Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 07.05.2025 – VG 2 L 1019/24
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0507.2L1019.24.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
2. Der Streitwert wird auf 12.597,96 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der zulässige Antrag des Antragstellers ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Vorliegend fehlt es an einem die begehrte einstweilige Anordnung tragenden Anordnungsanspruch.
Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin ernstlich möglich erscheint, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83, 86; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 43.
Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gewährt ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 46; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21.
Der Dienstherr verfügt in Bezug auf die Einschätzung der Eignung, fachlichen Leistung und Befähigung über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur dahingehend überprüft werden kann, ob er gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 31.
Der Beurteilungsspielraum erstreckt sich nicht nur auf die individuelle Leistungsbewertung, sondern auch auf den Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Bewerbern.
Gemessen hieran verletzt die getroffene Auswahlentscheidung nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Das von dem Antragsgegner zugrunde gelegte Beurteilungssystem ist zwar rechtswidrig (dazu im Folgenden 1.). Unabhängig davon ist auch die Beurteilung des Antragstellers rechtlich zu beanstanden (2.), während die Einwände des Antragstellers gegen die Beurteilungen der Beigeladenen im Übrigen nicht durchgreifen (3.). Auf das fehlerhafte Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung kann sich der Antragsteller nicht berufen (4.). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist gleichwohl nicht verletzt, weil unter Berücksichtigung dieser Maßgaben eine Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ernstlich möglich erscheint (5.).
1. Der Auswahlentscheidung des Antragsgegners liegt eine rechtswidrige Beurteilungslage zugrunde. Zwar konnte die Beurteilungsrichtlinie zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung noch übergangsweise angewendet werden (a.) und wurde auch ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angelegt (b.). Der Antragsgegner hat jedoch nicht glaubhaft machen können, dass die streitgegenständlichen Beurteilungen den Anforderungen der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gegenstand der Beurteilung bei einer Beförderung während des Beurteilungszeitraums genügt (c).
a. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst (Beurteilungsrichtlinie - BeurtVV) vom 16. November 2010 (ABl./10, [Nr. 51], S.2065), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des MIK vom 28. Januar 2019 (ABl./19, [Nr. 6], S.211) noch als Grundlage der Auswahlentscheidung herangezogen werden. Zwar waren § 19 Landesbeamtengesetz (LBG) a.F. und die BeurtVV nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeitstheorie keine ausreichende Rechtsgrundlage für das Beurteilungssystem der Beamten in Brandenburg, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 31 ff.; Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 23 f.
Die Rechtsprechung hat die übergangsweise Anwendung der an sich rechtswidrigen Verwaltungsvorschrift bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber für zulässig gehalten und die Übergangszeit teilweise auf die im Oktober 2024 zu Ende gegangene 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg bemessen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2023 - 4 S 22.23 -, juris Rn. 4 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 10. Juli 2023 - 2 L 923/22 -, juris Rn. 11 ff.
Im Zeitpunkt der Beurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen im November 2023 bzw. Februar 2024 war dieser Übergangszeitraum noch nicht abgelaufen. Die übergangsweise Anwendung der Beurteilungsrichtlinie durfte auch zum Zeitpunkt des endgültigen Auswahlvermerks vom 25. September 2024 – also nach der Landtagswahl am 22. September 2024 – zugrunde gelegt werden. Zum einen endete die Wahlperiode des 7. Landtages erst mit der Konstituierung des neu gewählten Landtags am 17. Oktober 2024 (vgl. Art. 62 Abs. 4 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg). Zum andern hatte der Landesgesetzgeber die Beurteilung der Landesbeamten in § 19 LBG bereits durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 13) zum 10. April 2024 neu geregelt und in § 136 LBG n.F. vorgesehen, dass bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 19 Absatz 5 oder 6 LBG die dienstlichen Beurteilungen jeweils nach den bis zum Ablauf des 9. April 2024 geltenden Vorschriften erstellt werden. Da die Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (Beurteilungsverordnung - BeurtV) vom 6. Dezember 2024 (GVBl. II Nr. 105) im September 2024 noch nicht in Kraft war, durfte die Auswahlentscheidung im September 2024 auf nach der Beurteilungsrichtlinie ergangene Beurteilungen gestützt werden.
