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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 01.09.2025 – VG 9 K 2347/21

9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0901.9K2347.21.00

Tenor§

Es wird festgestellt, dass die Wahl des Jagdvorstandes der Beklagten vom 27. September 2021 unwirksam ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer von Grundflächen mit einer Größe von ca. 5 bis 6 Hektar im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beklagten, der ausweislich §§ 2 und 3 der Satzung der Jagdgenossenschaft W_____vom 24. März 1992 mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle jagdlich nutzbaren Grundflächen der Stadt W_____ einschließlich des Ortsteils P_____umfasst.

Mit im Amtsblatt für die Stadt W_____ vom 2. September 2021 veröffentlichter Bekanntmachung lud die Bürgermeisterin der Stadt W_____ als Notvorstand alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, deren Flächen (außer jagdliche Abrundungen) innerhalb der Stadt W_____ einschließlich Ortsteil P_____liegen und deren Flächen der Jagdgenossenschaft angegliedert sind, zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung der Beklagten am 27. September 2021 in der A_____ ein. Die Einladung beinhaltete insgesamt 15 Tagesordnungspunkte, darunter u. a. die Tagesordnungspunkte „Wahl des Vorstandes“ (TOP 10) und „Wahl der RechnungsprüferInnen“ (TOP 11).

Auf der Jagdgenossenschaftsversammlung am 27. September 2021 waren ausweislich der geführten Anwesenheitsliste insgesamt 17 Jagdgenossen erschienen oder vertreten. Ausweislich des gefertigten Protokolls wurde unter TOP 1 zunächst die Beschlussfähigkeit der Jagdgenossenschaftsversammlung festgestellt. Von den anwesenden und vertretenen Jagdgenossen würden insgesamt 775,4 Hektar Jagdfläche vertreten. Der Kläger bezweifelte, dass die Bürgermeisterin der Stadt W_____ als Notvorstand agieren könne. Eine dementsprechende Anzeige läge bei der Unteren Jagdbehörde nicht vor. Der Kläger und zwei weitere Jagdgenossen bemängelten, dass das vorhandene Jagdkataster mangels klaren Einblicks ungeeignet sei. Die Fläche der Jagdgenossenschaft betrage insgesamt keine 1.179,33 Hektar. Der Flächenzuwachs im Jahr 2015 sei nicht nachvollziehbar. Die Flächengröße der Stadt W_____ mit 460 Hektar könne so nicht zutreffen. Insbesondere könne die Fläche des G_____ Sees nicht als bejagbare Fläche der Stadt zugerechnet werden. Die Versammlungsleiterin, die Bürgermeisterin der Stadt W_____ äußerte daraufhin, dass sie die hinsichtlich des G_____ Sees geäußerten Bedenken nicht teile und an der sich aus dem Kataster ergebenden Flächengröße festhalte. Der Vorgang werde jedoch nochmals geprüft und das Ergebnis auf der nächsten Versammlung mitgeteilt. Unter TOP 2 erfolgte sodann eine Änderung der Tagesordnung dahingehend, dass nur die Tagesordnungspunkte 10 und 11 behandelt werden sollten. Die anderen Tagesordnungspunkte wurden auf die nächste - noch im gleichen Jahr einzuberufende - Jagdgenossenschaftsversammlung verschoben. Unter TOP 10 stellten sich zunächst Herr O_____ als Jagdvorsteher, Herr F_____ als stellvertretender Jagdvorsteher, Herr C_____ als Beisitzer im Jagdvorstand, Frau T_____ als Schriftführerin und Herr T_____ als Kassenführer zur Wiederwahl. Auf die Frage der Versammlungsleiterin, ob es weitere Vorschläge gebe, stellte sich Herr v_____ als Jagdvorsteher zur Wahl, der sodann 5 Ja-Stimmen mit 269,7 Hektar und 12 Nein-Stimmen mit 505,7 Hektar erhielt, woraufhin Herr D_____ seine Kandidatur als Beisitzer zurückzog. Mit 12 Ja-Stimmen mit 505,7 Hektar und 5 Nein-Stimmen mit 267,7 Hektar wurde sodann Herr O_____ als Jagdvorsteher gewählt. Mit 15 Ja-Stimmen mit 664,6 Hektar und 2 Nein-Stimmen mit 110,8 Hektar wurde Herr F_____ zum Stellvertreter des Jagdvorstehers gewählt. Mit dem gleichen Stimmergebnis wurde Herr C_____ zum Beisitzer im Vorstand der Jagdgenossenschaft gewählt. Mit 16 Ja-Stimmen mit 769,8 Hektar ohne Gegenstimme und mit einer Enthaltung mit 5,6 Hektar wurde Frau T_____ als Vertreterin von Herrn G_____ in den Vorstand der Jagdgenossenschaft und als Schriftführerin gewählt. Mit 15 Ja-Stimmen mit 664,6 Hektar wurde Herr T_____ ohne Gegenstimme bei zwei Enthaltungen mit 110,8 Hektar zum Kassenführer gewählt. Unter TOP 11 wurden Frau D_____ und Herr D_____ jeweils mit 15 Ja-Stimmen mit 664,7 Hektar und einer Nein-Stimme mit 5,6 Hektar und einer Enthaltung mit 105 Hektar zu Rechnungsprüfern gewählt.

