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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 06.12.2024 – VG 8 L 61/24

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2024:1206.8L61.24.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 3.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

A. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung eines Anschlusses an das Fernwärmenetz.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt N_____, deren Bürgermeister der Antragsgegner ist, hat am 16. April 2012 eine Satzung über die Fernwärmeversorgung der F_____ N_____ (Fernwärmesatzung) beschlossen. Diese wurde nachfolgend geändert, zuletzt durch die 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2022. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Fernwärmesatzung (auch in der geänderten Fassung) gelten die in der Satzung für Grundstückseigentümer geregelten Vorschriften entsprechend für die Erbbauberechtigten, Gebäudeeigentümer, Wohnungseigentümer und Nießbraucher sowie für die zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten. § 5 der Satzung enthält Bestimmungen zum Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der Fernwärmeversorgung. § 7 der ursprünglichen Fassung der Fernwärmesatzung und nunmehr § 8 der aktuellen Fassung bestimmen, dass das Fernwärmenetz in der F_____ N_____ durch die Stadtwerke N_____ GmbH privatrechtlich betrieben wird. Mit den zum Anschluss Berechtigten und Verpflichteten soll jeweils ein Versorgungsvertrag geschlossen werden.

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in der Wohnanlage Zur M_____ 1 in N_____. In jeder Wohneinheit ist eine separate Gastherme installiert. Das Grundstück befindet sich seit April 2017 aufgrund der ersten Änderungssatzung zur Fernwärmesatzung innerhalb des Fernwärmevorranggebietes „Gebiet 2/N_____ Süd inklusive Altstadt“. Im Januar 2019 wurde eine alte Therme in der Wohnung der Antragstellerin zurückgebaut und durch eine neue Therme ersetzt.

Mit Schreiben vom 10. April 2019 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang gemäß § 6 Abs. 2 der (ursprünglichen) Fernwärmesatzung. Zur Begründung verwies sie unter anderem auf einen Vermerk des tätig gewordenen Sanitär- und Heizungsbau-Unternehmens. Danach sei die in der Wohnung der Antragstellerin seit mindestens 15 Jahren betriebene Therme defekt gewesen und es habe Gefahr in Verzug durch ein undichtes Abgassystem bestanden.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin erneut beim Antragsgegner die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ohne eine Mitwirkung oder zumindest Duldung der anderen Wohnungseigentümer der Anschluss an das Fernwärmenetz und dessen Nutzung nicht realisierbar sei; es bestünde eine rechtliche Unmöglichkeit. Die anderen Wohnungseigentümer seien weder verpflichtet noch bestünde ein Anspruch ihnen gegenüber, den Anschluss an die öffentliche Fernwärmeversorgungsanlage zu bewirken, ihm zuzustimmen oder diesen gar in Betrieb zu nehmen. Ein von der Antragstellerin erteilter Auftrag gegen den Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Anschluss an das Fernwärmenetz wäre nicht umsetzbar.

Mit Bescheid vom 22. April 2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang ab. In Nr. 3 des Bescheidtenors heißt es: „Der Fernwärmeanschluss ist nunmehr unverzüglich bei der Stadtwerke N_____ GmbH zu beantragen und vornehmen zu lassen.“ Zur Begründung verwies der Antragsgegner unter anderem darauf, dass die für Grundstückseigentümer anwendbaren Vorschriften auch für Wohnungseigentümer gelten würden. Eine rechtliche Unmöglichkeit liege nicht vor. So hätten die anderen Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Untersagung baulicher Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum, die im Zusammenhang mit der Umstellung der Heizung auf Fernwärmeversorgung erforderlich seien. Weitere Befreiungstatbestände seien nicht vorgebracht worden. Auch die Aufforderung, nunmehr unverzüglich den Anschluss zu beantragen und ausführen zu lassen, sei angemessen; ein entsprechendes Antragsformular werde vorsorglich nochmals beigefügt.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Mai 2021 Widerspruch ein. Die Beantragung und Herstellung des Fernwärmeanschlusses sei ihr rechtlich unmöglich. Zur Beantragung des Fernwärmeanschlusses sei insoweit allein die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt oder gegebenenfalls verpflichtet. Eine solche Beantragung und Herstellung des Fernwärmeanschlusses lehne die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch ab. Sie – die Antragstellerin – sei weder berechtigt noch verpflichtet, gegen den Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer die rechtlichen Voraussetzungen für die Herstellung des Anschlusses zu schaffen.