b. Die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil keine Vorkehrungen zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs getroffen worden wären. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass alle Leitungskräfte der Anstalt zu den ausgeschriebenen Beförderungsstellen und den für die dazu zu erstellenden Anlassbeurteilungen anzuwendenden Beurteilungssystem in der sogenannten Wochenbesprechung und durch die dazu erstellten Protokolle informiert worden seien. Zudem habe die Anstaltsleiterin die Entwerfer vor der Erstellung der Beurteilungsentwürfe per E-Mail angeschrieben, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen. Soweit der Antragsteller demgegenüber rügt, die zitierten Wochenprotokolle enthielten keine Aussagen zum Beurteilungsmaßstab und die E-Mail der Anstaltsleiterin liege nicht vor, greift dies nicht durch: Die vom Antragsgegner angeführten E-Mails sind im vorgelegten Verwaltungsvorgang (dort Bl. 13 ff.) enthalten. Ob die Beurteilungsmaßstäbe darüber hinaus auch in den Wochenbesprechungen thematisiert worden sind, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Einhaltung einheitlicher Maßstäbe und die Vergleichbarkeit der Beurteilungen ist die Beurteilerin – hier die Anstaltsleiterin – und nicht der Entwerfer zuständig (vgl. Ziff. 7.1 Satz 3 BeurtVV) und im Justizvollzug erfolgt eine in den Verwaltungsvorgängen auch dokumentierte Überbeurteilung durch das Ministerium der Justiz, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat. Soweit der Antragsteller die Rüge, es sei kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angewendet worden, darauf stützt, dass bei ihm und mehreren Beigeladenen die Absenkung des Gesamturteils nach der letzten Beförderung nicht einheitlich erfolgt sei, ist darauf im Folgenden im Zusammenhang mit der jeweils betroffenen Beurteilung einzugehen.
c. Die Beurteilungen des Antragstellers und aller Beigeladenen mit Ausnahme des Beigeladenen T_____, der während des dreijährigen Beurteilungszeitraums nicht befördert worden ist, sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil der insoweit darlegungspflichtige Antragsgegner nicht hat glaubhaft machen können, dass in den genannten Beurteilungen entsprechend den Anforderungen der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auch der vor dem Zeitpunkt der Beförderung liegende Zeitraum im Gesamturteil berücksichtigt worden ist.
aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die von einem Beamten auf seinem Dienstposten gezeigten Leistungen am Maßstab des von ihm innegehabten Statusamts zu messen, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 m.w.N.
Für den Fall einer Beförderung während des Beurteilungszeitraums ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es genüge, wenn der Beamte am Maßstab des ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages jeweils übertragenen (statusrechtlichen) Amtes beurteilt und der Tatbestand der Beförderung des Beamten hinreichend deutlich in der Beurteilung erkennbar werde. Ein Beurteilungssplitting in den Fällen, in denen im Zeitraum zwischen zwei Regelbeurteilungen eine Beförderung erfolgt sei, sei nicht geboten, BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, juris Rn. 12 f.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung war in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob und ggf. mit welchem Bezugsrahmen die vor der Beförderung erbrachten Leistungen beurteilt werden sollen, vgl. nur Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Dokumentstand April 2025, Rn. 352 und die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Frage nunmehr ausdrücklich Stellung bezogen im Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 38 ff.
Danach dürfen die vor der Beförderung im niedrigeren Statusamt erbrachten Leistungen weder nachträglich am Maßstab des Beförderungsamtes gemessen werden noch anhand der Maßstäbe des niedrigeren Amtes bewertet in das Gesamturteil einfließen, BVerwG, a.a.O., Rn. 39 f.
Die Beurteilung kann sich nur auf die bereits in dem höheren Statusamt nach der Beförderung erbrachten Leistungen beziehen. Dem Zeitraum vor der Beförderung kommt für die Beurteilung keine Bedeutung mehr zu. Sie ist in funktionaler Hinsicht überholt, weil der Beamte bereits befördert und ein Leistungsvergleich mit der alten Statusgruppe daher nicht mehr erforderlich ist. Da Regelungsgegenstand der dienstlichen Beurteilung gleichwohl der gesamte Beurteilungszeitraum ist und Beurteilungslücken daher zu vermeiden sind, muss die Regelbeurteilung auch die Leistungen des Beamten im alten Statusamt erfassen, BVerwG, a.a.O., Rn. 40, 42
Diese zuletzt zitierte Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dem Zeitraum vor der Beförderung komme für die Beurteilung keine Bedeutung mehr zu, diese müsse aber gleichwohl auch die Leistungen des Beamten im alten Statusamt erfassen, ist als in sich widersprüchlich und kaum praktikabel kritisiert worden, vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2025 - 2 L 776/24 -, S. 5 f. BA unter Hinweis auf Ott, NVwZ 2024, 339 (340); Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Dokumentenstand April 2025, Rn. 352a Fn. 44.
