K 599/21.KS.A –, Rn. 19, juris).

Der vom Kläger gestellte Antrag wurde von der Beklagten zutreffend als Folgeantrag qualifiziert. Auch hat die Beklagte zu Recht nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG abgelehnt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.

Legt man die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Stellung des Folgeantrags zugrunde, erscheint die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens fernliegend. Im Einzelnen:

a.

Mit dem klägerischen Vortrag zu seiner Konversion zum Christentum, zu den Geschehnissen betreffend den in derselben Gemeinde getauften und später nach Iran zurückgekehrten Mann (Herrn ) und zum Sprühen regimekritischer Parolen auf Wände vor der Ausreise aus Iran handelt es um keine neuen Elemente oder Erkenntnisse im Sinne der Vorschrift. Denn diese Lebenssachverhalte waren bereits Gegenstand des Verfahrens VG 13 K 4895/17.A und insbesondere auch Gegenstand der dortigen mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2019.

b.

Auch soweit der Kläger zum einen darauf abstellt, er habe sich im Iran der Ableistung seiner restlichen Militärzeit durch Flucht entzogen (aa.) und zum anderen dafür die im Tatbestand genannten Beweismittel vorlegt, liegen die dargelegten Voraussetzungen für einen zulässigen Folgeantrag nicht vor (bb.):

aa.

Zwar könnte es sich mit der Behauptung, er habe sich im Iran der Ableistung seiner restlichen Militärzeit durch Flucht entzogen, um ein neues Element bzw. eine neue Erkenntnis im Sinne der Vorschrift handeln. Denn diesen Fluchtgrund hatte der Kläger - jedenfalls ausdrücklich - weder bei seiner Anhörung im Erstverfahren am 6. Dezember 2016 noch in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren VG 13 K 4895/17.A am 16. Januar 2019 genannt. In der Anhörung beim Bundesamt hatte er auf die Frage, ob er Wehrdienst geleistet habe, zwar geantwortet: „ … Ja, ich bin hin, aber ich habe ihn nicht beendet. Begonnen habe ich am 19. 11.1392 (08.02.2014) und war dort bis zum 13.03.1393 (03.06.2014). Ich bin desertiert. Ich war einfacher Soldat. ...“ (vgl. Seite 3 der Anhörungsniederschrift). Allerdings kam der Kläger in der weiteren Anhörung und nach der Aufforderung an ihn, sich zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag zu äußern (vgl. Seite 3 unten bis Seite 7 der Anhörungsniederschrift) darauf nicht zurück. Auch in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2019 erwähnt er seinen Wehrdienst nur am Rande. Auf die Frage der dortigen Einzelrichterin, was genau den Kläger habe glauben lassen, dass man hinter ihm her sei, sagte er: „ … Wegen der Sachen, die ich gemacht habe und die Sache mit dem Wehrdienst kommt noch hinzu. Wenn ich im Zusammenhang mit den Parolen festgenommen worden wäre, wäre die Strafe deutlich höher gewesen als bei den vorherigen Ereignissen. …“ (vgl. Seite 9 der Sitzungsniederschrift).

Dass aber seine Flucht mit der Absicht und aus dem Grund erfolgte, sich seiner restlichen Militärzeit zu entziehen, hat er in seinem vorliegend zur Prüfung gestellten Folgeantrag oder in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2024 im hiesigen Verfahren in keiner Weise - auch nicht in zeitlicher Hinsicht - substantiiert oder näher ausgeführt. Ungeachtet deren noch zu beleuchtender Qualität als Beweismittel kann die Einzelrichterin die einzigen Einzelheiten dazu den vorgelegten Unterlagen entnehmen, nämlich einem Gerichtsbeschluss vom 28. Mai 2015 und einer Vorladung des iranischen Militärgerichtes vom 17. November 2014. Insoweit ist es schon in zeitlicher Hinsicht fernliegend, dass diese angeblich von iranischen Gerichten stammenden Entscheidungen bzw. ihnen zugrundeliegende Geschehnisse eine erst im November 2015 unternommene Flucht aus Iran veranlasst haben könnten.

Darüber hinaus hat der Kläger auch nichts dafür vorgebracht, dass er ohne eigenes Verschulden außerstande war, den angeführten Grund für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insoweit kommt es an dieser Stelle (noch) nicht darauf an, dass er die genannten Unterlagen erst im Jahr 2020 übersandt bekommen haben will. Denn diese späte Übersendung musste ihn nicht davon abhalten, den angeblichen Fluchtgrund des Entzugs von der Ableistung seiner weiteren Wehrpflicht bzw. der nun anwaltlich vorgetragenen unmenschlichen Behandlung beim Militär vorzutragen.

bb.

Hinsichtlich der mit dem Folgeantrag vorgelegten, im Tatbestand dargestellten Unterlagen gilt Folgendes:

Zum einen teilt die Einzelrichterin die Skepsis der Beklagten hinsichtlich der Echtheit der Dokumente, sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides (dort Seite 6, letzter Absatz). Der Frage nach der Echtheit der Unterlagen muss das Gericht auch nicht - etwa durch eine Begutachtung - weiter nachgehen. Dies zum einen deshalb nicht, weil der Kläger es in seinem Folgeantrag versäumt hat, die näheren Umstände der Erlangung der Unterlagen durch seine Familie, deren Verbleib in den Jahren nach ihrer angeblichen Erstellung durch die Gerichte und später den Empfang der Unterlagen in Deutschland näher zu erläutern.

Denn zum anderen sind auch im Übrigen und jenseits der Frage der Echtheit nach Neufassung des § 71 AsylG an die Relevanz solcher Beweismittel im Folgeantrag Voraussetzungen geknüpft, die vorliegend nicht erfüllt sind.