Am 11. Oktober 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des Jagdvorstandes erhoben und zu deren Begründung insbesondere ausgeführt, dass entgegen § 10 Abs. 7 Satz 3 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) die Untere Jagdbehörde nicht über die Notgeschäftsführung durch die Bürgermeisterin der Stadt (_____ in Kenntnis gesetzt worden sei. Nach den vorliegenden Unterlagen gebe es in der Jagdgenossenschaft eine wundersame Flächenvermehrung. Trotz einer intensiven Bautätigkeit - beispielsweise in den H_____ - seien die zwischenzeitlich bebauten Flächen nie von den bejagbaren Flächen abgezogen worden. Insgesamt verfüge die Jagdgenossenschaft lediglich über eine Flächengröße von 472,6 Hektar, wovon sich 308 Hektar im Privatbesitz befänden. Damit blieben für die Stadt W_____ lediglich 164,48 Hektar an bejagbarer Fläche übrig. Von den angegebenen 460 Hektar könne keine Rede sein. Das in der Genossenschaftsversammlung vorgelegte Jagdkataster verdiene diesen Namen nicht. Die Versammlung sei von der Bürgermeisterin und Herrn W_____ eigenmächtig und ohne Wahlvorstand oder Wahlhelfer durchgeführt worden. Von Herrn W_____ seien alle Handzeichen gezählt worden, ohne zu differenzieren, wer überhaupt Jagdgenosse sei. Ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste seien trotz Anforderung bisher nicht vorgelegt worden. Von der Sekretärin der Bürgermeisterin habe er lediglich die Mitteilung erhalten, dass seine diesbezügliche Anfrage an Herrn B_____ weitergeleitet worden sei, der ihm sodann am 5. Oktober 2021 mitgeteilt habe, dass das Protokoll bisher noch nicht fertiggestellt worden sei. Im Ergebnis sei damit nicht feststellbar, dass Herr B_____ die Mehrheit der vertretenen Flächen erhalten habe. Die Angaben der Stadt W_____ seien krass unzutreffend. Herr v_____ sei von fünf anwesenden Jagdgenossen zum Vorsitzenden gewählt worden, die zusammen 270 Hektar repräsentierten. Herr B_____ sei im Wesentlichen lediglich von der Bürgermeisterin der Stadt W_____ gewählt worden.

Auf die Klage hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2022 erwidert, dass sie ein Jagdkataster mit Angaben zu Gemarkung, Flurstück, Größe des Flurstücks in Quadratmetern, Straßenname, Nutzung, Eigentümer und bejagbarer Fläche führe. Als Anlage ist dem Schriftsatz ein Protokoll der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 27. September 2021, datierend vom 27.09.2021, und unterschrieben von Herrn B_____, Herrn W_____ und der Bürgermeisterin der Stadt W_____ beigefügt worden. Dieses Protokoll sei der Unteren Jagdbehörde am 24. November 2021 übermittelt worden.

Am 16. Mai 2022 hat der Kläger mit dem Ziel, eine auf den 20. Mai 2022 einberufene Jagdgenossenschaftsversammlung abzusagen und erst wieder einzuberufen, wenn ihm Einsicht in die Akten der Jagdgenossenschaft, insbesondere das Jagdkataster, gewährt worden ist, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens ist dem Gericht vom Beklagten sodann elektronisch ein im Wesentlichen nach Fluren und Flurstücken geordnetes Jagdkataster übermittelt worden. In ausgedruckter Form umfasst dieses Jagdkataster insgesamt 247 Seiten mit ca. 30 aufgeführten Flurstücken pro Seite. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist durch Beschluss der seinerzeit für das Jagdrecht zuständigen 13. Kammer vom 20. Mai 2022 (Az.: VG 13 L 340/22) abgelehnt worden. Zur Begründung hat die Kammer insbesondere angeführt, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine Mitgliederliste und ein Jagdkataster zu führen und zu aktualisieren. Das Stimmrecht der in der Versammlung anwesenden und vertretenen Jagdgenossen zu prüfen, obläge dem Versammlungsvorstand und sei nachträglich überprüfbar. In das nunmehr vorliegende Jagdkataster könne auch der Kläger Einsicht nehmen.