Die Kammer ist in dem zitierten Beschluss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb nicht gefolgt, weil sie nicht die vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung teilte, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris, Rn. 42, dass dem Zeitraum vor der Beförderung für die Regelbeurteilung keine Bedeutung mehr zukomme und sie in funktionaler Hinsicht überholt sei, weil der Beamte bereits befördert und ein Leistungsvergleich mit der alten Statusgruppe daher nicht mehr erforderlich sei. Der Zeitraum vor der Beförderung weist jedenfalls dann rechtliche Relevanz auf, wenn zwischen Beförderungsbewerbern nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein wesentlicher Gleichstand angenommen wird und daher im Regelfall auf die vorangegangenen dienstlichen (Regel-)Beurteilungen zurückzugreifen ist. Nach dem damaligen Verständnis der Kammer verfehlt eine dienstliche Regelbeurteilung, die die vor der Beförderung erbrachten Leistungen des Beamten im alten Statusamt erfassen, indes nicht bewerten darf, ihren verfassungsrechtlich-funktionalen Zweck, vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 1 B 649/24 -, juris Rn. 34; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris Rn. 20 f.
Die Kammer gibt diese Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 28. Februar 2025 (2 L 776/24) auf und schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, nachdem dieses auf die auch hier zitierte Kritik in seinem Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, juris Rn. 30 ff. seine Rechtsprechung ausführlich erläutert und präzisiert hat. Es hat ausgeführt, dass für den Bewerbervergleich in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung maßgeblich ist und die Vergleichbarkeit dieser Beurteilungen nur bei einem einheitlichen Maßstab gewährleistet ist, an dem es fehlt, wenn von dem Grundsatz abgewichen werde, dass Maßstab der Beurteilung das Statusamt ist, das der Beamte im Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabt hat, a.a.O. Rn. 32 ff.
Anknüpfungspunkt für diesen Leistungsvergleich können indes nicht die im alten und geringerwertigen Statusamt erbrachten Leistungen sein. Leistungen in einem früheren, geringerwertigen Statusamt sind vielmehr allenfalls als Hilfskriterium der Auswahlentscheidung heranzuziehen. Sie sind im Übrigen durch die zwischenzeitliche Beförderung bereits honoriert und „überholt“, a.a.O. Rn. 39.
Daran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Kritik an den – auch von der Kammer – als Verbot der Beurteilung auch des Zeitraums vor der Beförderung verstandenen Ausführungen in seinem Urteil vom 12. Oktober 2023 klargestellt, dass der Dienstherr nicht an einer eigen- und vollständige Beurteilung des vor der Beförderung liegenden Zeitraums gehindert ist. Er kann die Regelbeurteilung spalten und für den vor der Beförderung liegenden Zeitraum eine auch in Notenstufen ausgedrückte Beurteilung auszusprechen. Er ist dazu aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet. Mit den Ausführungen in dem Urteil vom 12. Oktober 2023 sei eine Betonung des Gestaltungsspielraums des Dienstherrn beabsichtigt und verbunden gewesen. Dass auch der vor der Beförderung liegende Zeitraum von der Regelbeurteilung erfasst sein müsse, sei in der Entscheidung dagegen ausdrücklich klargestellt worden, a.a.O. Rn. 40
Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an, soweit das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat, dass die Beurteilung ausnahmslos am Maßstab des zum Zeitpunkt der Dienstleistung innegehabten Statusamts orientiert sein muss und der Dienstherrn über einen Gestaltungsspielraum verfügt, ob und ggf. wie die Beurteilung die vor dem Zeitpunkt der Beförderung erbrachten Dienstleistungen am Maßstab des niedrigeren Amtes in der dienstlichen Beurteilung abbildet. Die Kammer geht auch davon aus, dass die zu einem System der Regelbeurteilungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit auf das im Land Brandenburg praktizierte System der Anlassbeurteilungen übertragbar ist.
Die Kammer hält die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes weiterhin für widersprüchlich und in der Praxis nur mit erheblichen Unsicherheiten umsetzbar, soweit auf eine – nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtende – Aufspaltung der Beurteilung auf die Zeiträume vor und nach der Beförderung verzichtet wird. Denn die Beurteilung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch den vor der Beförderung liegenden Zeitraum berücksichtigen bzw. erfassen, darf ihn aber jedenfalls nicht in das Gesamturteil einbeziehen. Wie das jenseits der Aufspaltung umgesetzt werden soll, lassen sowohl das Urteil vom 12. Oktober 2023 als auch der Beschluss vom 3. März 2025 offen. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, die in die Richtung deuten, dass die Berücksichtigung im Rahmen der (frei-)textlichen Begründung erfolgen könne, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, Rn. 40; in diese Richtung wohl auch Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 42, beantworten nicht die Frage, wie der fragliche Zeitraum vor der Beförderung gleichzeitig von der Beurteilung erfasst und für sie keine Bedeutung mehr haben kann. Für die Kammer sind diese beiden Aussagen nur in der Weise in Einklang zu bringen, dass die textlichen Ausführungen zu den Leistungen im niedrigeren Statusamt nachrichtlich in die Beurteilung aufgenommen werden, aber wegen der Inkongruenz der Beurteilungsmaßstäbe nicht Bestandteil des für die Auswahlentscheidung primär maßgeblichen Gesamturteils ist. Logische Folge wäre die Entstehung einer Beurteilungslücke für diesen Zeitraum, vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Dokumentenstand April 2025, Rn. 352a Fn. 44.
