Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.07.2025 – VG 8 K 1205/21

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0721.8K1205.21.00

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 15. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen einen Kostenersatzbescheid für einen ihrerseits beantragten, von der O_____GmbH (Im Folgenden: O_____GmbH) im Auftrag des Beklagten hergestellten und am 17. Juli 2019 abgenommenen Abwassergrundstücksanschluss für ihr im Rubrum bezeichnetes und in einem Gebiet mit Druckentwässerung befindliches Grundstück.

Mit Bescheid vom 15. September 2020 erhob der Beklagte gegenüber den Klägern auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg, des § 10 Abs. 3 der Satzung zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes „H_____“ und des § 12 Abs. 2 der Abgabensatzung zur zentralen und dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung dieses Zweckverbandes vom 7. Dezember 2018 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 23. April 2020 einen Kostenersatz für die Herstellung eines Abwassergrundstücksanschlusses in Höhe von 4.642,32 €. Zur Begründung führte er aus, dass in Gebieten mit Druckentwässerungsverfahren der Einheitssatz für eine Grundstücksanschlussleitung 152,54 € je Meter Rohrlänge (für die Nennweiten DN 40 und DN 50) betrage, wobei Abwasserleitungen, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, als in der Mitte verlaufend gelten würden. Die Kosten für die Herstellung und Erneuerung des Pumpenschachts (einschließlich Pumpe, Steuerungsanlage und den zugehörigen Erdarbeiten) auf dem Grundstück seien in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen. Die Länge von der Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze betrage 3,93 m und von der Grundstücksgrenze bis zum Schacht 0,98 m, sodass die Gesamtlänge 4,91 m betrage, die multipliziert mit dem Einheitssatz i.H.v. 152,54 € einen Betrag i.H.v. 748,97 € ergebe. Dieser Betrag addiert mit 3.893,35 € für das Pumpwerk ergebe insgesamt ermittelte Grundstücksanschlusskosten i.H.v. 4.642,43 €.

Hiergegen legten die Kläger am 21. Oktober 2020 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2021 zurückwies.

Die Kläger haben am 27. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass bereits eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Kostenersatzes fehle, da sich die dem Bescheid zu Grunde liegende Satzung als rechtwidrig erweise. Dem Gesetz sei bereits nicht zu entnehmen, dass der Kostenerstattungsanspruch für einen Grundstücksanschluss gleichzeitig nach tatsächlichem Aufwand und Einheitssätzen abgerechnet werden dürfe. Unabhängig davon beschränke sich die Satzung darauf, einen Einheitssatz für Gebiete der Druckentwässerung vorzusehen, obgleich die Anschlüsse in den jeweiligen Ortslagen in Folge der Länge der Anschlussleitungen, der Dauer der Arbeit, der besonderen Boden- und Grundwasserverhältnisse, der Verlegetiefen und der sonstigen topografischen Umstände deutliche Unterschiede aufwiesen. Des Weiteren gäbe es auch keinen sachlichen Grund für die im Rahmen der Kalkulation prognostizierten Grundstücksanschlusskosten, denn die angesetzte Kostensteigerung widerspreche den üblichen Bewertungsgrundsätzen, insbesondere der üblichen Bewertung nach einer Steigerung des Baukostenindexes.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

den Bescheid des Beklagten vom 15. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und die ihnen zu Grunde liegende Satzung. Seiner Auffassung nach lasse § 10 Abs. 1 KAG es zu, dass der Kostenerstattungsanspruch für einen Grundstücksanschluss gleichzeitig nach tatsächlichem Aufwand und Einheitssätzen berechnet wird. Ein pauschaler Satz für den gesamten Grundstücksanschluss samt Schacht sei nicht zwingend. Eine Differenzierung sei möglich und sogar sinnvoll. Es sei zudem ausreichend, den Grundstücksanschluss in seine wesentlichen Bestandteile - Leitung und Pumpenschacht - aufzuspalten. Eine weitere Differenzierung nach Art und Umfang bestehe darin, mit Blick auf die Leitungslänge einen Einheitspreis pro Meter Leitung festzulegen, um auf diese Weise eine gewisse Individualisierung zu erreichen. Mit den Einheitssätzen habe der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine Alternative zu den tatsächlichen Kosten zu schaffen, die es ermögliche, nicht im Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers liegende Unterschiede abzumildern, und eine gleichmäßige Kostenverteilung zu erzielen. Bei den prognostizierten Kosten sei eine angemessene jährliche Kostensteigerung von 1,5 % in Ansatz gebracht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 15. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der diesen Bescheiden zu Grunde gelegte § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 4 der Abgabensatzung zur zentralen und dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes „H_____“ vom 7. Dezember 2018 (AS 2018) in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 23. April 2020 (AS 2020) ist - wie der Beklagte selbst ausführt - bereits zeitlich nicht anwendbar.

