Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2024

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 12.12.2024 – VG 8 K 54/21

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2024:1212.8K54.21.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag, soweit ein Beitrag von mehr als ___ Euro festgesetzt wurde.

Er war Eigentümer des Flurstücks der Flur der Gemarkung T_____. Das seinerzeit insgesamt ___ m² große Flurstück ist südlich der K_____ in K_____, OT T_____, belegen. Das Flurstück, welches nunmehr in mehrere Flurstücke geteilt ist, liegt im straßennahen Bereich mit einer Fläche von ___ m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans „K_____/S_____“ der Gemeinde K_____. Der Bebauungsplan wurde als Satzung am ___ beschlossen und am ___ im Amtsblatt der Gemeinde K_____ (Nr. ) bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung im Nordosten des Plangebietes – es handelt sich um den an die K_____angrenzenden Bereich – ein Allgemeines Wohngebiet fest. Er enthält insoweit weitere Festsetzungen u.a. zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche. Im Südosten des Plangebietes ist ein Bereich als Private Grünfläche mit dem Zusatz „Streuobstwiese“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt. Zudem enthält der Bebauungsplan verschiedene grünordnerische Festsetzungen. Der Bereich der privaten Grünfläche ist als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft („M 3“) nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekennzeichnet.

Mit Bescheid vom 1_____ zog der Beklagte den Kläger zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 4_____ Euro für das Flurstück 4_____ heran. Dabei wurde eine anzurechnende Fläche von 1_____ m² und ein Nutzungsfaktor von 1,25 sowie ein Beitragssatz von 2,41 Euro/m² zugrunde gelegt. Zur Begründung führte er aus, dass das Grundstück beitragspflichtig geworden sei, weil die Gemeinde K_____ am den Bebauungsplan „K_____/S_____“ beschlossen habe.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom Widerspruch. Er stellte klar, dass der Bescheid lediglich der Höhe nach angegriffen werde, nämlich soweit ein Beitrag von mehr als ___ Euro festgesetzt wurde. Zur Begründung führte er aus, dass die anrechenbare Grundstücksfläche fehlerhaft ermittelt worden sei. Diese richte sich nach § 4 Abs. 2 lit. b) der Beitrags- und Kostenersatzsatzung E_____ vom ___. Danach sei bei Grundstücken, die über die Grenzen eines Bebauungsplans in den Außenbereich (§ 35 BauGB) hineinreichen, die Fläche, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sei, maßgeblich. Eine bauliche Nutzung sei hingegen nur für die als Bauland ausgewiesenen Flächen vorgesehen, mithin dort, wo eine bauliche Nutzung festgesetzt sei. Eine Einbeziehung der Grünfläche „Streuobstwiese“ hätte bei der Flächenberechnung nicht erfolgen dürfen. Die Rechtsprechung gehe zwar für das Erschließungsbeitragsrecht bei privaten Grünflächen davon aus, dass grundsätzlich die gesamte im Plan gelegene Fläche für die Beitragserhebung heranzuziehen sei, allerdings müsse dann die Anforderung der einheitlichen Nutzbarkeit des Grundstücks bestehen. Daran fehle es vorliegend. Die Streuobstwiese habe nur auf dem Papier privaten Charakter. Tatsächlich unterscheide sich die fragliche Fläche nicht von öffentlichem Grünland. Er – der Widerspruchsführer – müsse dulden, dass jedermann diese Fläche begehen und nutzen könne, etwa Spaziergänger sich nähern könnten. Die private Nutzbarkeit sei mehr oder weniger wertlos. Einfriedungen seien auf der Grünfläche nicht zulässig, ebenso wenig bauliche Anlagen. Zudem habe er einen städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde abgeschlossen mit der Verpflichtung, unter hohem finanziellen Aufwand die Streuobstwiese anzulegen und zu erhalten. Faktisch dürfe die Fläche daher weder baulich noch gewerblich genutzt werden. Es handele sich um eine selbständige Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die angesichts ihrer eigenständigen städtebaulichen Funktion dazu führe, dass die Fläche nicht mehr zum Bauland zähle.