In der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2025 ist die Beklagte vom Gericht u. a. darauf hingewiesen worden, dass das vorliegende ausschließlich nach Flurstücken geordnete Jagdkataster kaum geeignet gewesen sein dürfte, in der Jagdgenossenschaftsversammlung die Stimmrechte der anwesenden Jagdgenossen zu bestimmen, und aufgegeben worden - zumindest hinsichtlich der anwesenden Genossen - ein vorrangig nach den Namen der Grundeigentümer geordnetes Jagdkataster einzureichen.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2025 ist dem Gericht von der Beklagten sodann ein Nachweis über alle am 5. Februar 2025 im Eigentum der Stadt W_____ stehenden Flurstücke, die zur Jagdgenossenschaft gehören würden, und die Anwesenheitsliste vom 27. September 2021 vorgelegt worden.

Auf das nachgereichte Jagdkataster hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. August 2025 insbesondere erwidert, dass dieses die an ein Jagdkataster zu stellenden Anforderungen nicht erfülle. Es sei weitgehend unvollständig, in hohem Maße fehlerhaft und in Gänze unzureichend. Die übermittelten Dateien seien bereits am 2. Oktober 2015 erstellt und für das eingereichte „Jagdkataster“ einfach nur kopiert worden. Welche Flurstücke sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Wahl des Jagdvorstandes am 27. September 2021 im Eigentum der Stadt W_____ befunden haben könnten, ergebe sich daraus nicht. U. a. seien auch zwei Flurstücke aufgeführt, die zwischenzeitlich sein eigenes Eigentum geworden seien. Eine Durchsicht aller Flurstücke habe ergeben, dass neben dem Eigenjagdbezirk des G_____ Sees auch zahlreiche Flächen in befriedeten Bezirken aufgeführt seien. Allein durch den Abzug der Fläche des G_____ Sees von 358,9187 Hektar von den angeblichen 460 Hektar ergebe sich maximal eine bejagbare Fläche von nur 101,0813 Hektar. Insgesamt betrage die Größe der Flächen im Eigentum der Stadt (_____ lediglich 30,78 Hektar. Die angegebenen 460 Hektar seien somit um 429,22 Hektar zu reduzieren. Da die Beklagte bis zum Jahr 2015 eine Größe des gemeinschaftlichen Jagdbezirks von ca. 800 Hektar angegeben habe, würde dieser die gesetzliche Mindestgröße von 500 Hektar nicht erreichen. Da auch ein Antrag auf Zulassung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks mit einer verminderten Größe von wenigstens 250 Hektar bei der Unteren Jagdbehörde niemals gestellt worden sei, müsse bestritten werden, dass die Beklagte überhaupt existiert.

In der mündlichen Verhandlung am 1. September 2025 hat der Kläger nach erneuter Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragt,