Im Hinblick auf die geänderte Satzungslage hörte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Februar 2023 erneut an. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2023 wurde ihr Widerspruch zurückgewiesen. Ziffer 2 des Widerspruchbescheids lautet: „Die sofortige Vollziehung des Anschlusses an das Fernwärmenetz wird angeordnet.“

Mit ihrer am 7. November 2023 erhobenen Klage verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zudem hat sie unter dem 25. Januar 2024 einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung bezieht sie sich auf Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2023, wonach die sofortige Vollziehung des Anschlusses an das Fernwärmenetz angeordnet wurde. Ein Verwaltungsakt, welcher den Anschlusszwang gegenüber der Antragstellerin verfügt hätte und welcher der sofortigen Vollziehung unterworfen werden könnte, liege nicht vor. Zudem sei der Inhalt der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bestimmt bzw. nicht bestimmbar. Es sei unklar, ob die Wohnungseinheit oder das im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehende Wohnhaus gemeint sei. Mit Blick auf die Ausführungen auf Seite 5 oben des Widerspruchsbescheides scheine es auch nicht um den Anschluss an das Fernwärmenetz, sondern um die Beseitigung der aktuell vorhandenen Gastherme in der Wohneinheit der Antragstellerin zu gehen. Zudem habe die Antragstellerin von dem Vertragsunternehmen der Stadtwerke N_____ GmbH keinen Hinweis dazu erhalten, dass durch die Auswechselung der alten Gastherme im Januar 2019 ein Bestandsschutz gegenüber dem Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme entfallen könnte. Ein solcher Anschluss an das Fernwärmenetz sei hinsichtlich der Realisierung objektiv unmöglich. Die anderen Wohnungseigentümer des Wohngebäudes beriefen sich hinsichtlich der Errichtung einer Kopfstation und der Forderung nach Duldung der Verlegung von Leitungen und Anschlüssen auf den für sie bestehenden Bestandsschutz. Insoweit habe die Antragstellerin den Anschluss nicht gegen den Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft umsetzen können. Der Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang für die neu installierte Gastherme sei daher begründet.

Etwas Anderes folge auch nicht aus der 2. Änderungssatzung zur Fernwärmesatzung vom 12. Dezember 2022. So stelle § 5 Abs. 1 Satz 3 der neuen Fassung der Fernwärmesatzung erstmals klar, dass ein Anschlusszwang auch für eine einzelne Wohneinheit gelte. Diese Regelung habe jedoch keine Wirkung für die Installation der Gastherme Anfang 2019 entfalten können. Auch könne die in § 5 Abs. 4 Satz 2 Fernwärmesatzung n.F. bestimmte Duldungspflicht für die anderen Wohnungseigentümer nicht die vormalige rechtliche Unmöglichkeit für den einzelnen Wohnungseigentümer zur Schaffung des Anschlusses beseitigen. So sei die in Rede stehende Kopfstation im Keller des Wohnhauses keine „Fernwärmeleitung“ im Sinne der Satzungsbestimmung; eine Duldungspflicht für die Errichtung einer Kopfstation und die Verlegung von Leitungen zur Unterstation innerhalb des Gebäudes im Rahmen des Gemeinschaftseigentums sei satzungsrechtlich nicht geregelt. Zudem sei eine satzungsrechtliche Regelung, die die Wohnungseigentümer zur Duldung eines Eingriffes in ihr grundgesetzlich geschütztes Eigentum zugunsten des Anschlusses einer anderen Wohneinheit verpflichtet, unwirksam. Auch sei eine Satzungsregelung, welche sie – die Antragstellerin – dazu verpflichten würde oder könnte, einen etwaigen Duldungsanspruch gegenüber den anderen Wohnungseigentümern geltend zu machen und durchzusetzen, nicht ersichtlich und würde einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Ferner sei die satzungsrechtliche Regelung zum Bestandsschutz in § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fernwärmesatzung n.F. nicht nachvollziehbar. Schließlich sei es seitens des Antragsgegners inkonsistent, zu erkennen, dass eine Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges nicht möglich sei, gleichzeitig aber kein Härtefall bzw. ein Befreiungsgrund zu ihren Gunsten vorliegen solle.