Mit Widerspruchsbescheid vom ___ wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass auch die private Grünfläche bei der Ermittlung des Beitrags zu berücksichtigten sei. Denn grundsätzlich sei die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Grundstücksfläche als bevorteilt und berücksichtigungsfähig anzusehen. Für die Annahme eines beitragsrechtlichen Vorteils reiche es aus, dass die nicht überbaubare Grundstücksfläche einheitlich mit der baulich nutzbaren Grundstücksfläche genutzt werden könne. Dies sei bei einer privaten Grünfläche der Fall. Besonderheiten, die eine Herausnahme der Fläche rechtfertigten würden, lägen nicht vor. Darauf, dass die Fläche nicht eingefriedet werden könne, komme es nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, dass es sich um eine private Grünfläche handele, die im Zusammenhang mit der Grundstücksnutzung stehe. Außerdem sei eine Einfriedung mittels einer Hecke mit standortgerechten Gehölzen zulässig.

Am ___ hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Er könne die als private Grünfläche festgesetzte Fläche nicht wie ein privater Eigentümer nutzen, weil sie am Ende nicht eingezäunt werden dürfe, sondern ein Zaun an der Grenze zur Obstwiese quer durch den Garten geführt werden müsse. Damit werde dem Grundstückseigentümer mehr als die Hälfte der Fläche abgeschnitten. Zudem sei ihm durch die Verpflichtungen aus dem städtebaulichen Vertrag, der eine bestimmte Bepflanzung der Streuobstwiese vorsehe, ein hoher finanzieller Aufwand entstanden. Diese Nutzungseinschränkung sei von erheblichem Gewicht. Die zitierten Gerichtsentscheidungen des Beklagten passten nicht auf den hiesigen Sachverhalt bzw. sprächen eher für seine Rechtsauffassung. Hinsichtlich der Streuobstwiese sei von einer verselbständigten Fläche auszugehen. Die Festlegung sei eine Art „Rekommunalisierung“ und komme einer Teilenteignung gleich; die Fläche müsse auch öffentlich zugänglich gehalten werden. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans dürfe in dem Bereich auch keine Gartennutzung erfolgen. Es sei bisher keine einzige Hecke gepflanzt; seitliche Hecke seien nach seinem Verständnis nicht möglich.

Der Kläger beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben, soweit darin ein Beitrag von mehr als Euro festgesetzt wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass der Bescheid rechtmäßig sei. Es handele sich um eine private Grünfläche, auf der als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme Anpflanzungen durchzuführen gewesen seien. Dies mache die Fläche jedoch nicht zu einer öffentlichen Grünfläche. Die Frage der Zulässigkeit der Einfriedung werde falsch dargestellt, da im Bebauungsplan die Einfriedung als Hecke mit standortgerechten und einheimischen Gehölzen ausdrücklich zugelassen werde. Der Kläger müsse demnach keine Spaziergänger auf seinem Grundstück dulden; er könne die Grünfläche mit seinem Restgarten nutzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ___ ist, soweit er angegriffen wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 8 KAG in der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 8, S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, Nr. 36, S. 1), i.V.m. den beitragsrechtlichen Vorschriften der Beitrags- und Kostenersatzsatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes E_____ vom 27. November 2017 (im Folgenden: BKS 2017, bekanntgemacht u.a. im Amtsblatt für die Gemeinde Kloster Lehnin Nr. 16 vom 12. Januar 2018, S. 16). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung sind weder klägerseitig geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 21. November 2023 - 8 K 2442/20 -, juris).

Die Heranziehung des Klägers auf der Grundlage der BKS 2017 ist rechtmäßig erfolgt.

1. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzung liegen vor. Insbesondere war – was der Kläger dem Grunde nach auch nicht in Frage stellt – eine beitragsrechtliche Vorteilslage gegeben. Nach der Regelung des § 2 Abs. 1 lit.  a) BKS 2017 unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können, für die ein Anschlussrecht besteht und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung, bei der Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann, festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Das war hier der Fall. Das seinerzeit noch im Eigentum des Klägers stehende Flurstück war mit der Fläche, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „K_____/S_____“ der Gemeinde K_____ belegen war, abwasserrelevant baulich nutzbar; auch bestand ein Anschlussrecht.

2. Fehler bei der Berechnung der Höhe des Beitrages liegen ebenso wenig vor.

a. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gesamte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „K____/S_____“ liegenden Fläche von ___m² des Flurstücks heranzuziehen war.

aa. Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt nach § 4 Abs. 2 lit. a) BKS 2017 bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist.