festzustellen, dass die Wahl des Jagdvorstandes der Beklagten vom 27. September 2021 unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ergänzend insbesondere ausgeführt, dass unklar sei, ob der Kläger überhaupt noch Jagdgenosse sei. Dessen Grundflächen seien zwischenzeitlich eingezäunt. Da ihm nicht bekannt sei, ob es zum G_____ See Entscheidungen der Unteren Jagdbehörde gebe, sollten deren Akten beigezogen werden und ihm Schriftsatznachlass gewährt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens VG 13 L 340/22 jeweils nebst Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2024 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen worden ist, ist durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der gestellte Feststellungantrag statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Feststellungsinteresse für die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des Jagdvorstandes in der Jagdgenossenschaftsversammlung am 27. September 2021 ergibt sich vorliegend aus der Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der beklagten Jagdgenossenschaft. Dass mit einer solchen Feststellungsklage jeder Jagdgenosse Wahlen des Jagdvorstandes durch die Jagdgenossenschaftsversammlung zwecks Wahrung seiner eigenen Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte nachträglich angreifen kann, ist - soweit ersichtlich - unstreitig. Eines vorherigen Vorverfahrens bedarf es ebenso wenig wie die Einhaltung einer Klagefrist. Zu beachten ist insofern lediglich, dass nicht jeder Fehler zur Unwirksamkeit der Wahl führt. Die Wahl muss durch und nicht nur unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen sein, die der Wahrung der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte der Jagdgenossen dienen. Es muss ein schwerwiegender und das Wahlergebnis beeinflussender Mangel vorliegen. Wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl ein wesentlich anderes Ergebnis nicht zustande gekommen wäre, kann eine Unwirksamkeit nicht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - 1 C 47.65 -, Beck RS 1967, 31299483; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2015 - OVG 11 S 18.15 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 5. November 1991 - 5 S 3149/90 -, juris Rn. 20, 24; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2002 - 8 LB 43/01 -, juris Rn. 23, 34 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 12. April 2018 - 4 L 262/18 -, juris; VG Halle, Urteil vom 27. Februar 2009 - 3 A 124/06 -, juris Rn. 23 ff.; VG Saarlouis, Urteil vom 10. September 2008 - 5 K 12/08 -, juris Rn. 28 ff.; Munte, in: Schuck, Bundesjagdgesetz Kommentar, 4. Auflage 2025, § 9 Rn. 47 m. w. N.; Lorz/Metzger, Jagdrecht Fischereirecht Kommentar, 5. Auflage 2023, § 9 BJagdG Rn. 16 m. w. N.). Die Mitgliedschaft des Klägers in der beklagten Jagdgenossenschaft wird entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser seine Grundflächen eingezäunt hat. Die befriedeten nicht bejagbaren Flächen sind in § 5 Abs. 1 BbgJagdG abschließend aufgezählt. Bloße umzäunte Flächen gehören grundsätzlich nicht dazu. Nach der Nummer 2 sind Umfriedungen nur dann erheblich, wenn durch sie ein Hofraum oder ein Hausgarten, der sich unmittelbar an ein Gebäude im Sinne der Nummer 1 anschließt, begrenzt wird. Ob die vom Kläger nicht bestrittene Einzäunung rechtmäßig errichtet worden ist oder nicht, ist ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Unerheblich ist auch, ob die beklagte Jagdgenossenschaft überhaupt existiert. Da die Jagdgenossenschaft für sich in Anspruch nimmt, als eine kraft Gesetzes entstandene Körperschaft des Öffentlichen Rechts (vgl. § 10 Abs. 1 BbgJagdG) - bereits seit Anfang der 90er Jahre - zu existieren und über Beschlüsse ihrer Jagdgenossenschaftsversammlung gestritten ist, ist für das vorliegende Verfahren von ihrer Existenz auszugehen. Damit ist der Kläger als Jagdgenosse möglicherweise durch die streitige Wahl des Jagdvorstandes in seinen organschaftlichen Rechten verletzt worden.

Die zulässige Klage ist auch begründet, da die Wahl des Jagdvorstandes nicht rechtmäßig erfolgt ist und der Kläger dadurch in seinen Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten verletzt worden ist. Zwar ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers der Verstoß der Bürgermeisterin der Stadt W_____ gegen § 10 Abs. 7 Satz 3 BbgJagdG, wonach sie die Übernahme der Geschäfte des Jagdvorstandes der Jagdgenossenschaft zwingend der Unteren Jagdbehörde des Landkreises P_____ hätte anzeigen müssen, unerheblich, da nicht ersichtlich ist, dass durch die objektiv rechtswidrig unterlassene Anzeige der Notgeschäftsführung auch organschaftliche Rechte jedes einzelnen Jagdgenossen verletzt worden sein könnten. Die Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte des Klägers werden jedoch dadurch verletzt, dass die Wahl des Jagdvorstandes unter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) erfolgt ist. Nach dem dort geregelten Prinzip der doppelten Mehrheit bedürfen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (zu Sinn und Zweck der Regelung vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 29.83 -, Beck RS 1984, 31268327; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2018 - OVG 11 S 30.18 -, juris).