Diese Schlussfolgerung scheint das Bundesverwaltungsgericht jedoch unter Hinweis auf die zitierte Literaturmeinung abzulehnen, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 -, Rn. 40.
Die Kammer sieht hier für die Beurteilungspraxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit, soweit auf das einzig ausdrücklich zugelassene „Splitting“ der Beurteilung verzichtet wird.
bb. Gemessen an dem Maßstab dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält die Kammer die Beurteilungen des Antragstellers und aller Beigeladenen mit Ausnahme des Beigeladenen T_____, der nicht während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist, für rechtswidrig. Die genannten Beurteilungen weisen einen einheitlichen Beurteilungszeitraum (1. März 2020 bis 1. März 2023) und das jeweilige Beförderungsdatum aus. Eine Veränderung der wahrgenommenen Aufgaben ist teilweise in der jeweiligen Aufgabenbeschreibung vermerkt. Der jeweils im Ankreuzverfahren nach den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie erstellten Leistungs- bzw. Befähigungsbeurteilung lässt sich jedoch ebenso wenig wie den textlichen Ausführungen zur Begründung des abschließenden Gesamturteils eine Aussage entnehmen, auf welchen (Teil-)Zeitraum des gesamten Beurteilungszeitraums sie sich beziehen. Sie können daher sowohl so verstanden werden, dass sie sich auf den gesamten Beurteilungszeitraum beziehen, als auch nur auf den Zeitraum nach der Beförderung, wenn die Vorgaben der (neueren) Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Klarstellung „mitgedacht“ werden. In dem zuletzt genannten Sinn ist die Darlegung des Antragsgegners, die Beurteilungen bezögen sich im Beurteilungszeitraum (nur) auf die Zeitspanne im höheren Statusamt im Schriftsatz vom 1. April 2025, nachvollziehbar. Der Kammer genügt diese Darlegung jedoch nicht als Glaubhaftmachung. Das Fehlen abweichender Angaben in den Beurteilungen selbst legt vielmehr das Verständnis nahe, dass sich das Leistungs- und Befähigungsurteil sowie das Gesamturteil auf den in der Beurteilung angegeben (gesamten) Beurteilungszeitraum beziehen. Die einschlägigen Regelungen der Beurteilungsrichtlinie (Ziff. 4 und Ziff. 6 Satz 2) sind für die Frage der Einbeziehung der im Beurteilungszeitraum vor der Beförderung erbrachten Leistungen ebenfalls unergiebig. Die E-Mails der Anstaltsleiterin an die Entwerfer vom 27. März und 5. Mai 2023 mit Vorgaben für die Erstellung der Beurteilung enthalten dazu ebenfalls keine ausdrückliche Aussage, sondern beschränken sich im Wesentlichen auf den Hinweis auf die neue Vergleichsgruppe des höheren Amtes und die damit verbundene regelmäßige Abwertung gegenüber der Vorbeurteilung.
Die Kammer kann den betreffenden Beurteilungen andererseits auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten und der Aktenlage im Übrigen nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass der jeweils vor dem Zeitpunkt der Beförderung liegende Zeitraum ebenfalls am Maßstab des nach der Beförderung innegehabten höheren Statusamtes beurteilt worden ist. Indes bedarf dies vorliegend auch keiner abschließenden Entscheidung. Nach den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen trägt der Antragsgegner die materielle Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Rechtmäßigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, da dies für ihn günstige Umstände sind und sie zudem in seinen Verantwortungsbereich fallen. Es geht daher zu seinen Lasten, dass die Frage der Einbeziehung des Zeitraumes vor der jeweiligen Beförderung in die Beurteilungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden kann.
