Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 11.04.2025 – VG 2 L 298/25.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0411.2L298.25.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der zum Aktenzeichen VG 2 K 920/25.A erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2025 (10793291-430) anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg.
Der nach § 75 Satz 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 des AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist unbegründet.
Es bestehen im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, vielmehr hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers kann zwar nicht auf § 29a AsylG i.V.m. Anlage II zum Asylgesetz gestützt werden (dazu im Folgenden 1.). Sein Asylantrag ist jedoch auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen (2.).
1. Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die qualifizierte Ablehnung auf § 29a AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG, nach welcher Georgien ein sicherer Herkunftsstaat ist, stützt, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Der Einzelrichter teilt die Zweifel des Verwaltungsgerichts Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 - 31 L 473/24 A -, juris, daran, ob die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist, und macht sich die Ausführungen in Rn. 19 (juris) des Beschlusses in vollem Umfang zu eigen. Insbesondere schließt sich der Einzelrichter der Auffassung an, dass die Beantwortung der Vorlagefrage durch den Europäischen Gerichtshof in dem Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-406/22 -, juris Rn. 83, dahingehend, dass Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass er der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen, unabhängig von der im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zugrundeliegenden, auf die Republik Moldau bezogenen tschechischen Regelung, in gleicher Weise auch auf die Regelung bzgl. Georgiens in § 29a AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG übertragbar sein dürfte. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers dürfte daher nicht mehr auf diese Vorschrift gestützt werden können. Das gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller sich vor seiner Ausreise in Abchasien oder Südossetien aufgehalten hat. Die Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ darf nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unionsrechtlich gerade nicht auf einzelne Teilgebiete eines Herkunftsstaates beschränkt werden.
Eine Vorlage von § 29a AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG an das Bundesverfassungsgericht ist infolge der Annahme der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht nicht erforderlich. Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz berechtigt und verpflichtet die Gerichte zur Vorlage, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Der Einzelrichter hält die genannte Vorschrift nicht für verfassungswidrig, aus der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht folgt auch nicht ohne weiteres eine Verfassungswidrigkeit. Vor allem aber kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im Ergebnis nicht auf die Gültigkeit von § 29a AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG an (vgl. 2.).
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt aber dennoch ohne Erfolg, weil der Asylantrag des Antragstellers auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Ein derartiger Austausch der angewendeten Rechtsgrundlage ist im Bereich der hier gegebenen gebundenen Verwaltung zulässig. Für die im Eilverfahren allein zu prüfende Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Offensichtlichkeitsausspruch auf § 29a AsylG oder auf § 30 Abs. 1 AsylG beruht, sofern er als solcher zutreffend ist, im gleichen Verfahren ergehen kann und die Folgen der § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) rechtfertigt. Auch berühren die unionsrechtlichen Bedenken mit Blick auf die durch Ziffer 6 des Bescheides verfügte Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG allein das Hauptsacheverfahren, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 - 31 L 473/24 A -, juris Rn. 20.
a. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Vom Asylantragsteller vorgebrachte Umstände sind dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se asylfremde Gründe, sondern bereits dann, wenn aus dem Vorbringen des Antragstellers auch ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit wie auch der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland – mit anderen Worten also bei Wahrunterstellung – kein Schutzstatus nach Art. 16a Grundgesetz, § 3 oder § 4 AsylG folgen kann, vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 - 15 L 1556/24.A -, juris Rn. 19; Heusch, in: BeckOK AuslR, Stand: 1. Oktober 2024, AsylG § 30 Rn. 16, jeweils m.w.N.
Das ist bei dem Vortrag des Antragstellers der Fall. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom 3. März 2025 (dort S. 4 bis 6) Bezug genommen. Die in dem Bescheid in Bezug auf die gesetzliche Vermutung des § 29a AsylG ausgeführten Gründe tragen in gleicher Weise auch die Schlussfolgerung, dass die Begründung des Asylantrags des Antragstellers für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist. Der Antragsteller hat im Kern angegeben, wegen der Teilnahme an Demonstrationen seine Arbeitsstelle verloren zu haben. Dies lässt selbst bei Wahrunterstellung keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine Kumulierung von Maßnahmen mit in der Summe vergleichbarem Gewicht (§ 3a AsylG) erkennen. Ebenso wird durch das Vorbringen des Klägers kein verfolgungsmächtiger Akteur (§ 3c AsylG) erkennbar. Schließlich hat der Antragsteller in der Anhörung durch das Bundesamt die Frage bejaht, ob er Georgien aufgrund seiner finanziellen wirtschaftlichen Lage verlassen habe.
b. Unabhängig davon ist der Asylantrag des Klägers auch nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Für den Maßstab der Offensichtlichkeit kann dabei auf die Rechtsprechung zu § 30 Abs. 1 AsylG a.F. zurückgegriffen werden, weil davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) nicht die Anforderungen an ein Offensichtlichkeitsverdikt absenken wollte, vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, Stand 1. Oktober 2024, AsylG § 30 Rn. 24.
Danach ist die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur gerechtfertigt, wenn an der Richtigkeit der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Schutzbegehrens geradezu aufdrängt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, juris Rn. 55; Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18-, juris Rn. 18.
Auch dies trifft auf den Asylantrag des Antragstellers zu. Insoweit wird ebenfalls gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 3. März 2025 (dort S. 5) Bezug genommen. Zutreffend hat das Bundesamt die Angabe des Antragstellers, sein Arbeitgeber habe von seiner Demonstrationsteilnahme erfahren, weil die Demonstrationen im Fernsehen gezeigt worden seien, als völlig fernliegend gewürdigt. Gleiches gilt für die sinngemäße Angabe des Antragstellers, er könne aus diesem Grund in ganz Georgien keine andere Arbeitsstelle finden.
Hinsichtlich der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten (Ziff. 4 des Bescheides) und der Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) folgt der Einzelrichter ebenfalls gemäß § 77 Abs. 3 AsylG der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (dort S. 6-11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.