Nach § 10 Abs. 5 BbgJagdG hat jede Jagdgenossenschaft ein Jagdkataster zu führen. § 4 Abs. 2 der Satzung der beklagten Jagdgenossenschaft vom 24. März 1992 bestimmt dazu: „Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen hat der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt nach seiner Erarbeitung für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter zur Einsicht beim Vorstand offen“. Ob die Beklagte mit dem dem Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren VG 13 L 340/22 vorgelegten Jagdkataster diesen Rechtsvorschriften genüge getan hat oder ob dieses - wie der Kläger meint - wegen eklatanten Mängeln das Wort „Jagdkataster“ nicht mehr verdient, ist nicht entscheidungserheblich, da der Nachweis der erforderlichen Flächenmehrheit gegebenenfalls auch durch andere geeignete Unterlagen geführt werden kann. Durch das Vorliegen eines ordnungsgemäß geführten Jagdkatasters wird die Feststellung, ob neben der erforderlichen Stimmenmehrheit auch eine Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen vorgelegen hat, lediglich erleichtert (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2002 - 8 LB 43/01 -, juris Rn. 35; a. A.: VG Minden, Urteil vom 24. Januar 1986 - 8 K 1672/84 -, juris). Entscheidungserheblich ist vorliegend jedoch, dass das dem Gericht vorgelegte Jagdkataster nicht ansatzweise erkennen lässt, wie auf dessen Grundlage in der Genossenschaftsversammlung am 27. September 2021 die Größen der vertretenen Grundflächen, insbesondere auch die der Stadt W_____ bestimmt worden sein könnten. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Jagdkataster auf dem Liegenschaftskataster der Stadt W_____ aufbaut, somit auch zahlreiche Flurstücke aufgeführt sind, deren bejagbare Flächen sodann in der letzten Spalte mit 0 m² angegeben werden. Diese Verfahrensweise mag zwar zu einer Unübersichtlichkeit des Katasters beitragen, hat aber für jeden Jagdgenossen auch den Vorteil, in einer vereinfachten Weise überprüfen zu können, ob es im Gebiet der Jagdgenossenschaft Flurstücke gibt, die zu Unrecht als nicht bejagbar eingestuft sind. Das dem Gericht elektronisch übermittelte Kataster umfasst in einer ausgedruckten Fassung jedoch insgesamt 247 Seiten mit ca. 30 Flurstücken pro Seite. Geordnet ist es nicht nach den Namen der Eigentümer, sondern ausschließlich nach Gemarkungen, Fluren und Flurstücken. Dadurch ist es für jeden Jagdgenossen und auch das Gericht praktisch unmöglich - jedenfalls nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand möglich -, die bei der Beschlussfassung angenommenen Flächen der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen nachzuvollziehen. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten und gewählten Jagdvorstehers in der mündlichen Verhandlung, dass er in der Jagdgenossenschaftsversammlung auf seinem PC noch die Möglichkeit gehabt habe, die bejagbaren Flächen jedes einzelnen Jagdgenossen abzurufen, erscheint wenig glaubhaft. Zumindest ist es nicht nachvollziehbar, wieso nicht für eine dauerhafte Abspeicherung oder die Aufbewahrung einer ausgedruckten - nach den Namen der Jagdgenossen geordneten - Fassung Sorge getragen worden ist. Nach dem Verlauf der Versammlung musste ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger oder auch ein anderer Jagdgenosse gegen die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse gerichtlichen Rechtsschutz begehren wird. Der gerichtlichen Aufforderung, zumindest hinsichtlich der in der Genossenschaftsversammlung anwesenden Jagdgenossen ein vorrangig nach den Namen der Grundeigentümer geordnetes Jagdkataster nachzureichen, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die dem Schriftsatz vom 10. Februar 2025 beigefügte Anlage bezieht sich nur auf das Grundeigentum der Stadt W_____. Der sich aufdrängende Eindruck, dass auf der Genossenschaftsversammlung gezielt bestimmte Bewerber bevorzugt werden sollten, wird durch den Umstand verstärkt, dass die Bürgermeisterin der Stadt W_____ - soweit bekannt - bei der Versammlungsleitung nicht durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung, sondern durch die als Jagdvorsteher und stellvertretenden Jagdvorsteher kandidierenden Herren unterstützt worden ist, die zu diesem Zweck - obwohl noch gar nicht gewählt - schon mal auf dem Podium Platz genommen hatten. Warum das Protokoll, datierend unter dem Tag der Versammlung, erst mit großer Verspätung im November 2021 fertig gestellt und der Unteren Jagdbehörde übersandt worden ist, ist nicht bekannt.