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG entsteht der Kostenersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Daran anknüpfend heißt es in § 12 Abs. 4 AS 2018, dass der Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme entsteht.

Endgültig hergestellt im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG ist ein Anschluss, wenn er seiner Zweckbestimmung entsprechend benutzbar, also betriebsfertig hergestellt ist (so Kluge, in Kommentar zum Bbg KAG, Stand: EL Oktober 2022, § 10 Rn. 117 m.w.N). Überträgt der Einrichtungsträger - wie vorliegend der Beklagte der OWA GmbH - die Durchführung der Arbeiten einem Unternehmer, so ist für die Herstellung jedoch nicht der Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Maßnahme durch den Unternehmer, sondern der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend, wenn zwischen den Vertragsparteien eine förmliche Abnahme vereinbart wurde. Denn erst mit der Abnahme der Arbeiten steht fest, dass die Maßnahme dem technischen Bauprogramm des Einrichtungsträgers entspricht (so Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 120 m.w.N).

Vorliegend ist die Abnahme des Grundstücksanschlusses der Kläger durch die OWA GmbH ausweislich des Abnahmeprotokolls vom 17. Juli 2019 (vgl. Bl. 5 VV) an diesem Tag erfolgt, womit der streitgegenständliche Grundstücksanschluss als an diesem Tag hergestellt anzusehen ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Änderungssatzung vom 23. April 2020 indessen noch nicht in Kraft, denn sie ist nach ihrem Artikel 2 erst zum 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Der Beklagte war damit nicht - auch nicht aus Kulanz - berechtigt, diese zur Anwendung zu bringen.

2. Der zeitlich anwendbare § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 4 AS 2018 erweist sich hingegen als unwirksam.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes „H_____“ vom 23. November 2010 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 19. Dezember 2013 und 7. Dezember 2018 (Schmutzwasserbeseitigungssatzung, im Folgenden: SBS) lässt der Zweckverband den Grundstücksanschlusskanal für die Schmutzwasserbeseitigung herstellen, erneuern, verändern, beseitigen und unterhalten. Die Kosten trägt nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SBS der Grundstückseigentümer. Näheres regelt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 SBS die Abgabensatzung zur zentralen und dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AS 2018 sind die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten der Unterhaltung der Grundstücksanschlusskanäle dem Zweckverband zu ersetzen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AS 2018 sind dem Zweckverband in Gebieten mit Druckentwässerungsverfahren die Kosten für die Herstellung und Erneuerung der Anschlussleitung eines Grundstücksanschlusskanals nach der Methode der Erhebung von Einheitsätzen zu erstatten. Der Einheitssatz beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AS 2018 191,96 € je Meter verlegter Grundstücksanschlussleitung (Rohrlänge für Nennweiten DN 40 und DN 50). Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 AS 2018 gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, als in der Mitte verlaufend. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 AS 2018 sind die Kosten für die Herstellung und Erneuerung des Pumpenschachts (einschließlich Pumpe, Steuerungsanlage und den zugehörigen Erdarbeiten) auf dem Grundstück in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen.

a) Diese in § 12 Abs. 2 Satz 2 und 4 AS 2018 vorgesehene Kombination aus Einheitssatz und Abrechnung nach tatsächlichen Kosten hinsichtlich der Herstellung der Grundstücksanschlussleitung ist unzulässig. Dies hat die Nichtigkeit der Abgabensatzung hinsichtlich dieser Bestimmungen über den Kostenersatz zur Folge, so dass es den angegriffenen Bescheiden an der nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG sieht vor, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen können, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Satz 2 dieser Vorschrift legt fest, dass der Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse gleicher Art und gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden können.