Der Antragsgegner verweist demgegenüber darauf, dass die Antragstellerin dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege; ein Bestandsschutz zugunsten der im Jahr 2019 eingebauten Gastherme bestehe nicht. Es sei auch keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu gewähren. Schließlich liege auch ein vollziehbarer Verwaltungsakt vor. Dessen Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend bestimmt. Der Antragsgegner trägt ergänzend vor, dass bei einem plötzlichen Ausfall einer Gastherme, die unter Bestandsschutz stehe, eine vorübergehende Notbeheizung z.B. durch eine Gastherme, die sich im Bestand des Antragsgegners befinde, möglich sei. Im Übrigen hätte auch schon aufgrund der bisherigen Satzungsregelung ein Anschluss- und Benutzungszwang für Wohnungseinheiten bestanden.

Am 23. September 2024 fand ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage statt; auf das Terminprotokoll wird Bezug genommen.

B. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. November 2023 gegen die im Bescheid vom 22. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2023 geregelte Verfügung, ihre Eigentumswohnung an das Fernwärmenetz anzuschließen, wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und auch im Übrigen zulässig. Dabei wird zugunsten der Antragstellerin für das hiesige Antragsverfahren davon ausgegangen, dass sich die erhobene Klage (VG 8 K 2793/23) nicht nur gegen die Ablehnung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang richtet, sondern sinngemäß auch gegen die Verfügung unter Ziffer 3 des Bescheides vom 22. April 2021. Dort heißt es, dass der Fernwärmeanschluss nunmehr unverzüglich bei der Stadtwerke N_____ GmbH zu beantragen und vornehmen zu lassen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hatte in seinem Schreiben vom 9. August 2021 im Widerspruchsverfahren bezüglich des Bescheides vom 22. April 2021 ausgeführt, dass (auch) die Aufforderung zur Beantragung und Vornahme des Fernwärmeanschlusses ohne Rechtsgrundlage sei.

II. Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Sofortvollzug wurde formell rechtmäßig angeordnet (1.). Bei der im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, ihre Wohneinheit bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihre Klage gegen die Anschlussverfügung des Antragsgegners nicht an die Fernwärme anschließen zu müssen, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids überwiegt letzteres (2.).

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Die Vollziehbarkeitsanordnung muss erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Die Begründung kann durchaus knapp gehalten sein, aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung im konkreten Fall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 20 CS 17.1913 -, juris Rn. 13). Das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Begründung schließt hingegen nicht aus, dass für spezielle Fallgruppen, die sich in typischen Interessenlagen gleichen, auch stärker typisierende Argumentationsmuster verwendet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. November 2017 - 7 ME 91/17 -, juris Rn. 34). Auch dann muss der Einzelfallbezug erkennbar bleiben und darf sich die Begründung nicht in formelhaften Wendungen erschöpfen. Auf die sachliche Richtigkeit der gegebenen Begründung kommt es für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. So enthält der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2023 auf Seite 5 einen eigenständigen Abschnitt zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Diese lässt erkennen, aus welchen Gründen sich der Antragsgegner im konkreten Einzelfall verpflichtet sieht, den Anschlusszwang umgehend durchzusetzen. Dabei wird darauf abgestellt, dass eine weitere deutliche Verzögerung des Anschlusses durch Gerichtsverfahren nicht im Sinne des Satzungszweckes sei (vergleiche hierzu die Präambel der Fernwärmesatzung). Weiter wird darauf abgestellt, dass eine negative Vorbildwirkung schnellstmöglich zu vermeiden sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die anderen Wohnungseigentümer des betroffenen Gebäudes aber auch auf weitere Personen. Somit ist der Begründung zu entnehmen, dass sich der Antragsgegner mit den die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Fall der Antragstellerin begründenden Umstände des individuellen Falls auseinandergesetzt hat.

2. Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, bei dessen Prüfung das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Die Interessenabwägung orientiert sich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die summarisch zu prüfen sind. Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung der Maßnahme das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung (a.) und es liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor (b.).

a) Die Anordnung des Anschlusszwangs unter Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (KV) i. V. m. § 5 der Satzung über die Fernwärmeversorgung der F_____ N_____ vom 2. Mai 2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2022 (im Folgenden Fernwärmesatzung). Dies stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür dar, einen Anschlusszwang in Bezug auf ein einzelnes Grundstück bzw. hier eine Wohneinheit durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dabei ist auf die Rechtslage nach der 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2022 abzustellen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2023 ist.

aa) Bei der Verfügung unter Ziffer 3 des Bescheides vom 22. April 2021 handelt es sich um einen hinreichend bestimmten Verwaltungsakt, mit welchem der Antragstellerin aufgegeben wird, ihre Wohneinheit an die Fernwärme anzuschließen. So heißt es auf Seite 1 des angegriffenen Bescheides, dass „folgende Entscheidungen“ ergehen, sodass der regelnde Charakter der nachfolgenden Ziffern unzweifelhaft ist. Weiter wird dementsprechend unter Ziffer 3. auch ausdrücklich ausgeführt, dass der Fernwärmeanschluss „unverzüglich bei der Stadtwerke N_____ GmbH zu beantragen und vornehmen zu lassen“ ist. Auch nimmt die Bescheidbegründung hierauf Bezug (Seite 2 des Bescheides vor „Zu 4.“). So heißt es dort, dass „die Forderung, nunmehr unverzüglich den Anschluss zu beantragen und ausführen zu lassen, als angemessen einzuschätzen“ sei.

Die Regelung, einen privatrechtlichen Vertrag mit der Stadtwerke N_____ GmbH abzuschließen, entspricht auch der hier erfolgten privatrechtlichen Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung der Fernwärmeversorgung. Hat ein Träger der öffentlichen Verwaltung zulässigerweise einen öffentlich-rechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf eine öffentliche Einrichtung vorgesehen und zugleich – wie hier – das Benutzungsverhältnis zur Einrichtung privatrechtlich ausgestaltet, so folgt aus dem Anschluss- und Benutzungszwang für die Bürger notwendigerweise ein öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang im Hinblick auf den Anschluss an die und die Benutzung der Einrichtung, d. h. die Verpflichtung, einen privatrechtlichen Versorgungsvertrag abzuschließen, der den technischen Anschluss an die Einrichtung und deren Nutzung vorsieht. Dazu bedarf es in der Anschluss- und Benutzungszwangverfügung noch nicht einmal zwingend einer besonderen Regelung. Vielmehr ist der Kontrahierungszwang logische Folge des Zusammenwirkens von öffentlich-rechtlichem Anschluss- und Benutzungszwang und privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, juris Rn. 17).

