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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 28.04.2025 – VG 9 K 1021/21

9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0428.9K1021.21.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Akteneinsicht im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers, welche er im Jahr 2020 wegen der Sachbehandlung mehrerer _gerichtlicher Verfahren vor dem _gericht sowie der Behandlung seiner bei dem Präsidenten des _gerichts erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde bei dem Beklagten erhoben hatte und die dort unter dem Aktenzeichen __ geführt wurde.

Unter dem 18. Januar 2021 bat der Kläger den Beklagten diesbezüglich um die Beschreibung des Eskalationswegs in dessen Haus; zugleich beantragte er Akteneinsicht mit dem Hinweis, dass sich sein Begehren vorrangig auf den Bericht des Präsidenten des _gerichts beziehe.

Mit Bescheid vom 31. März 2021, zugestellt am 9. April 2021, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde von ihm bereits beschieden worden sei; die Entscheidung sei von der Hausleitung gebilligt worden. Zugleich lehnte der Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht ab. Zur Begründung hieß es, es fehle an einer Rechtsgrundlage hierfür. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sei im Fall einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht anwendbar. Einem Anspruch auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) stehe der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG entgegen; die Einsicht in den Akteninhalt des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens würde zur Offenbarung von Inhalten der Akte führen, die zur Dienstaufsicht über die betroffenen Richter gedient hätten und weiterhin dienten. Bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde habe der Beschwerdeführer nur ein Recht auf Entgegennahme der Dienstaufsichtsbeschwerde, sachliche Prüfung sowie Bescheidung. Ein Anspruch auf Erledigung im Sinne des Beschwerdeführers bestehe nicht. Weiteren Rechtsschutz einschließlich Akteneinsicht könne der Beschwerdeführer nicht für sich in Anspruch nehmen.

Mit der am 10. Mai 2021, einem Montag, erhobenen Klage macht der Kläger geltend, einen Anspruch auf Akteneinsicht auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zu haben. Der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG sei vorliegend nicht einschlägig, weil der Beklagte gerade kein dienstaufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Personen eingeleitet habe, hinsichtlich derer er, der Kläger, Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben habe. Hinzu komme, dass ihm in einem rechtsstaatlichen, fairen Verfahren eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Beschwerdeerwiderungen der betroffenen Personen eingeräumt werden müsse; hierfür sei die Kenntnis der Erwiderungen erforderlich. Der Beklagte sei zur sachlichen Prüfung der Dienstaufsichtsbeschwerden verpflichtet; nach dem Eindruck des Klägers sei eine derartige Prüfung nicht erfolgt. Eine Überprüfung der tatsächlich vorgenommenen Handlungen sei ihm nur anhand der Kenntnis der Verfahrensakte möglich.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2021 zu verpflichten, ihm die mit Schreiben vom 18. Januar 2021 beantragte Akteneinsicht zu dem unter dem Aktenzeichen __ geführten Dienstaufsichtsvorgang zu gewähren.

Der Beklagte verteidigt seine Entscheidung und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 31. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht in den Dienstaufsichtsvorgang besteht nicht.

Der Kläger kann sich nicht auf § 1 AIG stützen. Das danach vorgesehene, jedermann zustehende Recht auf Einsicht in Akten besteht nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 AIG entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.