Die Formulierung in § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG bringt durch die Verwendung des Worts „oder“ eindeutig zum Ausdruck, dass für die Maßnahmentypen des Satzes 1 in Form der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses jeweils entweder nach Einheitssätzen oder nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden darf. Eine Mischung aus beiden gesetzlich vorgeschriebenen Varianten ist nach dem Wortlaut der Norm unzulässig (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 19. Januar 2023 - 6 K 322/20 - juris, Rn. 18). Mithin war der Beklagte nicht berechtigt, in § 12 Abs. 2 Satz 2 und 4 AS 2018 eine Kombination aus einem Einheitssatz für die Anschlussleitung und einer Abrechnung nach tatsächlichen Kosten hinsichtlich des Pumpenschachts vorzunehmen, da gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 SBS bei einer Druckentwässerung zum Grundstücksanschluss die Anschlussleitung abzweigend von der öffentlichen Hauptdruckleitung bis einschließlich Pumpenschacht (einschließlich der Pumpe und der Steuerungsanlage) auf dem Grundstück gehört. Keiner Entscheidung bedarf daher die Frage, ob - wie der Beklagte meint - eine Kombination ggf. sinnvoll ist und es überhaupt möglich ist, zur Wahrung des Gebots der Abgabengerechtigkeit hinreichend zu ermitteln, welche Kosten der Anschlussleitung und welche Kosten der Herstellung des Pumpenschachtes zuzurechnen sind.

b) Der in § 12 Abs. 2 Satz 2 AS 2018 festgelegte Einheitssatz i.H.v. 191,96 € je Meter verlegter Grundstücksanschlussleitung genügt zudem nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 KAG an die Bildung von Einheitssätzen.

In der Gesetzesbegründung zu § 10 KAG in seiner heutigen Fassung heißt es, dass bei der Kostenerstattung für die Haus- und Grundstücksanschlüsse von den berechtigten Körperschaften vielfach pauschal einheitlich hohe Erstattungen je Grundstück für die entstandenen Anschlusskosten erhoben würden. Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG, nach der sich die Gemeinden oder Gemeindeverbände die Kosten nach Einheitssätzen für Anschlüsse gleicher Art hätten erstatten lassen können, habe der Verwaltungspraktikabilität gedient und nicht zu den in der Praxis angewandten pauschalierten Kostenfestsetzungen führen sollen. Den jeweiligen besonderen Gegebenheiten der einzelnen Anschlüsse (unterschiedlich lange Streckenführung, unterschiedliche Baugründe usw.) solle bei der Anwendung von Einheitssätzen Rechnung getragen werden. Dies könne zum Beispiel in der Weise erfolgen, dass für unterschiedliche typische Ausführungsmethoden Kostensätze je Meter Leitungsstrecke festgesetzt werden. Die Gesetzesänderung solle die Pflicht zur aufwandsorientieren Kostenabrechnung noch stärker herausstellen (vgl. Landtag Brandenburg, Drucksache 2/5822, Gesetzentwurf der Landesregierung zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg, ausgegeben am 10. Dezember 1998, Seite 39).