Die im Rahmen des kombinierten Vollgeschossmaßstabes (vgl. § 4 Abs. 1, Abs. 3 BKS 2017) auch in der Praxis übliche satzungsrechtliche Regelung in § 4 Abs. 2 lit. a) BKS 2017 ist weder sachwidrig noch willkürlich (vgl. zu diesen Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 54 m.w.N.). Die Satzung muss insbesondere keine Regelung enthalten, wonach in Fällen, in denen sich aus dem Bebauungsplan eine flächenmäßige Beschränkung des Bebauungsfeldes ergibt (etwa durch Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien), die beitragspflichtige Grundstücksfläche kleiner ausfällt. Der Ansatz, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), beinhaltet, mangels eines geeigneten Wirklichkeitsmaßstabes, die Vorteile nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten und dabei typisierend bzw. pauschalierend zu erfassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 30; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 - 6 K 1397/14 -, juris Rn. 51).

bb. Der Anwendungsbereich dieser satzungsrechtlichen Regelung ist vorliegend eröffnet. Das hier in Rede stehende Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplans. Bei dem Begriff „Grundstück“ ist von dem im Anschlussbeitragsrecht maßgeblichen und auch von dem Beklagten in § 2 Abs. 2 BKS 2017 zugrunde gelegten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Darunter ist jeder zusammenhängende Grundbesitz zu verstehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Das ist für jene Flächen des Flurstücks anzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen, denn nur insoweit kommt überhaupt eine bauliche oder gewerbliche Nutzung in Betracht (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2024 - OVG 9 B 29/17 -, juris Rn. 47). Dies ist nicht der Fall für die unbebauten und im Außenbereich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans belegenen Flächen des vormaligen Flurstücks , so dass insoweit verschiedene wirtschaftliche Einheiten vorliegen.

Die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. a) BKS 2017 liegen ebenso vor. Das Grundstück ist baulich nutzbar. Die im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet festgesetzte Fläche erstreckt sich auch auf das vormalige Flurstück ___. Unerheblich ist hingegen nach der satzungsrechtlichen Regelung, dass im Bereich des Flurstücks noch weitergehende Festsetzungen erfolgt sind, etwa – wie hier – ein Teilbereich als private Grünfläche festgesetzt ist.

Aus § 4 Abs. 2 lit. a) BKS 2017 folgt, dass regelmäßig die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Grundstücksfläche als bevorteilt und damit berücksichtigungsfähig angesehen wird. Da das durch eine flächenmäßige Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß keine Komponente dieser satzungsrechtlichen Maßstabsregelung ist, kommt es auf den Umfang der „Baulandqualität“ der veranlagten Flächen nicht entscheidungserheblich an. Denn Baubeschränkungen, die zwar die Bebauung bzw. Bebaubarkeit, nicht aber die (sonstige) Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt in Frage stellen, wirken sich im Rahmen des maßgeblichen wirtschaft-lichen Grundstücksbegriffs grundsätzlich nicht aus. Ihnen kommt für die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit und die Annahme einer die gesamte Grundstücksfläche erfassenden Vorteilsvermittlung grundsätzlich keine Bedeutung zu, da unter Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes regelmäßig das gesamte Grundstück durch den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist. (Öffentlich-rechtliche) Nutzungsbeschränkungen auf Teilflächen eines Grundstückes führen daher nicht zwangsläufig dazu, dass die von der Beschränkung erfasste Teilfläche bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit und Reichweite der Vorteilsvermittlung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 - 6 K 1397/14 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

cc. Eine hiervon abweichende Betrachtung ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs nicht geboten.

(1) Abweichend davon, dass regelmäßig die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Grundstücksfläche als bevorteilt anzusehen ist, kann in Ausnahmefällen etwas anderes gelten. Dies ist zunächst anerkannt für Konstellationen, in denen im beplanten Bereich infolge von Baubeschränkungen, die sich z.B. aus Baulinien und Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO ergeben können, das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich eingeschränkt wird, dass die überbaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als z. B. das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist. Derartige Wirkungen sind im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs zu berücksichtigen, wenn ein wesentlicher Teil des Grundstücks, der grundsätzlich für sich selbst baulich nutzbar wäre, nicht baulich genutzt werden kann und auch eine sonstige (sinnvolle) Grundstücksnutzung mit (potentieller) Trink- bzw. Abwasserrelevanz nicht in Betracht kommt. In solchen Fällen haben die Baubeschränkungen die Konsequenz, dass eine räumlich abgrenzbare wirtschaftliche Einheit entsteht, soweit das Grundstück baulich oder in sonstiger Weise mit (potentieller) Trink- bzw. Abwasserrelevanz nutzbar ist, und ein ebenfalls abgegrenzter, nicht zu berücksichtigender, an sich selbstständig nutzbarer Grundstücksteil, der – z.B. aufgrund der konkreten Festsetzungen des Bebauungsplanes – von einer Bebauung freizuhalten und deshalb nicht baulich und auch nicht in sonstiger Weise mit potentieller Trink- bzw. Abwasserrelevanz nutzbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2018 - 15 A 1869/17 -, juris Rn. 39 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 - 6 K 1397/14 -, juris Rn. 51 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 8. August 2024 - VG 8 K 866/19 -, S. 6 ff. EA; zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994 - 8 B 171.94 -, juris Rn. 3).

Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Bereich des vormaligen Flurstücks ___, der als private Grünfläche festgesetzt ist, die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für das Grundstück vorgesehene Maß der zulässigen baulichen Nutzung hindert. Der Bebauungsplan „K_____/S_____“ setzt für die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks eine Zahl von (höchstens) zwei Vollgeschossen mit einer maximalen Traufhöhe von 6 m und Firsthöhe von 10 m bei einer Grundflächenzahl von 0,25 fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch 17 m tiefe Baufenster mittels Baugrenzen ausgewiesen. Ausgehend davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das zugelassene Nutzungsmaß nicht innerhalb der vorgesehenen Baufenster realisiert werden kann. Demnach ist auch nicht im Sinne der zuvor angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass der als private Grünfläche festgesetzte Bereich als wesentlicher Teil des Grundstücks anzusehen ist, der an sich selbständig nutzbar wäre.

(2) Vorliegend liegt zudem kein Fall vor, in welchem davon ausgegangen werden kann, dass eine Teilfläche des Grundstückes in einer solchen Weise jeder abwasserrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen wäre, dass sich der beitragsrechtliche Vorteil darauf nicht erstreckt.

Ein solcher Fall ist von der Rechtsprechung nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen worden, z.B. bei der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche bzw. einer Verkehrsfläche (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 35.74 -, juris LS und Rn. 12, Beschluss vom 29. November 1994 - 8 B 171.94 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Urteil vom 23. Oktober 1996 - 8 C 40.95 -, juris Rn. 10; für das Anschlussbeitragsrecht OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. August 2006 - 4 L 255/06 -, juris Rn. 5; VG Potsdam, Urteil vom 8. August 2024 - VG 8 K 866/19 -, S. 7 EA). Denn durch eine solche Festsetzung ist die betreffende Grundstücksfläche jeder beitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen; die öffentliche Zweckbestimmung lässt in diesem Fall für keine Nutzung Raum, die mit Blick auf die Annahme gerechtfertigt sein könnte, der durch die Erschließung vermittelte Vorteil könne sich zugunsten ihres Eigentümers vorteilhaft auswirken (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994 - 8 B 171.94 -, juris Rn. 4).

Dieser Schluss trifft indes für die Festsetzung einer Fläche als private Grünfläche nicht zu, weil mangels Bestimmung für einen öffentlichen Zweck weiterhin eine einheitliche private Nutzung mit der (Rest-)Fläche des Grundstücks möglich ist (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994 - 8 B 171.94 -, juris Rn. 4). Diese Erwägungen beanspruchen auch für das Anschlussbeitragsrecht Geltung. Mithin kann aus der Tatsache, dass ein Teilbereich eines Grundstücks als private Grünfläche festgesetzt ist, nicht ohne Weiteres geschlussfolgert werden, dass dieser Bereich beitragsrechtlich nicht bevorteilt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2009 - 15 A 2133/09 -, juris Rn. 12 ff.).

Umstände, die vorliegend eine davon abweichende Bewertung rechtfertigen, liegen nicht vor. Zunächst fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück mit den übrigen Flächen, für die eine bauliche Nutzung vorgesehen ist, nicht einheitlich privat genutzt werden kann. Für die Beurteilung der Frage, ob insoweit von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen ist, kommt es nicht auf die tatsächliche, sondern auf die zulässige Nutzung des Grundstücks an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2018 - 15 A 1869/17 -, juris Rn. 37).

Daher ist für die Bewertung einer einheitlichen Nutzungsmöglichkeit vorliegend nicht von Relevanz, wie die derzeitigen Grundstückseigentümer die in Rede stehende Flächen tatsächlich nutzen bzw. gestaltet haben, sondern welche Nutzung rechtlich zulässig ist. Demnach ist unerheblich, dass sich die Eigentümer dazu entschieden haben, den Bereich der privaten Grünfläche von der übrigen Grundstücksfläche durch einen Zaun abzugrenzen. Denn eine solche Gestaltung wird weder durch den Bebauungsplan vorgegeben noch ist sie aus anderen Gründen rechtlich geboten.

Unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist davon auszugehen, dass das Grundstück einheitlich und privat genutzt werden kann. Zwar trifft es zu, dass der Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche nach den grünordnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan als Streuobstwiese anzulegen und zu erhalten sowie mit einer Kräuter-/Wiesenmischung einzusäen und dauerhaft zu erhalten ist; zutreffend ist auch, dass dies für den Grundstückseigentümer mit Verpflichtungen und Nutzungseinschränkungen verbunden ist. Allerdings stellt dies nicht die Privatnützigkeit einer Fläche in Frage (vgl. für Flächen im Landschaftsschutzgebiet OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2005 - 15 A 300/05 -, juris Rn. 12 f.). Ebenso wenig kann insoweit von Bedeutung sein, dass das Anlegen und Erhalten der Fläche für den Grundstückseigentümer mit finanziellen Belastungen verbunden war bzw. ist. Eine einheitliche Nutzung des Grundstücks wird auch durch die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet nicht ausgeschlossen. Denn eine Streuobstwiese mit Gräsern im Anschluss an einen zu einem Wohnhaus gehörenden Hausgarten erscheint nicht außergewöhnlich, sondern eher typisch für größere Wohngrundstücke im ländlichen Raum. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Grundstückseigentümer die Fruchtziehung der auf der privaten Grünfläche errichteten Obstbäume zusteht.

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Klägers, es handele sich um eine faktisch öffentliche Grünfläche, nicht gerechtfertigt. Auf die Frage, ob der Bereich der privaten Grünfläche eingefriedet werden kann, kommt es für die Beurteilung der Beitragsfähigkeit unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nicht entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen trifft es jedoch auch nicht zu, dass der Bebauungsplan davon ausgeht, die Fläche müsse öffentlich zugänglich gehalten werden. Dahingehende textliche oder zeichnerische Festsetzungen enthält der Bebauungsplan nämlich nicht. Soweit der Kläger auf die Begründung zum Bebauungsplan – die ohnehin kein Bestandteil und normativer Inhalt des Bebauungsplans ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, juris Rn. 15) – rekurriert, lässt diese ebenso wenig den Schluss zu, dass der Bereich nicht vor dem Zugriff durch die Öffentlichkeit geschützt werden kann. Zwar heißt es im Umweltbericht, dass Einfriedungen auf der privaten Grünfläche nicht zulässig seien. Allerdings ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Einfriedung als Hecke mit standortgerechten und einheimischen Gehölzen möglich ist (vgl. Bebauungsplan „K_____ S_____“-Gemarkung T_____ mit Umweltbericht, Stand: Satzung Mai 2019, S. 27, https://www.geoportal-klosterlehnin.de/docs/lehn_bp116/Begruendung.pdf zuletzt abgerufen am 12. Dezember 2024). Dass eine seitliche Heckenpflanzung nicht zulässig sein soll, ergibt sich aus den in der Begründung enthaltenen Ausführungen nicht.

Auch der Bebauungsplan im Übrigen liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich der privaten Grünfläche von den übrigen Flächen verselbständigt sein soll. Hierfür spricht zunächst nicht die Größe der privaten Grünfläche, die vorliegend in ihrer flächenmäßigen Ausdehnung hinter der Fläche, die als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, zurückbleibt. Gegen die Annahme einer beitragsrechtlich verselbständigten Fläche spricht auch, dass der Bereich der privaten Grünfläche mit den dort vorhandenen grünordnerischen Festsetzungen nach der Begründung des Bebauungsplanes den Charakter einer naturschutzrechtlichen Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahme hat (vgl. a.a.O., S. 25 ff.). Damit besteht ein sachlicher Zusammenhang zur Überplanung des Restgrundstücks, was gleichfalls das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit belegt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2009 - 15 A 2133/09 -, juris Rn. 7 ff.).

b. Fehler bei der weiteren Berechnung der Höhe des Beitrags sind ebenso wenig ersichtlich. Die auf Grundlage der Fläche von m² und einem Nutzungsfaktor von 1,25 (bei zwei Vollgeschossen, § 4 Abs. 3 BKS 2017) vervielfachte Veranlagungsfläche ist mit dem Beitragssatz von 2,41 Euro/m² (§ 3 BKS 2017) multipliziert worden, woraus sich der festgesetzte Anschlussbeitrag in Höhe von Euro ergibt.

3. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch Grundstückseigentümer und damit Beitragsschuldner (§ 9 Abs. 1 BKS 2017).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf ___ Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 GKG), der sich aus der Differenz des festgesetzten Beitrages in Höhe von __ Euro und der nicht angegriffenen Beitragsforderung in Höhe von ___ Euro ergibt.