2. Unabhängig davon ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch deshalb rechtswidrig, weil das Führungsverhalten nicht beurteilt worden ist (a.). Die Rüge des Antragstellers, das Absenken des Gesamturteils gegenüber der Vorbeurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden, greift hingegen nicht durch (b.).
a. Der Antragsteller ist nicht hinsichtlich des Führungsverhaltens beurteilt worden, obwohl nach der Aufgabenbeschreibung seiner dienstlichen Beurteilung die Wahrnehmung von Führungsfunktionen während des Beurteilungszeitraums zu seinen prägenden Aufgaben zählte. Nach Ziff. 5.2.1 Satz der Beurteilungsrichtlinie ist Grundlage der Leistungsbeurteilung die Aufgabenbeschreibung. Die dienstlichen Leistungen sind in den Leistungsbereichen Arbeitsqualität, Arbeitsverhalten und Führungsverhalten nach den in der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie aufgeführten 19 Leistungsmerkmalen mit Benotungsstufen von 1 bis 10 zu bewerten. Soweit Führungsaufgaben nicht wahrgenommen wurden, ist dies mit dem Hinweis „nicht zutreffend“ zu vermerken. Die Auffassung des Antragsgegners, der Antragsteller habe keine Führungsaufgaben wahrgenommen, während dies bei den Beigeladenen B_____, H_____, L___ und S____ der Fall gewesen sei, setzt sich nicht damit auseinander, dass die Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, die sich auf prägende Tätigkeiten beschränkt, auch Führungsfunktionen enthält. So war der Antragsteller weisungsbefugt gegenüber allen Mitarbeitern des allgemeinen Vollzugsdienstes der Fachabteilung im Rahmen seiner funktionellen Pflichten bzw. übertragenen Aufgaben. Die Erteilung von dienstlichen Weisungen gehört zu den Kernaufgaben von Führungskräften. Zudem war der Antragsteller zuständig für die Erstellung der Dienst- und Urlaubsplanung sowie verantwortlich für die materielle Sicherstellung der Dienstfähigkeit in der VA 14 und der externen Bettenstation. Auch dies kennzeichnet Führungsfunktionen. Der Antragsteller hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die von ihm nach der Aufgabenbeschreibung wahrgenommenen Aufgaben teilweise zu denjenigen des ständigen Vertreters des Vollzugsabteilungsleiters zählen.
Soweit der Antragsgegner demgegenüber darauf hinweist, dass die diesbezüglichen Aufgaben des Antragstellers sich auf Zuarbeiten beschränkten und er insbesondere keine Verantwortung für Personalführung getragen habe, verengt dies aus Sicht der Kammer den Begriff der Führungsfunktion zu stark auf eine formale Betrachtung der Zeichnungsbefugnis und der unmittelbaren Personalverantwortung. So erschließt sich insbesondere im Vergleich zu den Mitarbeitern der Sicherheitszentrale nicht, weshalb bei diesen Führungsverhalten beurteilt worden ist, bei dem Antragsteller jedoch nicht. Die Mitarbeiter der Sicherheitszentrale sind insbesondere bei Abwesenheit der Anstaltsleitung und bei Alarmsituationen gegenüber allen Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes weisungsbefugt. Dies trifft – innerhalb seines Aufgabenbereichs und seiner Fachabteilung – auch auf den Antragsteller zu. Ebenso wie dieser sind die Mitarbeiter der Sicherheitszentrale jedoch nicht Vorgesetzte bzw. Personalverantwortliche für die Mitarbeiter, gegenüber denen sie weisungsbefugt sind. Die von dem Antragsgegner offenbar für erforderlich gehaltene herausgehobene Bedeutung der Führungsaufgaben findet in der Beurteilungsrichtlinie keine Stütze: Führungsaufgaben sind nach Ziff. 5.2.1 Satz 4 BeurtVV nur dann nicht zu beurteilen, wenn sie überhaupt nicht (als prägende Aufgaben) wahrgenommen wurden.