Eine Abrechnung nach Einheitssätzen bedeutet (hiernach), dass z.B. pro laufendem Meter Grundstücks- bzw. Hausanschlussleitung ein einheitlicher Betrag satzungsrechtlich festzulegen ist und berechnet werden darf, um eine „spitze“ Abrechnung in jedem Falle zu vermeiden (Einheitssatz pro laufendem Meter). Einheitssätze sind insoweit auf Erfahrung und Vergleich beruhende pauschale Durchschnittssätze, bei denen die Kosten vergleichbarer Maßnahmen zugrunde gelegt werden. Ihre Anwendung kann im Einzelfall durchaus zu einer Über- oder Unterdeckung bzw. -schreitung des tatsächlichen Aufwands führen. Derartige Abweichungen sind grundsätzlich hinzunehmen. Die Kalkulation von Einheitssätzen setzt wiederkehrende und häufig abzurechnende Baumaßnahmen voraus. Dabei dürften die tatsächlichen Kosten und die festgesetzten Einheitssätze nicht in einem groben Missverhältnis stehen. Anschlüsse sind nur dann vergleichbar, wenn sie in den für die Kosten bzw. den Aufwand wesentlichen Merkmalen tatsächlich vergleichbar sind. Erforderlich ist eine wirklichkeits- und auch zeitnahe Aufwands- und Kostenanalyse von hinsichtlich der Kosten bzw. der Höhe der Aufwendungen vergleichbaren und hinsichtlich der Art (Voll- oder Teilanschlüsse), Qualität und technischen Ausstattung und Ausführung gleichartigen Anschlüssen. Eine Pauschalierung unabhängig von den tatsächlichen Kosten ist unzulässig. Genauso ist eine Betrachtung, die im Sinne einer Durchschnittsbildung die Gesamtheit aller Anschlüsse zum Gegenstand nimmt, unzulässig. Einzelkosten, die mit dem Einbau der Anschlüsse verbunden sind und die je nach Art und Zeitpunkt der Herstellung, der Dauer der Arbeit, der Länge der Anschlussleitung, der räumlichen Lage des Grundstücks und der Beschaffenheit des Grundstücksoberfläche bzw. des Baugrundes bzw. der sonstigen topografischen Gegebenheiten stark voneinander abweichen können, dürfen in den Einheitssätzen nur soweit einander angeglichen werden, als dies den tatsächlichen Kosten möglichst nahe kommt und müssen ansonsten nach bestimmten unterschiedlichen Sätzen berücksichtigt werden. Besonders aufwändig - z.B. infolge der Länge der Anschlussleitung, der Dauer der Arbeit, besonderer Boden- oder Grundwasserverhältnisse, Verlegtiefen oder sonstige topografischer Umstände - hergestellte Anschlüsse sind als Vergleichsobjekte ebenso wenig geeignet wie Anschlüsse, die einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand erfordern. Erhebliche Kostenunterschiede sind satzungsrechtlich zu berücksichtigen. Der Unterschiedlichkeit der für die Anschlüsse nach ihrer Art, Lage, Qualität und technischen Ausführung entstehenden Kosten muss in den Einheitssätzen in der Weise Rechnung getragen werden, dass in der Satzung hierfür konkrete Beträge, also mehrere Einheitssätze festgelegt werden. Bei Anschlüssen unterschiedlicher Art (z.B. Voll- oder Teilanschluss, Unterschiede bei der Dimensionierung), bei denen unterschiedlich hohe Anschlusskosten entstehen, ist durch die Festsetzung unterschiedlicher Einheitssätze zu differenzieren (so Kluge, in Kommentar zum Bbg KAG, Stand: EL Juli 2024, § 10 Rn. 97 m.w.N. und Kluge, in Kommentar zum Bbg KAG, Stand: EL Oktober 2022, § 10 Rn. 103 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben erweist sich § 12 Abs. 2 Satz 2 AS 2018 als unwirksam. Die dem in dieser Regelung festgelegten Einheitssatz i.H.v. 191,96 € je Meter verlegter Grundstücksanschlussleitung zu Grunde liegende „Kostenkalkulation für die Herstellung und Erneuerung von Abwasserhausanschlüssen für den Zeitraum 2015 bis 2021“ steht aus mehreren Gründen nicht im Einklang mit den vorstehenden Vorgaben des § 10 Abs. 1 KAG. Im Einzelnen:

aa) Zwischen den in den Zeilen 7 und 9 und Spalten 11 bis 15 aufgeführten, beklagtenseits in dem Zeitraum 2015 bis 2018 hergestellten bzw. beauftragten Anschlüssen bestehen erhebliche Kostenunterschiede, die satzungsrechtlich nicht berücksichtigt wurden. Die durchschnittlichen Kosten für Anschlüsse im Rahmen des Großvorhabens „W_____ 2. BA“ betrugen 80,88 €/m und im Rahmen des Großvorhabens „B_____ 2. BA“ 183,18 €/m und damit mehr als das doppelte. Die Bildung eines Einheitssatzes ist auch vor dem Hintergrund rechtswidrig, dass aus den Kosten der Grundstücksanschlüsse im Rahmen dieser Großvorhaben ein Durchschnittssatz i.H.v. 161,06 €/m gebildet wurde, obgleich im Rahmen des Großvorhabens „W_____ 2. BA“ nur vier Anschlüsse und im Rahmen des Großvorhabens „B_____ 2. BA“ 52 Anschlüsse und damit 13-mal so viele Anschlüsse hergestellt wurden.