Dabei lässt sich der Verfügung auch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Antragstellerin ihre Eigentumswohnung und nicht das gesamte Gebäude an die Fernwärme anschließen soll. So heißt es unter Ziffer 2 der Verfügung vom 22. April 2021, dass festgestellt werde, dass die Eigentumswohnung dem Anschlusszwang an die öffentliche Fernwärmeversorgung unterliege. Auch die Begründung nimmt bezüglich des Anschlusszwanges auf die bislang vorhandene Heizungsanlage Bezug. Der Bescheidbegründung lässt sich auch entnehmen, dass die Antragstellerin hierzu ein Formular auszufüllen hat, welches dem Bescheid nochmals angefügt wurde. Dementsprechend führt auch der Widerspruchsbescheid aus, dass der Fernwärmeanschluss bezüglich der Eigentumswohnung unverzüglich herzustellen sei. Gegen diese Beurteilung spricht auch nicht, dass in dem Widerspruchsbescheid auf Seite 5 oben unter „Hinweis“ auf die Beseitigung der vorhandenen Gastherme Bezug genommen wird. Dieser Hinweis bezieht sich ausschließlich auf ein Bußgeldverfahren und nicht auf die hier in Rede stehende Verfügung.

bb) Die Wohnungseinheit der Antragstellerin ist auch anschlusspflichtig. Nach § 5 Abs. 1 der Fernwärmesatzung ist jeder Eigentümer eines anschlussberechtigten Grundstückes, auf dem Wärme für Heizzwecke, Warmwasser oder sonstige geeignete Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, verpflichtet, sein Grundstück an das Fernwärmenetz anzuschließen (Anschlusszwang). Sind auf dem Grundstück weitere Gebäude vorhanden, in denen Wärme verbraucht wird, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen. Befinden sich in einem Gebäude mehrere Wohnungseinheiten, die im Eigentum unterschiedlicher Wohnungseigentümer stehen, so ist jede dieser Wohnungseinheiten anzuschließen.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Grundstück, auf welchem die Wohnungseinheit der Antragstellerin belegen ist, befindet sich in einem von der Satzung umfassten Fernwärmevorranggebiet (vgl. § 2 der Fernwärmesatzung). Die Therme in der Wohnungseinheit der Antragstellerin unterfällt auch nicht dem Bestandsschutz nach § 6 Abs. 1 der Fernwärmesatzung, da sie 2019 eingebaut wurde und damit nach dem gemäß § 6 Abs. 1 der Fernwärmesatzung maßgeblichen Stichtag im Jahr 2012. Dass die Antragstellerin möglicherweise von dem im Jahr 2019 hinzugezogenen Heizungsmonteur nicht über den Wegfall des Bestandsschutzes informiert worden war, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Unabhängig davon war nach den Darlegungen der Antragstellerin der Austausch der bisherigen Therme auch alternativlos.

cc) Die Anschlusspflicht entfällt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil ihre Befolgung der Antragstellerin rechtlich unmöglich wäre, da sich die anderen Wohnungseigentümer bisher weigerten, einer Errichtung der Kopfstation der Fernwärmeversorgung im Keller des Gebäudes (und damit hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums) zuzustimmen.