Mit den vorgelegten Unterlagen (Gerichtsbeschluss vom 28. Mai 2015 und Vorladung des iranischen Militärgerichtes vom 17. November 2014) handelt es sich bereits nicht um neue Beweismittel im Sinne der Vorschrift. Ein Beweismittel ist neu, wenn es nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren verwertet wurde, weil es nicht existierte, dem Ausländer nicht bekannt oder von ihm ohne eigenes Verschulden nicht beizubringen war (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 – 9 C 49/92; BeckRS 1993, 2367). Zwar sind die in Rede stehenden Unterlagen nicht im abgeschlossenen Erstverfahren verwertet worden. Allerdings existierten die Unterlagen - ihre Authentizität unterstellt - sogar bereits vor Beginn des Erstverfahrens mit Antragstellung am 25. April 2016. Auch hat der Kläger nichts dafür vorgetragen und ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass ihm die Unterlagen - auch hier ihre Echtheit unterstellt - nicht bekannt gewesen sind; denn selbst der Gerichtsbeschluss vom 28. Mai 2015 ist mehr als fünf Monate vor seiner Ausreise aus Iran ausgefertigt worden. Dafür, dass die Unterlagen ihm bzw. seiner Familie erst sehr viel später oder gar erst nach Abschluss des Asylerstverfahrens mit Rechtskraft des oben genannten Urteils vom 14. März 2019 zur Kenntnis gelangt sind, hat der Kläger ebenfalls nichts vorgetragen. Dasselbe gilt hinsichtlich seines fehlenden Verschuldens betreffend die Unterlassung einer früheren Beibringung der Unterlagen. Allein der Umstand, dass seine Mutter ihm die Papiere erst im Jahr 2020 geschickt hat, belegt dieses fehlende Verschulden nicht. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger sich diese Unterlagen nicht bereits weit vor dem o.g. Abschluss des Erstverfahrens hätte schicken lassen oder sogar bei seiner Ausreise hätte mitnehmen können. Soweit er dazu im Klageverfahren vortragen lässt, mit Blick auf den schwierigen Kontakt mit seiner Familie in Iran sei er außerstande gewesen, die Unterlagen im Erstverfahren beizubringen, muss dies als bloße Behauptung ins Blaue hinein gelten. Denn bei seiner Anhörung im Erstverfahren am 6. Dezember 2016 sagte er auf die Frage, ob er Kontakt zu seinen Eltern habe: „ … Ja, letztes Mal [vor] 6 Tagen. Ich habe regelmäßig Kontakt mit ihnen. …“ (vgl. Seite 4 der Anhörungsniederschrift).

Darüber hinaus und ohne dass es darauf noch streitentscheidend ankommt, dürften die vorgelegten Beweismittel auch eine weitere Anforderung nicht erfüllen. Ein im Zuge eines Folgeverfahrens vorgelegtes Beweismittel muss sich auf Umstände beziehen, die im ursprünglichen Verfahren jedenfalls bereits vorgetragen wurden. Aus dem Antrag selbst muss sich ergeben, dass das neue Beweismittel im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen geeignet ist, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen infrage zu stellen, die für die Entscheidung im Asylerstverfahren tragend waren. Dienen die vorgelegten Beweismittel dagegen dem Beleg von Tatsachen, die im Erstverfahren noch nicht thematisiert wurden, so handelt es sich der Sache nach um die Korrektur des Sachvortrags selbst (vgl. BeckOK AuslR/Dickten, 43. Ed. 1.10.2024, AsylG § 71 Rn. 20, beck-online, m.w.N.). So dürfte die Sache hier liegen. Zwar hat der Kläger - wie dargelegt - sein Desertieren in seiner Anhörung am Rande erwähnt. Allerdings hat er dieses eben nicht als Fluchtgrund dargestellt. Mit seinem Vortrag im Folgeverfahren, seine Fahnenflucht sei fluchtauslösend gewesen, dürfte es sich vielmehr um die Korrektur seines Sachvortrags handeln.

Die klägerischen Darlegungen im Folgeverfahren sind damit insgesamt nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung i. S. v. § 3 AsylG oder eine Drohung von ernsthaften Schäden i. S. v. § 4 AsylG im Iran zu begründen.

2.

Auch der im Wege der Verpflichtungsklage auf Feststellung aufenthaltsrechtlicher Abschiebungsverbote gerichtete Hilfsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat den hierauf gerichteten Antrag des Klägers ebenfalls zurecht abgelehnt und ihn hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG kann von der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren - wie vorliegend - über das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Dass diese Voraussetzungen für das Absehen nicht vorlägen oder die Entscheidung anderweit rechtsfehlerhaft wäre, macht der Kläger weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich.

Soweit der Kläger nunmehr die Vaterschaft betreffend eines am 4. Juni 2023 geborenen Kind anführt, gilt Folgendes:

Die Einzelrichterin hat zwar nach Durchführung der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Bedenken mehr am Vorliegen der Vaterschaft des Klägers. Allerdings belegt das vorgelegte Dokument für sich diese mangels dokumentierter Zustimmung der Mutter nicht. Letztendlich kann dies aber offenbleiben, denn die insoweit einzig in Betracht kommende Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Ein isolierter Antrag auf isoliertes Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die bestandskräftige Abschiebungsandrohung und das bestandskräftige Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid von 2017 ist gegenüber dem Bundesamt bisher nicht gestellt worden. Dies wäre allerdings erforderlich. Eine entsprechende Untätigkeitsklage könnte derzeit im Übrigen schon mit Blick auf eine fehlende Untätigkeit des Bundesamtes mangels Antrag keinen Erfolg haben (vergleiche VG Bayreuth, Urteil vom 12. Juli 2024, Rn. 45 FF).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.