bb) Soweit der Beklagte vorbringt, dass es hinreichend sachgerecht sei, den Grundstücksanschluss in seine wesentlichen Bestandteile in Form von Leitung und Schacht aufzuspalten, mit Blick auf die Leitungslänge einen Einheitspreis pro Meter Leitung festzulegen und eine darüberhinausgehende Differenzierung nicht erforderlich sei, folgt dem die Kammer nicht. Die Festsetzung eines Einheitspreises für sämtliche Anschlüsse im Verbandsgebiet trotz der dargestellten, erheblich abweichenden Kosten führt nicht - wie der Beklagte vorbringt - zur Abmilderung von Unterschieden, die nicht im Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers liegen und zur Nivellierung von Ungerechtigkeiten, die andernfalls zwischen den Eigentümern im Verbandsgebiet fortbestünden, sondern vielmehr zu einer Vereinheitlichung, die von § 10 Abs. 1 KAG nicht mehr gedeckt ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Spreizung der Kosten der Anschlüsse Beleg für die fehlende Vergleichbarkeit. Sie zeigt, dass ein Einheitspreis vor dem Hintergrund des Vorliegens von Anschlüssen, die mit Aufwendungen und Kosten einhergehend, die erheblich divergieren, nicht zulässig ist.

cc) Dahinstehen kann, welcher Grad an Differenzierung bei der Festlegung von Einheitssätzen erforderlich ist. Insbesondere kann offenbleiben, ob Kosten, die nicht mit der Größe und dem technischen Standard des zu installierenden Grundstücksanschlusses, sondern mit der Lage des Grundstücks im Verbandsgebiet und den von Straße zu Straße unterschiedlichen Kosten für den Einbau vergleichbarer Anlagen verbunden sind, durch die Bildung von Einheitssätzen angeglichen werden dürfen (so in Bezug auf § 10 KAG NRW vertreten von Unkel, in Driehaus KAG Kommentar, Stand: 72. Erg. Lfg. März 2025 § 10 Rn. 39 und in Bezug auf § 8 KAG LSA die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. August 2002 - 1 L 15/02, juris Rn. 29-31; anders die vorstehende Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 1 KAG und Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 97 m.w.N. und Rn. 103 m.w.N.). Denn Übereinstimmung besteht insoweit, als dass die Anwendung von Einheitssätzen zwar im Einzelfall zu einer hinzunehmenden Über- oder Unterdeckung führen kann, gleichwohl derartige Abweichungen dann eine Grenze finden, wenn - wie vorliegend - die tatsächlichen Kosten und die festgesetzten Einheitssätze in einem groben Missverhältnis zueinanderstehen. Besonders aufwendig hergestellte Anlagen sind als Vergleichsobjekte ebenso wenig geeignet wie Anlagen, die einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand erfordern (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. April 2002 -1 K 2358/99 - nicht veröffentlicht, Seite 7 des EA m.w.N; Unkel, a.a.O. § 10 Rn. 39 unter Verweis auf die zum Beitragsrecht entwickelten Grundsätze bei Driehaus, in: Driehaus KAG Kommentar, Stand: 70. Erg. Lfg. März 2024, § 8 Rn. 357, Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 97 m.w.N. und Rn. 103 m.w.N.).

dd) Auch die für die Zukunft beklagtenseits vorgenommene Kostenkalkulation hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Fraglich ist bereits, ob mit Blick auf das Erfordernis einer wirklichkeits- und auch zeitnahen Aufwands- und Kostenanalyse für die Zukunft prognostizierte Kosten herzustellender Anschlüsse in die Kalkulation überhaupt einbezogen werden dürfen, oder nur auf Werte aus der Vergangenheit abgestellt werden darf. Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen wird, dass sich der Vergleich auch auf herzustellende Anschlüsse beziehen darf (so etwa OVG LSA, a.a.O., Rn. 29) und es zulässig ist, einen ermittelten Einheitssatz an einen Baukostenindex zu binden (so Unkel, a.a.O. § 10 Rn. 39 unter Verweis auf die zum Beitragsrecht entwickelten Grundsätze bei Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 355), ist die vorgenommene Kostenprognose nicht plausibel.