So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hinsichtlich eines anschlusspflichtigen Hinterliegergrundstücks bezüglich der Schmutzwasserentsorgung entschieden, dass zivilrechtliche Hindernisse die dort in Rede stehende Anschlussverfügung nicht rechtswidrig machten. Denn die – durch eine Anschlussverfügung zu konkretisierende – Anschlusspflicht umfasst auch die Pflicht für den Hinterlieger, sich einen etwa notwendigen, aber rechtlich erlangbaren Duldungstitel zu verschaffen, so etwa das Recht aus § 44 Abs. 1 Brandenburgisches Nachbargesetz wahrzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, juris, Rn. 9). Auf den vorliegenden Fall übertragen wäre die Antragstellerin auch gehalten, Duldungsansprüche gegenüber den weiteren Wohnungseigentümern geltend zu machen. Als Rechtsgrundlage eines solchen Duldungsanspruchs kommt § 5 Abs. 4 der Fernwärmesatzung in Betracht. § 5 Abs. 4 Satz 2 ist dabei so zu verstehen, dass „Fernwärmeleitungen“ alle Leitungen einschließlich Kopfstation in einem Gebäude im Zusammenhang mit der Versorgung von Fernwärme sind. Denkbar wäre auch, dass sich Ansprüche zugunsten der Antragstellerin aus einer Teilungserklärung oder ähnlichen privatrechtlichen Absprachen zwischen den Wohnungseigentümern ergeben. Gegenteiliges hat die Antragstellerin bisher zwar vorgetragen, aber nicht weiter glaubhaft gemacht. Darauf, ob der Antragsgegner seinerseits Duldungsverfügungen gegenüber den anderen Wohnungseigentümern erlassen kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Unabhängig davon liegen aber die Voraussetzungen der rechtlichen Unmöglichkeit nicht vor. Dieses wäre der Fall, wenn eine Anschlussverfügung auf eine in jedem Fall rechtlich unmögliche Folge zielt. Liegt dagegen die Unmöglichkeit, einer Regelung nachzukommen, in der mangelnden Alleinberechtigung des Adressaten, liegt keine objektive Unmöglichkeit vor, sondern nur subjektives Unvermögen. In diesem Falle ist der (Grund-) Verwaltungsakt nicht rechtswidrig, sondern es besteht allenfalls ein Vollstreckungshindernis. Danach müssten für die Vollstreckung die anderen Berechtigten einverstanden sein oder gegen sie vollziehbare Duldungs- oder andere Verfügungen vorliegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 15 FF 21/15 -, juris Rn. 36; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 44 Rn. 147). Im vorliegenden Fall besteht daher keine rechtliche Unmöglichkeit, sondern allenfalls ein Unvermögen. Denn die Antragstellerin beruft sich auf die fehlende Alleinberechtigung hinsichtlich des vom Fernwärmeanschluss betroffenen Gemeinschaftseigentums wie Kellerräume, Wände etc. Dies wirkt sich wie dargelegt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Anschlussverfügung aus, sondern berührt potentiell erst deren noch nicht im Raum stehende Vollstreckung.

Darüber hinaus ist eine rechtliche Unmöglichkeit im oben dargelegten Sinne auch deshalb nicht gegeben, da die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich ebenfalls dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, sich aber gegenwärtig noch auf Bestandsschutz berufen können. Entfällt dieser bezüglich deren eigener Heizungsanlagen – was in zeitlicher Hinsicht jederzeit denkbar erscheint –, so kann der Antragsgegner ihnen gegenüber ebenfalls Anschlussverfügungen erlassen.

dd) Der satzungsrechtlich begründete Anschlusszwang ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, da eine Befreiung vom Anschlusszwang gemäß § 7 der Fernwärmesatzung zu erteilen wäre. Die Frage etwaiger Befreiungsgründe berührt grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung. Denn Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 -, juris Rn. 11).

Beides ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin nicht vom Anschlusszwang befreit. Sie hat auch nicht offensichtlich einen Befreiungsanspruch. Nach § 7 Abs. 2 der Fernwärmesatzung kann vom Anschluss- und Benutzungszwang ganz oder teilweise befreit werden, wenn der Wärmebedarf aus Abwärme von auf den Grundstücken betriebenen, eigenen gewerblichen Anlagen gedeckt wird oder der Anschluss und die Benutzung des Fernwärmenetzes für den Grundstückseigentümer (entsprechend den Wohnungseigentümern) nachweislich eine erhebliche nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gedeckte Härte darstellt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragstellerin beruft sich für den von ihr geltend gemachten Befreiungsanspruch lediglich darauf, dass es ihr unmöglich sei, den Anschluss herzustellen, da die anderen Wohnungseigentümer eine Umstellung auf Fernwärme ablehnten. Wie oben bereits dargelegt, begründet ein solches Unvermögen allenfalls ein Vollstreckungshindernis, erfüllt jedoch keinen Befreiungstatbestand. Zudem liegt ein Befreiungstatbestand dann nicht vor, wenn – wie hier – der Fall eintritt, dass die in der Satzung allgemein für eine Vielzahl von Fällen geregelte Duldungspflicht nach § 5 Abs. 4 Fernwärmesatzung umgesetzt werden muss.