Im Übrigen ist auch bereits unter Zugrundelegung des dem Gericht vorliegenden ausschließlich nach Fluren und Flurstücken geordneten Jagdkatasters ersichtlich, dass der Kandidat O_____ auf der Jagdgenossenschaftsversammlung nicht mit der erforderlichen Flächenmehrheit gewählt worden ist. Ausweislich des gefertigten Protokolls ist die Bürgermeisterin der Stadt W_____ bei der Versammlungsleitung von einer Jagdfläche der anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen von insgesamt 775,4 Hektar ausgegangen, wobei sie selber für die Stadt W_____ bereits eine Fläche von 460 Hektar vertreten haben will. Der Kläger hat insofern völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass dies bereits wegen des G_____ Sees nicht richtig sein kann. Das den G_____ See bildende Flurstück 6_____ der Flur 3_____ der Gemarkung W_____ hat ausweislich der letzten Zeile auf Seite 247 des ausgedruckten Jagdkatasters eine Größe und bejagbare Fläche von 3.589.187 m². Dies entspricht ca. 359 Hektar. Damit wird der Grenzwert des § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG von 150 Hektar für die Bildung eines Eigenjagdbezirks deutlich überschritten. Die Fläche des G_____ Sees bildet kraft Gesetzes einen Eigenjagdbezirk, die nicht zur beklagten Jagdgenossenschaft gehört. Nach § 7 Abs. 3 BbgJagdG kann der Eigentümer oder Nutznießer von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, zwar durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Jagdbehörde auf die Selbständigkeit seines Eigenjagdbezirks verzichten. Die Flächen sind sodann alsbald benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Zu einer solchen schriftlichen Verzichtserklärung der Stadt W_____ und einer Angliederung des Eigenjagdbezirks durch eine Entscheidung der Unteren Jagdbehörde des Landkreises P_____ gerade an die beklagte Jagdgenossenschaft ist jedoch nichts bekannt. Zu einer erneuten Vertagung und dem Versuch einer weiteren Sachaufklärung besteht keine Veranlassung. Die Problematik des G_____ Sees war von einem anderen Jagdgenossen bereits auf der streitbefangenen Jagdgenossenschaftsversammlung am 27. September 2021 angesprochen worden, woraufhin die Bürgermeisterin der Stadt W_____ als Versammlungsleiterin zugesagt hat, den Vorgang nochmals zu prüfen und auf der nächsten Genossenschaftsversammlung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ob diese Prüfung tatsächlich erfolgt ist und welches Ergebnis sie erbracht haben mag, ist nicht bekannt. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2025 auf das Bestehen eines Eigenjagdbezirks hingewiesen und dazu nochmals mit Schriftsatz vom 22. August 2025 dezidiert vorgetragen, ohne dass darauf schriftsätzlich erwidert worden wäre. Bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung von Akten der Unteren Jagdbehörde handelt es sich um einen unzulässigen Beweisausforschungsantrag „ins Blaue hinein“, bei dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch nicht einmal ein konkretes Verwaltungsverfahren benennen konnte. Bei Abzug der benannten Fläche des G_____ Sees von ca. 359 Hektar von den im Protokoll angeführten 12 Ja-Stimmen mit 505,7 Hektar verbleiben somit lediglich 146,7 Hektar an vertretener Grundfläche. Die angegebenen 269,7 Hektar der 5 Nein-Stimmen ist deutlich unterschritten. Eine Wahl des Kandidaten O_____ mit der erforderlichen Grundflächenmehrheit ist bereits wegen der zu Unrecht berücksichtigten Fläche des G_____ Sees nicht erfolgt. Auf die weiteren vom Kläger zahlreich aufgezeigten Mängel des Jagdkatasters kommt es nicht an. Eine Wahl des Gegenkandidaten v_____ zum Jagdvorsteher ist nicht festzustellen, da dieser ausweislich des Protokolls zwar die erforderliche Grundflächenmehrheit von 269,7 Hektar zu 146,7 Hektar erreicht hat, bei 5 Ja-Stimmen und 12 Nein-Stimmen jedoch nicht die erforderliche Stimmenmehrheit. Die weiteren in den Jagdvorstand gewählten Personen hatten zwar ein besseres Ergebnis als der Kandidat O_____ erzielt. Da sich alle Kandidaten jedoch gemeinsam zur Wiederwahl gestellt hatten und die Wahl des Stellvertreters des Jagdvorstehers, des Beisitzers im Jagdvorstand und der Vertreterin des Beisitzers erst nach der Wahl des Jagdvorstehers erfolgt ist, kann nicht unterstellt werden, dass diese weiteren Wahlvorgänge unabhängig von der Person des zuvor gewählten Jagdvorstehers erfolgen sollten. Ob die beklagte Jagdgenossenschaft überhaupt existiert oder - wie der Kläger meint - gar nicht die Mindestgröße des § 9 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG von 500 Hektar für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk erreicht, ist nicht streitgegenständlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000,- € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.