Die Prognose ist bereits deshalb fehlerhaft, da der ihr als Ausgangswert zu Grunde gelegte Durchschnittswert i.H.v. 161,06 € mit Blick auf die erheblichen Kostenunterschiede innerhalb von Großvorhaben nach den vorstehenden Gründen rechtswidrig festgelegt wurde. So hat der Beklagte aus den überdurchschnittlich teuren Anschlüssen im Rahmen des Großvorhabens „B_____ 2. BA“ i.H.v. 183,18 €/m und den weniger als die Hälfte betragenden durchschnittlichen Kosten im Rahmen des Großvorhabens „W_____ 2.BA“ i.H.v. 80,88 €/m einen Durchschnittswert i.H.v. 161,06 € gebildet und diesen als Ausgangswert bei seiner Prognose der Kosten für die Jahre 2019, 2020 und 2021 (Zeilen 11, 13 und 15) angesetzt.

Soweit beklagtenseits vorgetragen wird, dass die prognostizierte Anzahl von Einzelmaßnahmen aus den vorliegenden Neuanträgen und Voranfragen Ende 2018 für 2019 und Folgejahre abgeschätzt worden sei, ist dies zwar nachvollziehbar. Nicht hinreichend plausibel ist jedoch das Vorbringen des Beklagten, die in den Jahren 2015 bis 2018 ermittelten Kosten habe man für die Jahre 2019 bis 2021 fortgeschrieben und eine jährliche allgemeine Preissteigerung von 1,5 % in Ansatz gebracht. Abgesehen von dem Vortrag, dass es sich um eine angemessene Preissteigerung handele, hat der Beklagte nicht im Einzelnen aufgezeigt, wie er gerade auf diesen Prozentsatz gekommen ist, geschweige denn hat er diesen etwa unter Bezugnahme auf den Baukostenindex unterlegt. Auch nicht nachvollziehbar ist, warum der Beklagte im Rahmen seiner Prognose für die Jahre 2019 bis 2021 (Zeilen 11, 13 und 15) den seinerseits für die in den Zeilen 7 und 9 aufgeführten Anschlüsse im Rahmen der Großvorhaben „W_____ 2. BA“ und „B_____ 2. BA“ errechneten Durchschnittswert i.H.v. 161,06 € als Ausgangswert nimmt, um unter Addierung eines Prozentsatzes von 1,5 % für die einzelnen Jahre Kosten von Einzelanschlüssen zu prognostizieren. Konsequent wäre allenfalls, wenn der errechnete Durchschnittswert i.H.v. 161,06 € als Ausgangswert genommen worden wäre, um Kosten für Anschlüsse im Rahmen von Großvorhaben zu prognostizieren.

ee) Diese fehlerhafte Einheitssatzbildung hat zugleich die Unwirksamkeit des Kostenersatzes in § 12 Abs. 2 Satz 4 AS 2018 für die Herstellung des Pumpenschachts nach tatsächlichem Aufwand zur Folge, da sich diese Regelung mit Blick auf die Unwirksamkeit des § 12 Abs. 2 Satz 2 AS als unvollständige und damit einer rechtlichen Überprüfung nicht standhaltende Regelung des Kostenersatzes für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen mit Druckentwässerung darstellt.

3. Darüber hinaus ist die den Bescheiden zu Grunde gelegte, zeitlich jedoch – wie dargelegt - nicht anwendbare AS 2020 unwirksam, da sie eine bloße Änderungssatzung der nach den vorstehenden Gründen unwirksamen AS 2018 ist. Damit kommt es auf die Frage, ob die der AS 2020 zu Grunde gelegte Kostenkalkulation für den Zeitraum 2016 bis 2023 rechtsfehlerhaft ist, und auf die weiteren, zwischen den Beteiligten in Streit stehenden Fragen nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird auf 4.642,43 € festgesetzt.

Gründe§

Der Streitwert entspricht der streitgegenständlichen Kostenersatzforderung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.