b. Nach Auffassung der Kammer ist die Beurteilung des Antragstellers jedoch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie gegenüber der Vorbeurteilung im niedrigeren Statusamt im Gesamturteil mit fünf um zwei Stufen schlechter ausfällt. Der Dienstherr hat diesen Abfall ausreichend plausibilisiert und geht insoweit auch nicht im Kern von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Der Antragsgegner hat das niedrigere Gesamturteil zum einen mit der neuen Vergleichsgruppe der Beamten im Statusamt A 9 begründet, zum anderen mit Defiziten in der Wahrnehmung der Aufgaben eines Koordinators VA 14 / B1 durch den Antragsteller. Entgegen der dem Antragsteller kommunizierten Erwartung habe dieser auf der externen Bettenstation B1 nicht regelmäßig Dienst verrichtet, sondern diese allenfalls stundenweise besucht und dies auch nicht wöchentlich. Dies sei mehrfach von Vorgesetzten und Leitungskräften mit ihm erörtert worden. Zudem habe der Antragsteller es nach Wahrnehmung der Anstaltsleiterin mehrfach versäumt, sie bzw. die Sicherheitszentrale von geplanten und anstehenden Einbettungsplanungen zu informieren, bevor er seinen Dienst am Nachmittag beendet habe. Auch dies sei mit dem Antragsteller mehrfach erörtert worden, ohne dass es zu einer Änderung der Arbeitsweise geführt hätte. Zudem habe es eine Beschwerde eines Gefangenen über den Antragsteller gegeben, die Gegenstand einer Petition an den Landtag geworden sei. Auch im Zusammenhang mit der Dienstplanung habe es Beschwerden gegeben, weil der Antragsteller geltende Festlegungen nicht beachtet habe. Nachdem der Antragsteller seine Leistungen auch nach dem Entwurfsgespräch nicht habe verbessern können, sei er als Koordinator VA 14 / B1 abgelöst worden.
Zunächst ist der Antragsgegner damit seiner Pflicht zur Plausibilisierung der um zwei Stufen schlechteren Bewertung des Antragstellers grundsätzlich nachgekommen, vgl. zu dieser Pflicht nur BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 34 m.w.N.
Grundsätzlich tragfähig ist insoweit auch der Verweis auf die regelhafte Absenkung des Gesamturteils nach einer Beförderung, da jedenfalls bei gleichbleibenden Leistungen die gestiegenen Anforderungen des höheren Statusamts grundsätzlich zu einer niedrigeren Bewertung führen werden, wobei dies eine Beurteilung der konkret gezeigten Leistungen selbstverständlich nicht ersetzen kann. Auch im Übrigen hat der Antragsgegner Gründe dargelegt, die aus seiner Sicht eine gegenüber der Vorbeurteilung niedrigeres Gesamturteil rechtfertigen. Der Antragsgegner ist diesen Ausführungen zwar zum Teil in tatsächlicher Hinsicht erfolgreich entgegengetreten, doch folgt daraus aus Sicht der Kammer kein Beurteilungsfehler in Form eines von Dienstherrn zugrunde gelegten unrichtigen Sachverhalts. So weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Sachverhalte aus dem Vermerk der Frau W_____ vom 5. Oktober 2023, auf welche der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren auch abgestellt hat, außerhalb des Beurteilungszeitraums liegen. Auch ergibt sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 20. Februar 2025, dass die Anweisung der Anstaltsleiterin an den Antragsteller, drei Tage in der Woche auf der B1 Dienst zu verrichten, erst nach Ende des Beurteilungszeitraums ergangen sein muss und zudem von dem unmittelbaren Vorgesetzten auf eine Anwesenheit von einem Tag pro Wochen reduziert worden ist.
Ob auch die weiteren Einwände des Antragstellers zutreffen, die Erwartung der Anwesenheit auf der B1 sei ihm gegenüber während des Beurteilungszeitraums nicht kommuniziert worden, diese sei auch nicht notwendig gewesen, es habe keine diesbezüglichen Gespräche mit den Vorgesetzten gegeben, ebenso keine Beschwerden zur Dienstplanung und der Gefangene, der die Petition eingereicht habe, habe sich später bei ihm entschuldigt, bedarf vorliegend keiner gerichtlichen Aufklärung. Denn daraus folgt ebenso wie aus den zutreffenden Einwänden des Antragstellers nicht, dass der Dienstherr von einem im Kern unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre. Der Antragsteller beabsichtigt, über die Pflicht zur Plausibilisierung eine gerichtliche Überprüfung der Bewertung einzelner Arbeitsaufgaben und Arbeitsvorgänge durch den Dienstherrn herbeizuführen. Dies verkennt den Sinn der Plausibilisierungspflicht, das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung für den Beamten nachvollziehbar zu machen und ist mit der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht vereinbar. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bedarf einer Begründung, weil es nur so von dem betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann, BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 33.
Der Dienstherr darf der Beurteilung als Akt wertender Erkenntnis – wie eingangs bereits ausgeführt – keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legen. Dies bedeutet aber nicht, dass die vom Beurteiler zur Grundlage seiner Einschätzung gemachten Beobachtungen in vollem Umfang gerichtlich auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar würden. Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber – entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit – nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der – zusammenfassenden und wertenden – persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind, BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 32; Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 24.
Die nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils dient zwar auch der Überprüfung, ob der Dienstherr von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris Rn. 25.