Ferner liegen insoweit auch nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 der Fernwärmesatzung vor. Danach kann befreit werden, soweit dies dem Zweck des Anschluss- und Benutzungszwang sowie der Förderung der Ziele der Satzung nicht entgegensteht. Eine Befreiung aus dem Grunde, dass zivilrechtliche Hindernisse (noch) für die Vollstreckung des Anschluss- und Benutzungszwanges bestehen, würde dazu führen, dass sowohl die Vollstreckung nicht möglich, als auch der Betroffene nicht mehr zum Anschluss verpflichtet wäre. Dies würde gerade dem Ziel der Fernwärmesatzung widersprechen, in ihrem Geltungsbereich den Anschluss an die Fernwärmeversorgung weitestgehend umzusetzen.

b) Ferner ist auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anschlussverfügung gegeben.

Aus dem Blickwinkel der Rechtsschutzgarantie und des durch sie verbürgten effektiven vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte – wie hier – bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der in der Hauptsache erhobenen Klage davon ausgehen, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung zurückstehen muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 1988 - 2 BvR 1147/88 -, juris Ls. 2). Das gilt selbst dann, wenn die Vollziehung zu irreparablen Folgen führt, soweit jedenfalls ansatzweise etwas erkennbar ist, was für die sofortige Vollziehung spricht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 8 a.E.). Im Bereich der Schmutzwasserentsorgung sind solche Gründe für den Normalfall des Anschlusses eines Grundstücks an die Schmutzwasserkanalisation nach deren Fertigstellung regelmäßig gegeben, weil die Gründe, die die Errichtung einer zentralen Schmutzwasserbeseitigung rechtfertigen, auch den Anschluss jedes davon erschlossenen Grundstücks rechtfertigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, juris Rn. 3). Diese Erwägung ist auch auf die Fernwärmeversorgung zu übertragen. So bestimmt § 12 Abs. 2 Satz 2 KV, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang insbesondere für Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbeseitigung, der Straßenreinigung und der Fernwärme vorgeschrieben werden kann. Zudem regelt § 12 Abs. 2 Satz 4 KV, dass Gründe des öffentlichen Wohls auch Gründe des Schutzes der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des (hier einschlägigen) Klima- und Ressourcenschutzes sein können.

Ungeachtet dieser allgemeinen Erwägungen besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse auch deshalb, weil die Wohnungseinheit der Antragstellerin seit dem Fortfall des Bestandsschutzes im Jahr 2019 an die Fernwärme angeschlossen werden kann und muss. Der Antragsgegner war insoweit auch nicht etwa untätig bis zum Erlass der Anschlussverfügung vom 22. April 2021. Aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass der Anschluss der Wohnungseinheit der Antragstellerin seit dem Jahr 2019 zwischen den Beteiligten erörtert worden ist.

Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse kann von dem Antragsgegner schließlich – wie geschehen – auch darauf gestützt werden, mögliche Nachahmereffekte auszuschließen (vgl. für die Schmutzwasserentsorgung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, juris Rn. 5).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse der Antragstellerin, sich nicht an die Fernwärme anschließen lassen zu müssen, ist mit 7.000 Euro zu bewerten. Dieser Betrag folgt aus den Angaben im Verwaltungsvorgang zum Verfahren VG 8 K 2793/23 (Seite 23). Danach ist im Jahr 2021 von Kosten in Höhe von etwa 5.000 Euro brutto pro Wohneinheit ausgegangen worden, zuzüglich weiterer Leistungen, die die Kammer mit 2.000 Euro bewertet. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist der Gesamtwert von 7.000 Euro zu halbieren.