Zu Recht hält der Beklagte dem Kläger insoweit bereits § 4 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante AIG entgegen. Danach ist der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, wenn durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen oder gedient haben. Dies ist bei den in Rede stehenden Akten, die anlässlich der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gefertigt wurden, der Fall. Ob der mit der Dienstaufsichtsbeschwerde eingeleitete Aufsichtsvorgang letztlich zu Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber den betreffenden Personen geführt hat, ist unerheblich. Die Regelung stellt gerade nicht darauf ab, in welchem Stadium sich der Aufsichtsvorgang, in den Akteneinsicht begehrt wird, befindet oder zu welchem Ergebnis er geführt hat. Dies stellte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes und zur Aufhebung des Personalausweisgesetzes vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 30) ausdrücklich klar, indem er in die Regelung nach den Wörtern „oder die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen“ die Wörter „oder gedient haben“ einfügte (vgl. im Übrigen etwa Urteil der Kammer vom 8. Juni 2011 – VG 9 K 116/08 –, Juris Rn. 22). Auch führt der Umstand, dass das Verfahren der Dienstaufsicht nicht zu dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen geführt hat, nicht dazu, dass die aufsichtsrechtliche Zweckrichtung der hierzu geführten Akten nachträglich entfiele.

Dies steht auch im Einklang mit Art. 21 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Verfassung räumt dem Gesetzgeber insoweit einen weitreichenden Ausgestaltungs- bzw. Regelungsvorbehalt ein, der es weitgehend ihm überlässt, Inhalt und Reichweite des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 30. November 2016 – VG 9 K 2210/15 –, Juris Rn. 26 f. m. w. N.). Hieran gemessen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG auch Akten zu Dienstaufsichtsbeschwerden von dem allgemeinen Akteneinsichtsrecht generell ausnimmt. Der damit einhergehende Schutz entsprechender durch wechselseitige Rechte und Pflichten geprägter Dienstverhältnisse ist legitim (§ 5 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes sieht sogar für sämtliche Unterlagen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis im Zusammenhang stehen, einen besonderen Schutz vor; vgl. hierzu betreffend Dienstaufsichtsbeschwerden Schoch, in: ders., Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 72 m. w. N.) und mit Sinn und Zweck von Art. 21 Abs. 4 LV vereinbar; der Kern des Akteneinsichtsrechts als Jedermannsrecht zur politischen Mitgestaltung bleibt unangetastet.

Ob einem Anspruch gemäß § 1 AIG noch weitere Ablehnungsgründe entgegenstehen – insbesondere aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AIG, weil es sich bei den in Rede stehenden Akten um personenbezogene Daten jener Bediensteter handelt, über die der Kläger sich beschwert hatte – kann danach dahinstehen (vgl. zum teilweise allerdings anders geregelten IFG NRW VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2022 – 29 K 1250/20 –, Juris Rn. 52 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 – 20 K 4063/18 –, Juris Rn. 79).

Soweit der Beklagte auch einen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) ablehnte, ist auch dies nicht zu beanstanden. Das danach vermittelte Einsichtsrecht setzt ein nach außen wirkendes Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG voraus. Um ein solches Verfahren handelt es sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. November 2010 – 3 CE 10.2390 –, Juris Rn. 16).

Soweit der Kläger einen ungeschriebenen, aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen oder aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgenden Anspruch auf Akteneinsicht – unter Umgehung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG – geltend machen will, besteht hierfür im Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2018 – OVG 12 B 5.17 –, Juris Rn. 13). Im Übrigen hat der Kläger insoweit auch kein berechtigtes Interesse aufgezeigt, dem nicht im Rahmen der _gerichtlichen Verfahren, die Anlass für seine Dienstaufsichtsbeschwerde waren, mit den insoweit zur Verfügung stehenden prozessualen Rechtsbehelfen hätte nachgekommen werden können. Soweit er pauschal vorträgt, seinem Eindruck nach habe der Beklagte seine Dienstaufsichtsbeschwerden nicht sachlich geprüft, führt dies nicht weiter. Schon der Umstand, dass der Beklagte einen Bericht des Präsidenten des _gerichts einholte, zeigt, dass er sich damit sachlich auseinandersetzte. Ein Anspruch auf Erledigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde im Sinne des Petenten besteht ohnehin nicht (vgl. etwa Bayerischer VGH, a. a. O., Rn. 17; BFH, Beschluss vom 20. Juli 2009 – VII B 252/08 –, Juris Rn. 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Ein Grund, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegt nicht vor.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.