Dies kann nach Auffassung der Kammer aber nicht für alle Einzelheiten und eventuelle Randbereiche einzelner Arbeitsvorgänge oder der Art der Aufgabenwahrnehmung durch den Beamten gelten. Nach Auffassung der Kammer hat der Antragsgegner jedenfalls im Kern plausibel dargelegt, dass eine aus seiner Sicht teilweise unzureichende Aufgabenerfüllung durch den Antragsteller zu dem schlechteren Gesamturteil geführt hat. Es kann daher aus Sicht der Kammer offen bleiben, ob dem Antragsteller gegenüber ausreichend deutlich vermittelt worden ist, er müsse auf der Bettenstation B1 in einem gewissen zeitlichen Umfang persönlich anwesend sein und ob dies aus sachlichen Gründen zwingend notwendig war. Im Übrigen ist der Antragsteller der Darlegung des Antragsgegners, er habe es mehrfach versäumt, über bevorstehende Einbettungen zu informieren, nicht substantiiert entgegen getreten. Insoweit reicht pauschales Bestreiten nicht aus, weil es entgegen der vorstehend zitierten Rechtsprechung zu einer Nachweispflicht des Dienstherrn für einzelne tatsächliche Vorgänge führen würde, die Grundlage einer zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Beurteilers geworden sind. Dies würde letztlich auf eine gerichtliche Vollkontrolle der Beurteilung hinauslaufen, da gerichtlich überprüft werden müsste, ob die vom Dienstherrn zur Plausibilisierung angeführten Sachverhalte sich tatsächlich genau so zugetragen haben und die erfolgte Bewertung in der dienstlichen Beurteilung tragen können. Dazu ist das Gericht schon mangels genauer Kenntnis der dienstlichen Abläufe, Verantwortlichkeiten und Sachzwänge in der Justizvollzugsanstalt nicht in der Lage und wegen des nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums des Dienstherrn auch nicht befugt.
3. Die Beurteilungen der Beigeladenen B_____, H_____, L_____, L_____, M_____ und S_____ sind nicht auch deshalb rechtswidrig, weil nicht plausibel ist, dass sie jeweils schon kurz nach ihrer letzten Beförderung mit dem Gesamturteil sechs bewertet worden seien. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass alle im Beurteilungszeitraum beförderten Beigeladenen mit Ausnahme des Beigeladenen H_____ gegenüber ihrer Vorbeurteilung um mindestens eine Stufe niedriger bewertet worden sind und die gleichbleibende Bewertung des Beigeladenen H_____ damit begründet worden ist, dass dieser auch im neuen Statusamt A 9 seine Leistungen zu steigern vermochte, indem er auch in Krisen- und Alarmsituationen ruhig und besonnen agierte und zudem auch Sonderaufgaben wahrgenommen hat, insbesondere auch in Bezug auf die Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters in diesem Bereich. Weiteren Plausibilisierungsbedarf zeigt der Antragsteller nicht auf. Insbesondere gibt es keine verallgemeinerungsfähige Regel, wonach das Gesamturteil in einem höheren Amt stets um zwei Stufen niedriger auszufallen hätte. Gäbe es eine solche Regel, bedürfte die um zwei Stufen niedrigere Beurteilung des Antragstellers keiner Plausibilisierung. Schließlich ist für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Rechtswidrigkeit der Vorbeurteilung des Beigeladenen L_____ sich auf dessen der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung auswirken sollte.
4. Die Kammer vermag dem Antragsteller auch nicht zu folgen, soweit er andere – außerhalb der Beurteilungen liegende – Gründe anführt, weshalb einzelne Beigeladene nicht hätten ausgewählt werden dürfen.
a. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines rechtswidrigen Anforderungsprofils getroffen worden sei. Er weist zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Beigeladene T_____ nicht auf einem der in der Ausschreibung vom 13. Dezember 2022 genannten Dienstposten eingesetzt wird. Dies folgt auch aus dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 5. Mai 2023 (Bl. 11 VV), wonach die Gewährung von Amtszulagen an bestimmte herausgehobene Funktionen geknüpft werden solle, der Beigeladene T____ aber keine herausgehobene Funktion wahrnehme. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners trifft es auch nicht zu, dass in der Ausschreibung diejenigen Dienstposten, für die eine Beförderungsmöglichkeit bestehe, nicht abschließend benannt worden seien. Die Aussage, die „Beförderungsmöglichkeiten bestehen für die nachfolgenden Dienstposten“ lässt sich nach Auffassung der Kammer nur im Sinne einer abschließenden Aufzählung verstehen, da ihr jegliche sprachliche Öffnung wie „unter anderem“, „insbesondere“ oder „beispielsweise“ fehlt. Die Kammer erachtet die Beschränkung der Beförderungsmöglichkeit auf die Inhaber der in der Ausschreibung genannten elf Dienstposten als rechtlich unzulässiges dienstpostenbezogenes Auswahlkriterium. Bei der Vergabe eines höherwertigen Statusamts – dies trifft auf die Beförderung von einem mit A 9 auf ein mit A 9 z bewertetes Amt zu, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 HS 2 Laufbahnverordnung (LVO) – ist Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten,
Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist, BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 28 f.
Dieser Rechtsfehler wird auch nicht allein deshalb unbeachtlich, weil der Antragsgegner auch Bewerbungen von Beamten in seine Auswahl mit einbezogen hat, die keinen der in der Ausschreibung genannten Dienstposten bekleiden und das dienstpostenbezogene Auswahlkriterium somit nicht angewendet hat. Denn eine nachträgliche Änderung der Auswahlkriterien mit der Folge der Erweiterung des Bewerberkreises hätte neu ausgeschrieben oder anderweitig für potenzielle Bewerber bekannt gemacht werden müssen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 32.
Indes kann sich der Antragsteller nicht auf diesen Rechtsfehler berufen. Der Antragsgegner hat sowohl den Antragsteller selbst als auch den Beigeladenen T____ in die Auswahlentscheidung einbezogen und das auch von ihm ausdrücklich als unzulässig erkannte dienstpostenbezogene Auswahlkriterium nicht angewendet. Die Auswahlentscheidung beruht daher nicht auf diesem Rechtsfehler, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - OVG 7 S 34.15 -, juris Rn. 10.
Der Antragsteller kann umgekehrt nicht beanspruchen, dass andere Bewerber in Anwendung eines rechtlich unzulässigen Auswahlkriteriums nicht ausgewählt werden.
b. Die Auswahl der Beigeladenen H_____, M_____, S_____ und L_____ verstößt nicht gegen das Beförderungsverbot des § 20 Abs. 3 Nr. 3 Landesbeamtengesetz (LBG). Nach dieser Vorschrift ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung unzulässig, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden. Schon aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich ohne weiteres, dass maßgeblicher Zeitpunkt derjenige der (weiteren) Beförderung und nicht – wie der Antragsteller meint – der Zeitpunkt der Bewerbung für das Beförderungsamt ist.
5. Die vorstehend unter 1. und 2. dargelegten Rechtsfehler führen gleichwohl nicht zu einem Anordnungsanspruch des Antragstellers, weil seine Auswahl bei einer fehlerfreien Neubeurteilung und Auswahlentscheidung nicht ernstlich möglich erscheint. Dabei geht die Kammer von folgenden Erwägungen aus: Es steht nicht zu erwarten, dass eine Einbeziehung der jeweils vor der Beförderung im Beurteilungszeitraum im niedrigeren Statusamt erbrachten Leistungen etwa im Wege eines „Splittings“ der Beurteilungen dazu führt, dass der im Ranking mit einem Durchschnitt von 5,066 bei den Leistungsmerkmalen bzw. 5,0 bei den höhergewichteten Merkmalen gegenüber den Beigeladenen weit abgeschlagene Antragsteller zu diesen aufschließen oder mindestens zwei von ihnen überholen könnte. Denn der Antragsteller bekleidet im Vergleich zu den ebenfalls während des Beurteilungszeitraums beförderten Beigeladenen das höherwertige Amt am längsten, nämlich seit dem 1. Dezember 2020. Sofern die Leistungen im früheren Amt überhaupt bei der Auswahlentscheidung ergänzend herangezogen werden könnten – maßgeblich sind die Leistungen im zum Beurteilungsstichtag innegehabten Amt – wäre beim Antragsteller eine deutlich kürzerer, besser bewerteter Zeitraum im niedrigeren Statusamt zu berücksichtigen als bei den anderen Beigeladenen, die befördert worden sind. Nach dem im Kern vom Antragsteller nicht erschütterten Vortrag des Antragsgegners zur Plausibilisierung der schlechteren Gesamtbewertung erwartet die Kammer auch keine substanzielle Verbesserung der Gesamtbewertung durch eine zusätzliche Bewertung des Führungsverhaltens des Antragstellers.
Insgesamt vermag die Kammer auf der Grundlage der festgestellten Rechtsfehler nicht zu erkennen, dass der Antragsteller bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Beurteilung den deutlichen Rückstand auf die Beigeladenen egalisieren bzw. mehrere von ihnen sogar übertreffen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, so dass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist.